Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzgebührenordnung - ArbSchGebO) Vom 7. November 2017
Verordnung über die Erhebung
von Gebühren im Arbeitsschutz
(Arbeitsschutzgebührenordnung - ArbSchGebO)
Vom 7. November 2017
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 23.10.2018 (GVBl. S. 608) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und im gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 7. November 2017 (GVBl. S. 587)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzgebührenordnung - ArbSchGebO) vom 7. November 2017 | 01.12.2017 |
§ 1 - Gebührenerhebung | 01.12.2017 |
§ 2 - Persönliche Gebührenbefreiung | 01.12.2017 |
§ 3 - Rahmengebühren | 01.12.2017 |
§ 4 - Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages | 01.12.2017 |
§ 5 - Übergangsregelung | 01.12.2017 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 07.11.2018 |
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für Leistungen der Einrichtungen des Arbeitsschutzes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der
Verwaltungsgebührenordnung
bleiben hiervon unberührt.
(2) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind.
(3) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung
Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit
1.
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
2.
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
3.
die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
4.
die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der
Abgabenordnung
anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.
Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des
Kreditwesengesetzes
.
§ 3 Rahmengebühren
Bei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
1.
nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie
2.
nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.
§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt
§ 3
entsprechend.
(2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
§ 5 Übergangsregelung
Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.
Anlage
zu
§ 1
Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsschutzgebührenordnung
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Leistung | Gebühren € | ||||||
Arbeitsschutz | ||||||||
Sozialer Arbeitsschutz | ||||||||
71020 | Amtshandlungen nach dem Mutterschutzgesetz | |||||||
a) | Anordnung von Maßnahmen sowie Genehmigungen und Untersagungen nach § 29 Absatz 3 | 120 - 1 080 | ||||||
b) | Genehmigungen nach § 28 Absatz 1 und vorläufige Untersagungen nach § 28 Absatz 2 | 90 - 360 | ||||||
c) | Bescheinigungen über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 | 60 | ||||||
71021 | Zulassung einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz , § 18 Absatz 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit , § 5 Absatz 2 Gesetz über die Pflegezeit oder § 2 Absatz 3 Gesetz über die Familienpflegezeit in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Gesetz über die Pflegezeit | 90 - 1 000 | ||||||
Gebührenfrei: Verfahren über Widersprüche gegen die Zulassung der Kündigung | ||||||||
71030 | Amtshandlungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz | |||||||
a) | Genehmigung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 | 60 - 900 | ||||||
Gebührenfrei: Ausnahmen nach §§ 27 Absatz 3 und 40 Absatz 2 | ||||||||
b) | Anordnung von Maßnahmen einschließlich Feststellungsbescheide nach § 27 Absatz 1 und 2 | 120 - 1 080 | ||||||
c) | Anordnung von Maßnahmen nach § 28 Absatz 3 | 120 - 1 080 | ||||||
d) | Feststellungbescheid nach § 3 Verordnung über den Kinderarbeitsschutz | 120 - 1 080 | ||||||
71040 | Amtshandlungen nach dem Arbeitszeitgesetz | |||||||
a) | Zulassung von Ausnahmen und Feststellungen nach §§ 7 , 13 und 15 | 60 - 5 800 | ||||||
b) | Anordnung nach § 17 Absatz 2 | 120 - 1 280 | ||||||
71050 | Ausnahmen und Vornahme von Berechnungshilfen nach dem Heimarbeitsrecht | |||||||
a) | Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes , gestaffelt nach der Anzahl der Betroffenen, entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | |||||||
bis 20 Betroffene | 30 | |||||||
21 bis 50 Betroffene | 60 | |||||||
51 bis 100 Betroffene | 120 | |||||||
101 bis 250 Betroffene | 240 | |||||||
über 250 Betroffene | 360 | |||||||
b) | von der Auftrag gebenden Person beantragte Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes | 30 - 1 080 | ||||||
c) | sonstige Ausnahmen von Vorschriften des Heimarbeitsrechts | 60 - 300 | ||||||
71060 | Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz | |||||||
a) | Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten gemäß § 4a | |||||||
Unternehmenskarte, je | 25 | |||||||
ab zwei Unternehmenskarten, je | 20 | |||||||
