GerPrBevBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Germaniapromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 26. Februar 2020

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Germaniapromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 26. Februar 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Germaniapromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin vom 26. Februar 202004.03.2020
Eingangsformel04.03.2020
§ 1 - Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Germaniapromenade"04.03.2020
§ 2 - Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Germaniapromenade"04.03.2020
§ 3 - Zuständigkeit04.03.2020
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten04.03.2020
§ 5 - Ausnahmen04.03.2020
§ 6 - Verletzung von Vorschriften04.03.2020
§ 7 - Inkrafttreten04.03.2020
Anlage04.03.2020
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Germaniapromenade“

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Germaniapromenade“ im Bezirk Neukölln von Berlin. Es umfasst das Gelände zwischen der südlichen Grundstücksgrenze Britzer Damm 2 und der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze Hermannstraße 135A, der Ortsteilgrenze, der südlichen Grenze des Emmauskirchhofs, der östlichen Grundstücksgrenze Mariendorfer Weg 39/39B, der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze Mariendorfer Weg 38/40B, dem Mariendorfer Weg, der Bezirksgrenze, der nördlichen Grenze des St. Simeon- und St. Lukas- Kirchhofs, der Andreasberger Straße, der Karl-Elsasser-Straße, dem Tempelhofer Weg, dem Treseburger Ufer, der Friedrichsbrunner Straße, den südlichen Grundstücksgrenzen Friedrichsbrunner Straße 21/23, Germaniapromenade 29/31, Walkenrieder Straße 13, der Walkenrieder Straße, den südlichen Grundstücksgrenzen Suderoder Straße 44-48B, Britzer Damm 49-51, der nördlichen Grundstücksgrenze Rungiusstraße 46, der Rungiusstraße, der Jahnstraße und dem Britzer Damm im Bezirk Neukölln, Ortsteile Britz und Neukölln. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).

§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Germaniapromenade“

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Neukölln von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets „Germaniapromenade“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind,
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage

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