SchVO Gw
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Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewaldes mit den darin liegenden Naturschutzgebieten in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf von Berlin (Grunewaldschutzverordnung - SchVO Gw) Vom 20. Dezember 2017

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewaldes mit den darin liegenden Naturschutzgebieten in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf von Berlin (Grunewaldschutzverordnung - SchVO Gw) Vom 20. Dezember 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewaldes mit den darin liegenden Naturschutzgebieten in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf von Berlin (Grunewaldschutzverordnung - SchVO Gw) vom 20. Dezember 201712.01.2018
Eingangsformel12.01.2018
§ 1 - Erklärung zu Schutzgebieten12.01.2018
§ 2 - Schutzgegenstand12.01.2018
§ 3 - Schutzzweck12.01.2018
§ 4 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung12.01.2018
§ 5 - Gebote12.01.2018
§ 6 - Verbotene Handlungen12.01.2018
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen12.01.2018
§ 8 - Zulässige Handlungen12.01.2018
§ 9 - Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften12.01.2018
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten12.01.2018
§ 11 - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften12.01.2018
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.01.2018
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und der §§ 23, 26 und 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, und des § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Erklärung zu Schutzgebieten

(1) Die in § 2 Absatz 1 näher bezeichneten und in den Karten nach § 2 Absatz 3 mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Grunewald“ erklärt.
(2) Die in § 2 Absatz 2 näher bezeichneten und in den Karten nach § 2 Absatz 3 mit roter Farbe gekennzeichneten Flächen werden zu Naturschutzgebieten erklärt mit den Bezeichnungen
„Naturschutzgebiet Postfenn und Teufelsfenn“,
„Naturschutzgebiet Sandgrube im Jagen 86“,
„Naturschutzgebiet Barssee und Pechsee“,
„Naturschutzgebiet Hundekehlefenn“,
„Naturschutzgebiet Langes Luch/Dachsheide“,
„Naturschutzgebiet Grunewaldsee (südlicher Teil)“,
„Naturschutzgebiet Riemeisterfenn“.
(3) Im Landschaftsschutzgebiet und in den Naturschutzgebieten befinden sich natürliche Lebensräume und Tierarten, die in Anhang I und in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (FFH-Richtlinie), genannt sind. Teilflächen sind daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Grunewald“ (Gebietsnummer DE 3545-301) erklärt worden.
(4) Im Landschaftsschutzgebiet und in den Naturschutzgebieten befinden sich Lebensräume von Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S.7, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist (Vogelschutzrichtlinie), aufgeführt sind. Teilflächen sind daher zu einem Vogelschutzgebiet mit der Bezeichnung „Grunewald“ (Gebietsnummer DE 3545-341) erklärt worden.
(5) Das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet sind Bestandteil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete sind ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich über den gesamten Grunewald und liegt in den Gemarkungen Charlottenburg, Grunewald-Forst, Zehlendorf und Dahlem der Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf von Berlin. Es wird im Norden begrenzt von der Heerstraße, der Stallupöner Allee und Tannenbergallee, im Osten von den Siedlungsbereichen der Ortsteile Westend, Grunewald, Schmargendorf und Dahlem, im Süden vom Sprungschanzenweg, Quermatenweg, der Terrassenstraße, der Marinesteigsiedlung und der Straße Am Schlachtensee sowie im Westen von der Havel. Dabei ist ein unterschiedlich breiter, dem Ostufer vorgelagerter Streifen der Wasserfläche der Havel Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes, der sich weitgehend an der 2,50 m - Tiefenlinie orientiert.
