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Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) Vom 15. November 2017

Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) Vom 15. November 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.09.2020 (GVBl. S. 742)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfV) vom 15. November 201701.12.2017
Eingangsformel01.12.2017
Inhaltsverzeichnis01.10.2020
Teil I - Bauvorlagen01.12.2017
Abschnitt 1 - Allgemeines01.12.2017
§ 1 - Begriff, Beschaffenheit01.12.2017
§ 2 - Form01.12.2017
Abschnitt 2 - Vorzulegende Bauvorlagen01.12.2017
§ 3 - Bauliche Anlagen01.12.2017
§ 4 - Werbeanlagen01.12.2017
§ 5 - Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid01.12.2017
§ 6 - Beseitigung von Anlagen01.12.2017
Abschnitt 3 - Inhalt der Bauvorlagen01.12.2017
§ 7 - Auszug aus der Flurkarte, Lageplan01.12.2017
§ 8 - Bauzeichnungen01.12.2017
§ 9 - Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung01.12.2017
§ 10 - Standsicherheitsnachweis01.12.2017
§ 11 - Brandschutznachweis01.12.2017
§ 12 - Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung01.12.2017
§ 13 - Übereinstimmungsgebot01.12.2017
Teil II - Verfahren01.12.2017
§ 14 - Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten01.12.2017
§ 15 - Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise01.12.2017
§ 16 - Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen01.12.2017
§ 17 - Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung01.12.2017
§ 18 - Aufbewahrungspflicht01.12.2017
Teil III - Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten01.12.2017
§ 19 - Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten01.12.2017
Teil IV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift01.12.2017
§ 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift01.10.2020
Anlage 1 - Kriterienkatalog01.12.2017
Anlage 2 - Zeichen und Farben für Bauvorlagen und bautechnische Nachweise01.12.2017
Auf Grund des § 86 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung:
Inhaltsübersicht
Teil I Bauvorlagen
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Begriff, Beschaffenheit
§ 2Form
Abschnitt 2 Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3Bauliche Anlagen
§ 4Werbeanlagen
§ 5Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
§ 6Beseitigung von Anlagen
Abschnitt 3 Inhalt der Bauvorlagen
§ 7Auszug aus der Flurkarte, Lageplan
§ 8Bauzeichnungen
§ 9Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
§ 10Standsicherheitsnachweis
§ 11Brandschutznachweis
§ 12Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung
§ 13Übereinstimmungsgebot
Teil II Verfahren
§ 14Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
§ 15Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise
§ 16Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen
§ 17Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung
§ 18Aufbewahrungspflicht
Teil III Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
§ 19Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
Teil IV Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 3) Kriterienkatalog
Anlage 2(zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 4) Zeichen und Farben für Bauvorlagen und bautechnische Nachweise

Teil I Bauvorlagen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit
(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind
1.
für die Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
2.
bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin,
3.
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin,
4.
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin,
5.
im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin,
6.
für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 der Bauordnung für Berlin,
7.
für die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides nach § 75 der Bauordnung für Berlin,
8.
für die Genehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der Bauordnung für Berlin,
9.
im Zustimmungsverfahren nach § 77 der Bauordnung für Berlin und
10.
für die Stellungnahmen nach § 60 der Bauordnung für Berlin.
Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bei farbigen Eintragungen darf die grüne Farbe nicht verwendet werden mit Ausnahme der gemäß Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgegebenen Farbsignaturen.
(3) Hat die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(6) Für bauaufsichtliche Sichtvermerke ist auf den zeichnerischen und sonstigen Bauvorlagen auf der ersten Seite am oberen rechten Blattrand mindestens ein 12 cm breiter und 8 cm hoher Bereich von Inhalt freizuhalten.
(7) Die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach § 65 der Bauordnung für Berlin ist nachzuweisen.
§ 2 Form
(1) Der Bauantrag, die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung, der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids oder planungsrechtlichen Bescheids und der Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle weiteren Anträge und Anzeigen hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform zu stellen. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.
(2) Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sollen bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorgelegt werden. Jede Bauvorlage und Unterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) und die Angaben zum Dateiinhalt enthalten. Datenträger sind mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Unterordnern „Antrag“, „Bautechnische Nachweise“, „Formale Bauvorlagen“ und „Technische Bauvorlagen“ ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Dateigrößenbeschränkungen sind zu beachten. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und Unterlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Zusätzliche Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3) Als Datenträger sind CD, DVD oder USB-Wechseldatenträger zu verwenden. Es können auch andere geeignete Datenträger verwendet oder die elektronischen Daten per E-Mail übersandt werden, soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu dieser Form der Datenübertragung ihr Einverständnis erklärt hat.
(4) Stellt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung im Internet technische Hilfe (Online-Assistenten) zur Nutzung bereit, sollen diese verwendet und die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen über diese hochgeladen werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Bescheide schriftlich zu erteilen.

