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Altbankengesetz (AltbG) Vom 10. Dezember 1953

Altbankengesetz (AltbG)
Vom 10. Dezember 1953
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel LV des Gesetzes vom 26.11.1974 (GVBl. S. 2746)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Altbankengesetz (AltbG) vom 10. Dezember 195315.12.1953
Eingangsformel15.12.1953
ABSCHNITT I - Anwendungsbereich des Gesetzes15.12.1953
§ 1 - Berliner Altbanken15.12.1953
§ 2 - Sonstige frühere Kreditinstitute15.12.1953
ABSCHNITT II - Geschäftstätigkeit Berliner Altbanken15.12.1953
§ 3 - Ausübung der Geschäftstätigkeit15.12.1953
§ 4 - - aufgehoben -01.10.1972
ABSCHNITT III - Inanspruchnahme für Zahlungsverbindlichkeiten15.12.1953
§ 5 - Inanspruchnahme Berliner Altbanken15.12.1953
§ 6 - Neue Zahlungsverbindlichkeiten15.12.1953
§ 7 - Alte Zahlungsverbindlichkeiten31.12.1970
§ 8 - Alte Auslandsverbindlichkeiten09.04.1957
§ 9 - Versorgungsverpflichtungen21.02.1964
§ 10 - Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen15.12.1953
§ 11 - Vorlegungsfrist für Zinsscheine15.12.1953
§ 12 - Aufhebung der Beschränkungen der Inanspruchnahme15.12.1953
§ 13 - Übernahme von Verbindlichkeiten15.12.1953
ABSCHNITT IV - Sondervorschriften15.12.1953
§ 14 - Sparkasse der Stadt Berlin West15.12.1953
§ 15 - Organe der Berliner Altbanken15.12.1953
§ 16 - - aufgehoben -21.02.1964
ABSCHNITT V - Schlußbestimmungen15.12.1953
§ 17 - Sitz in Berlin West15.12.1953
§ 18 - Deutsche Reichsbank und ihrer Aufsicht unterliegende Institute15.12.1953
§ 19 - Zwangsmittel01.01.1975
§ 20 - Mitwirkung des Bundesministers der Finanzen15.12.1953
§ 21 - Inkrafttreten15.12.1953
Anlage - Verzeichnis der Berliner Altbanken15.12.1953
I. - Altbanken, die Schuldverschreibungen ausgegeben haben (Emissionsinstitute).15.12.1953
II. - Altbanken, die keine Schuldverschreibungen ausgegeben haben (ohne Altbanken mit bankfremdem (Geschäft)15.12.1953
III. - Altbanken mit bankfremdem Geschäft15.12.1953
Vorbehaltlich einer gesamtdeutschen Regelung für die vor dem 9. Mai 1945 begründeten Verbindlichkeiten der Berliner Altbanken hat das Abgeordnetenhaus das folgende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT I Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1 Berliner Altbanken

(1) Berliner Altbanken im Sinne dieses Gesetzes sind die in der
Anlage aufgeführten Kreditinstitute. Die
Anlage kann vom Senat durch Rechtsverordnung ergänzt werden.
(2) Auf die Sparkasse der Stadt Berlin West finden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit auf sie die vor dem 9. Mai 1945 begründeten oder erworbenen Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte der Sparkasse der Stadt Berlin übergegangen sind oder übergehen.
(3) Auf Altbanken mit bankfremdem Geschäft sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als es sich um das Bankgeschäft handelt. Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 2 Sonstige frühere Kreditinstitute

(1) Soweit Unternehmen, die nicht in der
Anlage aufgeführt sind, vor dem 9. Mai 1945 die Erlaubnis zum Betrieb der Geschäfte von Kreditinstituten in Berlin besaßen (
§§ 3 und 50 des Gesetzes über das Kreditwesen
vom 25. September 1939 - RGBl. I S. 1955 -), berechtigt die Erlaubnis nicht mehr zum Betrieb von solchen Geschäften in Berlin. Die Erteilung einer neuen Erlaubnis nach
§ 3 des Gesetzes über das Kreditwesen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Für die Rechtsverhältnisse der in Absatz 1 genannten Unternehmen und ihre Inanspruchnahme finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Sofern sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Sitz in Berlin haben, gelten sie nicht als Geldinstitute im Sinne von
§ 77 des D-Markbilanzgesetzes .

