UmwandV 2020
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung 2020 - UmwandV 2020) Vom 4. Februar 2020

Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer
Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuchs
(Umwandlungsverordnung 2020 - UmwandV 2020)
Vom 4. Februar 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.03.2020 bis 12.03.2025

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung 2020 - UmwandV 2020) vom 4. Februar 202013.03.2020 bis 12.03.2025
Eingangsformel13.03.2020 bis 12.03.2025
§ 113.03.2020 bis 12.03.2025
§ 213.03.2020 bis 12.03.2025
§ 313.03.2020 bis 12.03.2025
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:

§ 1

Für die Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs
darf Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne von
§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.

§ 2

Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 12. März 2025 außer Kraft.
Berlin, den 4. Februar 2020
Der Senat von Berlin
Michael Müller Katrin Lompscher
Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
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