Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin (SODA Errichtungsgesetz - SODA ErrichtungsG) Vom 17. März 2017
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für Daseinsvorsorge-
und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin
(SODA Errichtungsgesetz - SODA ErrichtungsG)
Vom 17. März 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin (SODA Errichtungsgesetz - SODA ErrichtungsG) vom 17. März 2017 | 30.03.2017 |
Eingangsformel | 30.03.2017 |
Inhaltsverzeichnis | 30.03.2017 |
§ 1 - Errichtung | 30.03.2017 |
§ 2 - Umfang und Zweck | 30.03.2017 |
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr | 30.03.2017 |
§ 4 - Finanzierung von Baumaßnahmen | 30.03.2017 |
§ 5 - Vermögenstrennung | 30.03.2017 |
§ 6 - Geschäftsführung, Aufsicht | 30.03.2017 |
§ 7 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des SODA | 30.03.2017 |
§ 8 - Haushaltsrechtliche Prüfungen | 30.03.2017 |
§ 9 - Inkrafttreten | 30.03.2017 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Errichtung |
§ 2 | Umfang und Zweck |
§ 3 | Stellung im Rechtsverkehr |
§ 4 | Finanzierung von Baumaßnahmen |
§ 5 | Vermögenstrennung |
§ 6 | Geschäftsführung, Aufsicht |
§ 7 | Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des SODA |
§ 8 | Haushaltsrechtliche Prüfungen |
§ 9 | Inkrafttreten |
§ 1 Errichtung
(1) Das Land Berlin errichtet unter dem Namen „Sondervermögen für Daseinsvorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin (SODA)“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach
§ 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung
mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Das SODA umfasst Grundstücke des Landes Berlin, die dem Umfang und Zweck nach
§ 2
entsprechen und aus diesem Grund im Eigentum des Landes Berlin verbleiben.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen entscheidet über Zuweisungen und Entnahmen und führt ein entsprechendes Verzeichnis über die Grundstücke des SODA. Das Verzeichnis und im Fortgang beabsichtigte Zuweisungen und Entnahmen sind dem Unterausschuss Vermögensverwaltung des Hauptausschusses jeweils vorab zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 2 Umfang und Zweck
(1) Dem SODA können zugewiesen werden:
a)
Grundstücke, die in einem Zeitraum von voraussichtlich zehn Jahren zur künftigen Daseinsvorsorge durch das Land benötigt werden,
b)
für die unmittelbare Verwaltungstätigkeit nicht betriebsnotwendige Grundstücke, insbesondere solche, die nicht veräußert, sondern aus strategischen oder wirtschaftlichen Überlegungen im Eigentum des Landes Berlin verbleiben sollen sowie
c)
Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind.
(2) Darüber hinaus können dem SODA weitere nicht betriebsnotwendige Grundstücke zugewiesen werden.
(3) Das SODA hat die Aufgabe, die Verwaltung und Bewirtschaftung der ihm übertragenen Grundstücke zu übernehmen. Dies umfasst insbesondere den Abschluss von Miet- und Pacht- und allen für die Bewirtschaftung notwendigen Verträgen sowie deren Verwaltung, das Controlling, das Portfoliomanagement, die Durchführung von Bauunterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen einschließlich der Objektvorbereitung und -planung, Datenhaltung, Datencontrolling und -analyse, Qualitätsmanagement, Energie- und Medienmanagement sowie die Verwaltung von Erbbaurechten. Das SODA übernimmt für die ihm nach Absatz 1 übertragenen Grundstücke die Bauherreneigenschaft.
(4) Bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten der abgebenden Vermögensträger aus der Bewirtschaftung und Verwaltung der dem SODA zugewiesenen Grundstücke gehen mit der Zuweisung zum SODA auf dieses über. Im Fall einer Entnahme von Grundstücken aus dem SODA gehen bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten des SODA auf den annehmenden Vermögensträger über. Im Rahmen der Zuweisung zum oder der Entnahme aus dem SODA können davon abweichende Regelungen getroffen werden.
(5) Das SODA trägt die öffentlichen Lasten der ihm zugewiesenen Grundstücke.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das SODA ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Die Geschäfte des SODA führt die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH. Auf
§ 6
wird verwiesen.
(2) Zu Lasten des SODA dürfen keine Kredite oder Darlehen aufgenommen werden.
(3) Für gegebenenfalls bestehende Verbindlichkeiten des SODA haftet das Land Berlin unbeschränkt.
§ 4 Finanzierung von Baumaßnahmen
Ein aus der Bewirtschaftung des SODA sich ergebender Überschuss wird diesem in angemessener Höhe in Form einer Rücklage zugeführt. Die Rücklage dient der Durchführung von Baumaßnahmen, die zu einer Werterhaltung oder Herstellung der Vermietbarkeit der Grundstücke und Gebäude führen und die ausschließlich aus Mitteln der Rücklage realisiert werden können. Über die Angemessenheit der Rücklage entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen. Über die in diesem Zusammenhang durchzuführenden investiven Einzelmaßnahmen mit einem Volumen über eine Million Euro entscheidet der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin.
§ 5 Vermögenstrennung
Das SODA ist von dem übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten.
§ 6 Geschäftsführung, Aufsicht
(1) Die Geschäftsführung für das SODA wird der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH übertragen. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des SODA aus dem Haushaltsplan von Berlin.
(2) Die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und die ihr obliegende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters sowie alle weiteren wesentlichen Angelegenheiten des SODA werden vom Aufsichtsrat des SODA überwacht, der sich aus den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Liegenschaftsfonds Berlin Verwaltungsgesellschaft mbH zusammensetzt.
(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen führt die Aufsicht über das SODA.
§ 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des SODA
(1) Die Geschäftsführung hat innerhalb der durch
§ 264 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches
bestimmten Frist für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und zusammen mit dem Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich dem Aufsichtsrat der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH vorzulegen. Den Gesellschaftern der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH sind die genannten Unterlagen spätestens gleichzeitig mit der Zuleitung an den Aufsichtsrat zu übermitteln.
(2) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
(3) Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, seine Prüfung auch nach den Vorschriften des
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
vorzunehmen. Der Prüfbericht des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss ist der für die Beteiligungsverwaltung zuständigen Stelle unverzüglich nach Eingang zuzuleiten.
(4) Der Aufsichtsrat der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen und der Gesellschafterversammlung der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Er hat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen.
(5) Die Gesellschafterversammlung der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH hat in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.
(6) Die
§§ 170
und
171 des Aktiengesetzes
gelten entsprechend.
§ 8 Haushaltsrechtliche Prüfungen
Der Rechnungshof von Berlin hat die Befugnisse aus
§ 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
. Die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH hat mit dem Rechnungshof von Berlin eine Vereinbarung gemäß
§ 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung
zu treffen.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. März 2017
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetzt wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael Müller
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