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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb des Gebietes „Dreieck Späthsfelde“ im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteile Baumschulenweg und Johannisthal Vom 17. August 2021

Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb des Gebietes „Dreieck Späthsfelde“ im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteile Baumschulenweg und Johannisthal Vom 17. August 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb des Gebietes „Dreieck Späthsfelde“ im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteile Baumschulenweg und Johannisthal vom 17. August 202111.09.2021
Eingangsformel11.09.2021
§ 1 - Anordnung des Vorkaufsrechts und räumlicher Geltungsbereich11.09.2021
§ 2 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften11.09.2021
§ 3 - Inkrafttreten11.09.2021
Anlage11.09.2021
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 246 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2939) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts und räumlicher Geltungsbereich

(1) Dem Land Berlin steht bei dem Kauf an den in Absatz 2 genannten Grundstücken innerhalb des Gebietes „Dreieck Späthsfelde“ im Bezirk Treptow-Köpenick zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs ein Vorkaufsrecht zu.
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus der beigefügten Flurstückskarte (Anlage). Die Flurstückskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. August 2021
Der Senat von Berlin
Michael Müller Sebastian Scheel
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Wohnen

Anlage

zu § 1 Absatz 2
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