ABSCHNITT II Geschäftstätigkeit Berliner Altbanken

§ 3 Ausübung der Geschäftstätigkeit

(1) Berliner Altbanken dürfen eine Geschäftstätigkeit in Berlin nur ausüben
a)
sofern sie seit dem 9. Mai 1945 zum Neugeschäft zugelassen sind oder nach Maßgabe dieses Gesetzes zugelassen werden (zum Neugeschäft zugelassene Altbanken),
b)
wenn sie nicht zum Neugeschäft zugelassen sind, nur in dem Umfang, den der für das Bankwesen zuständige Senator nach Anhörung der Berliner Zentralbank bestimmt (nicht zum Neugeschäft zugelassene Altbanken).
(2) Ein Rechtsgeschäft ist nicht deshalb unwirksam und die sich aus einer sonstigen Handlung ergebenden Rechtsfolgen sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil dabei die Beschränkungen der Geschäftstätigkeit von Berliner Altbanken nicht eingehalten worden sind.

§ 4

- aufgehoben -

ABSCHNITT III Inanspruchnahme für Zahlungsverbindlichkeiten

§ 5 Inanspruchnahme Berliner Altbanken

(1) Für ihre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Zahlungsverbindlichkeiten können Berliner Altbanken nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich handelt um
a)
nach dem 8. Mai 1945 in Berlin neu begründete Verbindlichkeiten (
§ 6 ),
b)
vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung begründete Verbindlichkeiten gegenüber West- und Auslandsgläubigern nach näherer Bestimmung der
§§ 7 bis 11
,
c)
Verbindlichkeiten, für welche die Altbank darüber hinaus auf Grund von § 6 der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
im Bundesgebiet oder auf Grund des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 331) im Rahmen des
Ausführungsgesetzes zu diesem Abkommen vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003 / GVBl. S. 1031) oder anderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden kann,
d)
Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand, die auf Grund von Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung oder auf Grund von
§ 37 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes
entstanden sind oder entstehen, soweit die Altbank nach
§ 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
in Anspruch genommen werden kann,
e)
sonst im Geschäftsbereich der Berliner Niederlassung begründete Verbindlichkeiten, sofern die Voraussetzungen des
§ 12 gegeben sind.
(2) Soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht, bleibt sie dem Grunde und der Höhe nach auch dann unberührt, wenn die Altbank vorläufig nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Eine Zwangsvollstreckung ist insoweit unzulässig, als die Altbank nicht in Anspruch genommen werden kann.
(3) Für Reichsmarkguthaben, die vor dem 9. Mai 1945 bei der Berliner Niederlassung einer Altbank entstanden sind (Uraltguthaben), gelten an Stelle der Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften des
Umstellungsergänzungsgesetzes .

§ 6 Neue Zahlungsverbindlichkeiten

(1) Als neue Zahlungsverbindlichkeiten im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Buchst. a gelten Zahlungsverbindlichkeiten, die darauf beruhen, daß die Altbank nach dem 8. Mai 1945 durch eine in Berlin West bestehende Verwaltungsstelle tätig geworden ist oder in Berlin Maßnahmen unterlassen hat, die vorzunehmen sie nach Lage der Verhältnisse verpflichtet war.
(2) Als Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt auch die Weiter- und Wiederbeschäftigung von Arbeitnehmern.

