SozpädVO
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Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (Sozialpädagogikverordnung - SozpädVO) Vom 13. Juni 2016

Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (Sozialpädagogikverordnung - SozpädVO) Vom 13. Juni 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.12.2021 (GVBl. 2022 S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (Sozialpädagogikverordnung - SozpädVO) vom 13. Juni 201609.07.2016
Eingangsformel09.07.2016
Inhaltsverzeichnis09.07.2016
Teil 1 - Allgemeines09.07.2016
§ 1 - Geltungsbereich09.07.2016
Teil 2 - Studiengänge09.07.2016
Kapitel 1 - Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge09.07.2016
§ 2 - Ziel der Studiengänge09.01.2022
§ 3 - Gliederung und Dauer der Studiengänge09.07.2016
§ 4 - Anrechenbare Zeiten09.07.2016
Kapitel 2 - Zulassung, Aufnahmeverfahren, Probezeit09.07.2016
§ 5 - Zulassung zum Vollzeitstudium09.07.2016
§ 6 - Zulassung zum Teilzeitstudium09.07.2016
§ 7 - Eignung und Widerruf09.07.2016
§ 8 - Aufnahmeverfahren09.07.2016
§ 9 - Auswahlverfahren bei Übernachfrage09.07.2016
§ 10 - Probezeit09.07.2016
Kapitel 3 - Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen, Wechsel und Verlassen des Studiengangs09.07.2016
§ 11 - Aufrücken und Wiederholung09.07.2016
§ 12 - Unterbrechen und Wechseln des Studiengangs und der Fachschule09.07.2016
§ 13 - Verlassen des Studiengangs09.07.2016
Kapitel 4 - Gliederung und Formen des Unterrichts09.07.2016
§ 14 - Unterricht und Stundentafeln09.07.2016
§ 15 - Wahlpflichtunterricht, Profilunterricht01.08.2019
§ 16 - Gesamtstudienplan09.07.2016
Kapitel 5 - Lernerfolgskontrollen, Nachteilsausgleich, Bewertung, Zeugnisse09.07.2016
§ 17 - Lernerfolgskontrollen09.07.2016
§ 18 - Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen13.10.2016
§ 19 - Leistungsbewertung09.07.2016
§ 20 - Semesternoten und Zeugnisse09.07.2016
Kapitel 6 - Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Tätigkeiten09.07.2016
Abschnitt 1 - Vollzeitstudium09.07.2016
§ 21 - Allgemeine Bestimmungen09.07.2016
§ 22 - Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung09.07.2016
§ 23 - Inhalte der fachpraktischen Ausbildung09.07.2016
§ 24 - Beratung und Anleitung09.07.2016
§ 25 - Praxisbegleitender Unterricht09.07.2016
§ 26 - Bewertung der fachpraktischen Ausbildung09.07.2016
§ 27 - Facharbeit09.07.2016
Abschnitt 2 - Teilzeitstudium09.07.2016
§ 28 - Fachpraktische Tätigkeiten, Facharbeit01.08.2019
Teil 3 - Abschlussprüfung09.07.2016
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen09.07.2016
§ 29 - Zweck der Abschlussprüfung09.07.2016
§ 30 - Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung09.07.2016
§ 31 - Teile und Termine der Abschlussprüfung09.07.2016
§ 32 - Ausschüsse09.07.2016
§ 33 - Protokolle09.07.2016
§ 34 - Zuhörerinnen und Zuhörer09.07.2016
§ 35 - Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen09.07.2016
§ 36 - Prüfungsfähigkeit09.07.2016
§ 37 - Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren09.07.2016
§ 38 - Unregelmäßigkeiten09.07.2016
§ 39 - Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen09.07.2016
Kapitel 2 - Schriftliche Prüfungen09.07.2016
§ 40 - Aufgaben der schriftlichen Prüfungen01.08.2019
§ 41 - Dauer und Durchführung09.07.2016
§ 42 - Bewertung09.07.2016
Kapitel 3 - Mündliche Prüfungen09.07.2016
§ 43 - Wahl von Prüfungsfächern09.07.2016
§ 44 - Vorkonferenz09.07.2016
§ 45 - Aufgaben der mündlichen Prüfungen09.07.2016
§ 46 - Durchführung und Bewertung09.07.2016
Kapitel 4 - Kolloquium09.07.2016
§ 47 - Teilnahme, Durchführung und Bewertung09.07.2016
Kapitel 5 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Wiederholung, Abschlusszeugnis09.07.2016
§ 48 - Ergebnis der Abschlussprüfung09.07.2016
§ 49 - Wiederholung09.07.2016
§ 50 - Abschlusszeugnis09.07.2016
Teil 4 - Zusätzlicher Erwerb der Fachhochschulreife09.07.2016
Kapitel 1 - Allgemeines09.07.2016
§ 51 - Grundsatz09.07.2016
Kapitel 2 - Zusatzunterricht, Lernerfolgskontrollen, Zeugnisse09.07.2016
§ 52 - Zusatzunterricht09.07.2016
§ 53 - Lernerfolgskontrollen, Bewertung, Zeugnisse09.07.2016
Kapitel 3 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife09.07.2016
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen09.07.2016
§ 54 - Zeitpunkt, Zweck und Teile der Zusatzprüfung09.07.2016
§ 55 - Prüfungsfächer09.07.2016
