Verordnung über die Wahl des Börsenrates und die Errichtung eines Sanktionsausschusses der Börsen in Berlin - BörsenratswahlVO - Vom 12. Oktober 2010
Verordnung über die Wahl des Börsenrates und die Errichtung eines Sanktionsausschusses der Börsen in Berlin - BörsenratswahlVO - Vom 12. Oktober 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Wahl des Börsenrates und die Errichtung eines Sanktionsausschusses der Börsen in Berlin - BörsenratswahlVO - vom 12. Oktober 2010 | 07.11.2010 |
Eingangsformel | 07.11.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 07.11.2010 |
Abschnitt 1 - Wahl des Börsenrates | 07.11.2010 |
§ 1 - Zusammensetzung des Börsenrates der Börse Berlin | 07.11.2010 |
§ 2 - Zusammensetzung des Börsenrates der Tradegate Exchange | 07.11.2010 |
§ 3 - Wahl | 25.12.2020 |
§ 4 - Wahlausschuss | 25.12.2020 |
§ 5 - Wahlberechtigung und Stimmrecht | 07.11.2010 |
§ 6 - Listen der wahlberechtigten Personen | 25.12.2020 |
§ 7 - Wahlvorschläge | 07.11.2010 |
§ 8 - Wählbarkeit | 07.11.2010 |
§ 9 - Ausscheiden einer Bewerberin oder eines Bewerbers | 07.11.2010 |
§ 10 - Wahltermin | 25.12.2020 |
§ 11 - Durchführung der Wahl | 07.11.2010 |
§ 12 - Ausübung des Wahlrechts | 07.11.2010 |
§ 13 - Wahl vor Ort | 07.11.2010 |
§ 14 - Briefwahl | 07.11.2010 |
§ 15 - Feststellung des Wahlergebnisses | 07.11.2010 |
§ 16 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 20.09.2020 |
§ 17 - Wahlanfechtung | 20.09.2020 |
§ 18 - Ausscheiden einer oder eines Gewählten | 07.11.2010 |
§ 19 - Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft | 07.11.2010 |
§ 20 - Genehmigung der Wahl | 07.11.2010 |
Abschnitt 2 - Sanktionsausschuss | 07.11.2010 |
Teil 1 - Errichtung, Zusammensetzung und Organisation des Sanktionsausschusses | 07.11.2010 |
§ 21 - Errichtung und Befugnisse | 07.11.2010 |
§ 22 - Zusammensetzung | 25.12.2020 |
§ 23 - Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes | 07.11.2010 |
§ 24 - Entscheidungen des Sanktionsausschusses | 07.11.2010 |
Teil 2 - Sanktionsverfahren | 07.11.2010 |
§ 25 - Einleitung eines Sanktionsverfahrens | 20.09.2020 |
§ 26 - Beteiligte | 07.11.2010 |
§ 27 - Ausgeschlossene Personen | 07.11.2010 |
§ 28 - Abgelehnte Personen | 20.09.2020 |
§ 29 - Ladung zur und Teilnahme an der Sitzung | 20.09.2020 |
§ 30 - Untersuchungsgrundsatz | 07.11.2010 |
§ 31 - Beweismittel | 20.09.2020 |
§ 32 - Mitwirkung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen | 07.11.2010 |
§ 33 - Erfordernis der mündlichen Verhandlung | 07.11.2010 |
§ 34 - Verlauf der mündlichen Verhandlung | 07.11.2010 |
§ 35 - Rechte der Geschäftsführung | 07.11.2010 |
§ 36 - Entscheidung und Kosten | 07.11.2010 |
§ 37 - Niederschrift | 07.11.2010 |
Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen und Außerkrafttreten anderer Vorschriften | 07.11.2010 |
§ 38 - Außerkrafttreten von Vorschriften | 07.11.2010 |
§ 39 - Übergangsvorschrift | 07.11.2010 |
§ 40 - Erstmalige Errichtung eines Sanktionsausschusses | 07.11.2010 |
§ 41 - Inkrafttreten | 07.11.2010 |
Auf Grund des § 13 Absatz 4 und § 22 Absatz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts vom 19. November 2002 (GVBl. S. 350) wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Wahl des Börsenrates | |
§ 1 | Zusammensetzung des Börsenrates der Börse Berlin |
§ 2 | Zusammensetzung des Börsenrates der Tradegate Exchange |
§ 3 | Wahl |
§ 4 | Wahlausschuss |
§ 5 | Wahlberechtigung und Stimmrecht |
§ 6 | Listen der wahlberechtigten Personen |
§ 7 | Wahlvorschläge |
§ 8 | Wählbarkeit |
§ 9 | Ausscheiden einer Bewerberin oder eines Bewerbers |
§ 10 | Wahltermin |
§ 11 | Durchführung der Wahl |
§ 12 | Ausübung des Wahlrechts |
§ 13 | Wahl vor Ort |
§ 14 | Briefwahl |
§ 15 | Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 16 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
§ 17 | Wahlanfechtung |
§ 18 | Ausscheiden einer oder eines Gewählten |
§ 19 | Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft |
§ 20 | Genehmigung der Wahl |
Abschnitt 2 Sanktionsausschuss | |
Teil 1 Errichtung, Zusammensetzung und Organisation des Sanktionsausschusses | |
§ 21 | Errichtung und Befugnisse |
