Verordnung über die Erhebung von Gebühren in der zweiten juristischen Staatsprüfung (PrüfGebO) Vom 19. April 1997
Verordnung über die Erhebung von Gebühren
in der zweiten juristischen Staatsprüfung
(PrüfGebO)
Vom 19. April 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 Absatz 2 aufgehoben durch Nr. 90 der Anlage zu dem Gesetz vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren in der zweiten juristischen Staatsprüfung (PrüfGebO) vom 19. April 1997 | 27.04.1997 |
Eingangsformel | 27.04.1997 |
§ 1 | 27.04.1997 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 27.04.1997 |
§ 5 | 27.04.1997 |
§ 6 | 01.01.2002 |
§ 7 | 02.11.2008 |
§ 8 | 27.04.1997 |
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung in der Fassung vom 4. November 1993 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), wird verordnet:
§ 1
In der zweiten Staatsprüfung erhebt der Präsident des Justizprüfungsamtes für die Abnahme der Prüfung und im Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen Gebühren nach den folgenden Vorschriften.
§ 2
(1) Die Gebühr für die Abnahme der zweiten Staatsprüfung beträgt 511,00 €. Sie ermäßigt sich auf 357,00 €, wenn die Prüfung bereits nach dem Ergebnis der Korrektur der Aufsichtsarbeiten nicht bestanden ist.
(2) Für die Wiederholungsprüfung ermäßigt sich die Gebühr auf 50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach Absatz 1.
§ 3
Wird das Verfahren über die Abnahme der zweiten juristischen Staatsprüfung ohne Prüfungsentscheidung beendet, werden folgende Gebühren erhoben:
1. | bevor alle Aufsichtsarbeiten korrigiert sind | 25,00 € | |
2. | sonst | ||
a) | im ersten Prüfungsverfahren | 189,00 € | |
b) | in der Wiederholungsprüfung | 94,00 €. |
§ 4
In besonderen Härtefällen wird die Prüfungsgebühr auf Antrag nicht oder nur teilweise erhoben; auch kann Ratenzahlung bewilligt werden. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fälligkeit außerstande ist, die Gebühr zu entrichten, und er die fällige Gebühr auch während des Vorbereitungsdienstes nicht ansparen konnte. Die Voraussetzungen hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Antrag soll bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung gestellt werden.
§ 5
Die Aushändigung des Prüfungszeugnisses und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung können von der Zahlung ausstehender Gebühren in gesetzlicher oder nach
§ 4
abweichend festgesetzter Höhe abhängig gemacht werden, die im anhängigen oder aus einem früheren Prüfungs- oder Widerspruchsverfahren geschuldet werden.
§ 6
(1) Soweit der Widerspruch erfolglos ist, sollen dem Widerspruchsführer die nachfolgenden Gebühren auferlegt werden:
a) | für das Verfahren | 25,00 € |
b) | für jede Aufsichtsarbeit, die auf Verlangen des Prüflings nachkorrigiert wurde | 40,00 € |
c) | für die Überprüfung der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung | 25,00 €. |
§ 4
gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheids zu stellen.
(2) Wird der Widerspruch zurückgenommen und ist noch kein Prüfer zur Stellungnahme aufgefordert worden, wird keine Gebühr erhoben.
§ 7
(1) Gebührenpflichtig sind alle Prüfungsverfahren, in denen sämtliche anrechenbaren Prüfungsleistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.
(2)
(aufgehoben)
(3) Gebühren in Widerspruchsverfahren können nur erhoben werden, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig werden.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. April 1997
Senatsverwaltung für Justiz
Dr. Peschel-Gutzeit
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