SpielhGV
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Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhGV) Vom 8. Februar 2012

Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhGV) Vom 8. Februar 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhGV) vom 8. Februar 201229.02.2012
Eingangsformel29.02.2012
§ 1 - Grundsätze, Zweck29.02.2012
§ 2 - Anwendungsbereich, Betroffene29.02.2012
§ 3 - Zuständige Stelle29.02.2012
§ 4 - Verfahren29.02.2012
§ 5 - Anforderungen29.02.2012
§ 6 - Bescheinigung29.02.2012
§ 7 - Inkrafttreten29.02.2012
Anlage 1 - Sachgebiete des rechtlichen Teils der Schulung (mindestens fünf Unterrichtsstunden)29.02.2012
Anlage 2 - Sachgebiete des suchtpräventiven Teils der Schulung (mindestens sechs Unterrichtsstunden)29.02.2012
Anlage 329.02.2012
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 und des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223) wird im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung verordnet:

§ 1 Grundsätze, Zweck

Die nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 6 Absatz 3 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin erforderlichen Sachkundenachweise werden durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung erworben. Ziel der Schulung ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenzen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hierdurch sollen diese befähigt werden, eigenverantwortlich Maßnahmen zur Gewährleistung des Spieler- und Jugendschutzes in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des Spielhallengesetzes Berlin zu ergreifen. Die zum Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Spielhallengesetzes Berlin Verpflichteten sollen darüber hinaus mit den erforderlichen rechtlichen Grundlagen zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 1 des Spielhallengesetzes Berlin vertraut gemacht werden.

§ 2 Anwendungsbereich, Betroffene

Den Sachkundenachweis haben zu erwerben:
1.
Personen, welche einen Antrag nach § 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 1 des Spielhallengesetzes Berlin bei der zuständigen Behörde gestellt haben,
2.
Personen, welche ein Unternehmen mit einer gültigen Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung betreiben,
3.
Personen, die mit der Leitung des Unternehmens beauftragt sind oder beauftragt werden sollen,
4.
die vertretungsberechtigten Personen, sofern es sich in den Fällen der Nummer 1 oder 2 um juristische Personen oder Personengesellschaften handelt,
5.
Personen, welche im Unternehmen als Aufsicht über den Spielbetrieb tätig werden sollen, und
6.
Personen, welche bereits bei Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin in einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung als Aufsicht tätig waren und dies weiterhin sein sollen.

§ 3 Zuständige Stelle

(1) Die Schulung zum Erwerb des Sachkundenachweises wird von Einrichtungen durchgeführt, die in der Lage sind, die Erreichung der in § 1 Satz 2 und 3 niedergelegten Ziele sicher zu stellen. Dies wird vermutet, wenn die Einrichtung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
Vorlage eines Schulungskonzeptes, welches die Einhaltung des Verfahrens nach § 4 und die Vermittlung der nach § 5 erforderlichen Anforderungen sicher stellt,
2.
Nachweis von Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- oder Fortbildungen,
3.
Nachweis, dass die Schulung durch qualifizierte und erfahrene Dozentinnen und Dozenten, welche in der Lage sind, die nach § 5 erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln, durchgeführt wird, und
4.
Nachweis der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, welche für die Durchführung der Schulung geeignet sind.
(2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung prüft im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Einrichtung in eine Liste aufzunehmen, welche von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geführt und regelmäßig aktualisiert wird. Die Liste ist öffentlich auf der Internetseite der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zugänglich zu machen.
(3) Die Einrichtungen können sich mit einem formlosen Schreiben bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung um die Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 bewerben. Den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hat die Einrichtung zu führen. Zu diesem Zweck soll sie ihrer Bewerbung entsprechende Nachweise in geeigneter Form beifügen.

§ 4 Verfahren

(1) Die Schulung erfolgt mündlich. Dabei soll von modernen pädagogischen und didaktischen Unterrichtsmethoden Gebrauch gemacht werden.
(2) Eine Unterrichtsstunde beträgt eine Zeitstunde.
(3) Es können mehrere Personen gleichzeitig geschult werden, wobei die Anzahl 15 nicht übersteigen soll.
(4) Die Schulungsdauer für Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 4 beträgt mindestens elf Unterrichtsstunden, für Personen im Sinne des § 2 Nummer 5 und 6 mindestens sechs Unterrichtsstunden.
(5) Die Einrichtung soll Schulungsunterlagen erstellen, in denen die wesentlichen Inhalte der Schulung sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen dargestellt sind, und diese an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aushändigen.