§ 7 Alte Zahlungsverbindlichkeiten

(1) Als alte Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber West- und Auslandsgläubigern im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Buchstabe b gelten diejenigen vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Altbank begründeten Verbindlichkeiten (einschließlich Versorgungsanwartschaften), die auf Deutsche Mark umgestellt sind oder auf ausländische Währung lauten und am 1. Oktober 1949 gegenüber einem Gläubiger bestanden, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt in Berlin (West), im Bundesgebiet, im Saarland oder außerhalb von Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte oder bis zum 31. Dezember 1952 in dieses Gebiet verlegt hat.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 treten an die Stelle des 1. Oktober 1949
a)
bei Verbindlichkeiten, die gegenüber einer Person bestanden, welche am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, ihren Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung ... außerhalb von Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte, der 21. Juni 1948 (§ 6 der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
, Artikel 14 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
),
b)
bei Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen, für welche eine Lieferbarkeitsbescheinigung (
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 26. September 1949 - VOBl. I S. 346 - in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 12. Juli 1951 - VOBl. I S. 530 -) ausgestellt worden ist, der Tag, an dem die Lieferbarkeitsbescheinigung beantragt oder ausgestellt worden ist, sofern dieser nach dem 1. Oktober 1949 liegt,
c)
bei Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen, die im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden sind und für welche der Beweis nach
§ 21 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
auf einen anderen Tag als den 1. Oktober 1949 zu führen ist, dieser Tag, und wenn die Wertpapiere erst nach dem 31. Dezember 1952 kraftlos geworden sind, der 31. Dezember 1952 (
§ 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 12. Juli 1951, § 38 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 20. August 1953 - BGBl. I S. 940 / GVBl. S. 1103 -).
(3) Als alte Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber Westgläubigern im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Buchstabe b gelten ferner Verbindlichkeiten, die zu dem nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt einer natürlichen Person zustanden, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete begründet hat oder begründet oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält. Satz 1 gilt nicht für vertragliche oder sonstige Versorgungsverpflichtungen gegenüber Personen, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(4) Für Verbindlichkeiten, die
a)
am 1. Oktober 1949 oder dem nach Absatz 2 maßgebenden Tag gegenüber einer Erbengemeinschaft oder einer ehelichen Gütergemeinschaft bestanden oder auf einem Gemeinschaftsdepot für Eheleute verbucht waren oder
b)
nach dem 1. Oktober 1949 auf einen oder mehrere Erben oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind,
gelten die örtlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie zu einem nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Person des Berechtigten oder mindestens eines Mitberechtigten gegeben waren.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 4 gelten als erfüllt, wenn dies von dem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Abkömmling mit der Erklärung geltend gemacht wird, daß er Erbe oder Miterbe sei, sofern die örtlichen Voraussetzungen für diejenige Person gegeben sind, die dies geltend macht, und das Kreditinstitut, dem gegenüber die Verfügungsberechtigung nachzuweisen ist, bestätigt, daß es eine Verfügung ohne amtlichen Erbnachweis zulassen würde. Sofern die Verbindlichkeiten einer Altbank gegenüber denselben Berechtigten ohne Berücksichtigung von Zinsen den Betrag von 500 Deutschen Mark übersteigen, gilt Satz 1 nur, wenn der für das Bankwesen zuständige Senator zustimmt.
(6) Für Verbindlichkeiten gegenüber einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand gelten die örtlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie zu dem maßgebenden Zeitpunkt entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben waren oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Berlin (West), im Bundesgebiet, im Saarland oder außerhalb von Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte.
(7) Wird geltend gemacht, daß die in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit einer Altbank gegeben sind, so finden die Vorschriften der
§§ 21 bis 28 des Umstellungsergänzungsgesetzes
entsprechende Anwendung, wenn die Altbank diese Voraussetzungen nicht für gegeben hält oder die Einstellung dieser Verbindlichkeit in die Altbankenrechnung mit der Begründung abgelehnt oder nicht bestätigt wird, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder nicht ausreichend dargetan sind.

