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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Durchführung des Schuldbuch-Gesetzes für das Land Berlin Vom 21. Juli 1953

Verordnung zur Durchführung des
Schuldbuch-Gesetzes für das Land Berlin
Vom 21. Juli 1953
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 03.05.1963 (GVBl. S. 477)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Schuldbuch-Gesetzes für das Land Berlin vom 21. Juli 195312.08.1953
Eingangsformel12.08.1953
§ 112.08.1953
§ 215.05.1963
§ 312.08.1953
§ 412.08.1953
§ 512.08.1953
§ 612.08.1953
§ 712.08.1953
Auf Grund des § 4 des Schuldbuch-Gesetzes
für das Land Berlin vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 83) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Schuldbuch für das Land Berlin wird von dem Senator für Finanzen unter der Bezeichnung "Der Senator für Finanzen als Schuldbuchbehörde" geführt. Es besteht aus zwei Abteilungen. Es sind einzutragen:
a)
in Abteilung I alle Buchschulden, die durch Einlieferung von Schuldverschreibungen des Landes Berlin oder durch Einzahlung des Kaufpreises solcher Schuldverschreibungen entstehen (
§§ 1 , 2 des Reichsschuldbuchgesetzes
),
b)
in Abteilung II alle Ausgleichsverpflichtungen des Landes Berlin (Ausgleichsforderungen), die auf der Währungsgesetzgebung beruhen.

§ 2

(1) Für jeden Gläubiger ist in Abteilung I des Schuldbuches nur ein Konto für jede der verschieden verzinslichen Anleihen einzurichten. Das gleiche gilt in Abteilung II für jede Art von Ausgleichsforderungen.
(2) Für jede Abteilung des Schuldbuches ist ein Kapitalbuch zu führen. Die Abschlußsummen der Kapitalbücher sind jährlich nach dem Stande vom 31. Dezember für beide Abteilungen in einem Hauptbuch zusammenzustellen.

§ 3

(1) Die Eintragung in Abteilung I des Schuldbuches geschieht auf Antrag des Inhabers der Schuldverschreibungen, des Einzahlers des Kaufpreises für Schuldverschreibungen oder der für die Einzahlung zugelassenen Kasse.
(2) Die auf der Währungsgesetzgebung beruhenden Ausgleichsforderungen werden nach Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde von Amts wegen in das Schuldbuch eingetragen. Das gleiche gilt für die Eintragung von Berichtigungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.

§ 4

(1) Maßgebend für die Eintragung von Ausgleichsforderungen in das Schuldbuch sind die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung.
(2) Sind vorläufig festgestellte Ausgleichsforderungen abgetreten oder verpfändet worden, so sind diese Rechtsänderungen mit der Ausgleichsforderung in der Reihenfolge ihrer Eintragung in der Nachweisung der vorläufig festgestellten Ausgleichsforderungen (vorläufiges Schuldbuch) nur insoweit in das Schuldbuch einzutragen, als ihre Gesamthöhe den Betrag der bestätigten Ausgleichsforderung nicht überschreitet.

§ 5

Vor Eintragung der Schuldbuchforderungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Buchstabe a findet eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nicht statt.

§ 6

Für die Reihenfolge der Eintragungen auf dem Konto eines Gläubigers ist der Eingang der Anträge bei der Schuldbuchbehörde maßgebend.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 1953.
Der Senator für Finanzen
Dr. Haas
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