Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte - BauP-MÜVDG) Vom 13. Juli 2011
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte - BauP-MÜVDG) Vom 13. Juli 2011
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807) |
Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 22. September 2014 (GVBl. S. 374, 538) tritt das Gesetzt nach seinem § 5 Satz 1 am 01.06.2014 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte - BauP-MÜVDG) vom 13. Juli 2011 | 01.06.2014 |
Eingangsformel | 01.06.2014 |
§ 1 - Aufbau der Marktüberwachungsbehörden | 01.06.2014 |
§ 2 - Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden | 25.10.2020 |
§ 3 - Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden | 11.03.2018 |
§ 4 - Verordnungsermächtigung | 01.06.2014 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.06.2014 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
Marktüberwachungsbehörden sind
1.
die nach der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) für die Marktüberwachung zuständige Senatsverwaltung (Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin) und
2.
das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
1.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Bauordnung für Berlin,
2.
dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung findet,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5) und
4.
dem Bauproduktengesetz
wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56, 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.
(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Berlin.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
§ 4 Verordnungsermächtigung
(1) Die für die Marktüberwachung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf andere Behörden oder im Wege der Beleihung auf juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen:
1.
Kontrollen von Bauprodukten im Hinblick auf ihre formale Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht einschließlich der Kontrolle der zu dem Bauprodukt gehörigen Unterlagen,
2.
Entnahmen von Bauproduktmustern zur Prüfung ihrer materiellen Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht durch die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde,
3.
Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen.
Dabei ist eine Gebührenregelung zu treffen. Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht verbleibt bei der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) in Kraft tritt
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. Die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.
Berlin, den 13. Juli 2011
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 22. September 2014 (GVBl. S. 374) tritt das Gesetzt nach seinem § 5 Satz 1 am 01.06.2014 in Kraft.
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