§ 22 | Zusammensetzung |
§ 23 | Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes |
§ 24 | Entscheidungen des Sanktionsausschusses |
Teil 2 Sanktionsverfahren | |
§ 25 | Einleitung eines Sanktionsverfahrens |
§ 26 | Beteiligte |
§ 27 | Ausgeschlossene Personen |
§ 28 | Abgelehnte Personen |
§ 29 | Ladung zur und Teilnahme an der Sitzung |
§ 30 | Untersuchungsgrundsatz |
§ 31 | Beweismittel |
§ 32 | Mitwirkung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen |
§ 33 | Erfordernis der mündlichen Verhandlung |
§ 34 | Verlauf der mündlichen Verhandlung |
§ 35 | Rechte der Geschäftsführung |
§ 36 | Entscheidung und Kosten |
§ 37 | Niederschrift |
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen und Außerkrafttreten anderer Vorschriften | |
§ 38 | Außerkrafttreten von Vorschriften |
§ 39 | Übergangsvorschrift |
§ 40 | Erstmalige Errichtung eines Sanktionsausschusses |
§ 41 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Wahl des Börsenrates
§ 1 Zusammensetzung des Börsenrates der Börse Berlin
(1) Der Börsenrat der Börse Berlin besteht aus höchstens 18 Personen.
(2) Dem Börsenrat der Börse Berlin gehören jeweils an:
1.
acht Vertreterinnen oder Vertreter der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen privaten Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken;
2.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der sonstigen Kreditinstitute, der Finanzdienstleistungsinstitute und der Kapitalanlagegesellschaften;
3.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Skontroführer und sonstiger Unternehmen, die die Preisermittlung unterstützen;
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherungen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, und der anderen Emittentinnen oder Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind;
5.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Anlegergemeinschaft.
(3) Steht in einer der in Absatz 2 genannten Gruppen keine Vertreterin oder kein Vertreter zur Wahl, bleibt die Gruppe unbesetzt. Bei der in Absatz 2 Nummer 3 genannten Gruppe ist sicher zu stellen, dass mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Skontroführer und mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Unternehmen im Börsenrat der Börse Berlin vertreten ist, sofern sich aus dem Kreis der betroffenen Berufsgruppen mindestens eine Person zur Wahl gestellt hat.
(4) Jedes Unternehmen kann nur mit einem Mitglied im Börsenrat der Börse Berlin vertreten sein. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat der Börse Berlin nur mit einem Mitglied vertreten sein. Unternehmen, die mehr als einer Gruppe angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählbar sein und nur hier wählen.
(5) Ergibt sich nach dem Wahlergebnis und der Hinzuwahl von Mitgliedern in den Börsenrat der Börse Berlin, dass mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Börsenrates der Börse Berlin Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen gemäß Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 sind, scheidet diejenige Vertreterin oder derjenige Vertreter der Gruppen aus, die oder der bei ihrer oder seiner Wahl die geringste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte. Bei mehreren Vertreterinnen oder Vertretern mit gleicher Stimmenzahl entscheidet unter diesen das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.
§ 2 Zusammensetzung des Börsenrates der Tradegate Exchange
(1) Der Börsenrat der Tradegate Exchange besteht aus höchstens zehn Personen.
(2) Dem Börsenrat der Tradegate Exchange gehören jeweils an:
1.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, der Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und der sonstigen Unternehmen;
2.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken und der Finanzdienstleistungsinstitute, die die Preisermittlung im elektronischen Handel unterstützen;
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherungen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, und der anderen Emittentinnen oder Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind;
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Anlegergemeinschaft.