(2) Die Naturschutzgebiete liegen im Berliner Forst Grunewald, das „Naturschutzgebiet Postfenn und Teufelsfenn“ in den Jagen 110, 112, 113, 114, 131, 132 und 149, das „Naturschutzgebiet Sandgrube im Jagen 86“ in den Jagen 85 und 86, das „Naturschutzgebiet Barssee und Pechsee“ in den Jagen 117, 118 und 119, das „Naturschutzgebiet Hundekehlefenn“ im Jagen 20, das „Naturschutzgebiet Langes Luch/Dachsheide“ in den Jagen 13, 14, 24 und 25, das „Naturschutzgebiet Grunewaldsee (südlicher Teil)“ in den Jagen 12, 22 und 23 sowie das „Naturschutzgebiet Riemeisterfenn“ südlich der Jagen 26 und 27.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete sind in vier Einzelkarten im Maßstab 1 : 5 000 sowie zwei Detailkarten im Maßstab 1 : 1 800 und 1 : 1 500 dargestellt. Die Karten sind als Anlage Bestandteil dieser Verordnung. Das Landschaftsschutzgebiet ist mit grüner Farbe gekennzeichnet, die Außenkanten der grün eingezeichneten Grenzlinie bilden die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Die Naturschutzgebiete sind mit roter Farbe gekennzeichnet, die Außenkanten der rot eingezeichneten Flächen bilden die Grenze des jeweiligen Naturschutzgebietes. Rechtsverbindlich für die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes und der Naturschutzgebiete sind die in der Anlage enthaltenen Einzelkarten, soweit die Darstellung in Detailkarten erfolgt, sind diese rechtsverbindlich. Das FFH-Gebiet ist in rosa Parallelschraffur, das Vogelschutzgebiet in gelber Parallelschraffur dargestellt (nachrichtliche Übernahme).
(4) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und bei den örtlich zuständigen unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Dabei gilt es insbesondere
a)
die natürliche Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens zu sichern oder zu fördern,
b)
die Grundwasserneubildung zu fördern,
c)
die Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen, Überschwemmungsflächen und Verlandungszonen naturnah zu erhalten oder dahin zu entwickeln,
d)
die Sümpfe sowie die grundwasserabhängigen Ökosysteme einschließlich der für sie charakteristischen Pflanzen- und Tierarten zu erhalten oder zu entwickeln,
e)
die Ausgleichsfunktion des Waldes und der Gewässer für das Regionalklima zu sichern,
f)
die naturnahen Wälder als Lebensstätten und Lebensraum biotoptypischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder sonstige Bestände dahin zu entwickeln,
g)
die alten, starken, absterbenden oder abgestorbenen Bäume sowie die Hohl- und Höhlenbäume, insbesondere vorhandene Alt-Eichen, Alt-Buchen und Alt-Kiefern als Lebensstätten und Lebensräume für holzbewohnende Käferarten, höhlenbrütende Vogelarten, Greifvögel und Fledermäuse zu erhalten oder deren Entwicklung zuzulassen,
h)
die vorhandenen Offenbereiche, vor allem Trocken- und Magerrasen sowie Heideflächen für die auf diese Lebensräume spezialisierten Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu entwickeln,
i)
die großen zusammenhängenden, naturnahen Landschaftsräume des Gebietes als Lebensraum für störungsempfindliche Tierarten, insbesondere für Greifvögel und Fischotter zu erhalten,
2.
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere der Gewässer und der Waldbestände zu erhalten,
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft zu erhalten oder zu entwickeln, insbesondere
a)
die Havelniederung, die Stauchendmoräne mit zur Havel hin steil abfallenden Hängen und eingeschnittenen Rinnentälern des Grunewaldgrabens und der Grunewaldseenrinne,
b)
strukturreiche, weitgehend unzerschnittene naturnahe Wälder mit Lichtungen, Offenbereichen, Waldmänteln und alten Bäumen,
c)
größere Offenlandlebensräume,
d)
naturnahe Sümpfe,
e)
natürlich ausgeprägte Uferbereiche der Gewässer mit Röhrichtbeständen, Sumpf- und Bruchwaldbereichen,
4.
geeignete Bereiche des Waldes, der Gewässer oder Offenlandflächen als Erholungsraum von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit zu erhalten oder zu entwickeln und
5.
die Naturschutzgebiete, das FFH-Gebiet oder das Vogelschutzgebiet von störenden Einflüssen abzuschirmen.