§ 56 - Ausschüsse und weitere allgemeine Bestimmungen09.07.2016
Abschnitt 2 - Zulassung, Teilnahme, Zurückstellung09.07.2016
§ 57 - Zulassung09.07.2016
§ 58 - Teilnahme und Zurückstellung09.07.2016
Abschnitt 3 - Prüfungen09.07.2016
§ 59 - Schriftliche Prüfungen09.07.2016
§ 60 - Vorkonferenz, mündliche Prüfungen09.07.2016
Abschnitt 4 - Ergebnis der Zusatzprüfung, Erwerb der Fachhochschulreife, Prüfungswiederholung09.07.2016
§ 61 - Ergebnis der Zusatzprüfung, Erwerb der Fachhochschulreife, Zeugnis09.07.2016
§ 62 - Wiederholung der Zusatzprüfung09.07.2016
Teil 5 - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler01.08.2018
Kapitel 1 - Allgemeines, Zulassung01.08.2018
§ 63 - Zweck der Prüfung, Prüfungstermine01.08.2018
§ 64 - Zulassung, Widerruf, Ungültigkeit der Prüfung01.08.2018
§ 65 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2018
Kapitel 2 - Prüfungen01.08.2018
§ 66 - Teile der Prüfung01.08.2018
§ 67 - Schriftliche Prüfungen01.08.2018
§ 68 - Mündliche Prüfungen01.08.2018
§ 69 - Facharbeit01.08.2018
§ 70 - Kolloquium01.08.2018
Kapitel 3 - Bestehen der Prüfung, Prüfungswiederholung01.08.2018
§ 71 - Bestehen der Prüfung, Endnoten01.08.2018
§ 72 - Zeugnis01.08.2018
§ 73 - Prüfungswiederholung01.08.2018
Teil 6 - Schlussbestimmungen09.07.2016
§ 74 - Inkrafttreten, Übergangsregelungen01.08.2019
Anlage 1 - Stundentafeln09.07.2016
Anlage 1.1 - Stundentafel - Vollzeitstudium (6 Semester)09.07.2016
Anlage 1.2 - Stundentafel - Teilzeitstudium (6 oder 7 Semester)09.07.2016
Anlage 2 - Lernerfolgskontrollen09.07.2016
Anlage 3 - Bewertungsschlüssel09.07.2016
Anlage 4 - Berechnung der Endnote eines Lernfelds09.07.2016
Anlage 5 - Berechnung der Durchschnittsnote der Fachhochschulreife09.07.2016
Auf Grund des § 14 Absatz 5, § 34 Absatz 3, § 54 Absatz 6, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122) geändert worden ist, sowie des § 14 Absatz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch § 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Teil 2 Studiengänge
Kapitel 1 Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge
§ 2Ziel der Studiengänge
§ 3Gliederung und Dauer der Studiengänge
§ 4Anrechenbare Zeiten
Kapitel 2 Zulassung, Aufnahmeverfahren, Probezeit
§ 5Zulassung zum Vollzeitstudium
§ 6Zulassung zum Teilzeitstudium
§ 7Eignung und Widerruf
§ 8Aufnahmeverfahren
§ 9Auswahlverfahren bei Übernachfrage
§ 10Probezeit
Kapitel 3 Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen, Wechsel und Verlassen des Studiengangs
§ 11Aufrücken und Wiederholung
§ 12Unterbrechen und Wechseln des Studiengangs und der Fachschule
§ 13Verlassen des Studiengangs
Kapitel 4 Gliederung und Formen des Unterrichts
§ 14Unterricht und Stundentafeln
§ 15Wahlpflichtunterricht, Profilunterricht
§ 16Gesamtstudienplan
Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen, Nachteilsausgleich, Bewertung, Zeugnisse
§ 17Lernerfolgskontrollen
§ 18Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen
§ 19Leistungsbewertung
§ 20Semesternoten und Zeugnisse
Kapitel 6 Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Tätigkeiten
Abschnitt 1 Vollzeitstudium
§ 21Allgemeine Bestimmungen
§ 22Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung
§ 23Inhalte der fachpraktischen Ausbildung
§ 24Beratung und Anleitung
§ 25Praxisbegleitender Unterricht
§ 26Bewertung der fachpraktischen Ausbildung
§ 27Facharbeit
Abschnitt 2 Teilzeitstudium
§ 28Fachpraktische Tätigkeiten, Facharbeit
Teil 3 Abschlussprüfung
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 29Zweck der Abschlussprüfung
§ 30Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung
§ 31Teile und Termine der Abschlussprüfung
§ 32Ausschüsse
§ 33Protokolle
§ 34Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 35Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen
§ 36Prüfungsfähigkeit
§ 37Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren
§ 38Unregelmäßigkeiten
§ 39Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Kapitel 2 Schriftliche Prüfungen
§ 40Aufgaben der schriftlichen Prüfungen
§ 41Dauer und Durchführung
§ 42Bewertung
Kapitel 3 Mündliche Prüfungen
§ 43Wahl von Prüfungsfächern
§ 44Vorkonferenz
§ 45Aufgaben der mündlichen Prüfungen
§ 46Durchführung und Bewertung
Kapitel 4 Kolloquium
§ 47Teilnahme, Durchführung und Bewertung
Kapitel 5 Ergebnis der Abschlussprüfung, Wiederholung, Abschlusszeugnis
