Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch den Betrieb von Bolzplätzen (Bolzplatz-Verordnung - BolzVO) Vom 3. Februar 2021
Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch den Betrieb von Bolzplätzen (Bolzplatz-Verordnung - BolzVO) Vom 3. Februar 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch den Betrieb von Bolzplätzen (Bolzplatz-Verordnung - BolzVO) vom 3. Februar 2021 | 20.02.2021 |
Eingangsformel | 20.02.2021 |
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck | 20.02.2021 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 20.02.2021 |
§ 3 - Abstandsregelung | 20.02.2021 |
§ 4 - Betrieb von Bolzplätzen | 20.02.2021 |
§ 5 - Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 20.02.2021 |
§ 6 - Inkrafttreten | 20.02.2021 |
Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735, 2006 S. 42), das durch Gesetz vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Bolzplätzen. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb von Bolzplätzen verursacht werden.
(2) Die gesetzlichen Regelungen zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Geräuschen, die durch Kinder verursacht werden, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bolzplätze im Sinne dieser Verordnung sind kleinräumige Anlagen, die typischerweise für Ballspiele genutzt werden und in der Regel kleiner sind als dem Vereinssport dienende Ballspielplätze. Ihre zweckentsprechende Benutzung ist dadurch gekennzeichnet, dass die körperlich-spielerischen Aktivitäten regelmäßig unorganisiert, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauerinnen oder Zuschauern und ohne Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfinden.
(2) Schutzbedürftige Räume im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Wohn-, Schlaf-, Büro-, Arbeits- und Unterrichtsräume.
(3) Ruhezeiten im Sinne dieser Verordnung sind
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an Werktagen die Zeiträume von 6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr,
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an Sonn- und Feiertagen die Zeiträume von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr.
(4) Nachtzeiten im Sinne dieser Verordnung sind
-
an Werktagen die Zeiträume von 0 bis 6 Uhr und 22 bis 24 Uhr,
-
an Sonn- und Feiertagen die Zeiträume von 0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr.
§ 3 Abstandsregelung
(1) Der Abstand zwischen der äußeren Grenze eines Bolzplatzes und dem von den Geräuschen, die durch den Betrieb des Bolzplatzes verursacht werden, am stärksten betroffenen Fenster eines schutzbedürftigen Raums soll mindestens 15 Meter betragen.
(2) Ein geringerer Abstand ist zulässig, wenn infolge von Lärmschutzmaßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, oder sonstiger Umstände, die eine ungehinderte Ausbreitung des Schalls verhindern, mindestens dasselbe Schutzniveau erreicht wird.
(3) Ein geringerer Abstand ist ebenfalls zulässig, wenn der Bolzplatz und der schutzbedürftige Raum bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder, soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war, errichtet worden sind und der Bolzplatz nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht wesentlich geändert worden ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn der Beurteilungspegel um mindestens 1,0 dB erhöht wird.
§ 4 Betrieb von Bolzplätzen
(1) Geräuschimmissionen, die durch die zweckentsprechende Benutzung eines Bolzplatzes hervorgerufen werden, sind in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn bei der Benutzung
1.
außerhalb der Ruhe- und Nachtzeiten der Bolzplatz dem Stand der Technik entspricht und die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3 erfüllt sind,
2.
während der Ruhezeiten
a)
der Bolzplatz dem Stand der Technik entspricht und der Abstand zwischen der äußeren Grenze des Bolzplatzes und dem von den Geräuschen, die durch den Betrieb des Bolzplatzes verursacht werden, am stärksten betroffenen Fenster eines schutzbedürftigen Raums mindestens 50 Meter beträgt oder
b)
im Falle eines geringeren Abstands infolge von Lärmschutzmaßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, oder sonstiger Umstände, die eine ungehinderte Ausbreitung des Schalls verhindern, mindestens dasselbe Schutzniveau erreicht wird,
3.
während der Nachtzeiten die Regelungen der Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 9. Dezember 2015 (Freizeitlärm-Richtlinie) (ABl. S. 2982) eingehalten werden.
(2) Geräuschimmissionen anderer Bolzplätze und Freizeitanlagen sind im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen und im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 3 einzurechnen.
§ 5 Krankenhäuser und Pflegeanstalten
Bolzplätze, von deren Geräuschimmissionen Krankenhäuser oder Pflegeanstalten betroffen sind, sind so zu betreiben, dass unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Bolzplätze und Freizeitanlagen die Regelungen der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 2021
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
R. Günther
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