§ 8 Alte Auslandsverbindlichkeiten

(1) Soweit es sich bei den in
§ 7 bezeichneten Verbindlichkeiten handelt um
a)
Verbindlichkeiten, die am 21. Juni 1948 gegenüber Gläubigern bestanden, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung weder am 21. Juni 1948 in Berlin (West), im Bundesgebiet oder im Saarland hatten, noch bis zum 31. Dezember 1952 in Berlin (West), im Bundesgebiet oder im Saarland begründet haben, oder
b)
Verbindlichkeiten aus vor dem 9. Mai 1945 begebenen Schuldverschreibungen, für die der Erfüllungsort außerhalb von Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 liegt,
kann die Altbank nach § 5 Abs. 1 Buchst. b
dieses Gesetzes und nach § 6 Abs. 2 der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
insgesamt nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die der Altbank als Gegenwert zugeflossenen Mittel am 20. Juni 1948 in Berlin West oder im Bundesgebiet angelegt waren.
(2) Soweit nicht feststellbar ist, wo die der Altbank als Gegenwert zugeflossenen Mittel am 20. Juni 1948 angelegt waren, und soweit ihr keine Mittel als Gegenwert zugeflossen sind, kann die Altbank wegen der in Absatz 1 Buchst. a und b bezeichneten Verbindlichkeiten nach
§ 5 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes und nach § 6 Abs. 2 der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
insgesamt nur in Höhe des Teilbetrages in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis entspricht, in dem nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 die Vermögenswerte der Altbank in Berlin West und im Bundesgebiet zu ihrem Gesamtvermögen standen.
(3) Bei der Berechnung nach Absatz 2 bleiben außer Betracht:
a)
Forderungen gegen das Reich, die NSDAP und andere in Ziffer 28 der Umstellungsverordnung bezeichnete Rechtsträger mit Ausnahme der Reichsbank,
b)
Forderungen gegen Gebietskörperschaften, deren Gebiet sich über den Bereich von Berlin und das Bundesgebiet hinaus erstreckt,
c)
Vermögenswerte außerhalb von Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Berechnungen bedürfen der Bestätigung durch den für das Bankwesen zuständigen Senator.
(5) Für Uraltguthaben gelten an Stelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des
Umstellungsergänzungsgesetzes .

§ 9 Versorgungsverpflichtungen

Für vertragliche und sonstige Versorgungsverpflichtungen kann eine Altbank nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich um Versorgungsbezüge für die Zeit seit dem 1. Januar 1953 handelt. Werden die Voraussetzungen des
§ 7 erst nach dem 1. Januar 1953 erfüllt, so tritt an die Stelle des 1. Januar 1953 der Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt worden sind und der Berechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat.

§ 10 Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen

(1) Verbindlichkeiten aus Zinsscheinen für Reichsmark-Schuldverschreibungen (Ziffern 26 und 49 der Umstellungsverordnung) von Berliner Altbanken, die nach den Ausgabebedingungen vor dem 21. Juni 1948 fällig waren und auch bei Vorlage der Zinsscheine nicht erfüllt worden wären, werden mit den Kapitalverbindlichkeiten aus diesen Schuldverschreibungen, spätestens am 31. Dezember 1960, fällig.
(2) Für sonstige vor dem 1. Juli 1954 zahlbare Verbindlichkeiten aus Reichsmark-Schuldverschreibungen und Zinsscheinen für Reichsmark-Schuldverschreibungen kann eine Altbank in Berlin nicht vor dem 1. Juli 1954 in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß sie vorher zum Neugeschäft zugelassen ist.
(3) Unberührt bleiben
a)
die Vorschriften der §§ 5
bis 8 dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme der Altbanken,
b)
die Vorschriften des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 und des Ausführungsgesetzes
zum Abkommen vom 24. August 1953,
c)
die Vorschriften der Wertpapierbereinigungsgesetze, soweit sie die Geltendmachung von Ansprüchen von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

§ 11 Vorlegungsfrist für Zinsscheine

Die Frist für die Vorlegung von nach dem 29. April 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen (
§ 801 Abs. 2 BGB ) beginnt bei Verbindlichkeiten von Berliner Altbanken mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Altbank nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vorschriften über die Wertpapierbereinigung für die Verbindlichkeiten aus diesen Zinsscheinen in Anspruch genommen werden kann.

