Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle gemäß § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSchV) Vom 16. April 2019
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle gemäß § 36 des Pflegeberufegesetzes
(Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSchV)
Vom 16. April 2019
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle gemäß § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSchV) vom 16. April 2019 | 05.05.2019 |
Eingangsformel | 05.05.2019 |
§ 1 - Zuständigkeit der Schiedsstelle | 05.05.2019 |
§ 2 - Organisation der Schiedsstelle | 05.05.2019 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 05.05.2019 |
§ 4 - Amtszeit | 05.05.2019 |
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 05.05.2019 |
§ 6 - Amtsführung | 05.05.2019 |
§ 7 - Geschäftsstelle | 05.05.2019 |
§ 8 - Antrag | 05.05.2019 |
§ 9 - Vorbereitung und Leitung der Sitzungen | 05.05.2019 |
§ 10 - Mündliche Verhandlung | 05.05.2019 |
§ 11 - Umlaufverfahren | 05.05.2019 |
§ 12 - Einigungsversuch | 05.05.2019 |
§ 13 - Beratung und Entscheidung | 05.05.2019 |
§ 14 - Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz | 05.05.2019 |
§ 15 - Verfahrensgebühren | 05.05.2019 |
§ 16 - Kostentragung | 05.05.2019 |
§ 17 - Übergangsregelung | 05.05.2019 |
§ 18 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 05.05.2019 |
§ 19 - Inkrafttreten | 05.05.2019 |
Auf Grund des
§ 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet der Senat von Berlin:
§ 1 Zuständigkeit der Schiedsstelle
(1) Die nach
§ 36 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
von den Rechtsträgern gebildete Schiedsstelle wird bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet.
(2) Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über
1.
die Festlegung von Pauschalbudgets nach
§ 30 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes
,
2.
die Festlegung von Individualbudgets nach
§ 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes
,
3.
die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach
§ 33 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes
.
§ 2 Organisation der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht aus den in
§ 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes
benannten Mitgliedern.
(2) Bei Schiedsverfahren nach
§ 36 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes
zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach
§ 30 des Pflegeberufegesetzes
oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach
§ 31 des Pflegeberufegesetzes
besteht die Schiedsstelle aus den in
§ 36 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes
benannten Mitgliedern.
(3) Für das vorsitzende Mitglied wird ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied bestellt. Die die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger bestellen jeweils ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied. Ein stellvertretendes Mitglied hat bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten.
(4) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem der die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger tätig sein.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle fordert spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtszeit der Schiedsstelle die die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger auf, die sie vertretenden Personen und Stellvertretungen zu bestellen. Sofern einer der die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger nach erneuter Aufforderung und Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist kein Mitglied vorgeschlagen hat, ist das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle seinerseits befugt, einen Vertreter dieses Rechtsträgers zu benennen.
(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den die Schiedsstelle bildenden Rechtsträgern gemeinsam bestellt. Hierzu sind die die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger entsprechend der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist aufzufordern, Persönlichkeiten für das Amt des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes vorzuschlagen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Im Falle der vorzeitigen Amtsniederlegung des vorsitzenden Mitglieds hat die Geschäftsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung oder der Erklärungen nach
§ 5
Absatz 4 die Neubestellungen sicherzustellen.
(3) Die Mitglieder und die ersten und zweiten stellvertretenden Mitglieder werden
1.
für die Kranken- und Pflegekassen von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen auf Grund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,
2.
für die private Krankenversicherung vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Landesausschuss Berlin,
3.
für das Land Berlin von der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung als weiteren Behörde gemäß
§ 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
,
4.
für die Krankenhäuser von der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V.,
5.
für die Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen auf Grund einer zwischen den jeweils betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,
6.
für die Pflegeschulen von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Pflegeschulen auf Grund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung
bestellt.
(4) Die Bestellungen und die Vorschläge sind der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger, die Mitglieder und deren Stellvertretungen.
(5) Soweit die die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger keine Persönlichkeiten nach Absatz 2 für das Amt des vorsitzenden Mitgliedes oder eine Stellvertretung vorgeschlagen haben, bestellt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung ein vorsitzendes Mitglied oder eine Stellvertretung.
(6) Das vorsitzende Mitglied verpflichtet die Mitglieder und deren Stellvertretungen zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit.
(7) Eine erneute Bestellung ist möglich.
§ 4 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt jeweils vier Jahre. Die erste Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder, spätestens jedoch zum 2. Mai 2019.
(2) Das Ehrenamt der Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner für ihn maßgebenden Amtszeit aus, so wird das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit von dem die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger unverzüglich bestellt. Das Gleiche gilt bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitglieds.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger können einvernehmlich das vorsitzende Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn die Neutralität der Amtsführung nicht mehr gewährleistet ist oder das vorsitzende Mitglied längerfristig das Amt nicht ausüben kann. Satz 1 gilt für das stellvertretende vorsitzende Mitglied entsprechend. Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(2) Im Falle der Abberufung oder der Niederlegung übernimmt das stellvertretende vorsitzende Mitglied die Geschäfte bis zur Neubestellung einer Nachfolge.