§ 48Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 49Wiederholung
§ 50Abschlusszeugnis
Teil 4 Zusätzlicher Erwerb der Fachhochschulreife
Kapitel 1 Allgemeines
§ 51Grundsatz
Kapitel 2 Zusatzunterricht, Lernerfolgskontrollen, Zeugnisse
§ 52Zusatzunterricht
§ 53Lernerfolgskontrollen, Bewertung, Zeugnisse
Kapitel 3 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 54Zeitpunkt, Zweck und Teile der Zusatzprüfung
§ 55Prüfungsfächer
§ 56Ausschüsse und weitere allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Zulassung, Teilnahme, Zurückstellung
§ 57Zulassung
§ 58Teilnahme und Zurückstellung
Abschnitt 3 Prüfungen
§ 59Schriftliche Prüfungen
§ 60Vorkonferenz, mündliche Prüfungen
Abschnitt 4 Ergebnis der Zusatzprüfung, Erwerb der Fachhochschulreife, Prüfungswiederholung
§ 61Ergebnis der Zusatzprüfung, Erwerb der Fachhochschulreife, Zeugnis
§ 62Wiederholung der Zusatzprüfung
Teil 5 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Kapitel 1 Allgemeines, Zulassung
§ 63Zweck der Prüfung, Prüfungstermine
§ 64Zulassung, Widerruf, Ungültigkeit der Prüfung
§ 65Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Prüfungen
§ 66Teile der Prüfung
§ 67Schriftliche Prüfungen
§ 68Mündliche Prüfungen
§ 69Facharbeit
§ 70Kolloquium
Kapitel 3 Bestehen der Prüfung, Prüfungswiederholung
§ 71Bestehen der Prüfung, Endnoten
§ 72Zeugnis
§ 73Prüfungswiederholung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 74Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 14 Absatz 1 Satz 1)Stundentafeln
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 1 Satz 3)Lernerfolgskontrollen
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 Satz 2)Bewertungsschlüssel
Anlage 4 (zu § 48 Absatz 1) Berechnung der Endnote eines Lernfeldes
Anlage 5 (zu § 61 Absatz 3 Satz 3)Berechnung der Durchschnittsnote der Fachhochschulreife

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Vollzeit- und Teilzeitstudiengänge mit der Fachrichtung Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen an den Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin sowie für den Erwerb des Abschlusses als staatlich geprüfte Erzieherin oder staatlich geprüfter Erzieher durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler.

Teil 2 Studiengänge

Kapitel 1 Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge

§ 2 Ziel der Studiengänge
(1) Die Fachschule für Sozialpädagogik bildet zur staatlich geprüften Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder zum staatlich geprüften Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) aus. Sie befähigt die Studierenden, Erziehungsaufgaben, Bildungsaufgaben und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern als Erzieherin oder als Erzieher selbständig und eigenverantwortlich tätig zu sein. Das Studium vermittelt die erforderlichen Kompetenzen, um den Spracherwerb und die Sprachentwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und deren Kenntnisse der deutschen Sprache zu vertiefen und zu erweitern. Die Studieninhalte und das Qualifikationsprofil entsprechen den in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen/Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung) vereinbarten Standards.
(2) Die Studiengänge enden mit einer Abschlussprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt zum Führen des Zusatzes „Staatlich geprüfte“ oder „Staatlich geprüfter“ vor der Berufsbezeichnung „Erzieherin“ oder „Erzieher“. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt ferner zum Führen des Zusatzes „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“ nach der Berufsbezeichnung. Mit dem Studienabschluss kann die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder d des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes beantragt werden.
(3) Im Studium ist zusätzlich der Erwerb der Fachhochschulreife möglich.
§ 3 Gliederung und Dauer der Studiengänge
Die Studiengänge gliedern sich in Semester und können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu Beginn eines Schulhalbjahres eingerichtet werden. Das Vollzeitstudium und das berufsbegleitende Teilzeitstudium dauern jeweils sechs Semester; im Teilzeitstudium kann der Unterrichtsumfang im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde auch auf sieben Semester verteilt werden. Im Vollzeitstudium ergänzen sich fachtheoretischer Unterricht und fachpraktische Ausbildung.
