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Gesetz über die Datenverarbeitung für Zwecke der räumlichen Stadtentwicklung, Stadt- und Regionalplanung und bodenwirtschaftlicher Aufgaben (Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz - StaPlaDVG) Vom 2. November 1994

Gesetz über die Datenverarbeitung für Zwecke der räumlichen Stadtentwicklung, Stadt- und Regionalplanung und bodenwirtschaftlicher Aufgaben (Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz - StaPlaDVG) Vom 2. November 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Datenverarbeitung für Zwecke der räumlichen Stadtentwicklung, Stadt- und Regionalplanung und bodenwirtschaftlicher Aufgaben (Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz - StaPlaDVG) vom 2. November 199412.11.1994
Eingangsformel12.11.1994
§ 1 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung25.10.2020
§ 2 - Stadtplanungsdateisysteme25.10.2020
§ 3 - Datenerhebung und Datenspeicherung25.10.2020
§ 4 - Datenübermittlung25.10.2020
§ 5 - Automatisiertes Verfahren auf Abruf25.10.2020
§ 6 - Sonstige Vorschriften25.10.2020
§ 7 - Verwaltungsvorschriften25.10.2020
§ 8 - Inkrafttreten25.10.2020
Anlage 112.11.1994
Anlage 212.11.1994
Anlage 325.10.2020
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zum Zwecke der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, der Raumordnung und Regionalplanung, der Bereichsentwicklungs- und Standortplanung, der Stadtentwicklungsplanung, der Erfüllung bodenwirtschaftlicher Aufgaben, der Förderung von Wohnungsbauvorhaben und Investitionsprojekten sowie zum Aufbau eines diesen Zwecken dienenden Informationssystems ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
(2) Die Führung eines Informationssystems für die räumliche Planung ist eine öffentliche Aufgabe, die das Land Berlin insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben nach den Vorschriften
1.
der §§ 1 bis 5, 9, 10 und 14 des Baugesetzbuchs,
2.
des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) geändert worden ist,
3.
der §§ 1 bis 6a des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, und
4.
des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622)
in ihrer jeweils geltenden Fassung wahrnimmt. Hierzu werden über die bebauten und unbebauten Grundstücke, Nutzungsflächen, bodenwirtschaftlichen Objekte, Standorte und ihre Teilflächen, Gebäude sowie Investitionsprojekte, Wohnungsbauvorhaben und -potentiale die Daten der Anlagen 1 bis 3 in Stadtplanungsdateisystemen erfaßt.

§ 2 Stadtplanungsdateisysteme

(1) Die auf der Grundlage des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (GVBl. S. 2116), aufgehoben durch Nummer 32 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204), erhobenen und danach fortgeschriebenen Daten nach Anlage 1 werden von der für die Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung in einem Dateisystem geführt und zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 verarbeitet.
(2) Zum Aufbau eines fachübergreifenden Informationssystems für Stadtentwicklung, Regionalplanung, Bauleitplanung und bodenwirtschaftliche Aufgaben werden von den Bezirksämtern jeweils für ihren Aufgabenbereich Stadtplanungsgrunddateisysteme errichtet und geführt. Soweit bei der Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 2 die Bezirksämter zuständig sind, dürfen die Daten der Anlage 1 gespeichert und verarbeitet werden. Zur Bearbeitung der stadtplanerischen Einzelvorgänge dürfen zusätzlich die Daten der Anlage 3, Buchstabe A gespeichert und verarbeitet werden.
(3) Mit der Errichtung der bezirklichen Stadtplanungsgrunddateisysteme nach Absatz 2 erlischt die Befugnis der für die Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung zur entsprechenden Dateisystemführung nach Absatz 1. Als Zeitpunkt der Errichtung gilt die vollständige Übernahme der in dem Dateisystem nach Absatz 1 für die Bezirke vorhandenen Daten in die Stadtplanungsgrunddateisysteme.
(4) Soweit bei der Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 die Hauptverwaltung zuständig ist, werden die sich aus Anlage 2 ergebenden Daten in Stadtplanungsfachdateisystemen erfasst und verarbeitet. Dabei ist datenverarbeitende Stelle für die Daten der Anlage 2, Buchstaben A und B die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, für die Daten der Anlage 2, Buchstaben C und D die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung. Zur Bearbeitung der stadt- und regionalplanerischen Einzelvorgänge sowie zu den fachlichen Abwägungen bei Projekten von übergeordneter Bedeutung und für die Erfüllung bodenwirtschaftlicher Aufgaben dürfen zusätzlich die Daten der Anlage 3, Buchstabe B gespeichert und verarbeitet werden. Dabei ist datenverarbeitende Stelle für die Daten der Anlage 3, Buchstabe B, Spiegelstriche 1 bis 4 die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, für die Daten der Anlage 3, Buchstabe B, Spiegelstriche 5 und 6 die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 3 Datenerhebung und Datenspeicherung