(3) Die Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den die Schiedsstelle bildenden Rechtsträgern abberufen werden, von denen sie bestellt wurden. Wurde das betroffene Mitglied von der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung nach
§ 3
Absatz 5 bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.
(4) Im Falle der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. Die Niederlegung wird mit Zugang der Erklärung bei der Geschäftsstelle wirksam, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Geschäftsstelle gespeichert ist.
(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger, die Mitglieder sowie deren Stellvertretungen schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
§ 6 Amtsführung
(1) Das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen sind ehrenamtlich tätig.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder der Schiedsstelle, die an der Teilnahme einer anberaumten Sitzung verhindert sind, müssen unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ein sie stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie das stellvertretende Mitglied, das an der Sitzung teilnimmt, der Geschäftsstelle mitteilen.
(3) Das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihres Amtes über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen an Dritte weiterzugeben.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung geführt.
(2) Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäftsstelle und kann den Beschäftigten der Geschäftsstelle in Bezug auf die Amtsführung der ihnen obliegenden Geschäfte der Schiedsstelle Weisungen erteilen.
(3) Die erforderliche Barrierefreiheit der Räumlichkeiten der Geschäftsstelle wird sichergestellt.
§ 8 Antrag
(1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn einer der gemäß
§ 3
Absatz 3 am Verfahren beteiligten Rechtsträger (Verfahrensbeteiligte) die Entscheidung der Schiedsstelle nach
§ 36 des Pflegeberufegesetzes
schriftlich oder elektronisch beantragt. In den Fällen des
§ 30 Absatz 2
und des
§ 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes
entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen. Diese Frist ist bei allen Verfahrenshandlungen zu beachten.
(2) Der Antrag muss die Verfahrensbeteiligten bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen sowie die Gegenstände aufführen, über die eine gemeinsame Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag sind die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und für die Entscheidungsfindung sonstigen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle in vierzehnfacher Ausfertigung einzureichen. Die Unterlagen können auch elektronisch eingereicht werden. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen.
(3) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Verfahrensbeteiligten jederzeit schriftlich oder elektronisch zurückgenommen werden.
(4) Das vorsitzende Mitglied leitet den weiteren Verfahrensbeteiligten eine Ausfertigung des Antrages schriftlich oder elektronisch zu. Es fordert die Verfahrensbeteiligten auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen. Äußern sich eine Verfahrensbeteiligte, ein Verfahrensbeteiligter oder mehrere Verfahrensbeteiligte innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann auch ohne schriftliche oder elektronische Stellungnahme über den Antrag entschieden werden.
§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
(1) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung der Schiedsstelle fest.
(2) Die Ladung soll den Verfahrensbeteiligten und den Mitgliedern der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen möglichst frühzeitig, muss ihnen jedoch mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt worden sein. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Schiedsstellensitzung, die Tagesordnung und die Anträge sowie alle weiteren Unterlagen der Verfahrensbeteiligten.
(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied so vorbereitet, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Es trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, unverzüglich zusätzliche Unterlagen schriftlich oder elektronisch vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
§ 10 Mündliche Verhandlung
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Ferner ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines widerspricht.
(3) Es kann in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde oder die Verfahrensbeteiligten auf eine Teilnahme schriftlich oder elektronisch verzichtet haben.
(4) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
(5) Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige können durch Beschluss der Schiedsstelle in der Verhandlung gehört werden.
(6) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das vorsitzende Mitglied kann Beschäftigte der Geschäftsstelle zur Fertigung des Protokolls bestimmen. Das Protokoll muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag und die Dauer der Verhandlung,
2.
die Namen der an der Sitzung beteiligten Mitglieder und des vorsitzenden Mitglieds, der für sie erschienenen Stellvertretung, der schriftführenden Person, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten sowie gegebenenfalls der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen,
5.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der oder des Sachverständigen für den Fall, dass die Aussagen über ein schriftlich vorgelegtes Gutachten hinausgehen,
6.
den Inhalt der Einigung oder den gefassten Beschluss der Schiedsstelle.
Das Protokoll ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit eine schriftführende Person hinzugezogen worden ist, auch von dieser zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in dem Protokoll verwiesen wird, sind Gegenstand des Protokolls.
(7) Ist die Sache nach Abschluss des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif, wird unverzüglich ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt.
§ 11 Umlaufverfahren
Bei schriftlichem oder elektronischem Verzicht aller Verfahrensbeteiligten auf eine mündliche Verhandlung kann das vorsitzende Mitglied eine Entscheidung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeiführen.
§ 12 Einigungsversuch
Die Mitglieder der Schiedsstelle wirken in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Verfahrensbeteiligten hin.
