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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Erpetals im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 29. März 1995

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Erpetals im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 29. März 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 09.05.2021 (GVBl. S. 938)*
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 09.05.2021 wird der Anlage zu § 2 Absatz 2 eine Ergänzungskarte als Anlage angefügt.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Erpetals im Bezirk Köpenick von Berlin vom 29. März 199511.04.1995
Eingangsformel11.04.1995
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet11.04.1995
§ 2 - Schutzgegenstand18.08.2021
§ 3 - Schutzzweck11.04.1995
§ 4 - Pflege und Entwicklung11.04.1995
§ 5 - Gebote11.04.1995
§ 6 - Verbotene Handlungen11.04.1995
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Handlungen11.04.1995
§ 8 - Zulässige Handlungen11.04.1995
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten11.04.1995
§ 10 - Inkrafttreten11.04.1995
Auf Grund der §§ 18 und 20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Erpetal“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Köpenick von Berlin. Es erstreckt sich von der Stadtgrenze bis zum „Grünfließer Gang“ von Nordosten nach Südwesten. Das Fließtal wird von der S-Bahntrasse Richtung Erkner durchschnitten. Nördlich der S-Bahntrasse begrenzen Mittel- und Krummendammer Heide das „Erpetal“; südlich der Trasse dehnt es sich im Bereich des Ortsteils Hirschgarten etwa bis zum nördlichen Bebauungsrand der Stillerzeile aus. Es hat eine Größe von etwa 40 Hektar.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist mit grüner Farbe gekennzeichnet; die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Schutzgebietsgrenze. Die auf der in der Anlage beigefügten Ergänzungskarte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist, im Maßstab 1 : 2 000 mit roten Grenzlinien dargestellten umschlossenen Flächen sind ab dem 18. August 2021 nicht mehr Bestandteil dieses Landschaftsschutzgebietes.
(3) Die Karten sind zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die das „Erpetal“ prägenden Elemente, wie die Altarme der „Erpe“, die Auwaldrelikte, die Erlen- und Weidengehölze und die Feuchtwiesen sowie die faunistische Artenvielfalt und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten
und
durch Umgestaltung der Erpe in ein mäandrierendes Fließgewässer mit natürlichen Überschwemmungsflächen wiederherzustellen,
2.
den Berliner Teil eines der letzten Fließtäler, das sich von der Barnimplatte bis zum Urstromtal hinzieht, mit seinem vielfältigen und schönen Landschaftsbild zu erhalten,
3.
es als überwiegend großräumige, wassergeprägte Erholungslandschaft im Übergangsbereich zwischen besiedelten und offenen Gebieten zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele:
1.
Einrichtung und Unterhaltung eines landschaftsgerechten Wegenetzes (Erpewanderweg), das auf eine Beruhigung empfindlicher Biotope wie den Feuchtwiesen und Altarmen abzielt,
2.
die landschaftsgerechte Ausgestaltung des Grünfließer Ganges und des östlich in etwa 500 Meter Entfernung die Wiesen in nord-südlicher Richtung querenden Verbindungsweges,
3.
die naturnahe Gestaltung und Pflege des Fließes, der Altarme und Gräben und deren Ufer einschließlich alternierend extensiver Mahd der Ufer nicht vor Ende August,
4.
Erhalt und Förderung wasserführender Altarme mit dem Ziel, die Feuchtbiotope wiederzuvernässen und die teilweise noch vorhandenen Flachmoorreste zu erhalten,
5.
Entwicklung der Eichen-, Eschen- und Erlenbestände sowie die Förderung des Auwaldes an der Erpe östlich des Grünfließer Ganges zur optischen und ökologischen Belebung der Landschaft,
6.
alternierend extensive Mahd der nicht landwirtschaftlich genutzten Wiesen sowie die extensive Weidenutzung der dafür geeigneten Weideflächen auf der Basis eines zu erstellenden Mahd- und Beweidungskonzeptes,
7.
