Verordnung über Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung - BauPAVO)
Verordnung über Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
(Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung - BauPAVO)
1)
Vom 26. März 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst, mehrfach geändert, § 9a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.03.2019 (GVBl. S. 249) |
Fußnoten
1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung - BauPAVO) vom 26. März 2007 | 12.04.2007 |
Eingangsformel | 12.04.2007 |
Inhaltsverzeichnis | 11.04.2019 |
Teil I - Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 12.04.2007 |
§ 1 - Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstehen | 11.04.2019 |
§ 2 - Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten durch Behörden | 12.04.2007 |
§ 3 - Anerkennung | 11.04.2019 |
§ 4 - Anerkennungsvoraussetzungen | 11.04.2019 |
§ 5 - Allgemeine Pflichten | 31.12.2009 |
§ 6 - Besondere Pflichten | 31.12.2009 |
§ 7 - Antrag und Antragsunterlagen | 11.04.2019 |
§ 8 - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung | 31.12.2009 |
§ 8a - Übergangsvorschrift | 31.12.2009 |
Teil II - Bauprodukte und Bauarten | 12.04.2007 |
§ 9 - Übereinstimmungszeichen | 11.04.2019 |
§ 9a - Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung im Einzelfall | 11.04.2019 |
§ 10 - Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten | 11.04.2019 |
§ 11 - Nachweis der Fachkräfte und Vorrichtungen | 11.04.2019 |
§ 12 - Ausnahmen im Einzelfall | 11.04.2019 |
§ 13 - Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten | 11.04.2019 |
§ 14 - Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung für Berlin | 11.04.2019 |
Teil III - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.04.2007 |
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.04.2007 |
Auf Grund des
§ 3 des Gesetzes über das Deutsche Institut für Bautechnik
vom 22. April 1993 (GVBl. S. 195), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2006 (GVBl. S. 348), in Verbindung mit
§ 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie auf Grund des
§ 17 Abs. 4 bis 6
und des
§ 84 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil I Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | |
§ 1 | Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen |
§ 2 | Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten durch Behörden |
§ 3 | Anerkennung |
§ 4 | Anerkennungsvoraussetzungen |
§ 5 | Allgemeine Pflichten |
§ 6 | Besondere Pflichten |
§ 7 | Antrag und Antragsunterlagen |
§ 8 | Erlöschen und Widerruf der Anerkennung |
Teil II Bauprodukte und Bauarten | |
§ 9 | Übereinstimmungszeichen |
§ 9a | Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung im Einzelfall |
§ 10 | Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten |
§ 11 | Nachweis der Fachkräfte und Vorrichtungen |
§ 12 | Ausnahmen im Einzelfall |
§ 13 | Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten |
§ 14 | Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung für Berlin |
Teil III Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 15 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil I Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 1 Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstehen
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Anerkennungsbehörde nach
§ 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zuständig für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die entsprechende Anerkennung von Behörden nach
§ 24 der Bauordnung für Berlin
und deren Überwachung.
§ 2 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten durch Behörden
Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach
§ 11 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes
sind über die Fachaufsichtsbehörde an das Deutsche Institut für Bautechnik zu richten.
§ 3 Anerkennung
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse,
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung,
3.
Zertifizierungsstelle,
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung,
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach
§ 16a Absatz 7
und
§ 25 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin
oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach
§ 16a Absatz 6
und
§ 25 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin
,
wenn sie die Voraussetzungen nach
§ 4
erfüllt.
(1a)
1
Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung.
2
Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
3
Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des
§ 4
nicht erfüllt sind.
4
§ 7
gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(2)
1
Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht erfolgt für einzelne Bauprodukte.
2
Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4)
1
Die Anerkennung kann befristet werden.
2
Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen.
3
Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden;
§ 73 Absatz 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin
gilt entsprechend.
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
(1)
1
Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, der oder dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt.
2
Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
1.
für Prüfstellen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1
eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
2.
für Prüfstellen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 2
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
3.
für Zertifizierungsstellen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3
eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
4.
für Überwachungsstellen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
5.
für Prüfungen nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 6
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich
nachweisen.
3
Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben.
4
Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist.
5
Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist.
6
Ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden.
7
Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2)
1
Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und
3.
durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein.
2
Sie oder er muss
1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
die Gewähr dafür bieten, dass sie oder er neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiterin oder Leiter gewährleistet ist.
3
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für vergleichbare Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner über
1.
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
2.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen und
3.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten
verfügen.
(4)
1
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, unparteiisch sind.
2
Hierzu kann die Anerkennungsbehörde verlangen, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist.
3
Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus.
4
Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören.
5
Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5)
1
Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen.
2
Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
1.
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellerinnen und Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
2.
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
3.
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
4.
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
5.
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
6.
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
7.
Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
8.
die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3
zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
9.
einen Wechsel der Leiterin oder des Leiters der Stelle oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.