(3) Steht in einer der in Absatz 2 genannten Gruppen keine Vertreterin oder kein Vertreter zur Wahl, bleibt die Gruppe unbesetzt.
(4) Jedes Unternehmen kann nur mit einem Mitglied im Börsenrat der Tradegate Exchange vertreten sein. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat der Tradegate Exchange nur mit einem Mitglied vertreten sein. Unternehmen, die mehr als einer Gruppe angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählbar sein und nur hier wählen.
(5) Die Gruppen gemäß Absatz 2 Nummer 1 und 2 sollen die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern in den Börsenrat der Tradegate Exchange entsenden. Ergibt sich nach dem Wahlergebnis, dass auf eine der Gruppen gemäß Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mehr Vertreterinnen oder Vertreter als auf die andere Gruppe gemäß Absatz 2 Nummer 1 oder 2 entfallen, scheidet diejenige Vertreterin oder derjenige Vertreter der Gruppe gemäß Absatz 2 Nummer 1 oder 2 aus, die oder der bei ihrer oder seiner Wahl die geringste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte, und zwar solange, bis sich die gleiche Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern beider Gruppen gemäß Absatz 2 Nummer 1 oder 2 ergibt. Bei mehreren Vertreterinnen oder Vertretern mit gleicher Stimmenzahl entscheidet unter diesen das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.
§ 3 Wahl
(1) Die Wahl zum Börsenrat der Börse Berlin und die Wahl zum Börsenrat der Tradegate Exchange sind jeweils nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durchzuführen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Mitglieder des Börsenrats in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Anlegergemeinschaft werden von den gewählten Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt (Kooptation). Der Wahlvorschlag erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Börsenrats und seine oder ihre Stellvertretung oder durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Börsenrats. Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.
(4) Jedes Mitglied des Börsenrates ist dem Interesse der Börse verpflichtet.
§ 4 Wahlausschuss
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied (Wahlleiterin oder Wahlleiter) und zwei beisitzenden Mitgliedern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat durch Veröffentlichung in der für Bekanntmachungen der Börsenorgane üblichen Art, wie sie in den jeweiligen Börsenordnungen geregelt ist, bekannt zu geben. Durch die Veröffentlichung muss sichergestellt sein, dass die zugelassenen Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer und die Emittentinnen und Emittenten von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.
(3) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Börsengesetz erforderlich ist, die in dieser Verordnung näher bestimmt wird; dies umfasst insbesondere die für das Wahlverfahren erforderlichen Wähler- und Wahllisten und die Veröffentlichungen nach dieser Verordnung. Soweit personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Mitteilungspflicht des Verantwortlichen nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer jeweils geltenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wahlvorschläge und Wahllisten nehmen kann.
§ 5 Wahlberechtigung und Stimmrecht
(1) Wahlberechtigt sind die Angehörigen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und der in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen; davon ausgenommen sind die Angehörigen der Gruppe der Anlegergemeinschaft.
(2) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in ihrer oder seiner Gruppe Vertreterinnen oder Vertreter in den Börsenrat zu wählen sind.
§ 6 Listen der wahlberechtigten Personen
(1) Der Wahlausschuss stellt für jede der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen und für jede der in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen eine Liste der wahlberechtigten Personen auf (Wählerlisten). Er weist die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu.
(2) Ein Unternehmen, das mehr als einer der in § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 genannten Gruppen angehört, hat binnen einer Woche ab dem ersten Tag der Veröffentlichung des Wahltermins gemäß § 10 Satz 3 zu erklären, in welcher Gruppe es wählen wird. Unterbleibt eine solche Erklärung, bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der das Unternehmen wählen darf, bevor er die Wählerlisten veröffentlicht.
(3) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen gemäß § 4 Absatz 2 zu veröffentlichen. Auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen.
(4) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden zwei Wochen beim Wahlausschuss schriftlich oder elektronisch zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er dies der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Die festgestellten Wählerlisten werden bis zum Termin der Wahl ebenfalls gemäß § 4 Absatz 2 veröffentlicht.
(6) Unternehmen, die nach dem Tag der ersten Veröffentlichung der Wählerlisten gemäß Absatz 3 zugelassen werden, steht das Wahlrecht nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die nach dem Tag der Feststellung ihre Zulassung verlieren, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Ihnen ist die Stimmabgabe zu versagen.
