BNotO§6Abs3V BE
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Verordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung Vom 20. Juli 1992

Verordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten
auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit
nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung
Vom 20. Juli 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung vom 20. Juli 199215.08.1992
Eingangsformel15.08.1992
§ 115.08.1992
§ 215.08.1992
§ 315.08.1992
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S.150), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung vom 16. April 1991 (GVBl. S. 87) wird verordnet:

§ 1

(1) Auf die Dauer der nach
§ 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung
zu berücksichtigenden hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt werden angerechnet:
1.
Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen sowie Zivildienstzeiten der bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer,
2.
Zeiten einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im polizeilichen Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzdienstpflichtige) oder im Entwicklungsdienstverhältnis, das für nicht mehr als drei Jahre eingegangen worden ist, bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nummer 1, soweit die Anrechnung des geleisteten Dienstes auf den Grundwehrdienst zur Zeit der Ausübung des Dienstes gesetzlich vorgeschrieben ist oder war,
3.
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten, in denen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bestand oder nur deshalb nicht bestand, weil die Einkommensgrenze überschritten war,
4.
Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung von minderjährigen Kindern, die mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder leben.
(2) Zeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden auch angerechnet, wenn sie vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lagen. In diesem Fall findet eine Anrechnung in der Regel nur statt, wenn der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft binnen drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung eingereicht worden ist.

§ 2

Die Zeiten nach § 1
dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 15. August 1992 in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 1992
Senatsverwaltung für Justiz
Jutta Limbach
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