§ 6 Besondere Pflichten
(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2)
1
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren.
2
Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten.
3
Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten.
4
Die Berichte sind von der Leiterin oder dem Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen.
5
Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Antrag und Antragsunterlagen
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei dem Deutschen Institut für Bautechnik zu beantragen.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
Angabe, für welche Tätigkeit im Sinne des
§ 3
die Anerkennung beantragt wird,
2.
Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach
§ 3 der Bauordnung für Berlin
als Technische Baubestimmungen eingeführte technische Regeln Bezug genommen werden,
3.
Angaben zur Person und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und dessen Berufserfahrung,
4.
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen oder juristischen Person, der Leiterin oder des Leiters und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6.
Angabe des Geburtsdatums der Leiterin oder des Leiters,
7.
Angaben zu Unterauftragnehmern,
8.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4)
1
Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrages und der Antragsunterlagen.
2
Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig erfolgt und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
2.
die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls welche Unterlagen fehlen,
3.
die Mitteilung, ob eine Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
4.
die Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.
3
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ab.
4
Sie teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5)
1
Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
2
Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6)
1
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
2
Die Frist beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig erfolgt und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind.
3
Die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern.
4
Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
5
Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt la des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
.
§ 8 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
durch Fristablauf oder
3.
wenn die Leiterin oder der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
1
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
2.
die Leiterin oder der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
3.
die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
2
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
1.
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
2.
nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß
§ 5 Nr. 4
teilnimmt oder
3.
sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß
§ 6 Abs. 1
beteiligt.
§ 8a Übergangsvorschrift
Personen, die nach dem bis zum 16. März 2007 geltenden Recht rechtmäßig Leiterin oder Leiter einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des
§ 4 Absatz 1 Satz 2
befreit.
Teil II Bauprodukte und Bauarten
§ 9 Übereinstimmungszeichen
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach
§ 21 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin
besteht aus dem Buchstaben "Ü" und muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen der Herstellerin oder des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name der Herstellerin oder des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens der Herstellerin oder des Herstellers genügt der Name der Vertreiberin oder des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich bei der Herstellerin oder bei dem Hersteller oder der Vertreiberin oder dem Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
2.
die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
a)
die Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b)
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer,
c)
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d)
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde,
3.
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind,
4.
die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2)
1
Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen.
2
Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein.
3
Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 9a Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung im Einzelfall
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständig für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf im Einzelfall nach
§ 16a der Bauordnung für Berlin
sowie für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte nach
§ 20 der Bauordnung für Berlin
.
§ 10 Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten
(1)
1
Für
1.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
2.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
3.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4.
die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
6.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
7.
die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
müssen die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
2
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den gemäß
§ 86a Absatz 1 der Bauordnung für Berlin
von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
-
Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,
-
Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,
-
Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,
-
Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,
-
Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,
-
Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,
-
Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
§ 11 Nachweis der Fachkräfte und Vorrichtungen
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender hat vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach
§ 10
und danach für Tätigkeiten nach
1.
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 7
in Abständen von höchstens drei Jahren,
2.
§ 10 Absatz 1 Nummer 4
in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach
§ 24 Satz 1 Nummer 6 der Bauordnung für Berlin
anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie oder er über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt.
(2)
1
Für die in Absatz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach
§ 24 Satz 1 Nummer 4 der Bauordnung für Berlin
und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach
§ 24 Satz 1 Nummer 6 der Bauordnung für Berlin
.
2
Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§ 12 Ausnahmen im Einzelfall
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den
§§ 10
und
11
hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des
§ 3 der Bauordnung für Berlin
nicht zu erwarten sind.
§ 13 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
(1)
1
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach
§ 24 Satz 1 Nummer 5 der Bauordnung für Berlin
überwacht werden:
1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4.
der Einbau von Verpressankern,
5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
6.
das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m
²
.
2
Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
(2)
1
Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach
§ 24 Satz 1 Nummer 4 der Bauordnung für Berlin
die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach
§ 24 Satz 1 Nummer 5 der Bauordnung für Berlin
.
2
Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§ 14 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung für Berlin
(1) Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach
§§ 16a Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 5
sowie
§§ 17
,
18
,
19
,
21
bis
23 der Bauordnung für Berlin
zu führen:
1.
Abwasserbehandlungsanlagen:
a)
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m
³
/Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m
³
/Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen.
2.
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen.
(2)
§ 16b Absatz 2 der Bauordnung für Berlin
bleibt unberührt. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011
tragen.
Teil III Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
2
Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.
DIBt-Übertragungs-Verordnung vom 24. August 1995 (GVBl. S. 578), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1999 (GVBl. S. 196),
2.
PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 322),
3.
Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 321),
4.
Hersteller- und Anwenderverordnung vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 319),
5.
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 338).
Berlin, den 26. März 2007
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer
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