Verordnung über das Naturschutzgebiet Tegeler Fließ im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 29. September 2017
Verordnung über das Naturschutzgebiet Tegeler Fließ im
Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 29. September 2017
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Sicherung des Tegeler Fließes als Teil des Natura 2000-Gebietes „Tegeler Fließtal“ vom 29. September 2017 (GVBl. S. 513)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Tegeler Fließ im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 29. September 2017 | 15.10.2017 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 15.10.2017 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 15.10.2017 |
§ 3 - Schutzzweck | 15.10.2017 |
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 15.10.2017 |
§ 5 - Gebote | 15.10.2017 |
§ 6 - Verbotene Handlungen | 15.10.2017 |
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 15.10.2017 |
§ 8 - Zulässige Handlungen | 15.10.2017 |
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften | 15.10.2017 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 15.10.2017 |
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften | 15.10.2017 |
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das in
§ 2
Absatz 1 näher bezeichnete und in den Karten nach
§ 2
Absatz 2 mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Tegeler Fließ“ erklärt.
(2) Im Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume und Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
FFH-Richtlinie
), genannt sind. Das Naturschutzgebiet ist eine Teilfläche des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Tegeler Fließtal“ (Gebietsnummer DE 3346-301).
(3) Im Naturschutzgebiet befinden sich Lebensräume von Vogelarten, die in Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (
Vogelschutzrichtlinie
), aufgeführt sind. Das Naturschutzgebiet ist eine Teilfläche des Vogelschutzgebietes mit der Bezeichnung „Tegeler Fließtal“ (Gebietsnummer DE 3346-301).
(4) Das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet sind Bestandteil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Das Naturschutzgebiet ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach
§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes
.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Reinickendorf von Berlin in den Ortsteilen Tegel, Hermsdorf, Waidmannslust und Lübars. Es besteht aus zwei Teilflächen. Die westliche Teilfläche erstreckt sich vom Hermsdorfer Damm im Westen bis zur Artemisstraße im Osten. Es wird im Norden und Süden von den besiedelten Bereichen der Ortsteile Tegel und Hermsdorf begrenzt und im Süden grenzt das „Landschaftsschutzgebiet Tegeler Fließ“ an. Die östliche Teilfläche umfasst den Großen und Kleinen Torfstich, erstreckt sich entlang des Tegeler Fließes bis zur Bezirksgrenze nach Pankow und wird im Süden begrenzt vom „Landschaftsschutzgebiet Tegeler Fließ“ sowie im Norden von der Landesgrenze.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in zwei Einzelkarten im Maßstab 1: 5 000 sowie in drei Detailkarten im Maßstab 1: 1 500 eingetragen. Diese Karten sind als Anlage Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkanten der rot eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Naturschutzgebietes. Das FFH-Gebiet sowie das deckungsgleiche Vogelschutzgebiet sind grau unterlegt (nachrichtliche Übernahme).
(3) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um ein naturnahes Fließgewässer in einer durch hohe und wechselnde Wasserstände gekennzeichneten Niederungslandschaft mit Feucht-, Nass- und Frischwiesen, Bruch- und Auenwäldern, Niedermoor- und Sumpfbereichen als Lebensstätten und Lebensräume von dafür charakteristischen Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensgemeinschaften zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
(2) Insbesondere gilt es,
1.
die in Anhang I der
FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen, wie
a) | 3150 | Natürliche eutrophe Seen mit Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation, |
b) | 3260 | Fließgewässer mit flutender Wasservegetation, |
c) | 6410 | Pfeifengraswiesen, |
d) | 6430 | Feuchte Hochstaudenfluren, |
e) | 6510 | Magere Flachland-Mähwiesen, |
f) | 7230 | Kalkreiche Niedermoore, |
g) | 9190 | Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen |
sowie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen
h) | 7220* | Kalktuffquellen, |
i) | 91E0* | Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder an Fließgewässern, |
2.