(1) Daten der Anlagen 1 und 3, Buchstabe A, die von den Bezirksämtern für Stadtplanungszwecke bereits erhoben oder gespeichert sind, werden zum Zweck des Aufbaus eines Informationssystems in einem Stadtplanungsgrunddateisystem nach § 2 Abs. 2 gespeichert.
(2) Daten der Anlagen 2 und 3, Buchstabe B, die von den für die Stadtentwicklung sowie das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bereits erhoben oder gespeichert sind, werden zum Zweck des Aufbaus eines Informationssystems in Stadtplanungsfachdateisystemen nach § 2 Abs. 4 gespeichert.
(3) Daten der Anlagen 1 und 2, die von Behörden oder öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung in den Bereichen
-
Wirtschaft,
-
städtebauliche Planung und ihre Durchführung, Enteignung und Vermessungswesen,
-
Bauwirtschaft, Wohnungswesen, Wohnungswirtschaft,
-
Hoch- und Tiefbau, Wasser- und Verkehrswesen,
-
Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftsschutz, Forst- und Jagdwesen, Denkmalschutz
in anderen Dateisystemen gespeichert sind, dürfen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung in den Stadtplanungsdateisystemen auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Entsprechendes gilt bei einer Änderung dieser Daten.
(4) Sofern Daten der Anlagen 1 bis 3 nicht bereits nach den vorangehenden Vorschriften gespeichert sind, werden sie von der zuständigen Behörde bei den Auskunftspflichtigen erhoben, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Auskunftspflichtige sind Eigentümer, Besitzer und Verwalter von Grundstücken und Gebäuden oder Teilen davon sowie Träger von Einrichtungen, Wohnungsbauvorhaben und Investitionsprojekten.
(6) Daten der Anlage 3 werden in besonders geschützten Teilen der Stadtplanungsdateisysteme geführt.

§ 4 Datenübermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten der Anlagen 1 und 2 an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Empfänger durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Für die Übermittlung von Daten der Anlage 3 gilt § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Datenübermittlung entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten der Anlagen 1 bis 3 an die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben der verbindlichen Bauleitplanung und ihrer Sicherung sowie des Vorhabens- und Erschließungsplans erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen zur Erfüllung dieser Aufgaben gespeichert und genutzt werden.

§ 5 Automatisiertes Verfahren auf Abruf

Zwischen den einzelnen Stadtplanungsdateisystemen wird ein automatisiertes Verfahren auf Abruf nach § 21 des Berliner Datenschutzgesetzes und zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Anlagen 1 und 2 eingerichtet. Die Einzelheiten bei der Errichtung des automatisierten Verfahrens auf Abruf werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. Durch Rechtsverordnung des Senats kann außerdem bestimmt werden, daß die für das Vermessungswesen zuständigen Behörden, andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Hilfe automatisierter Verfahren auf Abruf die Stadtplanungsdateisysteme verarbeiten dürfen.