Fahrerkarte, je | 25 | |||||||
Werkstattkarte, je | 35 | |||||||
Anmerkung: Die Kosten des Kraftfahrt-Bundesamtes werden als Auslagen zusätzlich erhoben. | ||||||||
b) | Untersagung nach § 5 Absatz 1 | 26 - 105 | ||||||
c) | Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach dem Fahrpersonalgesetz | 31 | ||||||
d) | Anordnung nach § 4 Absatz 1a und 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 | 60 - 300 | ||||||
Medizinischer und technischer Arbeitsschutz | ||||||||
71110 | Amtshandlungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | |||||||
a) | Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 480 - 2 400 | ||||||
b) | Verlängerung der Anerkennung | 180 - 360 | ||||||
c) | Anordnung im Einzelfall gemäß § 12 | 60 - 955 | ||||||
d) | Ausnahme gemäß § 18 | 120 - 360 | ||||||
e) | Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 | 120 - 480 | ||||||
71120 | Amtshandlungen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes | |||||||
a) | Beratung nach § 21 Absatz 1 auf Antrag des Arbeitgebers oder Betreibers | 60 - 3 300 | ||||||
b) | Anordnung nach § 22 Absatz 3 | 60 - 1 435 | ||||||
71130 | Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Röntgenverordnung , Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung | 170 - 800 | ||||||
71140 | Amtshandlungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge | |||||||
a) | Ausnahme nach § 7 Absatz 2 | 180 - 830 | ||||||
b) | Entscheidung nach § 8 Absatz 2 | 180 - 830 | ||||||
71150 | Ausnahme nach § 15 Absatz 1 oder 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung | 180 - 900 | ||||||
71160 | Ausnahme nach § 10 Absatz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung | 180 - 900 | ||||||
71170 | Ausnahme nach § 21 Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern | 120 - 480 | ||||||
71180 | Amtshandlungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen | 180 - 600 | ||||||
Anmerkung: Die Kosten, die für die Überprüfung der Anlage durch von der zuständigen Behörde beauftragte Dritte entstehen, werden als Auslagen zusätzlich erhoben. | ||||||||
Technische Sicherheit | ||||||||
71210 | Amtshandlungen nach der Druckluftverordnung | |||||||
a) | Ausnahmen nach § 6 , § 17 Absatz 2 oder Anhang zu § 21 Absatz 1 | 60 - 1 200 | ||||||
b) | Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 | 60 - 275 | ||||||
c) | Anordnung nach § 7 Absatz 4 | 180 - 540 | ||||||
d) | Ausnahme nach § 12 Absatz 1 | 180 - 540 | ||||||
e) | Zulassung nach § 17 Absatz 1 | 60 - 300 | ||||||
f) | Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 | 120 - 360 | ||||||
71220 | Amtshandlungen nach dem Produktsicherheitsgesetz | |||||||
a) | Maßnahme nach § 26 Absatz 2 Satz 2 | 60 - 1 435 | ||||||
Anmerkung: Die Kosten für die Anmietung der Transportmittel zur Sicherstellung und für die Vernichtung sowie die Kosten für eine hoheitliche Warnung, die über eine Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin hinausgehen, z.B. Veröffentlichungen in Tageszeitungen, werden als Auslagen zuzüglich erhoben. | ||||||||
b) | Anordnung zur Durchführung auferlegter Pflichten nach § 35 Absatz 1 Satz 1 | 60 - 1 435 | ||||||
c) | Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren nach § 35 Absatz 1 Satz 2 | 360 - 1 075 | ||||||
d) | Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Absatz 2 | 360 - 1 100 | ||||||
e) | Anordnung einer Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Absatz 3 | 360 - 1 075 | ||||||
f) | Anordnung nach § 37 Absatz 8 | 120 - 540 | ||||||
g) | Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 4 | 120 - 840 | ||||||
Anmerkung: Die Kosten für Besichtigungen und Produktprüfungen durch eine externe Prüfstelle werden als Auslagen zusätzlich erhoben. | ||||||||
h) | Untersuchungen und andere Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten | 120 - 840 | ||||||
Anmerkung: Die Kosten für amtliche Übersetzungen, die Bereitstellung der Unterlagen und sonstige erforderliche Aufwendungen im Rahmen der Amtshilfe werden als Auslagen zusätzlich erhoben. | ||||||||
71221 | Amtshandlungen nach Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates: | |||||||
a) | Risikobeurteilung nach Artikel 37 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe sowie nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen, | 120 - 840 | ||||||
b) | Anordnung nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe sowie nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen. | 360 - 1 100 | ||||||
71230 | Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung | |||||||
a) | Erlaubnisse gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Errichtung und Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen (Dampfkesselanlage), | |||||||