die in Anhang II der
FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden Tierarten wie Bauchige Windelschnecke
(Vertigo moulinsiana),
Biber
(Castor fiber),
Bitterling
(Rhodeus sericeusamarus),
Fischotter
(Lutra lutra),
Kamm-Molch
(Triturus cristatus),
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
und Schmale Windelschnecke
(Vertigo angustior)
,
3.
die in Anhang I der
Vogelschutzrichtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden Arten wie Eisvogel
(Alcedo atthis),
Kranich
(Grus grus),
Mittelspecht
(Dendrocopus medius),
Neuntöter
(Lanius collurio),
Rohrweihe
(Circus aeruginosus)
, Schwarzmilan
(Milvus migrans),
Schwarzspecht
(Dryocopus martius),
Sperbergrasmücke
(Sylvia nisoria)
und Wachtelkönig
(Crex crex),
4.
die weiteren Vogelarten, die für das Vogelschutzgebiet wertgebend sind, wie Bekassine
(Gallinago gallinago)
, Kleinspecht
(Dendrocopos minor),
Pirol
(Oriolus oriolus),
Schafstelze
(Motacilla flava)
und Schlagschwirl
(Locustella fluviatilis),
5.
die in Anhang IV der
FFH-Richtlinie
aufgeführten und im Gebiet vorkommenden Tierarten wie Grüne Mosaikjungfer
(Aeshna viridis),
Knoblauchkröte
(Pelobates fucsus),
Moorfrosch
(Rana arvalis),
Zauneidechse
(Lacerta agilis)
und Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus)
sowie
6.
weitere im Gebiet vorhandene besondere Arten wie die Pflanzenart Krebsschere
(Stratiotes aloides)
zu erhalten oder zu entwickeln.
(3) In Bereichen, in denen die natürlichen Lebensraumtypen 6410 Pfeifengraswiesen und 7230 Kalkreiche Niedermoore vorkommen, haben deren Erhaltung und Entwicklung Vorrang vor der Erhaltung des prioritären natürlichen Lebensraumtyps 91E0* Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder an Fließgewässern.
(4) Darüber hinaus wird das Naturschutzgebiet aus naturgeschichtlichen Gründen geschützt, da es als Schmelzwasserrinne in der letzten Eiszeit entstanden und als urwüchsige Bachauenlandschaft erhalten geblieben ist.
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Die Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebietes sind zur Sicherung des Schutzzweckes nach
§ 3
insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in
§ 3
Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten natürlichen Lebensräume und Arten im FFH-Gebiet, wegen derer es als Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse gemeldet ist,
2.
Erhaltung und Verbesserung der Bedingungen, die es vor allem den Vogelarten nach
§ 3
Absatz 2 Nummer 3 und 4 ermöglichen, das Naturschutzgebiet in ausreichender Populationsgröße, Ausdehnung und Dauer zur Vermehrung, Mauser, Überwinterung, Rast und Nahrungsaufnahme, zum Ruhen und zum Schlafen zu nutzen,
3.
Entwicklung eines guten ökologischen Zustands des aquatischen Ökosystems des Tegeler Fließes und der direkt davon abhängigen sowie der vom Grundwasser abhängigen Landlebensräume und Feuchtgebiete entsprechend der Zielsetzung der
Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/101/EU
(ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (
Europäische Wasserrahmenrichtlinie
),
4.
Förderung der natürlichen Gewässerentwicklung des Tegeler Fließes und seiner Aue einschließlich der naturnahen Gestaltung und Pflege des Fließufers und der Gräben,
5.
Erhaltung oder Entwicklung von gehölzarmen Nass-, Feucht- und Frischwiesen durch Mahd oder die extensive Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen,
6.
Förderung von Gebüsch, Hecken und Kopfweiden als Lebensräume der Fauna,
7.
Erhaltung oder Entwicklung der Niedermoor- und Bruchwaldstandorte, der naturnahen, struktur- und totholzreichen Laubwälder feuchter Standorte und der Erlenbruchwälder auf Niedermoorstandorten,
8.
Förderung und Pflege der Röhrichte und der Großseggenriede,
9.
Regulierung zu einem am Schutzzweck orientierten Wildbestand,
10.
