Erhaltungsverordnung gemäߧ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet Tempelhof im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Tempelhof Vom 27. März 2018
Erhaltungsverordnung gemäߧ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
für das Gebiet Tempelhof im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Tempelhof
Vom 27. März 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erhaltungsverordnung gemäߧ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet Tempelhof im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Tempelhof vom 27. März 2018 | 08.04.2018 |
Eingangsformel | 08.04.2018 |
§ 1 - Geltungsbereich | 08.04.2018 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 08.04.2018 |
§ 3 - Zuständigkeit | 08.04.2018 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 08.04.2018 |
§ 5 - Ausnahmen | 08.04.2018 |
§ 6 - Verletzung von Vorschriften | 08.04.2018 |
§ 7 - Inkrafttreten | 08.04.2018 |
Anlage - Geltungsbereich Soziale Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet Tempelhof | 08.04.2018 |
Auf Grund des
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte
mit einer blauen Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte
ist Bestandteil der Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderung dient sowie, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen und anlagetechnischen Mindestanforderungen der
Energieeinsparverordnung
dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebietes „Tempelhof“ gemäß
§ 1
dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2
dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Absatz 3 BauGB
mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 5 Ausnahmen
§ 2
dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nummer 2 BauGB
bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in
§ 26 Nummer 3 BauGB
bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2
dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 6 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB
bezeichnet sind,
2.
nach
§ 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
AGBauGB
enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß
§ 215 Absatz 1 BauGB
und gemäß
§ 32 Absatz 2 AGBauGB
unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 27. März 2018
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin | |
Angelika Schöttler | Jörn Oltmann |
Bezirksbürgermeisterin | Bezirksstadtrat |
Anlage:
Karte
mit Geltungsbereich
Anlage
Geltungsbereich
Soziale Erhaltungsverordnung gemäß
§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
für das Gebiet Tempelhof
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