aa) | deren Feuerungsanlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, bei der aber die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu berücksichtigen sind, bei Kosten der Anlage | |||||||
bis zu 50.000 € | 275 + 0,0088 x Kosten der Anlage | |||||||
bis zu 500.000 € | 715 + 0,0066 x (Kosten der Anlage - 50 000) | |||||||
bis zu 50.000.000 € | 3.685 + 0,0044 x (Kosten der Anlage - 500 000) | |||||||
über 50.000.000 € | 221.485 + 0,0033 x (Kosten der Anlage - 50 000 000) | |||||||
bb) | deren Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bedarf, sofern die Belange nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu berücksichtigen sind. | 150 + 0,0066 x Kosten der Anlage | ||||||
Anmerkungen: | ||||||||
1. | Die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung schließt die baurechtliche Entscheidung mit ein. | |||||||
2. | Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. | |||||||
3. | Ist der Erlaubnis ein Änderungsverfahren nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vorausgegangen, sind 50 Prozent der dafür erhobenen Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anzurechnen. | |||||||
4. | Für die Kosten der Anlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen. | |||||||
b) | Erlaubnisse gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 oder Teilerlaubnisse gemäß § 18 Absatz 3 für die Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen (Füllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle, Flugfeldbetankungsanlage oder Betankungsanlage) | 275 + 0,005 x Kosten der Anlage | ||||||
Anmerkungen: | ||||||||
1. | Die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung schließt die baurechtliche Entscheidung mit ein. | |||||||
2. | Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. | |||||||
3. | Für die Kosten der Anlage ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen. | |||||||
c) | Festlegung von Prüffristen gemäß § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 | 120 - 1 075 | ||||||
d) | Festlegung von Prüffristen gemäß § 19 Absatz 6 und Entscheidung gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 Satz 7 | 120 - 1 075 | ||||||
e) | Anordnung gemäß § 19 Absatz 5 | 120 - 1 075 | ||||||
f) | Verlangen gemäß § 19 Absatz 2 , sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist | 120 - 1 075 | ||||||
g) | Anerkennung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 | 120 - 1 075 | ||||||
h) | Ausnahmen gemäß § 19 Absatz 4 | 120 - 1 075 | ||||||
71240 | Amtshandlungen nach der Arbeitsstättenverordnung , Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 | 60 - 1 435 | ||||||
Stoffbezogener Arbeitsschutz | ||||||||
71310 | Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz | |||||||
a) | Erteilung, Änderung oder Ergänzung einer Guten Laborpraxis Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 | 60 - 540 | ||||||
b) | Durchführung eines Inspektionsverfahrens zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 und § 21 Absatz 1 | 500 - 25 000 | ||||||
c) | Verlangen nach § 21 Absatz 6 , soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist | 60 - 1 075 | ||||||
d) | Anordnung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Absatz 1 | 60 - 1 075 | ||||||
e) | Untersagung nach § 23 Absatz 1a | 60 - 1 075 | ||||||
f) | Anordnung von Verboten nach § 23 Absatz 2 | 60 - 1 075 | ||||||
71320 | Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung | |||||||
a) | Anerkennung von Verfahren und Geräten zur Reinigung der Luft von krebserzeugenden Stoffen nach § 10 Absatz 5 | 60 - 900 | ||||||
b) | Behördliche Ausnahmen, Anordnungen oder Zulassungen nach § 19 Absatz 1 bis 3 | 60 - 1 075 | ||||||
c) | Behördliche Anordnungen oder Untersagungen nach § 19 Absatz 3 und 5 | 60 - 1 075 | ||||||
d) | Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Fortbildungslehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 | 300 - 2 140 | ||||||
e) | Änderung oder Verlängerung der Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Fortbildungslehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 | 265 - 535 | ||||||
f) | Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 | 105 - 1 075 | ||||||
g) | Zulassung von Fachbetrieben nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 | 1 075 - 2 675 | ||||||
h) | Änderung oder Verlängerung der Zulassung von Fachbetrieben nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 | 267 - 535 | ||||||
i) | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung für den Erwerb der Sachkunde nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 | 60 - 1 075 | ||||||
j) | Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Begasung nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 | 60 - 1 075 | ||||||