(2) Die Naturschutzgebiete werden geschützt, um
1.
Lebensstätten, Lebens- und Rückzugsräume oder Lebensgemeinschaften zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen für Tier- und Pflanzenarten, die charakteristisch sind für Moore, Sümpfe, Stillgewässer und andere Feuchtbiotope, Moor-, Sumpf-, Bruch- und Eichenwälder sowie andere naturnahe Wälder und Trockenbiotope; dies sind insbesondere
a)
in Postfenn und Teufelsfenn, Barssee und Pechsee, Hundekehlefenn, Langes Luch und Riemeisterfenn die Verlandungs- und Versumpfungsmoore einschließlich Übergangs- und Schwingrasenmooren sowie Moor- und Bruchwälder,
b)
in der Dachsheide die Trockenbiotope wie Zwergstrauchheiden, Trocken- und Magerrasengesellschaften,
c)
in der vielfältig strukturierten Sandgrube im Jagen 86 und der Kiesgrube am Postfenn Trocken- und Feuchtbiotope wie Sandblößen, Trocken- und Magerrasen, grundwasserabhängige Flachgewässer mit Sumpf- und Wasserpflanzenvegetation sowie Gehölzbestände trockener Standorte,
d)
im südlichen Teil des Grunewaldsees die Verlandungszone eines Stillgewässers mit Sumpf- und Bruchwäldern sowie Röhricht- und Wasserpflanzengesellschaften,
e)
in Riemeisterfenn und Langes Luch die Verlandungs- und Sumpfvegetation,
f)
im Teufelsfenn der nordwestliche Randbereich des Teufelssees als Verlandungszone eines Stillgewässers mit Röhricht- und Wasserpflanzengesellschaften sowie seinen Vorkommen von Großmuscheln,
g)
in Postfenn und Teufelsfenn, Barssee und Pechsee sowie Langes Luch die Eichenwälder,
h)
alte, starke, absterbende oder abgestorbene Bäume sowie Hohl- und Höhlenbäume, insbesondere vorhandene Alt-Eichen, Alt-Buchen und Alt-Kiefern als Lebensstätten oder Lebensräume für holzbewohnende Käferarten, höhlenbrütende Vogelarten, Greifvögel und Fledermäuse,
2.
die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Moorgebiete wegen ihrer besonderen klimatischen Bedeutung als Kohlenstoffspeicher zu erhalten oder wiederherzustellen sowie aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen zu bewahren.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete werden darüber hinaus insbesondere geschützt, um natürliche Lebensräume sowie wild lebende Tiere und Pflanzen zu erhalten mit ihren Vorkommen von
1.
a)
in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen,
insbesondere
aa) 3140 - Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit bentischer Armleuchteralgenvegetation,
bb) 3150 - natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition,
cc) 3160 - dystrophe Seen,
dd) 7140 - Übergangs- und Schwingrasenmoore,
ee) 9190 - alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen,
ff) 6510 - Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
sowie den prioritären natürlichen Lebensraumtypen
gg) 91D0* - Moorwälder,
hh) 91D1* - Birken-Moorwald,
ii) 91E0* - Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (Alno padion, Alnion incanae, Salicion albae),
jj) 6210* - naturnahe Kalk-Trockenrasen,
b)
in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierarten wie Bitterling (
Rhodeus sericeus amarus
), Steinbeißer (
Cobitis taenia
), Große Moosjungfer (
Leucorrhina pectoralis
), Heldbock (
Cerambyx cerdo
), Hirschkäfer (
Lucanus cervus
), Fischotter (
Lutra lutra
) und Biber (
Castor fiber
) sowie der prioritären Tierart Eremit* (
Osmoderma eremita
),
2.
in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten wie Mittelspecht (
Dendrocopos medius
), Schwarzspecht (
Dryocopus martius
), Eisvogel (
Alcedo atthis
), Kranich (
Grus grus
), Neuntöter (
Lanius collurio
), Heidelerche (
Lullula arborea
), Wespenbussard (
Pernis apivorus
) und Zwergschnäpper (
Ficedula parva
),
3.