§ 12 Aufhebung der Beschränkungen der Inanspruchnahme

(1) Eine Berliner Altbank kann wegen der im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung begründeten auf Deutsche Mark oder ausländische Währung lautenden Zahlungsverbindlichkeiten ohne die sich aus den
§§ 5 bis 9 ergebenden Beschränkungen in Anspruch genommen werden, wenn diese Beschränkungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 von dem für das Bankwesen zuständigen Senator nach Anhörung der Berliner Zentralbank aufgehoben werden.
(2) Dies hat zu geschehen, wenn das am 1. Januar 1953 vorhandene Vermögen der Altbank ausreicht
a)
zur vollständigen Deckung der im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung begründeten Verbindlichkeiten in Deutscher Mark oder ausländischer Währung und
b)
zur Bildung einer Rückstellung für Verbindlichkeiten aus Uraltguthaben, die im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Altbank begründet und weder in Deutsche Mark umgewandelt worden noch erloschen sind, noch gegenüber anderen Geld- oder Kreditinstituten in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder gegenüber dem Reich oder anderen Gebietskörperschaften oder sonstigen in Ziffer 28 der Umstellungsverordnung bezeichneten Rechtsträgern bestanden, in Höhe von einer Deutschen Mark für je zwanzig Reichsmark und
c)
für ein Eigenkapital in Höhe eines Betrages, der nach
§ 45 Abs. 3 des Umstellungsergänzungsgesetzes
zu berechnen ist.
(3) Hat die Altbank eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen, so bleiben die in die westdeutsche Rechnung einzubeziehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bei Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 2 außer Betracht.

§ 13 Übernahme von Verbindlichkeiten

Soweit eine Berliner Altbank nach den Vorschriften dieses Gesetzes wegen einer Zahlungsverbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, gilt dies auch für ein anderes Kreditinstitut, das eine solche Verbindlichkeit übernommen hat oder übernimmt.

ABSCHNITT IV Sondervorschriften

§ 14 Sparkasse der Stadt Berlin West

(1) Soweit die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Sparkasse der Stadt Berlin nicht schon auf Grund der Verordnung über die Errichtung des „Berliner Stadtkontor West“ und der „Sparkasse der Stadt Berlin West“ vom 30. Dezember 1948 (VOBl. 1949 I S. 2, 3 und 5) auf die Sparkasse der Stadt Berlin West übergegangen sind, gehen mit Wirkung vom 16. Januar 1949 auf sie über
a)
die in Berlin West und im Bundesgebiet vorhandenen Vermögenswerte der Sparkasse der Stadt Berlin,
b)
die Verbindlichkeiten der Sparkasse der Stadt Berlin, soweit sie im Geschäftsbereich einer Zweigstelle in Berlin West begründet worden sind oder es sich um Guthaben handelt, die auf DM West umgestellt sind oder umgestellt werden.
(2) Anläßlich des Vermögensüberganges auf die Sparkasse der Stadt Berlin West werden Steuern nicht erhoben.

§ 15 Organe der Berliner Altbanken

(1) In den Fällen des § 29 BGB
und des § 76 des Aktiengesetzes
kann der Antrag auf Bestellung von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern für Kreditinstitute mit Sitz in Berlin auch von dem für das Bankwesen zuständigen Senator gestellt werden. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Pflegers für ein Kreditinstitut.
(2) Soweit bei einer Berliner Altbank in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts die zur Vertretung erforderlichen gesetzlichen Vertreter fehlen, kann sie in dringenden Fällen der für das Bankwesen zuständige Senator für die Zeit bis zur Behebung dieses Mangels bestellen.
(3) Gehören dem Verwaltungsrat oder einem entsprechenden Organ einer Berliner Altbank in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts länger als drei Monate weniger Mitglieder als die zur Beschlußfassung nötige Zahl an, so kann der für das Bankwesen zuständige Senator Ersatzmitglieder bestellen. Die bestellten Mitglieder sind abzuberufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
(4) Die Vertretungsbefugnis eines vom Ausschuß für die ruhenden Berliner Kreditinstitute bestellten Verwalters einer Altbank erlischt, sobald andere zur Vertretung der Altbank berechtigte Personen in der erforderlichen Anzahl auf Grund der Absätze 1 bis 3 oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bestellt worden sind oder festgestellt werden.
(5) Bedarf die Änderung der Satzung einer Berliner Altbank in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts der Bestätigung durch eine nicht mehr bestehende Stelle, so ist der Senat zuständig.