Gestaltung und Pflege eines landschaftsgerechten Wegenetzes zur Besucherlenkung,
11.
gezieltes Zurückdrängen gebietsfremder Arten, insbesondere invasiver Neophyten.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege koordiniert die Pflege- und Entwicklungsplanung für das Naturschutzgebiet und stellt einen Plan auf, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes nach
§ 3
enthält.
(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan und die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, sofern deren Aufgaben berührt sind. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, den Pflege- und Entwicklungsplan und den Schutzzweck nach
§ 3
zu beachten.
(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der
FFH-Richtlinie
und der
Vogelschutzrichtlinie
(Monitoring). In regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre, soll die Wirksamkeit der in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen von der in Satz 1 genannten Behörde überprüft werden. Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch Monitoring und Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 5 Gebote
Zur Sicherung des Schutzzweckes nach
§ 3
sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen oder Aufschüttungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die stoffliche Belastung der in das Gebiet eingeleiteten Abwässer aus der Straßenentwässerung und die Häufigkeit der Noteinleitungen aus den Abwasserpumpwerken sind zu reduzieren. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
§ 6 Verbotene Handlungen
(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des in
§ 3
Absatz 2 genannten Schutzzwecks führen können.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es insbesondere verboten,
1.
das Naturschutzgebiet abseits der öffentlichen Straßen und der vorhandenen Wege zu betreten oder zu befahren,
2.
auf den vorhandenen Wegen mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren,
3.
abseits der öffentlichen Straßen zu reiten oder mit dem Gespann zu fahren,
4.
abseits der öffentlichen Straßen Fahrzeuge, Anhänger, Wohnmobile, Container oder Zelte auf- oder abzustellen,
5.
sich in den Gewässern aufzuhalten, zu baden, diese zu befahren oder anders zu nutzen,
6.
dem Schutzzweck entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der Gestalt des Tegeler Fließes oder der stehenden Gewässer vorzunehmen, entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
7.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des
§ 2 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
8.
Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen, soweit sie nicht nach
§ 7
Absatz 2 Nummer 2 einer Genehmigung bedürfen,
9.
das Naturschutzgebiet zu verunreinigen, dort Materialien zu lagern oder einzubringen, in das Naturschutzgebiet Abfälle (insbesondere Gartenabfälle und Grünschnitt), Abwasser, Gülle, Jauche, Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
10.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, den Boden umzubrechen, die Bodengestalt zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
11.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen,
12.
Hunde auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, Tiere auszusetzen oder andere Haus- oder Nutztiere frei umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
13.
Tiere einzubringen, wild lebende Tiere zu füttern, zu stören, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Nester, Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
14.
Höhlen in Bäumen zu beseitigen, die geeignet sind, europäischen Vogelarten oder Fledermäusen als Lebensstätten zu dienen,
15.
zu fischen, zu angeln oder Zooplankton zu entnehmen,
16.
auf andere Tiere als Wildschweine die Jagd auszuüben oder bei der Jagd bleihaltige Munition zu verwenden,
17.
motorisierte Flugmodelle wie Flugzeuge, Drohnen oder andere Flugkörper in oder über dem Gebiet fliegen zu lassen,
18.
Feuer zu entfachen, zu unterhalten oder Feuerwerk abzubrennen,
19.
Leitungen jeder Art neu zu verlegen, soweit sie nicht nach
§ 7
Absatz 2 Nummer 3 einer Genehmigung bedürfen,
20.
die Natur durch Lärm, Licht oder auf andere Weise zu stören,
21.
das Grünland vor dem 16. Juni eines jeden Jahres zu mähen,
22.
die Fläche im Radius von 250 Metern um den Rufplatz des Wachtelkönigs vor dem 16. August eines jeden Jahres zu bewirtschaften oder zu nutzen,
23.
Veranstaltungen jeglicher Art oder Dreharbeiten durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 7
Absatz 1 Nummer 2 einer Genehmigung bedürfen,
24.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände oder Reisegewerbe zu betreiben,
25.
