Ingenieurgesetz (IngG) in der Fassung vom 1. November 2011
Ingenieurgesetz (IngG) in der Fassung vom 1. November 2011
*)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.03.2021 (GVBl. S. 258)1) |
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25). Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen außerdem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 23.12.2013, S. 132; L 95 vom 9.4.2016, S. 20).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ingenieurgesetz (IngG) in der Fassung vom 1. November 2011 | 10.07.2011 |
§ 1 | 20.05.2016 |
§ 2 | 20.05.2016 |
§ 2a | 19.03.2021 |
§ 3 | 16.02.2018 |
§ 4 | 10.07.2011 |
§ 5 | 10.07.2011 |
§ 5a | 25.10.2020 |
§ 5b | 20.05.2016 |
§ 5c | 25.10.2020 |
§ 5d | 20.05.2016 |
§ 6 | 10.07.2011 |
§ 7 | 10.07.2011 |
§ 8 | 20.02.2014 |
§ 8a | 25.10.2020 |
§ 9 | 20.02.2014 |
§ 10 | 25.10.2020 |
§ 1
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen:
1.
wer
a)
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie oder
b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
c)
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
2.
wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen.
§ 2
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach Maßgabe des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
§ 2a
(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten
1.
ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist,
2.
den Ingenieurberuf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufes erworben haben; die Ausbildungsnachweise müssen Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, entsprechen,
3.
Inhaber einer Berufsqualifikation sind, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b abgedeckt werden, und die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
4.
Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat,
5.
Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat, oder
6.
Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat.
(1a) Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann.
(2) Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, und die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.
(3) Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
(4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Befähigungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.
(5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Personen, die von anderen Staaten als den in Absatz 1 genannten Mitglied- oder Vertragsstaaten aus einen Antrag auf Gleichstellung ihrer Berufsqualifikation stellen, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 3
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn die diesbezügliche Absicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt wird.
(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes im Land Berlin.
(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
§ 4
Die zuständige Behörde hat das Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.
§ 5
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2, 2a, 3 und 4 dieses Gesetzes ist die Baukammer Berlin.
(2) Das Verfahren nach den §§ 1, 2, 2a und 3 dieses Gesetzes kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
§ 5a
(1) ) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellten (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder von Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden.
(3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Qualifikation beantragt oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten.
(4) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Anträge von Angehörigen eines Drittstaates. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Bei der Übermittlung weist die Behörde darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und dass sie unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind.
§ 5b
(1) Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Die Verfahren nach §§ 2a und 5a bleiben unberührt.
§ 5c
(1) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle im Sinne des § 13b Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Die Vorwarnung ist binnen drei Tagen nach Vorliegen der mit Gründen versehenen Gerichtsentscheidung auszulösen und es ist innerhalb derselben Frist eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist. Die Angaben in der Vorwarnung haben sich auf Folgendes zu beschränken:
1.
Identität des Berufsangehörigen,
2.
betroffener Beruf,
3.
Angaben über das Gericht, das die Feststellung getroffen hat, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden,
4.
Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
5.
Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung hat die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1.
dass eine Vorwarnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
3.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
4.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(3) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 56a Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2005/36/EG sowie den in Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Durchführungsrechtsakten.
§ 5d
(1) Die zuständige Behörde gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit nur, wenn
1.
Personen ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.
§ 6
Besondere Rechtsvorschriften über das Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
§ 7
Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
§ 8
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
§ 8a
Die gemäß § 5 zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihr übertragener öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a)
ohne nach den §§ 1, 2, 2a oder 3 dazu berechtigt zu sein oder
b)
entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4
eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Baukammer Berlin.
§ 10
(1) Die Baukammer Berlin ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch Ingenieurinnen und Ingenieure begangen werden.
(2) § 98 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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