Abschnitt 2 Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen:
1.
ein Auszug aus der Flurkarte und der Lageplan gemäß § 7,
2.
die Bauzeichnungen gemäß § 8,
3.
die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung gemäß § 9,
4.
der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1,
5.
der Nachweis des Brandschutzes gemäß § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
6.
die Nachweise zur Einsparung von Energie gemäß § 12 Absatz 2,
7.
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
8.
bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, eine prüffähige Berechnung gemäß § 7 Absatz 6, soweit diese nicht bereits Bestandteil des Lageplans ist,
9.
bei Gebäuden der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit oder des Brandschutzes nach Satz 1 Nummer 4 und 5 ist Bauaufsichtsbehörde die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur.
(2) Ein Lageplan gemäß § 7 ist nicht erforderlich,
1.
wenn durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen einer vorhandenen baulichen Anlage sowie die Nutzung nicht geändert werden,
2.
bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, soweit ein auf der Grundlage der Flurkarte erstellter Plan vorgelegt wird, der durch eine nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4der Bauordnung für Berlin bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.
§ 4 Werbeanlagen
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen:
1.
ein Auszug aus der Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes,
2.
eine Zeichnung gemäß Absatz 2 und Beschreibung gemäß Absatz 3 oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
3.
der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1.
Für die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit nach Satz 1 Nummer 3 ist Bauaufsichtsbehörde die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur.
(2) Die Zeichnung oder eine andere geeignete Darstellung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
Der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid oder den planungsrechtlichen Bescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 6 Beseitigung von Anlagen
Der Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen:
1.
ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt,
2.
der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß dem Hochbaustatistikgesetz.

Abschnitt 3 Inhalt der Bauvorlagen

§ 7 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan
(1) Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des Bauantrags oder der Unterlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin zu beschriften.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von 1:200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2016 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, angefertigt werden.
(3) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
1.
den Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung,
2.
die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
3.
die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und Grundbuch sowie die Angabe der Eigentümer und Erbbauberechtigten,
4.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung,
5.
Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, geschützter Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken,
6.
Hochspannungsleitungen und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
7.
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über Normalhöhennull (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der Gehwegüberfahrten,
8.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr, soweit erforderlich mit Richtungs- und Entfernungsangabe,
9.
Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
10.
Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
11.
die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über NHN,
12.
die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten baulichen Anlage über NHN,
13.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze, der Abstellplätze für Fahrräder und der Flächen für die Feuerwehr,
14.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,
15.
Angaben zu Wasserschutzzonen, gegebenenfalls mit Angabe des Grenzverlaufs,
16.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern,
17.
ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
18.
die auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken vorhandenen Flächen, die
a)
mit Forstpflanzen bestockt sind und
b)
eine Größe von mehr als 0,2 ha aufweisen oder mit einer anderen Waldfläche in einem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang stehen oder
c)
gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert worden ist, als Wald gelten,
19.
die Darstellung
a)
des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs,
b)
der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,
c)
der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer.
Der Lageplan muss die in Satz 1 Nummer 4 bis 19 genannten Anforderungen enthalten, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist als Bestandteil des Lageplans von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996, das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2016 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
1.
die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,
2.
die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
3.
die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind.
§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a)
Treppen,
b)
lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
c)
Abgasanlagen,
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
e)
Aufzugsschächte, Aufzüge einschließlich der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
f)
Installationsschächte, -kanäle und die Durchdringung raumabschließender Bauteile mit Lüftungsleitungen,
g)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
h)
barrierefrei nutzbaren Wohnungen,
2.
die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind:
a)
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
b)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
c)
die Höhen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses mit Bezug auf die Höhenangabe der angrenzenden Geländeoberfläche,
d)
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
e)
die lichten Raumhöhen,
f)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
g)
die Höhe der Wände und Dächer im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
h)
die Dachneigungen,
3.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
der Maßstab, die Maßstabsleiste und die Maße,
2.
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
3.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden.
§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplänen und den Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) über NHN. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Bei Verkaufsstätten ist die Größe der Verkaufsfläche in Quadratmeter anzugeben. Der Baubeschreibung sind rechnerische Nachweise über die erforderlichen und geplanten Kinderspielplatzflächen, die erforderlichen und geplanten Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sowie die Anzahl der barrierefreien Wohnungen beizufügen.
§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
§ 11 Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind in einem Lageplan, in den Bauzeichnungen, in der Baubeschreibung und in der Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
1.
das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 der Bauordnung für Berlin,
2.
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung einschließlich der Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin,
3.
die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
4.
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
5.
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bauordnung für Berlin, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen sowie die Höhe der Oberkante der Brüstung über Gelände,
6.
die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
7.
die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
1.
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2.
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3.
technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
4.
die Sicherheitsstromversorgung,
5.
die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung.
6.
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin nicht bedarf.
(3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
§ 12 Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung
(1) Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
(2) Die Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden müssen nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden.
§ 13 Übereinstimmungsgebot
Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen, Beschreibungen und Belege, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Die Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form und die in Papierform müssen miteinander übereinstimmen.

