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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse Vom 29. Juli 2008

Verordnung über die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse
Vom 29. Juli 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse vom 29. Juli 200810.08.2008
Eingangsformel10.08.2008
Artikel I10.08.2008
Artikel II10.08.2008
Anlage - Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse10.08.2008
§ 1 - Aufwandsentschädigung10.08.2008
§ 2 - Jährliche Pauschalentschädigung10.08.2008
Auf Grund des § 7 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Sparkassengesetzes
vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346) wird verordnet:

Artikel I

Für den Beirat der Berliner Sparkasse wird die anliegende Satzung erlassen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2008
Der Senat von Berlin
Harald Wolf Bürgermeister
zugleich Senator für Wirtschaft,
Technologie und Frauen

Anlage

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse

§ 1 Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach
§ 7 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Sparkassengesetzes
. Die Aufwandsentschädigung besteht aus einer jährlichen Pauschalentschädigung in Höhe von 1000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Mit der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Auslagen pauschal abgegolten.

§ 2 Jährliche Pauschalentschädigung

(1) Die jährliche Pauschalentschädigung wird rückwirkend für das abgelaufene Jahr zu Beginn des Folgejahres gezahlt. Soweit sich die Amtszeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt hat, besteht der Anspruch zeitanteilig.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird auf Antrag des Beiratsmitgliedes gewährt.
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