Gesetz über eine Vergnügungsteuer in Berlin (Vergnügungsteuergesetz - VgStG) Vom 20. Oktober 2009
Gesetz über eine Vergnügungsteuer in Berlin (Vergnügungsteuergesetz - VgStG) Vom 20. Oktober 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1484) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über eine Vergnügungsteuer in Berlin (Vergnügungsteuergesetz - VgStG) vom 20. Oktober 2009 | 01.01.2010 |
Eingangsformel | 01.01.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2010 |
§ 1 - Steuergegenstand | 01.03.2021 |
§ 2 - Steuerschuldnerschaft, Haftung | 01.01.2010 |
§ 3 - Beginn und Ende der Steuerpflicht | 01.01.2010 |
§ 4 - Besteuerungszeitraum | 01.01.2010 |
§ 5 - Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit | 01.03.2021 |
§ 6 - Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit | 01.03.2021 |
§ 7 - Besteuerungsverfahren, Fälligkeit | 01.03.2021 |
§ 8 - Anzeigepflichten | 01.03.2021 |
§ 9 - Nachschau | 01.03.2021 |
§ 10 - Örtliche Zuständigkeit | 01.01.2010 |
§ 11 - Übergangsvorschriften | 01.03.2021 |
§ 12 - Nichtanwendung dieses Gesetzes | 01.01.2010 |
§ 13 - Inkrafttreten | 01.01.2010 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Steuergegenstand |
§ 2 | Steuerschuldner, Haftung |
§ 3 | Beginn und Ende der Steuerpflicht |
§ 4 | Besteuerungszeitraum |
§ 5 | Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit |
§ 6 | Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit |
§ 7 | Besteuerungsverfahren, Fälligkeit |
§ 8 | Anzeigepflichten |
§ 9 | Nachschau |
§10 | Örtliche Zuständigkeit |
§11 | Übergangsvorschriften |
§ 12 | Nichtanwendung des Gesetzes |
§ 13 | Inkrafttreten |
§ 1 Steuergegenstand
(1) Das Land Berlin erhebt eine Vergnügungsteuer auf den Aufwand für die Benutzung von Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin, in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sind Spielgeräte im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind:
1.
nichtmechanisch betriebene Geräte einschließlich solcher mit Sperrvorrichtungen, insbesondere Billard, Dart, Tischfußball und ähnliche Geräte,
2.
Warenspielgeräte, soweit sie auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt sind,
3.
Spielgeräte, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.
§ 2 Steuerschuldnerschaft, Haftung
(1) Das Unternehmen, das Spielautomaten öffentlich (§ 1 Absatz 1) zur Benutzung gegen Entgelt aufstellt, schuldet die Steuer.
(2) Neben dem Unternehmen im Sinne von Absatz 1 haftet jede zur Anmeldung verpflichtete Person (§ 8 Absatz 2) gesamtschuldnerisch.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Spielautomaten an einem in § 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Aufstellung beendet wird. Als Tag der Beendigung der Aufstellung gilt der Tag des Eingangs der Anzeige im Sinne von § 8 Absatz 3, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt nachgewiesen wird.
§ 4 Besteuerungszeitraum
Für die Vergnügungsteuer ist der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat.
§ 5 Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit
(1) Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat 20 Prozent des Bruttospielertrags.
(2) Für Spielautomaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, beträgt die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat 40 Prozent des Bruttospielertrags.
(3) Bruttospielertrag ist der Betrag, um den die Einsätze die Gewinne übersteigen.
(4) Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt für Spielautomaten mit Warengewinnmöglichkeit je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat
1.
306,78 Euro, sofern sie in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin aufgestellt sind und
2.
25,56 Euro, sofern sie an den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten aufgestellt sind.
(5) Für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit, deren besteuerungsrelevante Daten für den jeweiligen Besteuerungszeitraum manipuliert oder nicht erfasst wurden oder deren Bauart nicht zugelassen ist, wird der in § 1 Absatz 1 bezeichnete Aufwand mindestens mit den in Absatz 4 genannten Beträgen besteuert. § 162 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 6 Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit
(1) Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit,
1. | die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin aufgestellt sind, | 153,39 Euro, |
2. | die an den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten aufgestellt sind, | 12,78 Euro, |
3. | mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, | 613,55 Euro. |
(2) Als Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch Personalcomputer, die auf Grund ihrer Ausstattung und ihres Aufstellortes gewerblich zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Personalcomputer ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- beziehungsweise Weiterbildung verwendet wird.