§ 7 Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss fordert die Wahlberechtigten unter Angabe der Zahl der in den Gruppen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen gemäß § 4 Absatz 2 zu veröffentlichen.
(2) Für eine Gruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden, als die betreffende Gruppe Vertreterinnen oder Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat. Die Gesamtheit der Wahlvorschläge muss mindestens so viele Namen von Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, wie die betreffende Gruppe Vertreterinnen oder Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einer oder einem Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein. § 20 gilt entsprechend.
(3) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Gruppe, für die der Wahlvorschlag abgegeben wird,
2.
den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers,
3.
den Namen des Unternehmens, für das die Bewerberin oder der Bewerber kandidiert,
4.
das Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und
5.
eine entsprechende Einverständniserklärung des Unternehmens, die nur für eine Person je Unternehmen erteilt werden darf.
Außerdem ist dem Wahlvorschlag eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers beizufügen, dass ihr oder ihm keine Tatsachen bekannt sind, die ihre oder seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(4) Soweit die Unternehmen dem Wahlausschuss nicht innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der ersten Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2, Wahlvorschläge einreichen, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die für eine Gruppe eingegangenen gültigen Wahlvorschläge werden durch den Wahlausschuss nach der Buchstabenfolge der Bewerberinnen und Bewerber geordnet und in einer Wahlliste zusammengefasst. Die Wahlliste ist an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen gemäß § 4 Absatz 2 zu veröffentlichen.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte eines Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt ist, oder eine von diesem bevollmächtigte Person. Ferner ist nur wählbar, wer am Wahltag volljährig ist. § 20 dieser Verordnung gilt entsprechend.
(2) Die wählbaren Personen müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes haben. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers sind die nachfolgend genannten Unterlagen vorzulegen:
1.
ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf mit einer eingehenden Darlegung der fachlichen Vorbildung sowie der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und Funktionen;
2.
ein polizeiliches Führungszeugnis oder die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gegen sie oder ihn derzeit ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist oder ob sie oder er oder ein von ihr oder ihm geleitetes Unternehmen als Schuldnerin oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.
Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die dem amtierenden Börsenrat angehören oder die Geschäftsleitereigenschaft im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzen, kann von der Anforderung der Unterlagen abgesehen werden.
(3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über die Tätigkeiten als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter, Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der Bewerberin oder des Bewerbers in Höhe von mindestens 25 v. H. der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen.
§ 9 Ausscheiden einer Bewerberin oder eines Bewerbers
(1) Fällt die oder der auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte Bewerberin oder Bewerber bis zum Wahltag weg, soll, sofern durch das Ausscheiden der Bewerberin oder des Bewerbers die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter gemäß § 7 Absatz 2 unterschritten wird, ein neuer Wahlvorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist durch die Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Wahlvorschlags eingereicht werden. Geschieht dies nicht, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat den erforderlichen Wahlvorschlag unverzüglich selbst auf. § 20 gilt entsprechend.
(2) Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Änderung des Wahlvorschlags entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2 bekannt. § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der geänderte Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Wahlvorschlags tritt.
(3) Kandidiert eine Bewerberin oder ein Bewerber für ein Unternehmen und scheidet dieses Unternehmen aus der Gruppe aus, für die die Bewerberin oder der Bewerber kandidiert, wird der betreffende Wahlvorschlag ungültig. Die Absätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 10 Wahltermin
Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt. Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass auch oder nur durch Briefwahl gewählt werden kann. Der Wahlausschuss hat seine Entscheidungen mindestens einen Monat vor dem Wahltermin nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bekannt zu geben.
§ 11 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.
(2) Gewählt wird in geheimer Wahl nach Gruppen.
(3) Auf dem Stimmzettel der Gruppe ist anzugeben, wie viele Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.
§ 12 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
1.
für wahlberechtigte natürliche Personen von diesen selbst;
2.
für Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, durch die Geschäftsinhaberin oder den Geschäftsinhaber, für andere Unternehmen durch eine Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder zusammen mit anderen zu deren Vertretung befugt ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(3) Das Wahlrecht ruht bei Wahlberechtigten gemäß Absatz 1, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
(4) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen.
§ 13 Wahl vor Ort
(1) Die oder der Wahlberechtigte kennzeichnet im Wahllokal durch Ankreuzen auf einem Stimmzettel ihrer oder seiner Gruppe die von ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber.