§ 16

- aufgehoben -

ABSCHNITT V Schlußbestimmungen

§ 17 Sitz in Berlin West

Gläubiger und Schuldner einer Altbank haben ihren Sitz im Sinne dieses Gesetzes in Berlin West, wenn sie ihren Sitz zu dem maßgebenden Zeitpunkt in Berlin hatten und sich die Geschäftsleitung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin West oder im Bundesgebiet befindet.

§ 18 Deutsche Reichsbank und ihrer Aufsicht unterliegende Institute

Auf die Deutsche Reichsbank, die Deutsche Golddiskontbank, die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, die Deutsche Verrechnungskasse und die Treuhandgesellschaft von 1933 Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung können sie jedoch nur wegen der in
§ 6 bezeichneten Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

§ 19 Zwangsmittel

Zur Durchsetzung von Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Vorschriften zur Ergänzung oder Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden, findet
§ 50 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechende Anwendung.

§ 20 Mitwirkung des Bundesministers der Finanzen

Bei Maßnahmen, welche die Höhe von Ausgleichsforderungen oder Erstattungsansprüchen gegen den Bund oder die Inanspruchnahme einer Altbank wegen der in
§ 37 des Umstellungsergänzungsgesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten aus der Uraltkontenumstellung oder sonstige vom Bund zu gewährende öffentliche Deckungsmittel beeinflussen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen herbeizuführen.

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Umstellungsergänzungsgesetz am 15. Dezember 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Schreiber

Anlage

zu § 1
Verzeichnis der Berliner Altbanken

I. Altbanken, die Schuldverschreibungen ausgegeben haben (Emissionsinstitute).

1.
Das Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner Stadtschaft)
2.
Berliner Hypothekenbankverein (Stadtschaft)
3.
Central-Landschaft für die Preußischen Staaten
4.
Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft
5.
Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft
6.
Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank Aktiengesellschaft
7.
Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank -
8.
Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft)
9.
Deutsche Industriebank
10.
Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft
11.
Deutsche Landesrentenbank - Anstalt des öffentlichen Rechts -
12.
Deutsche Pfandbriefanstalt - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (früher Preußische Landespfandbriefanstalt)
13.
Deutsche Rentenbank
14.
Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank)
15.
Deutsche Schiffspfandbriefbank Aktiengesellschaft
16.
Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft
17.
Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Dahrlehns-Kasse
18.
Märkische Landschaft
19.
Preußische Zentralstadtschaft
20.
Sächsische Bodencreditanstalt
21.
Stadtschaft der Mark Brandenburg
22.
Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden
23.
Zentrale für Bodenkulturkredit.