§ 4 Anrechenbare Zeiten
Auf die Studiendauer können bis zu einem Umfang von zwei Semestern angerechnet werden:
1.
Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen anderen Fachschulausbildung im Fachbereich Sozialwesen oder
2.
Zeiten eines Studiums einer pädagogischen Fachrichtung an einer Hochschule oder Fachhochschule.
Eine Anrechnung ist nur möglich, soweit sie fachlich gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall.

Kapitel 2 Zulassung, Aufnahmeverfahren, Probezeit

§ 5 Zulassung zum Vollzeitstudium
(1) Die Zulassungsvoraussetzungen zum Vollzeitstudium erfüllt, wer
1.
über die persönliche und gesundheitliche Eignung gemäß § 7 Absatz 1 und 2 verfügt,
2.
a)
die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem Bildungsgang mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erworben hat oder
b)
die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem anderen Bildungsgang oder die allgemeine Hochschulreife erworben hat und eine für das Fachschulstudium förderliche Tätigkeit von mindestens acht Wochen nachweisen kann oder
c)
den mittleren Schulabschluss erworben hat und über eine berufliche Vorbildung verfügt,
3.
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland hat und
4.
die deutsche Sprache in einem Umfang beherrscht, der erwarten lässt, dass er dem Unterricht folgen und sich in Wort und Schrift verständlich äußern kann.
Zur Feststellung der nach Satz 1 Nummer 4 geforderten Sprachkenntnisse können schriftliche und mündliche Eignungstests durchgeführt werden.
(2) Berufliche Vorbildungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind
entweder
1.
der erfolgreiche Abschluss
a)
einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung,
b)
einer mindestens zweijährigen nichteinschlägigen Berufsausbildung mit Kammerprüfung oder
c)
einer mindestens dreijährigen nichteinschlägigen Berufsausbildung
oder
2.
eine Berufstätigkeit im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
a)
in einem einschlägigen Arbeitsfeld und einer Dauer von mindestens drei Jahren oder
b)
in einem nichteinschlägigen Arbeitsfeld und einer Dauer von mindestens vier Jahren.
(3) Für die Fachschulausbildung förderlich oder einschlägig sind Berufsausbildungen, Tätigkeiten oder Berufstätigkeiten in sozialpädagogischen, sozialpflegerischen oder familienpflegerischen Arbeitsfeldern. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Auf die Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 werden bis zu insgesamt höchstens einem Jahr angerechnet:
1.
die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens drei Personen,
2.
die selbständige Führung eines Haushalts mit zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört,
3.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und
4.
die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, soweit der Einsatz in einem sozialpädagogischen, sozialpflegerischen oder familienpflegerischen Tätigkeitsbereich erfolgte.
(5) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen die Probezeit nicht abschließen kann oder nicht bestanden hat, kann erneut zum Studium zugelassen werden.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Fachschule für Sozialpädagogik schon einmal
1.
die Probezeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht bestanden haben,
2.
die Abschlussprüfung oder die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler endgültig nicht bestanden haben oder
3.
einen Studiengang deshalb nicht abgeschlossen haben, weil das Schulverhältnis aus von ihnen zu vertretenden Gründen vorzeitig endete oder beendet wurde,
dürfen nicht erneut zugelassen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 3 zulassen. In diesen Fällen setzt die erneute Zulassung zusätzlich voraus, dass
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten zwei Jahren einschlägige berufliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3 ausgeübt hat, die nach Umfang und Dauer insgesamt mindestens einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen, und
2.
nach einem Eignungsgespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Erwartung besteht, dass der künftige Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Die erneute Zulassung ist frühestens zwei Jahre nach der Beendigung des vorherigen Schulverhältnisses möglich. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Durchführung des Eignungsgesprächs der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule übertragen, an der die erneute Aufnahme beantragt ist. Antragstellerinnen und Antragsteller, die die erneute Zulassung nicht erhalten, können endgültig nicht mehr zugelassen werden.
§ 6 Zulassung zum Teilzeitstudium
Die Zulassungsvoraussetzungen für das Teilzeitstudium erfüllt, wer
1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt,
2.
mit mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit eine einschlägige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Absatz 3 ausübt und
3.
das Einverständnis des Arbeitgebers zur Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums nachweist.
§ 7 Eignung und Widerruf
(1) Die persönliche Eignung für die Aufnahme in den Studiengang setzt voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Über die persönliche Eignung verfügt insbesondere nicht, wer zu den Personen gehört, die in § 25 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Aufnahme in den Studiengang besitzt, wer physisch und psychisch in der Lage ist, die Aufgaben einer Erzieherin oder eines Erziehers dauerhaft ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen zu bewältigen.
