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Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG) Vom 28. Juni 2005

Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der
Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft
(Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Vom 28. Juni 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG) vom 28. Juni 200501.01.2006
Eingangsformel01.01.2006
1. Abschnitt - Berliner Sparkasse01.01.2006
§ 1 - Sitz, Regionalprinzip01.01.2006
§ 2 - Aufgaben01.01.2006
§ 3 - Rechtsnatur, Träger01.01.2006
§ 4 - Grundsätze der Geschäftspolitik01.01.2006
§ 5 - Organe01.01.2006
§ 6 - Vorstand01.01.2006
§ 7 - Sparkassenbeirat01.01.2006
§ 8 - Aufhebung und Übertragung der Trägerschaft01.01.2006
§ 9 - Aufsicht01.01.2006
2. Abschnitt - Formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in die Landesbank Berlin AG01.01.2006
§ 10 - Formwechselnde Umwandlung07.06.2005
§ 11 - Haftung des Landes Berlin01.01.2006
§ 12 - Übergangsmandat im Betrieb der Landesbank Berlin AG01.01.2006
§ 13 - Fortgeltung von Dienstvereinbarungen01.01.2006
§ 14 - Abgabenfreiheit01.01.2006
§ 15 - Inkrafttreten, Aufhebung des Gesetzes über die Landesbank Berlin - Girozentrale -01.01.2006
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt Berliner Sparkasse

§ 1 Sitz, Regionalprinzip

(1) Die Berliner Sparkasse hat ihren Sitz in Berlin.
(2) Der Geschäftsbereich der Berliner Sparkasse ist auf das Land Berlin auszurichten. Sie ist berechtigt, Zweigstellen zu errichten.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Berliner Sparkasse obliegt die Förderung des Sparens und die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs, insbesondere des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Sie ist mündelsicher und berechtigt, ein Siegel mit ihrem Namen zu führen.
(2) Die Berliner Sparkasse betreibt Bankgeschäfte aller Art und sonstige Geschäfte, die dem Zweck der Berliner Sparkasse dienen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.
(3) Die Berliner Sparkasse kann treuhänderische Aufgaben übernehmen.
(4) Die Berliner Sparkasse kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 3 Rechtsnatur, Träger

(1) Die Berliner Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse in der Rechtsform einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Träger der Berliner Sparkasse ist die Landesbank Berlin - Girozentrale -, nach dem Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft die Landesbank Berlin AG. Mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung wird die Landesbank Berlin AG mit der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse beliehen.
(3) Der Träger ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu betreiben und ihr die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Sparkassengeschäfts erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Über das Vermögen der Berliner Sparkasse und ihre Geschäfte ist gesondert Rechnung zu legen. Das Eigentum des Trägers an den auf die Berliner Sparkasse bezogenen Vermögensgegenständen sowie die Verpflichtung des Trägers für im Namen der Berliner Sparkasse begründete Verbindlichkeiten bleiben unberührt.
(4) Der Träger hat die Aufgabe einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale).
(5) Der Träger gilt als eigener Sparkassenverband. Er kann Mitglied von Vereinigungen deutscher Sparkassen- und Giroverbände und Girozentralen sein oder ihnen beitreten. Zur Regelung seiner Angelegenheiten kann der Sparkassenverband eine Geschäftsordnung erlassen, die der Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bedarf.
(6) Wird die Landesbank Berlin AG als übertragender Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger gemäß
§ 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, verschmolzen oder spaltet sie die Berliner Sparkasse gemäß
§ 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger ab oder gliedert sie die Berliner Sparkasse gemäß
§ 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger aus, gehen mit einem gesetzlich angeordneten Übergang des Vermögens des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger die Trägerstellung der Landesbank Berlin AG an der Berliner Sparkasse und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung zuvor dem Übergang der Trägerstellung gegenüber der Landesbank Berlin AG schriftlich zugestimmt hat.
(7) Weitere Einzelheiten der Beleihung können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Träger vereinbart werden, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin vor Beschlussfassung zur Kenntnisnahme zugeleitet wird. Über die Einhaltung des Vertrags ist im Rahmen der Rechnungslegung gemäß Absatz 3 Satz 2 zu berichten.

§ 4 Grundsätze der Geschäftspolitik

Die Geschäfte der Berliner Sparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.

§ 5 Organe

Organe der Berliner Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenbeirat.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Berliner Sparkasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu führen. Ihm obliegt die Ausstellung sowie die Kraftloserklärung öffentlicher Urkunden.
(2) Der Vorstand der Berliner Sparkasse wird vom Träger mit Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bestellt; er besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Trägers. Der Träger hat die Namen der künftigen Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung vor der Bestellung anzuzeigen. Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden.
(3) Die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung kann ein Mitglied des Vorstandes der Berliner Sparkasse abberufen, wenn es keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass es die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde erfüllt. Der Träger kann Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse jederzeit abberufen.

§ 7 Sparkassenbeirat

(1) Zur sachverständigen Beratung der Berliner Sparkasse in Fragen der allgemeinen Geschäftspolitik wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Er ist an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden.
(2) Der Sparkassenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, davon mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer, und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Sparkassenverbandes als Beiratsvorsitzender oder -vorsitzendem.
(3) Die Mitglieder des Sparkassenbeirats werden auf Vorschlag des Trägers von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie können von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung jederzeit abberufen werden. Der Träger leitet der Senatsverwaltung eine Vorschlagsliste mit den Namen von neun Personen zu. Die Senatsverwaltung hat das Recht, von dem Träger eine Ergänzung der Liste zu verlangen, wenn sie eine der vorgeschlagenen Personen nicht bestellen will. Die Vertreterin oder der Vertreter des Sparkassenverbandes wird von der oder dem Vorsitzenden des Sparkassenverbandes benannt.
(4) Der Sparkassenbeirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Beiratsvorsitzenden einzuberufen. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Beiratsvorsitzenden. Der Sparkassenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bedarf.
(5) Die Mitglieder des Sparkassenbeirats haben einen Anspruch gegen die Berliner Sparkasse auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Das Nähere hierzu regelt eine Satzung, die als Rechtsverordnung vom Senat zu erlassen ist.

