Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Vom 29. März 1979
Verordnung
über Ausnahmen
von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
für jugendliche Polizeivollzugsbeamte
Vom 29. März 1979
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte vom 29. März 1979 | 01.03.1979 |
Eingangsformel | 01.03.1979 |
§ 1 | 01.03.1979 |
§ 2 | 01.03.1979 |
§ 3 | 01.03.1979 |
§ 4 | 01.03.1979 |
§ 5 | 01.03.1979 |
Auf Grund des
§ 42 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368) wird verordnet:
§ 1
Für jugendliche Polizeivollzugsbeamte werden folgende Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (GVBl. S. 794) zugelassen, soweit dies erforderlich ist, um die Ausbildung sicherzustellen:
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf für Zwecke der Ausbildung einschließlich der Ausbildung im Sicherungs-, Wach- und Bereitschaftsdienst bis zu 12 Stunden betragen, jedoch nicht öfter als vierundzwanzigmal im Jahr.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf aus den in Satz 1 genannten Gründen höchstens 48 Stunden betragen.
2.
Die Schichtzeit darf bis zu 14 Stunden betragen.
3.
Für den Aufenthalt in den Pausen können die entsprechenden Räume in der Unterkunft aufgesucht werden, soweit dies nicht wegen einer Ausbildung im Freien ausgeschlossen ist.
4.
Die tägliche ununterbrochene Freizeit darf nach einer Ausbildung im Sicherungs-, Wach- und Bereitschaftsdienst bis auf höchstens sechs Stunden eingeschränkt werden, jedoch nicht öfter als dreimal im Monat.
5.
Eine Beschäftigung in der Nacht ist nicht öfter als zwölfmal im Jahr zulässig.
Im Anschluß an Ausbildungsmaßnahmen in der Nacht ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren; die Freizeit beträgt mindestens 24 Stunden, wenn diese Ausbildung nach 24.00 Uhr endet.
6.
Die Beschäftigung an mehr als fünf Tagen in der Woche ist höchstens einmal im Monat zulässig.
7.
Die Beschäftigung am Sonnabend und am Sonntag ist jeweils höchstens einmal im Monat zulässig.
8.
Die Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen, wozu in diesem Zusammenhang auch der 24. und 31. Dezember - jeweils nach 14.00 Uhr - zu rechnen sind, ist für die Ausbildung im Sicherungs-, Wach- und Bereitschaftsdienst insgesamt höchstens zweimal im Jahr zulässig.
§ 2
Müssen aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Polizeivollzugsbeamte, die den Grundlehrgang beendet haben, zu Einsätzen herangezogen werden, weil auf volljährige Polizeivollzugsbeamte nicht zurückgegriffen werden kann, so sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres über den in
§ 1
genannten Umfang hinaus Ausnahmen von
§ 8 Abs. 1
,
§ 11 Abs. 1 bis 4
, §
§ 12
,
13
und
14 Abs. 1
, §
§ 15
bis
18
sowie
22 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
zulässig, soweit dies erforderlich ist, um Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes zu erfüllen. Auf die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen ist im Einsatz besonders Rücksicht zu nehmen.
§ 3
Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
in dem in
§ 2 Satz 1
genannten Umfang sind auch für jugendliche Polizeivollzugsbeamte während des Grundlehrgangs zulässig, wenn der Senator für Inneres unter den in
§ 2 Satz 1
genannten Voraussetzungen den Einsatz dieser Beamten bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, angeordnet hat. Auf die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen ist im Einsatz besonders Rücksicht zu nehmen.
§ 4
Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte in den Fällen der §
§ 1
bis
3
leisten, ist innerhalb von sechs Wochen durch Dienstbefreiung auszugleichen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1979 in Kraft.
Berlin, den 29. März 1979
Der Senat von Berlin
Stobbe | Ulrich |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres |
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