(2) Die Stimmzettel sind in eine Wahlurne einzulegen, die vor Wahlbeginn unter Aufsicht der Wahlleiterin oder des Wahlleiters verschlossen worden ist.
§ 14 Briefwahl
Erfolgt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, erhält die oder der Wahlberechtigte einen Stimmzettel mit einem dazugehörigen Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag. Die oder der Wahlberechtigte hat den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen, dass die Stimmabgabe dem Willen der oder des Wahlberechtigten und der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen, und dieser muss dem Wahlausschuss innerhalb der von ihm bestimmten Frist zugehen.
§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zieht. Sind für eine Gruppe nicht genügend Mitglieder in den Börsenrat gewählt, findet bezüglich der fehlenden Mitglieder eine Nachwahl in der betreffenden Gruppe gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung statt. § 20 gilt entsprechend.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind nach der Auszählung der Stimmen für die Gruppen gesondert die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(3) Die Niederschrift ist von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter und von den Beisitzerinnen oder Beisitzern zu unterzeichnen.
§ 16 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss gibt den in den Börsenrat Gewählten von ihrer Wahl schriftlich oder elektronisch Kenntnis.
(2) Das Wahlergebnis und die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach § 15 Absatz 2 Satz 2 betreffen, sind an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen gemäß § 4 Absatz 2 zu veröffentlichen.
§ 17 Wahlanfechtung
(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der ersten Bekanntmachung nach § 16 Absatz 2, beim Wahlausschuss schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe zu erheben. Das Einspruchsrecht steht nur Wahlberechtigten zu.
(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss; das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Sonstige Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. Gibt der Börsenrat dem Antrag der Einspruchsführerin oder des Einspruchsführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den Antrag der Einspruchsführerin oder des Einspruchsführers zurück, ist die Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 18 Ausscheiden einer oder eines Gewählten
(1) Eine gewählte Person scheidet aus dem Börsenrat aus, wenn ihr gemäß § 12 Absatz 3 von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
(2) Ist ein Unternehmen nicht mehr Mitglied einer der in § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 genannten Gruppen, so scheidet dessen Vertreterin oder Vertreter aus dem Börsenrat aus.
(3) Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, so scheidet die Vertreterin oder der Vertreter des Unternehmens aus, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht. Ist eine Mehrheitsbeteiligung nicht gegeben, entscheiden die Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Börsenrates mitgeteilt, so entscheidet das Los, das ein vom Börsenrat zu bestimmendes Mitglied zieht.
(4) Scheidet eine gewählte Person aus dem Börsenrat aus, so tritt an deren Stelle die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der bei der Wahl innerhalb der Gruppe nach den in den Börsenrat Gewählten die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Sollte keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr vorhanden sein, ist der Börsenrat berechtigt, sich für den Rest seiner Amtsdauer durch Zuwahl aus der Gruppe der ausgeschiedenen Person zu ergänzen. § 20 gilt entsprechend.
§ 19 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtsdauer des Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates.
(2) Die Mitgliedschaft endet vor Ablauf der Amtszeit über die Fälle des § 18 hinaus mit dem Tod oder der Amtsniederlegung des Mitglieds oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit.
§ 20 Genehmigung der Wahl
(1) Kann die nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 erforderliche Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter einer oder mehrerer Gruppen bei der Wahl des Börsenrates nicht eingehalten werden, so bedarf die Wahl der Zustimmung oder Genehmigung der für die Börsenaufsicht zuständigen Behörde.
(2) Die Zustimmung oder Genehmigung ist zu erteilen, wenn die nach Absatz 1 genannte Zahl aus tatsächlichen Gründen nicht eingehalten werden konnte und eine angemessene Vertretung der in § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 aufgeführten Gruppen gewährleistet ist.
(3) Ein tatsächlicher Grund im Sinne des Absatzes 2 liegt insbesondere vor, wenn nicht ausreichend Bewerberinnen oder Bewerber der betreffenden Gruppe zur Verfügung standen.
Abschnitt 2 Sanktionsausschuss
Teil 1 Errichtung, Zusammensetzung und Organisation des Sanktionsausschusses
§ 21 Errichtung und Befugnisse
(1) An der Börse Berlin und der Tradegate Exchange wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Der jeweilige Sanktionsausschuss ist ein Organ der Börse und übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus.