II. Altbanken, die keine Schuldverschreibungen ausgegeben haben (ohne Altbanken mit bankfremdem (Geschäft)

1.
Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt
2.
Allgemeine Waren-Finanzierungs-Gesellschaft m. b. H.
3.
Allgemeine Wirtschaftsbank Aktiengesellschaft
4.
American Express Company mbH.
5.
Auslands-Incasso-Bank G. m. b. H.
6.
Bank der Deutschen Arbeit Aktiengesellschaft
7.
Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft
8.
Bank für Landwirtschaft Aktiengesellschaft
9.
Bankgeschäft Berger & Co.
10.
Bansa & Co. Kommanditgesellschaft
11.
Georg von Bargen Bankgeschäft
12.
Bercht & Sohn Bankgeschäft
13.
Berliner Handels-Gesellschaft
14.
Berliner Lombardkasse Aktiengesellschaft
15.
Berliner Stadtbank - Girozentrale der Stadt Berlin -
16.
Gebr. Berlinicke
17.
Alfred Karl Böhme Bankgeschäft
18.
Brandenburgische Provinzialbank und Girozentrale i. L.
19.
Max D. Breitkopf
20.
Britzer Volksbank e. G. m. b. H.
21.
Central-Landschafts-Bank
22.
Comes & Co.
23.
Commerzbank Aktiengesellschaft
24.
Darlehnskasse der Beamten der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte e. G. m. b. H. i. L.
25.
Delbrück Schickler & Co.
26.
Deutsch-Asiatische Bank
27.
Deutsch-Südamerikanische Bank Aktiengesellschaft
28.
Deutsche Apothekerbank e. G. m. b. H.
29.
Deutsche Bank
30.
Deutsche Bank für Ostasien Aktiengesellschaft
31.
Deutsche Beamten-Zentralbank G. m. b. H.
32.
Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank
33.
Deutsche Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft
34.
Deutsche Gewerbe- und Landkreditbank Aktiengesellschaft (vor Inkrafttreten des Altbankengesetzes zum Neugeschäft zugelassen)
35.
Deutsche Kreditsicherung Kommanditgesellschaft
36.
Deutsche Kredit- und Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft
37.
Deutsche Länderbank Aktiengesellschaft
38.
Deutsche Landvolk-Bank Aktiengesellschaft
39.
Deutsche Pachtbank e. G. m. b. H.
40.
Deutsche Privatschiffer-Bank (Spar- und Darlehnskasse) e. G. m. b. H.
41.
Deutsche Siedlungsbank - Anstalt des öffentlichen Rechts -
42.
Deutsche Überseeische Bank
43.
Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank Aktiengesellschaft
44.
Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
45.
Diskont-Kompagnie Aktiengesellschaft
46.
Diskont und Kredit Aktiengesellschaft
47.
Dresdner Bank
48.
Edekabank e. G. m. b. H.
49.
Exportkreditbank Aktiengesellschaft
50.
H. F. Fetschow & Sohn
51.
Filmkredit-Bank G. m. b. H.
52.
Finanzierungsgesellschaft für Industrielieferungen Aktiengesellschaft
53.
Finanzierungsgesellschaft für Landmaschinen Aktiengesellschaft
54.
Donald Flatow Bankgeschäft
55.
A. Fricke & Co.
56.
Georg Fromberg & Co. Aktiengesellschaft
57.
Gebrüder George
58.
Gesellschaft für Handels- und Industriekredit Dr. Masel & Co. (vor Inkrafttreten des Altbankengesetzes zum Neugeschäft zugelassen)
59.
Getreide-Kreditbank Aktiengesellschaft
60.
Globus-Bank Aktiengesellschaft
61.
Grundbesitz- und Handelsbank Aktiengesellschaft i. L.
62.
Hagen & Co. i. L.
63.
Hallescher Bankverein Kommanditgesellschaft auf Aktien
64.
Hamel & Co. Bankgeschäft
65.
Handels-Kredit Aktiengesellschaft
66.
Hardy & Co. G. m. b. H.
67.
G. Haslinger Söhne
68.
v. Heinz, Tecklenburg & Co.
69.
Heydtkontor G. m. b. H.
70.
