BötzBauGB§172Abs1ÄndV BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 213) Vom 14. November 2017

    Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung
    gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
    für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin,
    Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 213)
    Vom 14. November 2017
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 213) vom 14. November 201701.12.2017
    Eingangsformel01.12.2017
    § 1 - Erweiterung des Geltungsbereichs01.12.2017
    § 2 - Zuständigkeit01.12.2017
    § 3 - Verletzung von Vorschriften01.12.2017
    § 4 - Inkrafttreten01.12.2017
    Anlage 101.12.2017
    Anlage 201.12.2017
    Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit
    § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB)
    in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

    § 1 Erweiterung des Geltungsbereichs

    Der räumliche Geltungsbereich der
    Erhaltungsverordnung „Bötzowstraße“ wird um das Gebiet zwischen Greifswalder Straße - John-Schehr-Straße - Hans-Otto-Straße - Danziger Straße erweitert (Erweiterungsfläche siehe
    Anlage 1 ). Damit gilt die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß
    § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Kniprodestraße - Am Friedrichshain - Greifswalder Straße - John-Schehr-Straße - Bötzowstraße - Grundstücksgrenze der Bötzow-Grundschule - Hans-Otto-Straße - Danziger Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (
    Anlage 2 ).

    § 2 Zuständigkeit

    Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

    § 3 Verletzung von Vorschriften

    (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
    1.
    eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
    § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB
    bezeichnet sind,
    2.
    nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
    beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
    3.
    eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
    AG BauGB enthalten sind,
    innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
    § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß
    § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
    (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 14. November 2017
    Bezirksamt Pankow von Berlin
    Sören Benn Vollrad Kuhn
    Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

    Anlage 1

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    Anlage 2

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