in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierarten wie Braunes Langohr (
Plecotus auritus
), Großer Abendsegler (
Nyctalus noctula
), Fransenfledermaus (
Myotis nattereri
), Rauhhautfledermau s (
Pipistrellus nathusii
), Wasserfledermaus (
Myotis daubentoni
), Knoblauchkröte (
Pelobates fucsus
), Moorfrosch (
Rana arvalis
) und Zauneidechse (
Lacerta agilis
),
4.
weiteren Vogelarten, die für das Vogelschutzgebiet wertgebend sind, wie Hohltaube (
Columba oenas
), Waldkauz (
Strix aluco
), Grünspecht (
Picus viridis
), Kleinspecht (
Dryobates minor
), Pirol (
Oriolus oriolus
), Drosselrohrsänger (
Acrocephalus arundinaceus
), Zwergtaucher (
Tachybaptus ruficollis
), Kuckuck (
Cuculus canorus
), Gartengrasmücke (
Sylvia borin
), Gelbspötter (
Hippolais icterina
) und Grauschnäpper (
Muscicapa striata
).
(4) In Mooren haben die Wiederherstellung oder Erhaltung offener Moorgesellschaften Vorrang vor der Erhaltung sekundärer Moorwälder. In den Naturschutzgebieten haben die Wiederherstellung oder die Erhaltung der Lebensraumtypen nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und Lebensstätten der Arten nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Vorrang vor der Erholungsnutzung und der Forstwirtschaft.

§ 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung

(1) Die Pflege, Entwicklung und Bewirtschaftung der Gebiete sind zur Sicherung des Schutzzweckes nach § 3 insbesondere auf folgende Ziele auszurichten:
1.
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und Arten nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 im FFH-Gebiet, wegen derer es als Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse gemeldet ist,
2.
Erhaltung und Verbesserung der Bedingungen, die es den Vogelarten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 und 4 ermöglichen, insbesondere das Vogelschutzgebiet in ausreichender Anzahl, Ausdehnung und Dauer zur Vermehrung, Mauser, Überwinterung, Rast und Nahrungsaufnahme, zum Ruhen und zum Schlafen zu nutzen,
3.
Entwicklung eines guten ökologischen Zustands der Gewässer und grundwasserabhängigen Landlebensräume entsprechend der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (Europäische Wasserrahmenrichtlinie),
4.
Entwicklung der Forst- und Waldbestände zu naturnahen Wäldern sowie Erhalt lichter Eichenwaldbestände,
5.
Erhaltung oder Entwicklung von strukturreichen Waldrändern und Säumen,
6.
Einrichtung von Horstschutzzonen für die in § 6 Absatz 2 Nummer 18 genannten Vogelarten durch Erhaltung eines geeigneten Horstumfeldes,
7.
Schaffung von Biotopverbundstrukturen,
8.
Förderung der Offenlandbiotope, insbesondere der Mager- und Trockenrasen, Zwergstrauchheiden und Säume, sowie Eindämmung der Sukzession und Entwicklung eines Biotopverbundes unter Einbeziehung von Wegrändern, Schneisen und kleineren Offenbereichen,
9.
Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung besonders wertvoller grundwasserabhängiger Ökosysteme, insbesondere der Moore und Auenwälder sowie der Grunewaldseenkette,
10.
Schutz und Entwicklung der Uferbereiche und Röhrichtzonen der Gewässer,
11.
gezieltes Zurückdrängen gebietsfremder Arten, insbesondere invasiver Neophyten in den Naturschutzgebieten und anderen wertvollen Flächen,
12.
Rückbau baulicher Anlagen nach Nutzungsaufgabe, sofern sie keiner weiteren schutzzweckverträglichen Nutzung zugeführt werden oder denkmalfachlich schützenswert sind, und Renaturierung,
13.
Entwicklung eines am Schutzzweck orientierten Wildbestandes,
14.