§ 5 Anforderungen

(1) Die Schulung muss Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 4 erfolgreich Kenntnisse gemäß den Anlagen 1 und 2 in den folgenden Sachgebieten vermitteln:
1.
rechtliche Grundlagen des in Aussicht genommenen oder bereits mit einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung betriebenen Unternehmens (rechtlicher Teil),
2.
Prävention von Spielsucht sowie Umgang mit betroffenen Personen (suchtpräventiver Teil).
(2) Der rechtliche Teil umfasst die folgenden Themenschwerpunkte mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf Unterrichtsstunden:
1.
die Grundzüge des Gewerberechts nach der Gewerbeordnung sowie die Grundzüge der Spielverordnung,
2.
das Recht der Spielhallen im Land Berlin nach dem Spielhallengesetz Berlin,
3.
die Grundzüge des Jugendschutzgesetzes und des Nichtraucherschutzgesetzes,
4.
die Grundzüge der einschlägigen Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände.
(3) Der suchtpräventive Teil der Schulung umfasst die Vermittlung von theoretischem Grundlagenwissen sowie von Handlungskompetenzen mit Hilfe interaktiver Übungen mit einer Dauer von insgesamt mindestens sechs Unterrichtsstunden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen für Suchtrisiken und die Früherkennung von problematischem Spielverhalten sensibilisiert werden. Darüber hinaus sollen sie motiviert und befähigt werden, die erforderlichen suchtpräventiven Maßnahmen umzusetzen und bei Bedarf Maßnahmen zur Frühintervention zu ergreifen.
(4) Personen im Sinne des § 2 Nummer 5 und 6 haben im Rahmen der Schulung erfolgreich Kenntnisse gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu erwerben. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Bescheinigung

(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung stellt die Einrichtung eine Bescheinigung über den Erwerb des Sachkundenachweises nach Anlage 3 aus.
(2) Die Teilnahme gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen hat und sich die Einrichtung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere einen aktiven Dialog mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie durch mündliche oder schriftliche Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass Personen nach § 2 Nummer 1 bis 4 mit den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Personen nach § 2 Nummer 5 und 6 mit den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 vertraut sind.
(3) Kann keine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, kann der Besuch der Schulung zum Erwerb des Sachkundenachweises wiederholt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. Februar 2012
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung
Sybille von Obernitz

Anlage 1

zu § 5 Absatz 1 Nummer 1
Sachgebiete des rechtlichen Teils der Schulung (mindestens fünf Unterrichtsstunden)
1.
Gewerberecht, insbesondere die Grundsätze der Gewerbeordnung (GewO), des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG Bln), der Spielverordnung (SpielV) sowie des Jugend- und Nichtraucherschutzes:
Begriff des (stehenden) Gewerbes im Sinne der §§ 1, 14 ff GewO, insbesondere der Begriff der „Spielhallen“ und ähnlicher Unternehmen im Sinne des § 1 SpielhG Bln einschließlich der Begriffe der Waren- und Geldspielgeräte (§ 33c Absatz 1 Satz 1 GewO, § 4 SpielhG Bln), der anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Absatz 1 Satz 1 GewO) und der Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit
Person des/der Gewerbetreibenden als Träger/in von Rechten und Pflichten, insbesondere:
-
Natürliche und juristische Personen als Gewerbetreibende
-
Allgemeine Verpflichtungen im stehenden Gewerbe (§§ 14, 29 GewO)
-
Besondere Pflichten beim Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§§ 4 bis 6 SpielhG Bln), einschließlich des Spieler- und Jugendschutzes in Verbindung mit Grundzügen der relevanten Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, Gaststättengesetzes sowie Nichtraucherschutzgesetzes
-
Pflichten nach §§ 6 bis 10 SpielV
-
Übergangsbestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (§ 8 SpielhG Bln)
Beginn und Beendigung der gewerblichen Tätigkeit, insbesondere:
-
Inhalt, Umfang und Notwendigkeit von Erlaubnissen nach § 2 SpielhG Bln, insbesondere die Bedeutung von Auflagen und Befristungen einschließlich anderer gegebenenfalls erforderlicher Erlaubnisse nach der Berliner Bauordnung oder dem Gaststättengesetz
-
Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO, einschließlich der Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Absatz 3 GewO
-
Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis (§§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz), Gewerbeuntersagung, einschließlich des Begriffs der „Zuverlässigkeit“ (§§ 15, 35 GewO)
2.
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Einschlägige Straf- und bußgeldbewehrte Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB), der GewO, dem SpielhG Bln und der SpielV

Anlage 2

zu § 5 Absatz 1 Nummer 2
Sachgebiete des suchtpräventiven Teils der Schulung (mindestens sechs Unterrichtsstunden)
1.
Vermittlung von Grundlagenwissen
Gesetzliche Vorschriften zu Maßnahmen des Jugend- und Spielerschutzes in Spielhallen
Basiswissen über Sucht und Abhängigkeit
Gefährdungspotenzial und Risikomerkmale von Geldspielgeräten
Erkennungsmerkmale sowie Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem beziehungsweise pathologischem Spielverhalten
Hilfeangebote für Betroffene und Angehörige in Berlin
2.
Vermittlung von Handlungskompetenzen durch interaktive Übungen
Früherkennung von problematischem beziehungsweise pathologischem Spielverhalten
Proaktive Ansprache von Personen mit auffälligem Spielverhalten
Gesprächsführung bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz (z.B. Identitätskontrolle, Aufklärungsgebot, Einleitung des freiwilligen Sperrverfahrens, Ausschluss von Personen mit auffälligem Spielverhalten)
Verhalten in kritischen Situationen

Anlage 3

zu § 6 Absatz 1
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