Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Baulückenmanagement - Baulückenmanagement-Abrufverordnung (BauLückAbrufVO) - Vom 16. Oktober 2001
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Baulückenmanagement - Baulückenmanagement-Abrufverordnung (BauLückAbrufVO) - Vom 16. Oktober 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Baulückenmanagement - Baulückenmanagement-Abrufverordnung (BauLückAbrufVO) - vom 16. Oktober 2001 | 28.10.2001 |
Eingangsformel | 28.10.2001 |
§ 1 | 25.12.2020 |
§ 2 | 28.10.2001 |
§ 3 | 25.12.2020 |
§ 4 | 28.10.2001 |
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. S. 2216), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), wird verordnet:
§ 1
Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung betreibt zur Verbesserung der räumlichen Planung, der transparenten Gestaltung des Baulandmarktes und zur Förderung der städtebaulichen Entwicklung ein Baulückenmanagement. Darin werden die in § 2 genannten Daten über Baulandpotentiale (Baulücken, Flächenpotentiale) erfasst und nach Maßgabe der in § 3 genannten Voraussetzungen Dritten im automatisierten Abrufverfahren bereitgestellt. Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.
§ 2
(1) Zur Erfassung der Baulandpotentiale richtet die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung ein Baulandkataster nach § 200 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ein.
(2) Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung darf die flächenbezogenen Angaben des Liegenschaftskatasters über unbebaute sowie untergenutzte Grundstücke mit den für eine Bebauung maßgeblichen, allgemein veröffentlichten Stadtplanungsdaten in einer gesonderten Stadtplanungsdatei verarbeiten. Stadtplanungsdaten nach Satz 1 sind:
1.
Darstellungen des Flächennutzungsplans, der nach § 6 Baugesetzbuch veröffentlicht ist,
2.
Festsetzungen von Bebauungsplänen und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die nach § 10 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,
3.
Darstellungen des Landschaftsprogramms, das nach § 7 Berliner Naturschutzgesetz veröffentlicht ist,
4.
Festsetzungen von Landschaftsplänen, die nach § 10 Berliner Naturschutzgesetz veröffentlicht sind,
5.
Darstellungen von Bereichsentwicklungsplänen, die nach den Ausführungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,
6.
Geltungsbereiche von Sanierungsgebieten, die nach § 143 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,
7.
Geltungsbereiche von Erhaltungsgebieten, die nach § 172 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,
8.
Geltungsbereiche von städtebaulichen Entwicklungsbereichen, die nach § 165 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,
9.
die Wohnlage aus dem Berliner Mietspiegel, der auf der Grundlage von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe veröffentlicht ist,
10.
die Eintragungen in der Denkmalliste, die nach § 4 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin veröffentlicht sind,
11.
die Bodenrichtwerte, die nach § 196 des Baugesetzbuchs veröffentlicht sind,
12.
Luftbilder und
13.
Fotos der Umgebung der Baulücken.
§ 3
Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung darf - soweit der Grundstückseigentümer dem nicht widersprochen hat - die in § 2 genannten Daten in einem automatisierten Verfahren auf Abruf jedermann ohne besondere Zulassung bereitstellen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 2001
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit | Peter Strieder |
Regierender Bürgermeister | Senator für Stadtentwicklung |
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