Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien Hansestadt Bremen über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen Vom 13. März 2003
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin
und der Freien Hansestadt Bremen
über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse
und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen
Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit
der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin
und der Freien Hansestadt Bremen
Vom 13. März 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien Hansestadt Bremen über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2003 | 21.03.2003 |
Eingangsformel | 21.03.2003 |
§ 1 | 21.03.2003 |
§ 2 | 21.03.2003 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 13./17. Januar 2003 unterzeichneten
Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Berliner Wertpapierbörse und der Bremer Wertpapierbörse zu einer gemeinsamen Wertpapierbörse Berlin-Bremen und die Zusammenarbeit der Börsenaufsichtsbehörden des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem
Artikel 4
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen
*
.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 30. Mai 2003 (GVBl. S. 1222) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 am 21.03.2003 in Kraft.
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