Vierzehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 14. Dezember 2021
Vierzehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 14. Dezember 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Vierzehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 14. Dezember 2021 | 25.12.2021 |
Eingangsformel | 25.12.2021 |
§ 1 | 25.12.2021 |
§ 2 | 25.12.2021 |
§ 3 | 25.12.2021 |
§ 4 | 25.12.2021 |
§ 5 | 25.12.2021 |
Anlage 1 | 25.12.2021 |
Anlage 2 | 25.12.2021 |
Auf Grund des § 142 Absatz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1
(1) Das Gebiet Mitte - Badstraße/Pankstraße wird als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.
(2) Ein Auszug der Karte im Maßstab 1:1000 mit den rechtsverbindlichen flurstücksgenauen Abgrenzungen des Sanierungsgebiets ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 1 ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv niedergelegt. Die Karte im Maßstab 1:1000 ist auch zur Information auf der Homepage der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung über das Geoportal abrufbar.
(3) Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist in der Übersichtskarte der Anlage 2 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.
§ 2
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs finden Anwendung.
§ 3
Für die Sanierungsmaßnahme finden die Vorschriften der §§ 144 und 145 des Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.
§ 4
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannten Verletzungen gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage 1
im Landesarchiv niedergelegt
Anlage 2
zu § 1 Absatz 3
Vierzehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Sanierungsgebiet Mitte - Badstraße/Pankstraße
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