Hilfskasse gemeinnütziger Wohlfahrtseinrichtungen Deutschlands G. m. b. H.
71.
Holzgewerbebank e. G. m. b. H.
72.
Jacquier & Securius
73.
Alfons Kassel
74.
Koehler & Ihlenfeldt
75.
Ernst Kohlt
76.
Köpenicker Bank e. G. m. b. H.
77.
Kreditbank Privater Leihhausbetriebe e. G. m. b. H.
78.
Kreissparkasse Niederbarnim (Altsparkasse Berlin)
79.
Oswald Kruber
80.
Landesgenossenschaftsbank Brandenburg e. G. m. b. H. (früher Landesgenossenschaftsbank Kurmark e. G. m. b. H.)
(21)
Landschaftliche Bank für Brandenburg (Central-Landschafts-Bank) s. Central-Landschafts-Bank
81.
Landwirtschaftliche Spar- und Darlehnsbank Kurmark e. G. m. b. H.
82.
Landwirtschafts- und Gewerbebank e. G. m. b. H. Berlin-Kladow
83.
J. Loewenherz
84.
Otto Markiewicz
85.
F. Meißner & Co. Nachf.
86.
Merck, Finck & Co.
87.
E. J. Meyer
88.
Lud. Müller & Co.
89.
Karl Papenberg Bank Kommanditgesellschaft
90.
C. v. Pachaly's Enkel G. m. b. H.
91.
Hans W. Petersen
92.
W. Pohle & Co.
93.
Fritz Pontow Bankgeschäft
94.
Post- Spar- und Darlehnsverein zu Berlin
95.
Wilhelm Praedel & Co. Bankgeschäft
96.
Preußische Staatsbank (Seehandlung)
97.
Reichsbahn- Spar- und Darlehnskasse Berlin e. G. m. b. H.
98.
Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft
99.
Reichsverkehrsbank e. G. m. b. H.
100.
A. Reissner Söhne
101.
Hans Roeber Kommanditgesellschaft in Berlin
102.
Fritz G. Samland
103.
Scheurmann & Co.
104.
Richard Schreib
105.
Louis Sixtus & Co.
106.
Spandauer Bank e. G. m. b. H.
107.
Sparkasse der Stadt Berlin West,
soweit auf sie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Sparkasse der Stadt Berlin übergegangen sind oder übergehen (vor Inkrafttreten des Altbankengesetzes zum Neugeschäft zugelassen)
108.
Sparkasse des Kreises Teltow (Altsparkasse in Berlin)
109.
Spar- und Darlehnsverein von Angehörigen der Reichsdruckerei in Berlin
110.
Spar- und Kreditbank evangelisch-freikirchlicher Gemeinden e. G. m. b. H.
111.
Sponholz, Ehestädt & Schröder, Bank-Kommanditgesellschaft
112.
Sponholz & Co., Bank-Kommanditgesellschaft
113.
August Thyssen-Bank Aktiengesellschaft
(vor Inkrafttreten des Altbankengesetzes zum Neugeschäft zugelassen)
114.
„Treubau“ Aktiengesellschaft für Baufinanzierungen im Deutschen Reiche i. L.
115.
Verkaufskredit-Bank Aktiengesellschaft
116.
Volksbank Berlin-Friedrichstadt e. G. m. b. H.
117.
Volksbank Berlin-Mitte e. G. m. b. H.
118.
Volksbank Charlottenburg e. G. m. b. H.
119.
Volksbank Friedenau-Schöneberg e. G. m. b. H.
120.
Volksbank Gesundbrunnen e. G. m. b. H.
121.
Volksbank Lichtenrade e. G. m. b. H.
122.
Volksbank Mariendorf e. G. m. b. H.
123.
Volksbank Moabit e. G. m. b. H.
124.
Volksbank Pankow e. G. m. b. H.
125.
Volksbank Spandau e. G. m. b. H.
126.
Volksbank Steglitz e. G. m. b. H.
127.
Volksbank Wannsee e. G. m. b. H.
128.
Volksbank Wilmersdorf e. G. m. b. H.
129.
Zentralkasse norddeutscher Volksbanken e. G. m. b. H.

III. Altbanken mit bankfremdem Geschäft

1.
Bäckereinkauf und Bäckerbank Groß-Berlin e. G. m. b. H.
(jetzt Einkaufsgenossenschaft der Bäcker und Konditoren von Groß-Berlin e. G. m. b. H.)
2.
Hardt & Co.
3.
Kabel & Co., Bankgeschäft, Getreide u. Mühlenfabrikate
4.
M. Neufeld & Co.
(vor Inkrafttreten des Altbankengesetzes zum Neugeschäft zugelassen).
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