Ermöglichung landschafts- und naturverträglicher Erholungsformen und Gestaltung des Gebiets für die Erholungs- und Sportnutzung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in den dafür geeigneten Bereichen,
15.
an Landschaft und Naturausstattung angepasste Erschließung für eine naturnahe Erholungsnutzung und Besucherlenkung in besonders stark frequentierten oder auf Grund der dortigen Flora und Fauna besonders schutzwürdigen Bereichen,
16.
natur- und landschaftsverträgliche Gestaltung der baulich genutzten Grundstücke.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege koordiniert die Pflege- und Entwicklungsplanung für das Landschaftsschutzgebiet und die darin befindlichen Naturschutzgebiete. Es werden Pläne aufgestellt, die die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes nach § 3 enthalten. Die Pflege- und Entwicklungspläne und die entsprechenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Andere Behörden und Dienststellen haben die in Absatz 1 genannten Ziele, die Pflege- und Entwicklungspläne und den Schutzzweck nach § 3 zu beachten.
(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Artenvorkommen nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Im Übrigen überprüft sie die Wirksamkeit der in den Pflege- und Entwicklungsplänen festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre. Die Pflege- und Entwicklungspläne sowie alle Planungen und Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen sind an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Zur Sicherung des Schutzzweckes nach § 3 sind unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen und Aufschüttungen zu beseitigen sowie unerlaubte Nutzungen zu beenden. Die stoffliche Belastung der in das Gebiet eingeleiteten Abwässer aus der Straßenentwässerung ist zu reduzieren. Die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 1 zuwiderlaufen. Darüber hinaus sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des besonderen Schutzzweckes nach § 3 Absatz 3 für das FFH-Gebiet oder das Vogelschutzgebiet führen können.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist es insbesondere verboten,
1.
außerhalb von zulässigerweise baulich genutzten Grundstücken Pflanzen oder Teile von ihnen einschließlich Kompost, Laub, Gartenabfälle oder Grünschnitt einzubringen,
2.
Hunde
a)
außerhalb der dafür gekennzeichneten Bereiche (Hundeauslaufgebiet) auf andere Weise als an kurzer Leine oder
b)
in für Hunde von der zuständigen Behörde gesperrten Bereichen
mitzuführen, Tiere auszusetzen oder Katzen oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen,
3.
abgesperrte Flächen zu betreten oder zu befahren,
4.
außerhalb der öffentlichen Straßen, von Wegen oder dafür von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Flächen Fahrrad zu fahren,
5.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder dafür jeweils von der zuständigen Behörde besonders gekennzeichneten Wege mit Gespannen zu fahren, zu reiten oder Pferde zu führen,
6.
die Grunewaldseen und Kleingewässer mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen oder anderen motorgetriebenen Sportgeräten zu befahren, dort Sporttauchen auszuüben oder in gesperrte Bereiche einzudringen,
7.
das Gebiet zu verunreinigen, dort Materialien zu lagern oder einzubringen, in das Gebiet Abfälle (insbesondere Gartenabfälle und Grünschnitt), Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
8.
außerhalb dafür ausgewiesener Plätze Feuer zu entfachen oder zu unterhalten, zu zelten, zu campen oder Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
9.
motorisierte Flugmodelle wie Flugzeuge, Drohnen oder andere Flugkörper außerhalb der in den Einzel- oder Detailkarten besonders gekennzeichneten Flächen am Drachensteigerberg fliegen zu lassen,
10.
die Schilfbestände zu befahren, zu betreten oder innerhalb dieser zu baden,
11.
die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, Licht einschließlich Laser oder Projektionsscheinwerfer oder auf andere Weise zu stören,
12.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt zu verändern, den Boden umzubrechen, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
13.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, die die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Zersiedelung der Landschaft befürchten lassen, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
14.
dem Wasserrecht unterliegende Anlagen wie solche in, an, über oder unter Gewässern, Anlagen für die öffentliche Entsorgung von Abwässern oder Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen, zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, soweit sie nicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 oder § 7 Absatz 2 Nummer 5 genehmigungsbedürftig sind, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
15.
dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehende Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der sonstigen Gestalt von Gewässern oder entwässernde Maßnahmen durchzuführen oder den Gebietswasserhaushalt auf andere Weise zu beeinträchtigen,
16.
die Jagd auf Vögel auszuüben,
17.
im Rahmen der Ausübung der Jagd bleihaltige Munition zu verwenden,
18.
forstliche Maßnahmen oder Bauarbeiten durchzuführen, zu angeln, die Jagd mit Ausnahme der Nachsuche auszuüben oder dort mobile jagdliche Einrichtungen stehen zu lassen
a)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 150 Metern um bebrütete Horste oder Nester von Wespenbussard, Rotmilan, Habicht, Kolkrabe, Wanderfalke, Baumfalke und Uhu oder
b)
in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um bebrütete Horste des Seeadlers oder
c)
in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August im Umkreis von 300 Metern um bebrütete Horste oder Nester von Fischadler und Schwarzstorch,
19.
Bäume oder Teile von Bäumen zu beseitigen, die von den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b genannten holzbewohnenden Käferarten als Lebensstätten genutzt werden,
20.
Höhlen in Bäumen zu beseitigen, die geeignet sind, europäischen Vogelarten oder Fledermäusen als Lebensstätten zu dienen.
(3) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere sind alle Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes nach § 3 Absatz 3 führen können.
(4) In den Naturschutzgebieten ist es insbesondere verboten,
1.
die in Absatz 2 Nummer 5, 7, 11, 12, 15, 17, 18, 19 oder 20 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
diese außerhalb vorhandener Wege oder auf abgesperrten Flächen zu betreten oder zu befahren; davon abweichend dürfen das Naturschutzgebiet „Sandgrube im Jagen 86“ oder die Kiesgrube am Postfenn im Naturschutzgebiet „Postfenn und Teufelsfenn“ auf den nicht abgesperrten Flächen betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren werden,
3.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen,
4.
Hunde
a)
auf andere Weise als an kurzer Leine oder
b)
in für Hunde von der zuständigen Behörde gesperrten Bereichen
mitzuführen, Tiere auszusetzen oder Katzen oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen,
5.
wild lebende Tiere zu stören, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester fortzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
6.
Veranstaltungen jeglicher Art oder Dreharbeiten durchzuführen, soweit sie nicht nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 einer Genehmigung bedürfen, oder Feuerwerke abzubrennen,
7.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände oder Reisegewerbe zu betreiben,
8.
Fahrzeuge, Anhänger oder Zelte auf- oder abzustellen, zu zelten oder zu campen,
9.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,
10.
zu fischen, zu angeln oder Zooplankton zu entnehmen,
11.
sich in den Gewässern aufzuhalten oder diese auf andere Weise zu nutzen,
12.
motorisierte Flugmodelle wie Flugzeuge, Drohnen oder andere Flugkörper in den Naturschutzgebieten oder über die Naturschutzgebiete fliegen zu lassen,
13.
bauliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, auch soweit diese dem Wasserrecht unterliegen, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf; davon ausgenommen sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 und 5 genehmigungsbedürftige Anlagen,
14.
neue Leitungen jeder Art zu verlegen,
15.
Schrift- oder Bildtafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
16.
auf andere Tiere als Wildschweine die Jagd auszuüben; davon ausgenommen ist die Nachsuche, und des Weiteren dürfen Rehe, Damwild oder Waschbären außerhalb der abgesperrten Flächen bejagt werden.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig,
1.
außerhalb der öffentlichen Straßen oder jeweils von der zuständigen Behörde oder den Berliner Forsten dafür freigegebenen Wege oder Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren oder Fahrzeuge oder Anhänger abzustellen,
2.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen oder Dreharbeiten durchzuführen oder Feuerwerke abzubrennen,
3.
Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände oder Reisegewerbe zu betreiben,
4.
nicht unter § 6 Absatz 2 Nummer 13 fallende bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu erneuern, zu ersetzen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
5.
dem Wasserrecht unterliegende vorhandene Anlagen wie solche in, an, über oder unter Gewässern, Anlagen für die öffentliche Entsorgung von Abwässern, soweit sie nicht in Absatz 2 Nummer 5 geregelt sind, oder Anlagen, die dem Ausbau oder der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen, zu verändern, zu ersetzen oder zu erneuern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
6.
bauliche Anlagen, die für die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung erforderlich sind, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu ersetzen, zu erneuern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
7.
bestehende Leitungsanlagen zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen oder neue Leitungen zu verlegen,
8.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Schilder oder Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
9.
denkmalpflegerische Maßnahmen durchzuführen,
10.
Bäume, die nicht dem Schutz des Landeswaldgesetzes unterliegen, oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
(2) Es bedarf darüber hinaus der Genehmigung,
1.
in den Naturschutzgebieten auf vorhandenen Wegen mit Kraftfahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen, zu fahren,
2.
in den Naturschutzgebieten auf vorhandenen Wegen Lauf- oder Wanderveranstaltungen oder auf dafür jeweils von der zuständigen Behörde besonders gekennzeichneten Reitwegen Reitveranstaltungen durchzuführen,
3.
in den Naturschutzgebieten bestehende Leitungsanlagen zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen,
4.
im Naturschutzgebiet „Riemeisterfenn“ bauliche Anlagen, die für die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung erforderlich sind, zu errichten, zu erweitern, zu verändern, zu ersetzen, zu erneuern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dies einer Genehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedarf,
5.
Anlagen der Berliner Wasserbetriebe einschließlich von Leitungen zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer aus der öffentlichen Regenwasserkanalisation zu errichten, zu verändern, zu erneuern oder zu ersetzen.
(3) Für die Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 6 oder nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig, sie ergeht im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

§ 8 Zulässige Handlungen

(1) In den in § 2 genannten Gebieten sind folgende Handlungen zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Gebiete einschließlich der Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Biotopverbundes und aus dem Erholungskonzept, soweit sie mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, soweit sie im Landschaftsschutzgebiet mit der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege oder in den Naturschutzgebieten mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
3.
Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten an den der öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom und Telekommunikation sowie der Entsorgung von Abwasser dienenden Anlagen, soweit dies nicht durch § 6 Absatz 2 Nummer 18, 19 oder 20 eingeschränkt wird,
4.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder, soweit der Schutzzweck nach § 3 und die in § 4 genannten Ziele dem nicht entgegenstehen und die forstlichen Planungen und Maßnahmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind und soweit dies nicht durch § 6 Absatz 2 Nummer 18, 19 oder 20 eingeschränkt wird,
5.
das Betreten abgesperrter Bereiche, das Verlassen vorhandener Wege in Naturschutzgebieten zu Fuß, das Befahren vorhandener Wege mit Kraftfahrzeugen oder das freie Umherlaufenlassen von Jagdhunden der Jagdausübungsberechtigten bei der Jagd, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jagd im nach dieser Verordnung zulässigen Rahmen erforderlich ist,
6.
in Naturschutzgebieten die Jagd auf andere als in § 6 Absatz 4 Nummer 16 genannte Arten, soweit der Schutzzweck dies erfordert und Art, Umfang und Zeitpunkt der jagdlichen Maßnahmen im Einzelfall mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt sind,
7.
die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Maßgabe der zuständigen Wasserbehörde,
8.
die Speicherung von Erdgas im Untergrund für die öffentliche Energieversorgung, soweit sie nach Art und Umfang dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und bergrechtlich zugelassen ist,
9.
Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes innerhalb der Bundeswasserstraße Untere-Havel-Wasserstraße, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße oder zur Errichtung oder zum Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen erforderlich sind,
10.
der ordnungsgemäße Betrieb der Kleingartenanlage Grunewald im Jagen 84, Verbindungschaussee 14, 16 und der Kleingartenanlage Waldschule-Eichkamp, verlängerter Maikäferpfad (Gestellweg „E“) in den auf Teilflächen des Flurstückes 201 befindlichen Parzellen, soweit dies nicht durch § 6 Absatz 2 Nummer 19 oder 20 eingeschränkt wird,
11.
die Durchführung von Veranstaltungen auf zulässigerweise baulich genutzten Grundstücken im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung, soweit dadurch der Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt wird,
12.
abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 das Befahren von Wegen mit Kraftfahrzeugen oder Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern, soweit dafür nach Dauer, Art und Umfang eine Gestattung entweder der Berliner Forsten nach dem Landeswaldgesetz oder der zuständigen Behörde nach dem Grünanlagengesetz vorliegt und zu dieser die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ihr Einvernehmen erklärt hat,
13.
das Aufstellen oder Anbringen von Informationstafeln, Schildern oder Zeichen, die dem Vollzug dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften dienen, durch die zuständigen Behörden,
14.
die Errichtung, Instandhaltung und Kontrolle von Anlagen zur Überwachung des Grundwasserstandes, soweit dies nicht durch § 6 Absatz 2 Nummer 18, 19 oder 20 eingeschränkt wird,
15.
die Instandhaltung von Anlagen zur Grundwasserförderung für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
16.
abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 6 den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teil des Grunewaldsees mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren, soweit dies zur ordnungsgemäßen Berufsfischerei nach Dauer, Art und Umfang erforderlich und nicht nach § 6 Absatz 2 Nummer 10 eingeschränkt ist,
17.
das Einleiten von Regenwasser aus der öffentlichen Straßenentwässerung, sofern der Schutzzweck dadurch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird; zur Verbesserung der Wasserqualität der im Gebiet verbrachten Abwässer erforderliche Nachrüstungen sind durchzuführen,
18.
die bestimmungsgemäße Nutzung und Unterhaltung des Friedhofes Grunewald-Forst im Jagen 135 entsprechend dem Friedhofsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies nicht durch § 6 Absatz 2 Nummer 18, 19 oder 20 eingeschränkt wird.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 sind der Schutzzweck nach § 3 und die in § 4 Absatz 1 genannten Ziele zu berücksichtigen und ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen der Gebiete auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beseitigen und auszugleichen.

§ 9 Unberührtheit anderer naturschutzrechtlicher Vorschriften

Die Bestimmungen zur Prüfung von Projekten, Plänen und der Freisetzung und Nutzung gentechnisch veränderter Organismen auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der in § 1 Absatz 3 und 4 genannten Gebiete des ökologischen Netzes „Natura 2000“ bleiben ebenso unberührt wie diejenigen zum Biotop- und Artenschutz oder zur Regelung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 8, 9, 20 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
3.
entgegen § 7 eine genehmigungsbedürftige Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Die Verletzung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 12. Juni 1963 (GVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2000 (GVBl. S. 519),
2.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Barssee und Pechsee im Bezirk Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Grunewald, vom 9. Oktober 1986 (GVBl. S. 1651),
3.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Grunewaldsee (südlicher Teil) in den Bezirken Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 20. Februar 1988 (GVBl. S. 455),
4.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Postfenn im Bezirk Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Grunewald, vom 24. September 1986 (GVBl. S. 1624),
5.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Sandgrube im Jagen 86 des Grunewaldes im Bezirk Wilmersdorf von Berlin vom 28. Februar 1992 (GVBl. S. 104),
6.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Teufelsfenn im Bezirk Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Grunewald, vom 9. Oktober 1986 (GVBl. S. 1649),
7.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Langes Luch im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Dahlem, vom 26. Juni 1987 (GVBl. S. 2060),
8.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Hundekehlefenn im Bezirk Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Grunewald, vom 10. Juli 1987 (GVBl. S. 2061) und
9.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Riemeisterfenn im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Grunewald, vom 4. Mai 1987 (GVBl. S. 1651)
außer Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2017
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Regine Günther
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