§ 6 Sonstige Vorschriften

Bereichsspezifische Rechtsgrundlagen für andere als in § 2 erfaßte Dateisysteme werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 7 Verwaltungsvorschriften

Die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung ist befugt, durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, daß bestimmte Daten der Anlagen 1 und 3, Buchstabe A vorrangig zu erheben und zu verarbeiten sind.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen

Anlage 1

zum Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz
- Bezirksämter -
A.
Bestandsdaten zum Grundstück
-
statistische Ordnungsmerkmale
-
Lagebezeichnung, Adressen; Lage im Block
-
Flächengröße des Grundstücks bzw. der Nutzfläche
-
Angaben zur tatsächlichen Nutzung (Art und Maß)
-
Flächengröße, tatsächliche Nutzung und Bezeichnung von Teilflächen
-
Verweis auf zugehörige Flurstücke (Nummern)
-
Verweis auf zugehörige Gebäude
-
Zahl und Art der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
-
Eigentümer (Kategorie)
-
allgemein bekannte(r) Name/Bezeichnung des Grundstücks/Objekts
-
Angaben zu planungsrelevanten Sachverhalten/Maßnahmen (zum Beispiel Sanierungsgebiet, Altlasten)
-
Grundstückskoordinaten
-
Angaben zur Erschließung des Grundstücks
-
Angaben zu besonderen baulichen und technischen Anlagen auf dem Grundstück
B.
Angaben zur Bauleitplanung und zu entsprechenden rechtlichen Festsetzungen
-
Aussagen des Flächennutzungsplans (zum Beispiel Gebietsart, Standort)
-
Aussagen der Bereichsentwicklungsplanung (zum Beispiel Art und Maß der Nutzung)
-
Aussagen der Stadtentwicklungsplanung (zum Beispiel Gebietsart)
-
Aussagen des Baunutzungsplans (zum Beispiel Nutzungsart und -maß, Baustufe)
-
Aussagen des Bebauungsplans (zum Beispiel Gebietsart, Nutzungsart, Bruttogeschoßfläche, Nutzungsmaß, Bauweise, Zahl der Vollgeschosse, Stellplätze; Nummer des Bebauungsplans, Verfahrensstand, Texte)
-
Aussagen des Landschaftsplans (zum Beispiel Festsetzung, Nummer, Verfahrensstand)
-
sonstige rechtliche Festlegungen (zum Beispiel Art der Fluchtlinien, Teilungsgenehmigung, Änderungssperre, Umlegung)
C.
Hinweise zu Schutzzonen und Denkmalschutz
-
Landschafts- und Naturschutzgebiet, Naturdenkmal
-
Wasserschutzgebiet und -zone
-
Bauschutzbereiche der Flughäfen
-
Lärmschutzbereiche der Flughäfen und Planungszonen
-
Denkmalcharakter (Baudenkmal, Gartendenkmal, Bodendenkmal, geschützter Baubereich)
D.
Daten für jedes Gebäude/Gebäudeteil (mit mindestens 50 m² Geschoßfläche)
-
Gebäudenummer
-
Lage auf dem Grundstück, statistische Ordnungsmerkmale, Gebäudeadresse
-
Nutzungsart/Gebäudeart
-
bebaute Fläche, Bruttogeschoßfläche, Nutzflächen
-
Zahl und Art der Geschosse
-
Gebäudehöhe
-
umbauter Raum
-
Angaben zur Gebäude- und Dachform, Dachausbau
-
Baujahr
-
Angaben zu wesentlichen baulichen bzw. Nutzungsänderungen (Art und Jahr)
-
Eigentümer (Kategorie)
-
Gebäudekoordinaten
und für Wohngebäude zusätzlich
-
Zahl der Wohnungen, insgesamt und nach Größe/Zahl der Räume
-
Wohnfläche
-
sanitäre Ausstattung sowie Heizungsart/Energieart
-
Förderung in Wohnungsbauprogrammen