(3) Für die Zulassung zum Vollzeitstudium müssen die Bewerberinnen und Bewerber
1.
zur Feststellung der persönlichen Eignung ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
2.
zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ein aktuelles berufsbezogenes ärztliches Gesundheitszeugnis
vorlegen. Für die Zulassung zum Teilzeitstudium gilt die persönliche und gesundheitliche Eignung in der Regel durch die Ausübung der gemäß § 6 Nummer 2 geforderten beruflichen Tätigkeit als erbracht. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Vollzeitstudium bedarf es der Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen nicht, wenn diese das Studium unmittelbar im Anschluss an eine erzieherische, heilerziehungspflegerische oder familienpflegerische Berufstätigkeit, die in einer von der nach § 1 Absatz 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes jeweils zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung ausgeübt wurde, aufnehmen möchten und das Beschäftigungsverhältnis nicht verhaltensbedingt oder wegen gesundheitlicher Gründe gekündigt oder aufgelöst wurde. Als unmittelbar im Sinne des Satzes 3 gilt der Anschluss an die Berufstätigkeit, wenn zwischen der Beendigung der Berufstätigkeit und dem Beginn der Bewerbungsfrist für das Studium nicht mehr als zwei Monate liegen.
(4) Die Zulassung zum Studium ist zu widerrufen, wenn
1.
Tatsachen bekannt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen,
2.
im Verlauf des Studiums
a)
im Vollzeitstudium vor dem Abschluss der fachpraktischen Ausbildung oder
b)
im Teilzeitstudium früher als vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung
die gesundheitliche Ungeeignetheit für die Ausübung des Berufs der Erzieherin oder des Erziehers eintritt oder
3.
im Verlauf des Teilzeitstudiums die nach § 6 Nummer 2 geforderte berufliche Tätigkeit bis zum Beginn der Abschlussprüfung für eine Dauer von mehr als vier Wochen nicht ausgeübt wird wegen der aus selbst zu vertretenden Gründen erfolgten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Zu Beginn eines jeden Semesters hat die oder der Studierende der Fachschule einen Nachweis über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. Endet das Beschäftigungsverhältnis im Verlaufe des Teilzeitstudiums, haben die Studierenden die Fachschule hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist für das Weiterbestehen des Schulverhältnisses unschädlich, wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird, das die Anforderungen nach § 6 Nummer 2 erfüllt, und zwischen dem Ende des bisherigen und der Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr als vier Wochen liegen. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag Ausnahmen von der in Satz 4 genannten Frist zulassen. Wer in den Fällen des Satz 4 das Beschäftigungsverhältnis wechselt, kann das Studium zudem nur fortsetzen, wenn er der Fachschule das Einverständnis des neuen Arbeitgebers zur Weiterführung des Studiums vorlegt.
(5) Über den Widerruf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit dem Widerruf der Zulassung endet das Schulverhältnis. Vom Widerruf der Zulassung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn die oder der Betroffene
1.
den gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 geforderten Nachweis der fachpraktischen Tätigkeiten bereits erbracht hat oder
2.
in das Vollzeitstudium wechselt.
§ 8 Aufnahmeverfahren
(1) Die Bewerbung um einen Studienplatz ist bei der Fachschule innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festzulegenden Frist schriftlich einzureichen. Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
zwei Lichtbilder neueren Datums,
3.
als Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Vorbildung
a)
Zeugnisse über die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Zulassung geforderten Bildungsabschlüsse und Nachweise über die geforderten förderlichen Tätigkeiten oder beruflichen Vorbildungen sowie
b)
gegebenenfalls ein Nachweis über die nach §§ 4 und 5 Absatz 4 anrechenbaren Zeiten
jeweils in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
4.
zum Nachweis des Aufenthaltsstatus auf Verlangen der Fachschule eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder der amtlichen Meldebescheinigung,
5.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik besucht oder die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler abgelegt und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Studiengang oder die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde,
6.
die nach § 7 Absatz 3 geforderten Zeugnisse, die am Beginn der Bewerbungsfrist nicht älter als zwei Monate sein dürfen, und
7.
für das Teilzeitstudium die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums nach § 6 Nummer 3.
(2) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde und teilt sie den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit.
(3) Mit der Aufnahme in den Studiengang sind die Studierenden über folgende Bestimmungen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu informieren:
1.
die Eignung und den Widerruf (§ 7),
2.
die Probezeit (§ 10),
3.
das Aufrücken und die Wiederholung eines Semesters (§ 11),
4.
das Unterbrechen, Wechsel des Studiengangs und den Wechsel der Fachschule (§ 12),
5.
das Verlassen des Studiengangs (§ 13),
6.
die wesentlichen Inhalte des Gesamtstudienplans (§ 16) und
7.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 30 Absatz 2 bis 4).
§ 9 Auswahlverfahren bei Übernachfrage
(1) Übersteigt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen die Aufnahmekapazität der Fachschule, so ist eine Auswahlkommission zu bilden, die das Auswahlverfahren durchführt. Der Auswahlkommission gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
mindestens zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte Lehrkräfte, die Unterricht in dem betreffenden Studiengang erteilen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.
