BauFIS-AbrufVO
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Verordnung über die Benutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Bauflächeninformationssystems an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bauflächeninformationssystem-Abrufverordnung - BauFIS-AbrufVO) Vom 2. Juni 2015

Verordnung über die Benutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Bauflächeninformationssystems an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bauflächeninformationssystem-Abrufverordnung - BauFIS-AbrufVO) Vom 2. Juni 2015
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Benutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Bauflächeninformationssystems an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens (Bauflächeninformationssystem-Abrufverordnung - BauFIS-AbrufVO) vom 2. Juni 201517.06.2015
Eingangsformel17.06.2015
§ 1 - Abruf von Stadtplanungsdaten für ein Bauflächeninformationssystem25.12.2020
§ 2 - Inhalte des Bauflächeninformationssystems, Zuständigkeiten25.12.2020
§ 3 - Abruferlaubnis25.12.2020
§ 4 - Weitergabe von Daten an Dritte sowie Nutzung zu anderen Zwecken17.06.2015
§ 5 - Datenschutzmaßnahmen25.12.2020
§ 6 - Inkrafttreten17.06.2015
Auf Grund des § 5 Satz 2 und 3 des Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetzes vom 2. November 1994 (GVBl. S. 444) in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Abruf von Stadtplanungsdaten für ein Bauflächeninformationssystem

Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung betreibt zur Verbesserung der räumlichen Planung für Wohnen, Gewerbe und Gemeinbedarf ein fachübergreifendes Bauflächeninformationssystem. Darin werden die in § 2 genannten Daten über Flächen erfasst und nach Maßgabe der in § 3 genannten Voraussetzungen Dritten im automatisierten Verfahren auf Abruf bereitgestellt.

§ 2 Inhalte des Bauflächeninformationssystems, Zuständigkeiten

(1) Das Bauflächeninformationssystem enthält Stadtplanungsdaten mit Angaben zur Lage und Abgrenzung der Flächen, zur Bestandssituation und Infrastrukturversorgung, zu rechtlichen Rahmenbedingungen, zu planerischen Zielen sowie zum Baugeschehen. Grundlage bilden öffentliche Geodaten des Landes Berlin, Daten des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg sowie ergänzende Angaben der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung und der Stadtentwicklungsämter in den Bezirken. Die Daten sind im Einzelnen in den Anlagen 1 und 2 zum Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz genannt.
(2) Die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung führt das Bauflächeninformationssystem zentral für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich sowie für die Bezirksämter. Datenpflege und Aktualisierung des Bauflächeninformationssystems erfolgen durch die jeweils fachlich zuständige Stelle.
(3) Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung und die jeweils fachlich zuständigen Stellen sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 3 Abruferlaubnis

(1) Für die Übermittlung von Daten des Bauflächeninformationssystems an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach § 4 Absatz 1 des Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetzes wird von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung ein automatisiertes Verfahren auf Abruf nach § 21 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet.
(2) Der Zugriff auf Daten des Bauflächeninformationssystems im Wege des automatisierten Verfahrens auf Abruf erfordert eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Stellen in den Senatsverwaltungen und Bezirksämtern, die Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetzes wahrnehmen, zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetzes aufgeführten gesetzlichen Aufgaben und Zwecke auf Antrag erteilt. Die Erlaubnis ist sachlich auf die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlichen Daten zu beschränken. Der Abruf von Daten, die an anderer Stelle veröffentlicht sind und rechtmäßig erhoben werden dürfen, ist nicht beschränkt. In dem Antrag sind die Personen zu benennen, die mit dem Abruf beauftragt werden. Die Anzahl der zu beauftragenden Personen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der von dem Antragsteller zu erfüllenden Aufgabe stehen. Jeder beauftragten Person ist eine eigene personengebundene Zugriffberechtigung zu erteilen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen.

§ 4 Weitergabe von Daten an Dritte sowie Nutzung zu anderen Zwecken

Eine Weitergabe von Daten an Dritte sowie die Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denen, für die die Erlaubnis zum Abruf nach § 3 erteilt wurde, ist unzulässig.

§ 5 Datenschutzmaßnahmen

(1) Für das automatisierte Verfahren auf Abruf darf nur ein von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung freigegebenes Programmsystem eingesetzt werden. Der Abruf von Daten ist auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang zu beschränken, § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes findet Anwendung.
(2) Jeder Abruf ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Zugriffs bestimmt sowie die abgerufenen Daten bestimmbar sind.
(3) Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Absatz 2 ausgewertet werden können.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2. Juni 2015
Der Senat von Berlin
Michael Müller Andreas Geisel
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umwelt
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