(3) Bei Austausch eines Spielautomaten innerhalb eines Kalendermonats am selben Aufstellort wird die Steuer nur einmal erhoben. Für Spielautomaten, die im Laufe eines Kalendermonats sowohl an Orten im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 als auch im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 aufgestellt werden, ist die Steuer nach Absatz 1 Nummer 1 zu erheben.
(4) Bei Spielautomaten mit mehr als einer Spieleinrichtung werden die in Absatz 1 genannten Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der Anzahl der an dem Spielautomaten vorhandenen Spieleinrichtungen entspricht.
(5) Spielautomaten mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.
§ 7 Besteuerungsverfahren, Fälligkeit
(1) Das Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungs- und Gerätenummer abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist. Der Steueranmeldung sind alle Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat, sortiert nach Aufstellort und zeitlicher Reihenfolge, beizufügen.
(2) Bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Zählwerkdaten mindestens einmal im Kalendermonat auszulesen. Die der Steueranmeldung beizufügenden Zählwerkausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen des Geräteherstellers,
2.
den Gerätenamen,
3.
die Geräteart,
4.
den Gerätetyp,
5.
die Gerätenummer,
6.
die Zulassungsnummer,
7.
die fortlaufende Nummer und das Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdrucks,
8.
die erste und die letzte Sequenznummer,
9.
den Einwurf,
10.
den Auswurf,
11.
die Veränderungen der Röhren- und Dispenserinhalte und
12.
die elektronische Kasse.
(3) Der Ermittlung des Bruttospielertrags ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldungszeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldungszeitraum vorgenommenen Datenauslesung zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den letzten Auslesezeitpunkt (Tag, Uhrzeit und letzte Sequenznummer des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen.
(4) Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.
(5) Gibt das Unternehmen die Anmeldung nicht ab oder wurde die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(6) Steuerbeträge, die auf Grund von Maßnahmen der Steueraufsicht nach § 9 oder einer Außenprüfung festzusetzen sind, werden in einem Betrag durch Steuerbescheid festgesetzt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Steueranmeldung muss, soweit das Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 eine natürliche Person ist, durch diese, andernfalls durch die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens Berufenen, eigenhändig unterschrieben sein.
(8) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung.
§ 8 Anzeigepflichten
(1) Wer Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt (§ 1 Absatz 1) an einem Aufstellort erstmals aufstellt, hat dies innerhalb einer Woche dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Zur Anzeige verpflichtet ist auch die Person, die Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Räume und Grundstücke für die Spielautomatenaufstellung gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
(3) Die Beendigung der Aufstellung eines Spielautomaten ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die Person im Sinne von Absatz 2 erfolgen.
§ 9 Nachschau
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungsteuer sind die von der Finanzbehörde mit der Verwaltung der Vergnügungsteuer betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räumlichkeiten während der Geschäftszeiten zu betreten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dort Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt aufgestellt sind (§ 1 Absatz 1).
(2) Das Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 und seine Angestellten oder Beauftragten sowie die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, haben auf Ersuchen der Amtsträgerin oder des Amtsträgers Ausleseprotokolle zu erstellen und besteuerungsrelevante Daten zur Verfügung zu stellen. Daneben darf die Amtsträgerin oder der Amtsträger selbst diese Protokolle mit hierzu mitgeführtem Auslesegerät fertigen und die besteuerungsrelevanten Daten auslesen. Zu diesen Daten gehören insbesondere die nach § 13 der Spielverordnung zu speichernden Daten.
(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird durch dieses Gesetz insoweit eingeschränkt.
§ 10 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Vergnügungsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Spielautomaten aufgestellt sind.
(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Zuständigkeit für die Vergnügungsteuer durch Rechtsverordnung einem Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Der Aufwand für die Benutzung von Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit, der im ersten Steueranmeldungszeitraum nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vergnügungsteuergesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1484) zu besteuern ist, ist, soweit er auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes entfällt, auf Antrag gemäß § 5 Absatz 1 des Vergnügungsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Fassung zu besteuern.
(2) Für Steueranmeldungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vergnügungsteuergesetzes liegen, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12 Nichtanwendung dieses Gesetzes
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die nach dem Spielbankengesetz vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604, 613) geändert worden ist, errichteten Spielbanken.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten vom 28. Oktober 1988 (GVBl. S. 1961), das zuletzt durch Artikel XV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260, 262) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 2009
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
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