Anlage 2

zum Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz
- A und B: Für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung -
- C und D: Für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung -
A.
Daten über Standorte des überregionalen Gemeinbedarfs, der Ver- und Entsorgung, von Wohnfolgeeinrichtungen, von Grün- und Freiflächen und ihren Teilflächen
-
Standortkennung/statistische Ordnungsmerkmale
-
Lagebezeichnung/Adressen
-
Verweis auf zugehörige Grundstücke, Flurstücke und Gebäude
-
Art des Standortes/der Einrichtung
-
Angaben zur tatsächlichen Nutzung (Art und Maß)
-
Flächengrößen (des Standortes und von Teilflächen)
-
Angaben zu vorhandenen Gebäuden/baulichen Anlagen
-
Eigentümer (Kategorie)
-
Träger der Einrichtung (Kategorie)
-
Angaben zu technischen Anlagen und Kapazitäten der Einrichtung
-
Angaben zur Bauleitplanung
-
Hinweise zu Schutzzonen
-
allgemein bekannte(r) Name/Bezeichnung des Standortes
B.
Daten über Investitionsprojekte und Flächenbedarfsfälle
-
Kennung des Projektes/Bedarfsfalles
-
statistische Ordnungsmerkmale
-
Lagebezeichnung/Adressen
-
Art des Projektes/Falles (Flächennutzungsart)
-
Flächengröße des Projektes, der Nutzflächen bzw. der Bruttogeschoßfläche; Nutzungsdichte; Zahl der Wohnungen/Zahl der Arbeitsplätze
-
vorgesehene Investitionssumme
-
Angaben zum Stand des Projektes/Verfahrens
-
Maßnahmeträger/Investor/Bedarfsträger (Kategorie)
-
Eigentümer (Kategorie)
-
Angaben zur Bauleitplanung
-
Hinweise zu Schutzzonen
C.
Daten über potentielle Wohnungsstandorte und Wohnungsbauvorhaben
-
Objektkennung, statistische Ordnungsmerkmale
-
Lagebezeichnung, Adresse
-
Verweis auf zugehörige Potentialflächen
-
Eigentümer (Kategorie)
-
Investor (Kategorie)
-
Flächengrößen (des Potentials und von Teilflächen)
-
Angaben zur Bauleitplanung
-
Zahl der möglichen Wohneinheiten
-
Angaben zur möglichen Wohnungsbauförderung
-
Art des Wohnungsbaupotentials
-
Angaben zum Stand des Verfahrens
-
Angaben zu Engpaßfaktoren und Handlungsfaktoren
D.
Daten über bodenwirtschaftliche Objekte
(Gewerbegrundstücke, freie bzw. untergenutzte Baugrundstücke und ihre Teilflächen)
-
Statistische Ordnungsmerkmale/Objektkennung
-
Lagebezeichnung
-
Flurstückskennzeichen
-
Angaben zur tatsächlichen Nutzung
-
Fläche und Fläche von Nutzungsabschnitten
-
Angaben zu Art und Maß der vorhandenen baulichen Anlagen
-
Angaben zu städtebaulichen Feststellungen
-
Hinweise zu Schutzzonen
-
Angaben zu Miet- und Pachtverhältnissen bei landeseigenen Grundstücken
-
Angaben zu Erschließung, Baugrund und Altlasten

Anlage 3

zum Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz
- A: Bezirksämter -
- B: Spiegelstrich 1 bis 4: Für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung -
- B: Spiegelstrich 5 und 6: Für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung -
A.
Namen und Anschriften in Stadtplanungsgrunddateisytemen
-
Name und Anschrift des Eigentümers von Grundstücken und Gebäuden
-
Name und Anschrift des Besitzers und des Verwalters von Grundstücken und Gebäuden oder Teilen davon
-
Name und Anschrift von Personen, die Beteiligte oder deren Bevollmächtigte bei den Verwaltungsverfahren der Stadtplanung/Stadtentwicklung sind (zum Beispiel Antragsteller für Baugenehmigungen, Befreiungen, Grundstückserwerb, -teilung, -veräußerung)
B.
Namen und Anschriften in Stadtplanungsfachdateisystemen
-
Name und Anschrift des Eigentümers von Standortflächen mit Grundstücken, Gebäuden und Teilflächen
-
Name und Anschrift des Trägers/Betreibers der Standorteinrichtung und des Unternehmens oder Betriebs
-
Name und Anschrift des Eigentümers von Flächen und Flächenpotentialen für Investitionsprojekte, Bauvorhaben, Entwicklungsmaßnahmen
-
Name und Anschrift des Vorhabenträgers/Investors und Flächenbedarfsträgers bei Investitionsprojekten, Bauvorhaben und Entwicklungsmaßnahmen
-
Namen und Anschriften der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten von bodenwirtschaftlichen Objekten
-
Name und Anschrift des Eigentümers sowie des Vorhabenträgers/Investors von Wohnungsbauvorhaben und -potentialen
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