Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Vom 3. September 2014
Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften
für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Vom 3. September 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 06.11.2019 (GVBl. S. 735) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 3. September 2014 | 27.09.2014 |
Eingangsformel | 27.09.2014 |
§ 1 - Zulassung von Ausnahmen | 23.11.2019 |
§ 2 - Weitere Voraussetzungen | 23.11.2019 |
§ 3 - Ökologischer Ausgleich | 23.11.2019 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeit | 23.11.2019 |
§ 5 - Inkrafttreten | 27.09.2014 |
Auf Grund des
§ 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1482) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 62 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:
§ 1 Zulassung von Ausnahmen
Zur Sanierung von Gebäuden wird nach Maßgabe der
§§ 2
und
3
abweichend von
§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
allgemein zugelassen, an diesen Gebäuden befindliche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen unbrauchbar zu machen oder zu entfernen, soweit dies zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen erforderlich ist.
§ 2 Weitere Voraussetzungen
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Sanierungsmaßnahme hat die Bauherrschaft zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen davon betroffen sind. Soweit erforderlich, hat die Bauherrschaft diese Prüfungen durch eine nachweislich fachkundige Person durchführen zu lassen. Bei der Gerüstaufstellung ist sicherzustellen, dass dadurch keine aktuell besetzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt werden. Sind Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder Fledermäusen vorhanden, hat die Bauherrschaft die Sanierungsmaßnahme unverzüglich der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes anzuzeigen. Die Anzeige enthält neben den Namens- und Adressangaben der Bauherrschaft sowie der fachkundigen Person insbesondere eine Beschreibung der Sanierungsmaßnahme nach Art, Ablauf und Zeitrahmen, eine Darstellung der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Art, Anzahl und Lage sowie den Nachweis der Zulässigkeit des Bauvorhabens.
§ 17 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
ist entsprechend anzuwenden, insbesondere die zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Vor dem Zugriff sind die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten unter Angabe von Lage und Anzahl sowie Tierart durch eine nachweislich fachkundige Person zu erfassen und zu dokumentieren. Das Kartierungsergebnis und ein Konzept für den ökologischen Ausgleich entsprechend nachfolgendem
§ 3
sind der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes unverzüglich vorzulegen.
(3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nur unter der Voraussetzung unbrauchbar gemacht oder entfernt werden, dass diese unbesetzt sind und weder Alt- noch Jungtiere oder Gelege zu Schaden kommen. Der Zugriff auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten darf nur durch die fachkundige Person erfolgen und erst durchgeführt werden, wenn die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die vollständigen Unterlagen zugegangen sind, die Maßnahme schriftlich ganz oder teilweise untersagt.
(4) Vorübergehend unbrauchbar gemachte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind, erforderlichenfalls durch eine nachweislich fachkundige Person, wieder zugänglich zu machen, sobald der Baufortschritt dies zulässt. Hierüber ist die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
§ 3 Ökologischer Ausgleich
(1) Im Zuge der Baumaßnahmen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach deren Abschluss ist für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der erforderliche ökologische Ausgleich in Form von Ersatzniststätten oder Ersatzquartieren einzubauen oder anzubringen und dauerhaft zu erhalten. Art und Umfang des Ausgleichs sowie geeignete Lage der Ersatzvorrichtungen richten sich nach dem Kartierungsergebnis. Grundsätzlich sind Ersatzniststätten oder Ersatzquartiere in gleicher Kapazität wie die zuvor entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu schaffen. Für beseitigte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Turmfalken oder Fledermäusen sind Ersatzniststätten oder Ersatzquartiere in doppelter Kapazität zu schaffen. Für beseitigte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Rauch- oder Mehlschwalben sind Nisthilfen oder Ersatzniststätten in halber Kapazität zu schaffen im örtlichen Zusammenhang zu Flächen mit für den Nestbau dieser Arten geeigneten Rahmenbedingungen. Bei der Art Haussperling gilt, dass durch einen Mehrfachnistkasten jeweils höchstens zwei Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ersetzt werden.
(2) Die ordnungsgemäße Umsetzung des Konzeptes für den ökologischen Ausgleich nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2
ist von der fachkundigen Person schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen. Darüber ist die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege des zuständigen Bezirksamtes unverzüglich, spätestens drei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme, schriftlich zu unterrichten.
(3) Geht das Gebäude auf einen anderen Eigentümer über, hat der zum ökologischen Ausgleich Verpflichtete sicherzustellen, dass die von ihm bis dahin noch nicht erfüllten Verpflichtungen nach Absatz 1 auch noch nach Eigentumswechsel umgesetzt werden können.
§ 4 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 56 Absatz 1 Nummer 20 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3
das Konzept für den ökologischen Ausgleich nicht unverzüglich umsetzt.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
bleibt unberührt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. September 2014
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Michael Müller
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