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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über den Erwerb der Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen im Handwerk Vom 21. Juli 1967

Verordnung über den Erwerb der Befugnis
zum Ausbilden von Lehrlingen im Handwerk
Vom 21. Juli 1967
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Erwerb der Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen im Handwerk vom 21. Juli 196702.08.1967
Eingangsformel02.08.1967
§ 102.08.1967
§ 202.08.1967
Auf Grund des § 23 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1/GVBl. 1966 S. 307) und des
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung nach der Handwerksordnung
vom 19. März 1966 (GVBl. S. 565) wird verordnet:

§ 1

Durch die mit Erfolg abgelegte Prüfung vor den auf Grund des § 128 a der
Gewerbeordnung (GewO) zur Abnahme der Lehrmeisterprüfung für bestimmte Fachgebiete des graphischen Gewerbes errichteten Prüfungsausschüssen wird die Befugnis erworben, Lehrlinge in den entsprechenden Handwerken auszubilden. Die entsprechenden Handwerke ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Fachgebietedes graphischen Gewerbes im Sinne des § 128 a GewO Entsprechende Handwerke
Buchbinder Buchbinder
Schriftsetzer, Buchdrucker Buchdrucker; Schriftsetzer; Drucker
Siebdrucker Siebdrucker
Stempelmacher Flexograf
Positivretuscheur Reproduktionsfotograf Klischeeätzer Nachschneider } Chemigraf
Stereotypeur Stereotypeur
Galvanoplastiker Galvanoplastiker
Der Eintritt der Wirkung nach Satz 1 ist davon abhängig, daß der Bewerber in dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehrabschlußprüfung bestanden hat oder mindestens vier Jahre praktisch tätig gewesen ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 1967
Der Senator für Soziales
Gesundheit, Jugend und Sport
Neubauer
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