Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen Vom 7. Dezember 1943 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2030-7)
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen
bei Dienst- und Arbeitsunfällen
Vom 7. Dezember 1943
in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2030-7)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2030-7) | 01.01.1975 |
§ 1 | 01.01.1975 |
§ 2 | 01.01.1975 |
§ 3 | 01.01.1975 |
§ 4 | 01.01.1975 |
§§ 5 bis 7 | 01.01.1975 |
§ 8 | 01.01.1975 |
§ 9 | 01.01.1975 |
§ 10 | 01.01.1975 |
§ 1
(1) Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren.
(2)
§ 2
§ 1
gilt nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer Kampfhandlung entstanden oder sonst ein Personenschaden im Sinne des
§ 2 der
Personenschädenverordnung
ist.
§ 3
Die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Versorgungs-... rechts erhalten, sind Schadenersatzanspruch (
§ 1
) anzurechnen.
§ 4
(1) Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(2)
§§ 5 bis 7
§ 8
(1) Der
Reichsminister der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten
Reichsministern
Vorschriften zur Durchführung ... dieses Gesetzes zu erlassen.
(2)
§ 9
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft.
§ 10
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