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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Ermächtigungen im Zusammenhang mit der Abschirmung des ehemaligen Konzerns der Bankgesellschaft Berlin AG von den wesentlichen Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft Vom 5. November 2012

Gesetz über die Ermächtigungen im Zusammenhang
mit der Abschirmung des ehemaligen Konzerns
der Bankgesellschaft Berlin AG von den wesentlichen
Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft
Vom 5. November 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ermächtigungen im Zusammenhang mit der Abschirmung des ehemaligen Konzerns der Bankgesellschaft Berlin AG von den wesentlichen Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft vom 5. November 201211.11.2012
Eingangsformel11.11.2012
§ 1 - Kreditgarantie11.11.2012
§ 2 - Leistungen zur Insolvenzvermeidung11.11.2012
§ 3 - Haftungsbegrenzung11.11.2012
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten11.11.2012
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kreditgarantie

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Landesbank Berlin AG, der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG und der Investitionsbank Berlin beziehungsweise ihren jeweiligen Rechtsvorgängerinnen gewährten oder besicherten Kredite und Kreditzusagen, die aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft des ehemaligen Konzerns der Bankgesellschaft Berlin AG stammen, Garantien zu übernehmen, soweit diese Kredite beziehungsweise Kreditzusagen bisher einer Landesgarantie aufgrund des
Gesetzes über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften (Risikoabschirmungsgesetz)
vom 16. April 2002 (GVBl. S. 121) unterlagen. Die Ermächtigung gilt auch, soweit diese Kredite beziehungsweise Kreditzusagen seit dem 16. April 2002 Gegenstand einer Prolongation, Novation oder Umfinanzierung waren oder von der BIH Berliner Immobilien Holding GmbH unter Fortbestand der Garantien nach dem
Risikoabschirmungsgesetz übernommen wurden.
(2) Für den Fall, dass die in Absatz 1 genannten Kredite oder Kreditzusagen jeweils ganz oder teilweise von anderen als den in Absatz 1 genannten Kreditgebern übernommen oder durch neue Kredite oder Kreditzusagen anderer als der in Absatz 1 genannten Kreditgeber ersetzt werden, wird die Senatsverwaltung für Finanzen ermächtigt, für diese beziehungsweise die sie ersetzenden Kredite beziehungsweise Kreditzusagen Garantien und/oder Bürgschaften zugunsten der anderen Kreditgeber zu übernehmen, soweit die Garantie gegenüber dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Kreditgeber im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ersetzung erlischt. Dies gilt entsprechend im Falle weiterer, auch wiederholter Übernahmen oder Ersetzungen, unabhängig davon, durch welchen Kreditgeber diese erfolgen.

§ 2 Leistungen zur Insolvenzvermeidung

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird ermächtigt, an die LPFV Finanzbeteiligungs- und Verwaltungs GmbH (LPFV) Leistungen zu erbringen, die der Vermeidung der Insolvenz der LPFV dienen.

§ 3 Haftungsbegrenzung

Die Ermächtigungen nach den
§§ 1 und 2 sind auf einen Höchstbetrag von insgesamt 3,8 Milliarden Euro begrenzt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften vom 16. April 2002 (GVBl. S. 121) außer Kraft.
Berlin, den 5. November 2012
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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