§ 8 Aufhebung und Übertragung der Trägerschaft

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Trägerschaft des Trägers an der Berliner Sparkasse mit sofortiger Wirkung durch schriftlichen, sofort vollziehbaren Bescheid aufheben, wenn
1.
der Träger die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, verliert,
2.
Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die mangelnde Leistungsfähigkeit des Trägers oder die Unzuverlässigkeit der Personen, welche den Träger leiten, ergeben, und diese Mängel trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde nicht in angemessener Frist behoben wurden oder
3.
trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt gravierende Verstöße gegen dieses Gesetz festgestellt wurden.
(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß
§ 3 Abs. 7 können weitere Gründe für die Aufhebung der Trägerschaft vereinbart werden. Die Trägerschaft kann statt durch Bescheid durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgehoben werden.
(3) Mit der Aufhebung der Trägerschaft endet die Befugnis und die Pflicht des Trägers zum Betrieb der Berliner Sparkasse; ebenso endet die Stellung des Trägers als Sparkassenzentralbank und Sparkassenverband gemäß
§ 3 Abs. 4 und 5 Satz 1 . Nach einer Aufhebung der Trägerschaft ist der Träger nicht berechtigt, die Bezeichnung „Berliner Sparkasse“ zu verwenden.
(4) Ist die Trägerschaft der Landesbank Berlin - Girozentrale - oder, nach deren formwechselnder Umwandlung, der Landesbank Berlin AG an der Berliner Sparkasse aufgehoben oder endet sie aus anderen Gründen, so kann das Land Berlin die Trägerschaft auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, wenn der neue Träger hierin einwilligt, ein Kreditinstitut ist und sichergestellt ist, dass er die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten erfüllen kann. Ist der neue Träger eine juristische Person des Privatrechts, so kann das Land Berlin durch schriftlichen Bescheid oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die juristische Person des Privatrechts beleihen.
§ 3 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Übertragung der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse, insbesondere zu den Voraussetzungen für eine Übertragung der Trägerschaft und zu dem Verfahren, zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die erforderliche Leistungsfähigkeit des Trägers und die Zuverlässigkeit der Personen, die den Träger leiten. Es ist vorzusehen, dass eine Beleihung nur erfolgen darf, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten gesichert ist.

§ 9 Aufsicht

(1) Die Berliner Sparkasse steht unter der Aufsicht der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(2) Der Träger steht in seiner Funktion als Träger der Berliner Sparkasse sowie als Sparkassenzentralbank (Girozentrale) und Sparkassenverband unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde.

2. Abschnitt Formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in die Landesbank Berlin AG

§ 10 Formwechselnde Umwandlung

(1) Die Landesbank Berlin - Girozentrale - wird zum 1. Januar 2006 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
(2) Als Gründerin der Aktiengesellschaft gilt die Bankgesellschaft Berlin AG. Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft. Die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung stellt die Gründungssatzung durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt fest.
(3) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Landesbank Berlin AG“ und hat ihren Sitz in Berlin. Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.
(4) Die formwechselnde Umwandlung ist durch die Gründerin und alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Die formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft hat folgende Wirkungen:
1.
Die Landesbank Berlin - Girozentrale - besteht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft fort.
2.
Die Bankgesellschaft Berlin AG ist an der Landesbank Berlin AG nach Maßgabe des
Aktiengesetzes und der Satzung als Aktionärin beteiligt.
(6) Die Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buches des
Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(7) Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des
Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), des
Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), und der Satzung der Landesbank Berlin AG. Bei der Besetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern hinzuwirken.
(8) Für die Landesbank Berlin AG sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des
Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.

§ 11 Haftung des Landes Berlin

(1) Der Träger der Landesbank Berlin - Girozentrale - am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Landesbank Berlin - Girozentrale -.
(2) Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(3) Der Träger der Landesbank Berlin - Girozentrale - am 18. Juli 2005 wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank Berlin - Girozentrale - nicht befriedigt werden können.
(4) Verpflichtungen der Landesbank Berlin - Girozentrale - auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverbund als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

§ 12 Übergangsmandat im Betrieb der Landesbank Berlin AG

(1) Die Aufgaben des Betriebsrats im Betrieb der Landesbank Berlin AG nimmt der bisherige Personalrat der Landesbank Berlin - Girozentrale - übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Formwechsels.
(2) Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Frauenvertreterin der Landesbank Berlin - Girozentrale - entsprechend.

§ 13 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

Die in der Landesbank Berlin - Girozentrale - im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der formwechselnden Umwandlung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bei der Landesbank Berlin AG als Betriebsvereinbarungen weiter.

§ 14 Abgabenfreiheit

Für Rechtsänderungen in Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren des Landes nicht erhoben. Ebenso werden für die Eintragung von Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte Gebühren nicht erhoben.

§ 15 Inkrafttreten, Aufhebung des Gesetzes über die Landesbank Berlin - Girozentrale -

(1) § 6 Abs. 2
und die §§ 10 und
14 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 tritt das Gesetz über die Landesbank Berlin - Girozentrale - in der Fassung vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494), mit Ausnahme der §§ 2, 3 Abs. 1 bis 5, §§ 4 bis 15 und 17 außer Kraft. Diese Bestimmungen treten erst mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu dem diese Umwandlung wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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