§ 13 Beratung und Entscheidung
(1) Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden.
(2) Die Schiedsstelle berät und beschließt in geheimer Beratung. Sie trifft Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und des vorsitzenden Mitglieds. Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Der Beschluss ist innerhalb eines Monats nach seiner Verkündung schriftlich zu begründen. Er ist von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Dem Beschluss ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Er ist den Verfahrensbeteiligten durch die Geschäftsstelle zuzustellen. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Schiedsstelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
§ 14 Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
(1) Für entstandene Reisekosten erhält das vorsitzende Mitglied eine Erstattung entsprechend dem
Bundesreisekostengesetz
vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat für die sonstigen baren Auslagen und den Zeitaufwand einen pauschalen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Die Aufwandsentschädigung erfolgt in folgender Höhe:
1.
für ein Verfahren, das durch Rücknahme des Antrages ohne mündliche Verhandlung und ohne Festsetzungsbeschluss nach
§ 15
abgeschlossen wird 800 Euro;
2.
bei Beendigung eines Verfahrens nach mündlicher Verhandlung ohne Beschluss nach
§ 13
1 500 Euro;
3.
bei Beendigung eines Verfahrens mit Beschluss nach
§ 13
6 500 Euro.
(4) Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das vorsitzende Mitglied im Rahmen der Regelungen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, zu entschädigen. Die Vergütung des vorsitzenden Mitglieds darf in diesem Fall 5 000 Euro nicht übersteigen.
(5) Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Ansprüche auf Reisekosten und Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind bei der Geschäftsstelle unverzüglich, nachdem sie angefallen sind, schriftlich oder elektronisch geltend zu machen.
(7) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und den Zeitaufwand von den Rechtsträgern, von denen sie bestellt sind, nach deren Regelungen.
§ 15 Verfahrensgebühren
(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Eingang des Antrages bei der Schiedsstelle. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Entscheidung der Schiedsstelle, ohne dass das Verfahren aufgenommen wurde, durch die beantragenden Verfahrensbeteiligten zurückgenommen wird.
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand des Verfahrens. Der Gebührenrahmen beträgt 5 000 Euro bis 15 000 Euro. Das vorsitzende Mitglied setzt die Gebühr durch Beschluss nach der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles unter Berücksichtigung der Kosten und Auslagen nach
§ 14
Absatz 1 bis 6 fest. Die Kostenentscheidung wird von der Schiedsstelle mit der Verfahrensentscheidung getroffen. Wird das Schiedsverfahren durch Einigung der Verfahrensbeteiligten erledigt, können die Gebühren um 50 Prozent ermäßigt werden.
(3) Die Gebühr trägt der oder die unterliegende Verfahrensbeteiligte. Soweit eine Verfahrensbeteiligte oder ein Verfahrensbeteiligter nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr anteilig zu tragen. Im Fall eines Unterliegens ist das Land Berlin von der tatsächlichen Zahlung der Gebühren ausgeschlossen.
(4) Die Geschäftsstelle erlässt auf Grund der Entscheidung der Schiedsstelle einen Kostenfestsetzungsbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
§ 16 Kostentragung
(1) Soweit die Kosten der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden diese anteilig der Sitzverteilung nach
§ 2
Absatz 1 und 2 von den die Schiedsstelle bildenden Rechtsträgern getragen.
(2) Die Geschäftsstelle legt den die Schiedsstelle bildenden Rechtsträgern nach
§ 2
Absatz 1 und 2 bis zum 31. März des auf das Verhandlungsjahr folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Schiedsstelle und über die Kosten der Geschäftsstelle sowie den auf jeden die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger entfallenden Betrag vor. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Vorlage der Aufstellung von den die Schiedsstelle bildenden Rechtsträgern an die Geschäftsstelle zu zahlen. Von der tatsächlichen Zahlung ausgenommen ist das Land Berlin.
§ 17 Übergangsregelung
Von der Frist nach
§ 3
Absatz 1 Satz 1 kann vor der ersten Amtszeit abgewichen werden.
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Durchführung der Errichtung und des Verfahrens der Schiedsstelle dürfen die Geschäftsstelle, die Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die die Schiedsstelle bildenden Rechtsträger die nach dieser Verordnung jeweils erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die Schiedsstelle darf die für die Durchführung von Schiedsverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Verfahrensbeteiligten, Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen verarbeiten.
(3) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 und 2 sind, soweit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften keine Aufbewahrungsfristen festlegen, zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den Zweck, zu dem sie verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Absatz 2 sind nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach bestandskräftigem Beschluss der Schiedsstelle oder eine sonstige das Verfahren beendende Erklärung der Verfahrensbeteiligten zu vernichten oder zu löschen, soweit nicht Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. April 2019
Der Senat von Berlin | ||
Michael Müller | Dilek Kolat | |
Regierender Bürgermeister | Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung |
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