(2) Bis zu zehn Prozent der freien Plätze sind vorrangig an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre oder soziale Umstände die unverzügliche Aufnahme des Studiums gebieten oder von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme des Studiums erheblich verzögert haben. Eine anerkannte Behinderung nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt als Härtefall im Sinne von Satz 2.
(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall nachweisen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Höchstgrenze, so entscheidet das Los. Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber durchlaufen das weitere Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 bis 7.
(4) Plätze, die nicht nach Absatz 2 und 3 vergeben wurden, sind nach Eignung zu vergeben. Hierfür sind die für das Studium geforderten fachlichen, methodischen und personalen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen. Die Kriterien für die Ermittlung der Rangfolge legt die Auswahlkommission fest. Dabei sind
1.
Dauer und Umfang einschlägiger Berufstätigkeiten, die über das in § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a geforderte Maß hinausgehen, und
2.
die auf dem Abschlusszeugnis der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a geforderten Berufsausbildungen nachgewiesenen Leistungen
besonders zu berücksichtigen. Bei der Leistungsfeststellung nach Satz 4 Nummer 2 ist eine Beschränkung auf die Fächer oder eine höhere Gewichtung der Fächer möglich, die für die Fachrichtung Sozialpädagogik einschlägig oder förderlich sind.
(5) Über das Vorliegen eines Härtefalls, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Rangfolge entscheidet die Mehrheit der Mitglieder der Auswahlkommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Studienplätze sind entsprechend der ermittelten Rangfolge zu vergeben. Sind Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, gibt die Dauer der Wartezeit gemäß § 57 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes den Ausschlag. Danach entscheidet das Los.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt werden konnten, sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste aufzunehmen. Werden vergebene Plätze zum Beginn des Studiengangs nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Besetzung gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste.
(7) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist den Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahmeentscheidung schriftlich bekannt zu geben. Nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern ist zudem der Rang in der Nachrückerliste mitzuteilen.
§ 10 Probezeit
(1) Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester.
(2) Die Probezeit besteht, wer im Probesemester
1.
in jedem Lernfeld an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat,
3.
bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Semesternoten in höchstens einem Lernfeld die Semesternote „mangelhaft“ erhalten hat und
4.
bei erteiltem Unterricht in höchstens einem Lernfeld keine Semesternote erhalten hat.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 muss in dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Lernfeld sowie in Lernfeldern, die im Verlauf des Studiums nur im Probesemester unterrichtet werden, für das Bestehen der Probezeit eine Semesternote nachgewiesen werden. Leistungen im Zusatzunterricht für den Erwerb der Fachhochschulreife bleiben bei der Entscheidung über das Bestehen der Probezeit außer Betracht.
(3) Die Entscheidung über die Probezeit trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester. Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probesemester erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(4) Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Studiengang verlassen. Den Betroffenen ist das Nichtbestehen der Probezeit schriftlich bekannt zu geben. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. In Fällen, in denen die Probezeit aus von den Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken.

Kapitel 3 Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen, Wechsel und Verlassen des Studiengangs

§ 11 Aufrücken und Wiederholung
(1) Die Studierenden rücken nach bestandener Probezeit jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres in das nächsthöhere Semester auf. Stellt sich im Verlauf des Studiums heraus, dass die oder der Studierende die in § 30 Absatz 2 Satz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung nicht mehr erfüllen kann, muss sie oder er das Semester wiederholen oder den Studiengang verlassen. Satz 2 findet im Prüfungssemester keine Anwendung.
(2) Hat die oder der Studierende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 Satz 2 nur die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 geforderte Mindestteilnahme am erteilten Pflichtunterricht nicht erbracht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und die Wiederholung des Semesters nicht erforderlich ist. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(3) Die oder der Studierende kann das Semester freiwillig wiederholen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Der zu begründende Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Im Prüfungssemester ist die Wiederholung nach Satz 1 nicht möglich.
(4) Im Studiengang ist die Wiederholung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 jeweils einmal möglich. Wer das Semester wiederholt, muss im Wiederholungszeitraum alle Leistungen neu erbringen.
(5) Wer ein Semester an einer Fachschule wiederholen muss oder freiwillig wiederholen will, ohne dass an dieser Fachschule im folgenden Schulhalbjahr das zu wiederholende Semester folgt, kann
1.
den Studiengang für die Dauer eines Schulhalbjahres unterbrechen und danach das erforderliche Semester wiederholen,
2.
nicht nur das Wiederholungssemester sondern auch das davorliegende Semester wiederholen mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 2 nur für das Wiederholungssemester gilt, oder
3.
in eine Fachschule wechseln, die das zu wiederholende Semester im folgenden Schulhalbjahr anbietet.
§ 12 Unterbrechen und Wechseln des Studiengangs und der Fachschule
(1) Der Studiengang kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
1.
die eigene Erkrankung oder Behinderung,
2.
die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
3.
