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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe Vom 4. März 2011

    Gesetz für die vollständige Offenlegung
    von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe
    Vom 4. März 2011
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 4. März 201113.03.2011
    Eingangsformel13.03.2011
    § 1 - Offenlegungspflicht13.03.2011
    § 2 - Bekanntmachungen13.03.2011
    § 3 - Zustimmungs- und Prüfungspflicht13.03.2011
    § 4 - Unwirksamkeit13.03.2011
    § 5 - Inkrafttreten13.03.2011
    Das Volk des Landes Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Offenlegungspflicht

    (1) Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe stehen und zwischen dem Land Berlin und den privaten Anteilseignern geschlossen worden sind, sind gemäß
    § 2 dieses Gesetzes vorbehaltlos offen zu legen. Satz 1 wie die folgenden Rechtsvorschriften gelten auch für zukünftige Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden.
    (2) Von der Offenlegung ausgenommen sind personenspezifische Daten natürlicher Personen.
    (3) Das Vorliegen des Ausnahmevorbehalts des Absatzes 2 wird vom Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festgestellt. Er ist berechtigt, die entsprechenden Daten zu schwärzen.

    § 2 Bekanntmachungen

    Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden im Amtsblatt für Berlin. Zusätzlich sind die Dokumente des Satzes 1 auf dem Eingangsportal des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 und 2 gelten für bereits abgeschlossene Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden entsprechend.

    § 3 Zustimmungs- und Prüfungspflicht

    Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden gemäß
    § 1 dieses Gesetzes sowie Änderungen bereits bestehender Verträge, die den Haushalt Berlins auch hinsichtlich möglicher zukünftiger Folgen im weitestgehenden Sinne berühren könnten, bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Bestehende Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden bedürfen einer eingehenden, öffentlichen Prüfung und öffentlichen Aussprache durch das Abgeordnetenhaus unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen. Für die Prüfung der Verträge ist dem Abgeordnetenhaus eine Frist von mindestens sechs Monaten einzuräumen.

    § 4 Unwirksamkeit

    Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die nicht im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen und offen gelegt wurden, sind unwirksam. Bestehende Verträge sind unwirksam, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht offen gelegt werden.

    § 5 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Berlin, den 4. März 2011
    Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
    Walter Momper
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Klaus Wowereit
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