Zurückdrängen aufkommender Verbuschung auf den Wiesen und Auslichten der dort bereits vorhandenen Verbuschung,
8.
Förderung von Gebüschen und Hecken am Rande des Schutzgebiets, von Obstbäumen in Trockenbereichen sowie des Erhaltes von Kopfweiden und Hochstaudenfluren mit dem Ziel der Stärkung dieser bedeutenden Elemente des Landschaftsbildes und als Lebensraum für die Fauna.
(3) Die Wirksamkeit der in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Soweit es sich dabei um Maßnahmen zur Wiedervernässung der Feuchtbiotope und zum Erhalt von eventuell noch vorhandenen Flachmoorresten handelt, soll deren Wirksamkeit auch unter dem Gesichtspunkt ausreichender Wasserqualität bereits nach ein bis zwei Jahren geprüft werden. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

(1) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 Nr. 1 und 2 ist es geboten, die Grundstücke landschaftsgerecht zu nutzen und Veränderungen, die sich auf das vorhandene Landschaftsbild nachteilig auswirken, zu unterlassen.
(2) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 sind die bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen unerlaubten Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen. Die hierzu im einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen. Beschränkungen aufgrund anderer, insbesondere wasserrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
3.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle abzulagern,
4.
Pflanzen oder Tiere zu entnehmen oder einzubringen, Baumgruppen, Gebüsche, Hecken, Einzelbäume zu beseitigen oder zu verändern oder bisher nicht als Wald genutzte Flächen aufzuforsten,
5.
Gewässer, Feuchtflächen oder Gräben zu verändern, zu beseitigen oder neu anzulegen, mit Ausnahme von Maßnahmen, die dem Rückbau der Erpe oder der Renaturierung des Erpetals dienen, sowie entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
6.
Chemikalien, Pflanzenschutzmittel, Abwässer oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Beschaffenheit einzubringen oder zu verwenden,
7.
Düngemittel oder andere Nährstoffe einzubringen,
8.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
9.
Grünland in Acker umzuwandeln oder die bestehende Grünlandnutzung zu intensivieren,
10.
die Fließufer und Uferböschungen zu betreten oder das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren oder dort Kraftfahrzeuge zu parken oder zu reiten,
11.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiff- oder Fahrzeugmodelle mit Motor,
12.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen,
13.
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern,
3.
Bild- oder Schrifttafeln mit werbendem Inhalt aufzustellen oder anzubringen,
4.
sportliche Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 verboten sind,
5.
Feuchtwiesen zu beweiden sowie Nutzungen entgegen der Regelungen im Pflege- und Entwicklungsplan aufzunehmen.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die bisher tatsächlich ausgeübte zulässige Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch besteht,
2.
die gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen der anderen Behörden und Dienststellen unbeschadet des § 4 Abs. 1 Satz 3 und unter Beachtung des § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des § 2 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes,
4.
die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Anlagen sowie die zur öffentlichen Trinkwasserversorgung notwendige Grundwasserentnahme, soweit diese nicht dem Schutzzweck dieser Verordnung oder wasserrechtlichen Vorschriften widerspricht,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der ökologisch orientierten Fischerei der Berechtigten,
6.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht durch § 6 Abs. 2 Nr. 9 sowie § 7 Nr. 5 eingeschränkt wird,
7.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde,
8.
im Bereich der im Schutzgebiet gelegenen Gärten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 5:
a)
das Entnehmen von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie das Einbringen von standorttypischen Pflanzen und Pflanzen im Rahmen der gärtnerischen Fruchtziehung im bisher ausgeübten Umfang,
b)
die Kompostierung von Gartenabfällen,
c)
das Umherlaufenlassen von Haustieren,
d)
die sparsame Verwendung organischer Dünger.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 11. April 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick und Hellersdorf von Berlin vom 11. März 1992 (GVBl. S. 106), verlängert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Berlin, den 29. März 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
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