(2) Der Sanktionsausschuss kann nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes eine Handelsteilnehmerin oder einen Handelsteilnehmer mit Verweis, Ordnungsgeld oder Ausschluss von der Börse und eine Emittentin oder einen Emittenten mit Verweis oder Ordnungsgeld belegen.
§ 22 Zusammensetzung
(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus zwei vorsitzenden Mitgliedern und mindestens vier beisitzenden Mitgliedern.
(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund zurücknehmen oder widerrufen. Scheidet eine der bestellten Personen vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied und das zu seiner Stellvertretung bestellte Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen nicht Handelsteilnehmer nach § 3 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes oder Angehörige der Börsenorgane oder Beschäftigte des Trägers der Börse oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie sollen Erfahrung in Wirtschaftssachen besitzen.
(4) Als beisitzende Mitglieder sind vier Personen aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder aus den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen vom Börsenrat für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Dabei muss jede der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen jeweils durch zumindest ein Mitglied repräsentiert sein. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der Börsenrat kann die beisitzenden Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus, so wählt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied.
(6) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
(7) Die Amtsdauer des Sanktionsausschusses endet mit der Wahl des neuen Sanktionsausschusses.
§ 23 Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes
(1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Sanktionsausschusses und ist für die Ordnung verantwortlich.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt unter Berücksichtigung der Gruppen im Sinne von § 22 Absatz 4 und der alphabetischen Einordnung der Namen der beisitzenden Mitglieder die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.
§ 24 Entscheidungen des Sanktionsausschusses
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet durch ein vorsitzendes und zwei beisitzende Mitglieder, wobei ein beisitzendes Mitglied nach Maßgabe des § 23 Absatz 2 aus derjenigen Gruppe bestimmt werden muss, der die Person angehört, gegen die sich das Sanktionsverfahren richtet.
(2) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Stellvertretung bestellten Mitglied vertreten. Ist ein beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle aus der Gruppe des verhinderten Mitgliedes das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied.
(3) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft.
(4) Der im Einzelfall zuständige Sanktionsausschuss soll bis zum Abschluss des Verfahrens in dieser Besetzung zuständig bleiben.
Teil 2 Sanktionsverfahren
§ 25 Einleitung eines Sanktionsverfahrens
(1) Der Sanktionsausschuss leitet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Börsenaufsichtsbehörde ein Sanktionsverfahren ein.
(2) Der Sanktionsausschuss leitet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
1.
der Geschäftsführung oder
2.
einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers
ein Sanktionsverfahren ein, sofern hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes vorliegen.
(3) Der Sanktionsausschuss entscheidet ungeachtet der Absätze 1 und 2 über die Einleitung des Sanktionsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, sobald ihm Tatsachen bekannt werden, die die Annahme eines Verstoßes nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes durch eine Handelsteilnehmerin oder einen Handelsteilnehmer oder eine Emittentin oder einen Emittenten rechtfertigen.
(4) Die Entscheidung, durch die das Verfahren eingeleitet wird, ist nicht anfechtbar.
(5) Entscheidet der Sanktionsausschuss in den Fällen des Absatzes 2, das Verfahren mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes nicht einzuleiten, so ist die Entscheidung schriftlich zu begründen, gegebenenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.
(6) Von der Einleitung eines Sanktionsverfahrens sind die Geschäftsführung der Börse und die Börsenaufsichtsbehörde unbeschadet des § 37 Absatz 3 zu unterrichten.
§ 26 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1.
die betroffene Handelsteilnehmerin oder der betroffene Handelsteilnehmer oder die Emittentin oder der Emittent,
2.
diejenigen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hierüber entscheidet der Sanktionsausschuss durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Wer angehört wird, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht am Verfahren beteiligt.
§ 27 Ausgeschlossene Personen
(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses darf nicht mitwirken,
1.
wer gemäß § 26 beteiligt ist;
2.
wer durch seine Tätigkeit oder durch eine Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann;
3.
wer zu einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummer 1 oder 2 gehört, in einem Angehörigenverhältnis gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches steht;
4.
wer eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummer 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Sanktionsverfahren vertritt;
5.
wer bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummer 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss durch unanfechtbaren Beschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. § 23 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 28 Abgelehnte Personen
Jede beteiligte Person kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nach § 27 nicht mitwirken darf oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die oder der Beteiligte, ohne den ihr oder ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat. Im Fall des § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Ablehnung innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3.
