Verordnung über die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse Vom 29. Juli 2008
Verordnung
über die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse
Vom 29. Juli 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse vom 29. Juli 2008 | 10.08.2008 |
Eingangsformel | 10.08.2008 |
Artikel I | 10.08.2008 |
Artikel II | 10.08.2008 |
Anlage - Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse | 10.08.2008 |
§ 1 - Aufwandsentschädigung | 10.08.2008 |
§ 2 - Jährliche Pauschalentschädigung | 10.08.2008 |
Auf Grund des
§ 7 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Sparkassengesetzes
vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346) wird verordnet:
Artikel I
Für den Beirat der Berliner Sparkasse wird die anliegende Satzung erlassen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2008
Der Senat von Berlin
Harald Wolf
Bürgermeister
zugleich Senator für Wirtschaft,
Technologie und Frauen
Anlage
Satzung
zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse
§ 1 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach
§ 7 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Sparkassengesetzes
. Die Aufwandsentschädigung besteht aus einer jährlichen Pauschalentschädigung in Höhe von 1000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Mit der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Auslagen pauschal abgegolten.
§ 2 Jährliche Pauschalentschädigung
(1) Die jährliche Pauschalentschädigung wird rückwirkend für das abgelaufene Jahr zu Beginn des Folgejahres gezahlt. Soweit sich die Amtszeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt hat, besteht der Anspruch zeitanteilig.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird auf Antrag des Beiratsmitgliedes gewährt.
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