Mutterschutz oder
4.
die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.
Die Unterbrechung des Studiengangs ist einmal möglich. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.
(2) Die Unterbrechung nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Anzahl an Wiederholungen angerechnet.
(3) Das Studium ist nach Wegfall der Unterbrechensgründe zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Semesters, das dem Semester entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Studiengang von Anfang an neu durchlaufen werden; eine nochmalige Probezeitentscheidung entfällt. Erfolgt die Wiederaufnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Fachschule hat den Betroffenen die Beendigung des Schulverhältnisses unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
(4) Studierende des Teilzeitstudiums, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die nach § 6 Nummer 2 abzuleistende Berufstätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausüben, müssen das Studium bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unterbrechen oder können gemäß Absatz 5 in das Vollzeitstudium wechseln; § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Fachschule hat den Betroffenen die Unterbrechung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich bekannt zu geben. Für die Wiederaufnahme und das Enden des Schulverhältnisses gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Wechsel vom Vollzeit- in das Teilzeitstudium oder umgekehrt ist jeweils zum Beginn eines Semesters möglich. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Ende des vorangegangenen Semesters bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 sind zuzulassen, wenn die oder der Studierende die Gründe für die verspätete Abgabe des Antrages nicht zu vertreten hat. Vor dem Wechsel erlässt die Fachschule einen die Zulassung ändernden Bescheid. Der Wechsel ist im Verlauf des Studiums zweimal möglich.
(6) Ein Wechsel der Fachschule ist zum Beginn jedes Semesters zulässig. Im Probesemester ist der Wechsel innerhalb der ersten vier Unterrichtswochen möglich. Der Wechsel bedarf eines mit Gründen versehenen Antrags; die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Fachschule.
§ 13 Verlassen des Studiengangs
(1) Wer den Studiengang verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen.
(2) Studierende, die den Studiengang verlassen möchten, teilen dies der Schule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Darüber hinaus ist von einem Verlassen des Studiengangs auszugehen, wenn die oder der Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht oder der fachpraktischen Ausbildung fernbleibt, ohne die Schule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. In den in Satz 2 genannten Fällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verlassen des Studiengangs unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Verlassen des Studiengangs im Sinne des Absatz 2 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Betroffenen unverzüglich nachweisen, dass sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Schule gehindert waren und erklären, das Studium fortsetzen zu wollen.

Kapitel 4 Gliederung und Formen des Unterrichts

§ 14 Unterricht und Stundentafeln
(1) Das Studium erfolgt gemäß den in Anlage 1 (Anlagen 1.1 und 1.2) aufgeführten Stundentafeln. Der Unterricht gliedert sich in fachrichtungsübergreifende Lernbereiche und fachrichtungsbezogene Lernfelder. Darüber hinaus gelten als Pflichtunterricht im Vollzeitstudium der praxisbegleitende Unterricht (§ 25) und der Wahlpflichtunterricht (§ 15 Absatz 1) sowie im Teilzeitstudium der Profilunterricht (§ 15 Absatz 2). Im Teilzeitstudium wird ein Teil des Pflichtunterrichts in anderen Lernformen durchgeführt, die durch Lehrkräfte betreut und durch sie vor- und nachbereitet werden. Die Lernformen sowie deren zeitliche Zuordnung zu den Lernbereichen, Lernfeldern und zum Profilunterricht reicht die Fachschule vor der Erstellung des Gesamtstudienplans (§ 16) zur Genehmigung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Im Probesemester ist Unterricht in den Lernfeldern 2 bis 5 der Stundentafeln der Anlage 1 und im Prüfungssemester in allen schriftlich geprüften Lernfeldern zu erteilen.
(2) Im Unterricht können Projekte durchgeführt werden, in denen die Studierenden durch anwendungsbezogenes Lernen auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorbereitet werden.
(3) Dem Unterricht ist der Rahmenlehrplan der Schulaufsichtsbehörde zugrunde zu legen. Unterricht in geteilten Gruppen ist nach Maßgabe der Stundentafeln möglich.
§ 15 Wahlpflichtunterricht, Profilunterricht
(1) Im Vollzeitstudium ergänzt der Wahlpflichtunterricht den Unterricht in den Lernfeldern und den praxisbegleitenden Unterricht durch zusätzliche Unterrichtsangebote, aus denen jede Studierende und jeder Studierende ein Unterrichtsgebiet auszuwählen hat. Mindestens 100 Unterrichtsstunden des Wahlpflichtunterrichts sind für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen vorzusehen.
(2) Im Teilzeitstudium dient der Profilunterricht der Verstärkung
1.
des Unterrichts in den Lernfeldern,
2
der fachpraktischen Ausbildung.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Profilunterricht können zusätzliche Themenfelder und Projekte vorgesehen werden.
