BoxhPlBauGB§172Abs1V BE 2021
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Boxhagener Platz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 30. März 2021

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Boxhagener Platz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 30. März 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Boxhagener Platz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 30. März 202124.04.2021
Eingangsformel24.04.2021
§ 1 - Geltungsbereich24.04.2021
§ 2 - Gegenstand der Verordnung24.04.2021
§ 3 - Zuständigkeit24.04.2021
§ 4 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften24.04.2021
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten24.04.2021
§ 6 - Ausnahmen24.04.2021
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.04.2021
Anlage24.04.2021
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der Anlage zu dieser Verordnung eingegrenzte Gebiet „Boxhagener Platz“ in den Grenzen Frankfurter Allee zwischen Frankfurter Tor und Bahntrasse als nördliche Begrenzung, Bahntrasse zwischen Frankfurter Allee und Revaler Straße im Osten, Revaler Straße zwischen Bahntrasse und Warschauer Straße im Süden sowie Warschauer Straße/Frankfurter Tor zwischen Revaler Straße und Frankfurter Allee als westliche Begrenzung. Die Innenkante der gestrichelten Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Boxhagener Platz“ im Bezirk Friedrichshain von Berlin vom 23. März 1999 (GVBl. S. 116), die durch Verordnung vom 14. Mai 1999 (GVBl. S. 189) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 30. März 2021
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Herrmann Schmidt
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat BauPlanFM

Anlage

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