k) | Erteilung, Änderung oder Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 | 55 - 320 | ||||||
l) | Nachträgliche Auflagen oder Widerruf nach § 8 § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 3 | 55 - 320 | ||||||
m) | Durchführung der Sachkundeprüfung für die Durchführung von Tätigkeiten mit Asbest nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer und Prüfung | 45 - 160 | ||||||
n) | Durchführung der Sachkundeprüfungen für Begasungen nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 und Technischem Regelwerk, je Teilnehmer und Prüfung | 55 - 215 | ||||||
o) | Behördliche Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 2 | 1 285 - 2 675 | ||||||
p) | Zustimmung nach § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 6 zur Behandlung nicht brennbarer organischer Peroxide mit einer Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV | 160 - 800 | ||||||
71330 | Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung | |||||||
a) | Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 | 60 - 1 070 | ||||||
b) | Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 6 Absatz 5 | 60 - 600 | ||||||
c) | Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 | 60 - 240 | ||||||
d) | Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 | 120 - 2 395 | ||||||
e) | Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung zum Fortbestehen der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 | 120 - 1 070 | ||||||
f) | Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum Fortbestehen der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 | 120 - 2 395 | ||||||
g) | Anerkennung von Sachkundenachweisen nach Pflanzenschutzsachkundeverordnung nach § 11 Absatz 2 | 60 - 1 070 | ||||||
h) | Prüfung der Qualifikation oder Gleichwertigkeit des Nachweises nach § 11 Absatz 4 und 5 | 60 - 1 070 | ||||||
71350 | Amtshandlungen nach der Biostoffverordnung | |||||||
a) | Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 | 240 - 1 500 | ||||||
b) | Ausnahmen nach § 18 | 240 - 955 | ||||||
71360 | Amtshandlungen nach der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung | |||||||
Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchtstabe b | 30 - 540 | |||||||
Strahlenschutz | ||||||||
71410 | Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung | |||||||
a) | Genehmigung zur Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge | 153 - 5 750 | ||||||
b) | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge | 153 - 5 750 | ||||||
c) | Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz | 20 - 180 | ||||||
d) | Durchführung eines Fachgesprächs und Prüfung der Nachweise zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung | 100 - 133 | ||||||
e) | Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen | 76 - 760 | ||||||
f) | Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern | 113 - 1 800 | ||||||
g) | Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung , je Einzelfall | 76 - 760 | ||||||
h) | Registrierung von Strahlenpässen, je Pass | 17 | ||||||
i) | Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen | 83 - 1 660 | ||||||
j) | Änderung, Ergänzung und Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a und b, d bis f und h | 19 - 1 856 | ||||||
k) | Gestattungen und Zustimmungen, die sich aus der Durchführung der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung ergeben, je Einzelfall | 19 - 619 | ||||||
l) | Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 113 der Strahlenschutzverordnung | 34 - 665 | ||||||
m) | Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 33 der Röntgenverordnung | 34 - 665 | ||||||
n) | Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung und gemäß § 12 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung , je Einzelfall | 20 - 620 | ||||||
o) | Anerkennung von Fachkundekursen gemäß § 18a der Röntgenverordnung und § 30 der Strahlenschutzverordnung | 100 - 1 800 | ||||||
Sprengstoffrecht | ||||||||
Amtshandlungen nach dem Sprengstoffgesetz | ||||||||
72010 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 | 50 - 300 | ||||||
72020 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 | 150 - 300 | ||||||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. | ||||||||
72021 | Erstellung einer Ausfertigung der Erlaubnis (ab der zweiten Ausfertigung) | 10 | ||||||
72022 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 | 50 | ||||||
72030 | Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 | 30 - 250 | ||||||
72040 | Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | 60 | ||||||
zuzüglich je Prüfling | 10 | |||||||