Teil II Verfahren

§ 14 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten

Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung nach § 76 der Bauordnung für Berlin sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
1.
die Bau- und Betriebsbeschreibung,
2.
die Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:50,
3.
Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindung im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
4.
Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagen oder Einrichtungen,
5.
die baustatischen Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
6.
Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen,
in zweifacher Ausführung beizufügen.

§ 15 Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur
1.
prüft in den Fällen des § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin den Standsicherheits- und den Brandschutznachweis und
2.
überwacht die Bauausführung im Sinne des § 82 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweises.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz wahrnehmen; die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281, 295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß.
(3) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden, es sei denn, die Prüfung ist nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 nicht erforderlich. Ist danach eine Prüfung nicht erforderlich, hat die qualifizierte Tragwerksplanerin oder der qualifizierte Tragwerksplaner eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 nicht erforderlich ist, auf dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formular abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unrichtige Erklärung abgibt, dass nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin.

§ 16 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen

(1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin und im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen weder der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1, noch eine Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 oder die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin und im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, wird im Verfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(3) Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheits- und Brandschutznachweis sowie das jeweilige Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung des Vorhabens von Baubeginn an bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt Satz 1 für die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vorzulegen.
(5) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss die Beurteilung der Standsicherheit für die angrenzenden Gebäude nach § 61 Absatz 3 Satz 3 der Bauordnung für Berlin durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(6) Die Nachweise zur Einsparung von Energie in Gebäuden nach § 12 Absatz 2 sind vor Baubeginn zu erstellen und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 17 Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen, hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Sie sind zur Nutzung des „Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)“ verpflichtet. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen. Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden. In Bescheiden und Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind die entscheidungserheblichen Bauvorlagen und Unterlagen aufzuführen.
(2) In der Eingangsbestätigung gemäß § 69 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann.

§ 18 Aufbewahrungspflicht

Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolger sind verpflichtet,
1.
vorhabenbezogene Bescheide,
2.
Bauvorlagen,
3.
die Standsicherheits- und Brandschutznachweise sowie die jeweiligen Ergebnisse der Prüfung nach § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin,
4.
die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen,
5.
die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,
bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. Sind Bauherrin oder Bauherr und Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. Die Bauaufsichtsbehörde hat die in Satz 1 genannten Unterlagen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung zumindest in elektronischer Form aufzubewahren.

Teil III Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten

§ 19 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
1.
Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
2.
Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,
3.
Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
4.
die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer,
5.
die Bauvorlagen nach § 7 (Lageplan), § 8 (Bauzeichnungen) und § 9 (Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung),
6.
die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von Anlagen),
7.
das Datum des Antrags oder der Anzeige, das Eingangsdatum und das Geschäftszeichen,
8.
die Herstellungskosten nach DIN 276.
Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.
(2) Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden:
1.
über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
c)
die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,
d)
das Statistische Landesamt,
e)
die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle,
f)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
g)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
h)
die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
i)
die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
j)
die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
k)
die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle,
l)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
m)
die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
n)
die Berliner Forsten,
o)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
2.
über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 69 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
c)
die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
d)
das Statistische Landesamt,
e)
die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
f)
die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
g)
die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,
h)
die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
i)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
j)
die Bauberufsgenossenschaft,
k)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
l)
die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle,
m)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
n)
die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
o)
die Berliner Forsten,
p)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
q)
die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,
3.
über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
c)
das Statistische Landesamt,
d)
die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
e)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
f)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
g)
die Bauberufsgenossenschaft,
h)
die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,
i)
die für den Umweltschutz zuständige Stelle,
j)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
k)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
l)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
m)
die Berliner Forsten,
n)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
4.
über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 an
a)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
b)
die Bauberufsgenossenschaft,
c)
die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen,
d)
die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
e)
die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden,
f)
die für den Baumschutz zuständige Stelle,
g)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
h)
die Berliner Feuerwehr,
i)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
j)
die Berliner Forsten,
k)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
5.
über die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 an
a)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
b)
das Statistische Landesamt,
c)
die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
d)
die Bauberufsgenossenschaft,
e)
den Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme,
f)
die Berliner Feuerwehr,
g)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
h)
die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
i)
die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
j)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
k)
die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
l)
die Berliner Forsten,
m)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
6.
über die Eintragung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 an
a)
die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
b)
die für die Stadtplanung zuständige Stelle,
7.
über den Eingang eines Antrags auf Abgeschlossenheitsbescheinigung an die für das Umwandlungsverbot zuständige Stelle.
(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.

Teil IV Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauverfahrensverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für Bauvorlagen für Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2017 eingeleitet worden sind, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden; die Regelungen dieser Verordnung sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherren günstiger sind.
(3) Für Bauvorlagen für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 eingeleitet worden sind, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Berlin, den 15. November 2017
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Lompscher

Anlage 1

(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 3)
Kriterienkatalog
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
1.
Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. stark bindige Böden).
2.
Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
3.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
4.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
5.
Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
6.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
7.
Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
8.
Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
9.
Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.

Anlage 2

(zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 4)
Zeichen und Farben für Bauvorlagen und bautechnische Nachweise
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