Schrift- oder Bildtafeln, Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht nach
§ 7
Absatz 1 Nummer 3 einer Genehmigung bedürfen.
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen
(1) Nachfolgende Handlungen im Naturschutzgebiet bedürfen einer Genehmigung durch die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege:
1.
das Verändern, Erneuern oder Ersetzen von bestehenden Leitungsanlagen, soweit sie nicht unter Absatz 2 Nummer 3 und 4 fallen,
2.
die Durchführung von Lauf- oder Wanderveranstaltungen auf vorhandenen Wegen,
3.
das Anbringen, Aufstellen, Unterhalten, Verändern oder Erneuern von Schrift- oder Bildtafeln, Schildern oder Anschlägen, die auf den Schutz des Gebietes oder auf die dort vorhandene Flora oder Fauna hinweisen.
(2) Nachfolgende Handlungen im Naturschutzgebiet bedürfen einer Genehmigung durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege:
1.
das Errichten von Kirrungen oder Salzlecken bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Jagd im nach dieser Verordnung zulässigen Rahmen,
2.
die Aufnahme einer Weidenutzung, die Umwandlung einer bisherigen Wiesennutzung in eine Weidenutzung oder die Errichtung der für diese Weidenutzung erforderlichen Zäune oder Einfriedungen,
3.
das Errichten, Verändern, Erneuern oder Ersetzen von Anlagen der Berliner Wasserbetriebe einschließlich von Leitungen zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer aus der öffentlichen Regenwasserkanalisation,
4.
das Verändern, Erneuern oder Ersetzen des Notauslasses aus dem Abwasserpumpwerk am Moorweg.
§ 8 Zulässige Handlungen
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit diese mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
3.
die ordnungsgemäße, der guten fachlichen Praxis entsprechende Landwirtschaft als Dauergrünland, soweit sie nicht durch
§ 6
Absatz 2 Nummer 6, 7, 8, 9, 10, 21, 22 oder gemäß
§ 7
Absatz 2 Nummer 2 eingeschränkt wird,
4.
Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten an den Anlagen der Berliner Wasserbetriebe,
5.
die Jagd auf andere Tiere als Wildschweine, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlich ist, Art, Umfang und Zeitpunkt der jagdlichen Maßnahmen vorab mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind und dabei keine bleihaltige Munition verwendet wird,
6.
das Verlassen vorhandener Wege zu Fuß, das Befahren vorhandener Wege mit Kraftfahrzeugen oder das freie Umherlaufenlassen von ausgebildeten Hunden der Jagdausübungsberechtigten bei der Jagd, soweit dies zur Nachsuche oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jagd im nach dieser Verordnung zulässigen Rahmen erforderlich ist,
7.
das Aufstellen und Anbringen von Informationstafeln, Schildern oder Zeichen, die dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften dienen, durch die zuständigen Behörden,
8.
das Einleiten von Regenwasser aus der öffentlichen Straßenentwässerung, sofern der Schutzzweck dadurch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird; zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer erforderliche Nachrüstungen sind auf Veranlassung der Wasserbehörde durchzuführen,
9.
das Einleiten von Schmutzwasser im Notfall aus den Notauslässen der Pumpwerke am Moorweg und an der Dianastraße im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnisse; zum Erreichen des Schutzzweckes erforderliche Nachrüstungen zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer sind auf Veranlassung der Wasserbehörde durchzuführen,
10.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch die Berechtigten im Rahmen eines von der unteren Fischereibehörde erstellten und mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmten Hegeplanes.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 sind der Schutzzweck nach
§ 3
und die Ziele nach
§ 4
zu berücksichtigen und ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen und auszugleichen.
§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften
Die Bestimmungen zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der in
§ 1
Absatz 2 und 3 genannten Gebiete des ökologischen Netzes „Natura 2000“ bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 8, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 5
zuwiderhandelt,
2.
entgegen
§ 6
eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen
§ 7
eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes
bleiben unberührt.
§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Die Verletzung der Vorschriften des
§ 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
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