HumbNWBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Humboldthain Nord-West” im Bezirk Mitte von Berlin Vom 4. Dezember 2018

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Humboldthain Nord-West” im Bezirk Mitte von Berlin Vom 4. Dezember 2018
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 19.10.2021 (GVBl. S. 1209)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Humboldthain Nord-West” im Bezirk Mitte von Berlin vom 4. Dezember 201816.12.2018
Eingangsformel16.12.2018
§ 1 - Geltungsbereich16.12.2018
§ 2 - Gegenstand der Verordnung16.12.2018
§ 3 - Zuständigkeit16.12.2018
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten16.12.2018
§ 5 - Ausnahmen16.12.2018
§ 6 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften30.10.2021
§ 7 - Inkrafttreten16.12.2018
Anlage: - Karte mit Geltungsbereich16.12.2018
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet „Humboldthain Nord-West“ im Bezirk Mitte. Es wird im Norden begrenzt durch die Ringbahnstraße, die Gerichtstraße zuzüglich der Grundstücke Hausnummern 16 bis 18, die Grundstücke nördlich der Kolberger Straße (Hausnummern 18 bis 30) und die Wiesenstraße inklusive der Hausnummern 59 und 60. Die Begrenzung im Osten erfolgt durch die Neue Hochstraße, des Weiteren im Süden durch die Schönwalder, Kunkel- und Schulzendorfer Straße. Die Begrenzung im Westen erfolgt durch die Reinickendorfer Straße zuzüglich der Hausnummern 121 und 122 sowie der Fennstraße 1 bis 3. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient oder die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Mitte von Berlin.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 5 Ausnahmen

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Mitte unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 6 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. Nach Ablauf und 2 und Satz 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 2018
Bezirksamt Mitte von Berlin
von Dassel Bezirksbürgermeister Gothe Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit

Anlage:

Karte mit Geltungsbereich
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