Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 25. Januar 2007
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land
Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben
nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung
und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 25. Januar 2007
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 25. Januar 2007 | 04.02.2007 |
Eingangsformel | 04.02.2007 |
§ 1 | 04.02.2007 |
§ 2 | 04.02.2007 |
§ 3 | 04.02.2007 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
vom 30. November 2006 wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
[Änderungsanweisungen zum
Justizgebührenbefreiungsgesetz
vom 24. November 1970 (GVBl. S. 1934), das zuletzt durch Nummer 62 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist.]
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem
§ 13 Abs. 1
in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Berlin, den 25. Januar 2007
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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