§ 29 Ladung zur und Teilnahme an der Sitzung
(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss enthalten:
1.
Zeit und Ort der Sitzung,
2.
die Besetzung des Sanktionsausschusses,
3.
den Gegenstand des Verfahrens,
4.
die Namen der geladenen Zeuginnen oder Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinnahme.
Die Antragsunterlagen können mitgeteilt oder zur Einsicht bereitgehalten werden. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zur Sache zu äußern und dass bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten auch in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten verkürzt werden.
(3) Die oder der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der betroffenen Handelsteilnehmerin oder des betroffenen Handelsteilnehmers oder der Emittentin oder des Emittenten anordnen.
(4) Die Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde haben das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und die ihnen geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(5) Ein Mitglied der Geschäftsführung der Börse darf an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 30 Untersuchungsgrundsatz
(1) Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.
(2) Von der Börsenaufsichtsbehörde gestellten Beweisanträgen ist stattzugeben.
(3) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
§ 31 Beweismittel
(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins, auch durch Sachverständige, beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftliches oder elektronisches Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
(3) Falls der Sanktionsausschuss Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, durch die Börse entschädigt.
§ 32 Mitwirkung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen
(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder der oder des Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um eidliche Vernehmung ersuchen.
§ 33 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
(2) Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Beteiligten auf sie verzichtet haben, oder
3.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
Beabsichtigt der Sanktionsausschuss nach Satz 1 Nummer 1 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, so teilt er den Beteiligten mit, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann.
(3) Der Sanktionsausschuss soll das Verfahren so umfassend vorbereiten, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
§ 34 Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreterinnen oder Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde teilnehmen. Anderen Personen kann die oder der Vorsitzende die Anwesenheit gestatten, wenn keine oder keiner der Beteiligten widerspricht.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Sie oder er hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern sowie darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Jedes Mitglied des Sanktionsausschusses hat das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einer oder einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
§ 35 Rechte der Geschäftsführung
(1) Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.
(2) Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
§ 36 Entscheidung und Kosten
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde einstellen.
(2) Beratung und Abstimmung sind geheim. Es dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
(3) Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) In jeder Entscheidung, die das Sanktionsverfahren abschließt, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus der Verfahrensgebühr und den Auslagen.
(5) Die Verfahrensgebühr beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 5000 Euro. Die Gebühr wird von der oder dem Vorsitzenden festgelegt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens.
(6) Zu den Auslagen gehören
1.
die nach § 22 Absatz 6 Satz 2 und § 31 entstandenen Aufwendungen;
2.
Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Entgelte für Telekommunikationsleistungen.
(7) Die Kosten des Verfahrens trägt die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer oder die Emittentin oder der Emittent, gegen die oder den eine Sanktion angeordnet wird. Sie oder er hat in diesem Fall der Börse die Kosten des Verfahrens und die Auslagen zu erstatten. Sofern eine Sanktion nicht verhängt, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wird, trägt die Kosten die Börse, deren Sanktionsausschuss tätig war. In diesem Fall kann die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer oder die Emittentin oder der Emittent die Erstattung ihrer oder seiner Auslagen von der Börse verlangen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihr oder ihm entstandenen Kosten.
§ 37 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der erschienenen Beteiligten, der Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen,
3.
den verhandelten Gegenstand,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen,
5.
das Ergebnis eines Augenscheins,
6.
die gestellten Anträge,
7.
die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und, soweit hinzugezogen, auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Der Börsenaufsichtsbehörde sind Ausfertigungen der Niederschriften über die Sitzungen und die mündlichen Verhandlungen sowie Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren einleiten und abschließen, zu übermitteln.
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen und Außerkrafttreten anderer Vorschriften
§ 38 Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen vom 16. Februar 2004 (GVBl. S. 82) außer Kraft.
§ 39 Übergangsvorschrift
Die Amtszeit der Mitglieder und die Zusammensetzung des bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Börsenrates an der Börse Berlin bleiben bis zur Neuwahl des Börsenrates unberührt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes gelten die Regelungen der §§ 18 und 19 Absatz 2.
§ 40 Erstmalige Errichtung eines Sanktionsausschusses
Der Sanktionsausschuss jeder Börse ist erstmalig innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu wählen.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Oktober 2010
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen Harald Wolf
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