72041 | Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz , je Prüfling zuzüglich der Auslagen für Sachverständige | 50 - 300 | ||||||
72050 | Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 11 Satz 2 vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines | 50 | ||||||
72060 | Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 | |||||||
a) | bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand je nach Höchstlagermenge an Nettoexplosivstoffmasse (NEM) | |||||||
bis maximal 500 kg NEM | 200 | |||||||
je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM | 30 | |||||||
je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM | 10 | |||||||
b) | bei einem erheblichen Arbeitsaufwand | 200 - 2 500 | ||||||
Anmerkung: Die nach Baurecht anfallenden Gebühren werden zusätzlich erhoben. | ||||||||
72061 | Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 28 | 50 - 1 250 | ||||||
72070 | Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 | 70 - 1 000 | ||||||
72071 | Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 | 70 - 700 | ||||||
72072 | Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 | 70 - 700 | ||||||
72080 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 | 40 - 80 | ||||||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. | ||||||||
72081 | Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 | 40 | ||||||
72082 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 | 40 | ||||||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. | ||||||||
72090 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 | 40 | ||||||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. | ||||||||
72110 | Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 | 40 | ||||||
72120 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 | 50 - 150 | ||||||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. | ||||||||
72121 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 | 40 | ||||||
72122 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 | 40 | ||||||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. | ||||||||
72130 | Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 | 50 | ||||||
72140 | Ungültigkeitserklärung nach § 35 Absatz 2 bei Verlust einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung dieser | 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger | ||||||
72150 | Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 Absatz 1 | 50 | ||||||
72160 | Untersagung nach § 12 Absatz 2 , § 32 Absatz 3 oder 4 , § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 33 Absatz 1, 2 oder 3 | 40 - 400 | ||||||
72170 | Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 oder § 48 | 40 - 1 000 | ||||||
72180 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 , nach § 33b Absatz 3 oder nach § 33b Absatz 4 | 40 - 500 | ||||||
72190 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 | Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre | ||||||
Amtshandlungen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | ||||||||
72210 | Ausnahme von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Absatz 5 | 40 - 300 | ||||||
72230 | Ausnahme von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 | 40 - 300 | ||||||
72240 | Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 Satz 2 für die Erprobung oder für die Vorführung | 40 - 500 | ||||||
72250 | Ausnahme von den Verboten nach § 24 Absatz 1 | 40 - 300 | ||||||
72260 | Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 | 40 - 300 | ||||||
72270 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 | 150 - 1 000 | ||||||
72280 | Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 | 40 | ||||||
72290 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 | 40 | ||||||
Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 72030 wird zusätzlich erhoben. | ||||||||
72310 | Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 4 | 40 - 500 | ||||||
72320 | Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 | 40 - 500 | ||||||
72330 | Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 | 40 | ||||||
Amtshandlungen nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | ||||||||
72410 | Ausnahme von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 | 40 - 300 | ||||||
Amtshandlungen nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | ||||||||
72510 | Ausnahme von der Pflicht zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einhaltung der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 | 30 - 100 | ||||||
Gebühren in sonstigen Fällen nach dem Sprengstoffgesetz und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz | ||||||||
72610 | Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 72010 bis 72510 aufgeführt sind | 30 - 600 |
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