§ 16 Gesamtstudienplan
Vor Beginn eines jeden Studiengangs stellt die Fachschule auf der Grundlage der Stundentafel einen Gesamtstudienplan auf. Für das Vollzeitstudium enthält dieser auch die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung und die Verteilung des praxisbegleitenden Unterrichts. Darüber hinaus werden die in den einzelnen Semestern durchzuführenden Lernerfolgskontrollen aufgeführt.

Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen, Nachteilsausgleich, Bewertung, Zeugnisse

§ 17 Lernerfolgskontrollen
(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Überprüfung, Bewertung und Dokumentation der Lernleistungen. Lernerfolgskontrollen sind
1.
mündliche Leistungsüberprüfungen,
2.
Klausuren und andere schriftliche Leistungsnachweise,
3.
Projektarbeiten und deren Präsentation,
4.
Studienaufgaben und
5.
andere geeignete Formen der Leistungsüberprüfung, zu denen auch praktische Leistungen zählen.
Die Mindestanzahl und Form der durchzuführenden Lernerfolgskontrollen ist in der Anlage 2 festgesetzt.
(2) Klausuren überprüfen die Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Studierenden in einem Unterrichtsabschnitt. An einem Unterrichtstag darf insgesamt nur eine Klausur geschrieben werden. Klausuren sind spätestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Dabei dürfen allgemeine Hinweise auf inhaltliche Schwerpunkte gegeben werden. Für Studierende, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Klausur teilnehmen konnten, ist ein Nachschreibtermin anzusetzen. Die Ergebnisse der Klausuren sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Lautet das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der an einer Klausur Teilnehmenden schlechter als „ausreichend“, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Semesterkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klausur geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(3) Projektarbeiten sind Projektberichte oder praktische Projektergebnisse. Die betreuenden Lehrkräfte tragen dafür Sorge, dass die individuellen Anteile aller am Projekt Beteiligten erkennbar sind. In der Regel sollen die Studierenden ihre Projektarbeiten im Unterricht präsentieren.
(4) Die Lehrkräfte können für die unterrichtsfreie Zeit mündliche und schriftliche Studienaufgaben zur Vertiefung der schulischen Lernprozesse aufgeben. Die Studienaufgaben sollen zudem der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über die Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Studienaufgaben entscheidet die Semesterkonferenz insbesondere über zeitliche Vorgaben sowie über die Richtlinien für Kontrolle und Auswertung.
§ 18 Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen
Studierende mit Behinderungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen erhalten bei Bedarf einen der Behinderung oder der bestehenden Beeinträchtigung angemessenen individuellen Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich darf die fachlichen Anforderungen nicht verändern. Als Nachteilsausgleich sind insbesondere die in § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausgleichsmaßnahmen möglich. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist auf die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu befristen, bei Fortdauer der Beeinträchtigung zu verlängern und bei Wegfall aufzuheben. Sofern die Beeinträchtigung nicht vorübergehender Natur ist, kann der Nachteilsausgleich für die gesamte Studiendauer gewährt werden. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Für die Entscheidung kann die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen oder anderer geeigneter Nachweise über die Behinderung oder die vergleichbare Beeinträchtigung verlangt werden.
§ 19 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen der Studierenden werden durch Noten gemäß § 58 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes bewertet. Es gilt der Bewertungsschlüssel nach Anlage 3.
(2) Kann die oder der Studierende eine geforderte Leistung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist anstelle einer Note der Vermerk „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.
(3) In Fällen
1.
der Leistungsverweigerung sowie
2.
der Täuschung oder des Täuschungsversuchs
ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch vor, wenn sich die oder der Studierende durch unentschuldigtes Fernbleiben einer angekündigten Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile eines Leistungsnachweises gelten als nicht erbrachte Teilleistung.
(4) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu bewerten. Die Bewertung muss nachvollziehbar sein. Vorzüge sowie Fehler und andere Beanstandungen sind zu kennzeichnen und durch Randnotizen zu erläutern. Die erzielten Bewertungseinheiten sind auf den Arbeiten zu vermerken. Darüber hinaus müssen Mängel der sprachlichen Richtigkeit und äußeren Form gekennzeichnet und bei der Bewertung berücksichtigt werden. Näheres hierzu legt die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fest. Die erzielte Note wird auf der Arbeit notiert. Die Ergebnisse der Arbeiten sind mit den Studierenden auszuwerten.
§ 20 Semesternoten und Zeugnisse
(1) Am Ende eines Semesters ist für jedes Lernfeld der Notendurchschnitt zu ermitteln und eine Semesternote zu bilden. Das Gewicht des Durchschnitts der Noten der in der Anlage 2 aufgeführten Lernerfolgskontrollen am Notendurchschnitt beträgt 50 Prozent. Die Semesternote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Notendurchschnitt. Lautet die erste Nachkommastelle des zu rundenden Wertes „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Lernfeld den Ausschlag. Genügt in einem Lernfeld die Anzahl der bewerteten Leistungen nicht, um eine Semesternote zu bilden, so ist anstelle der Semesternote der Vermerk „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.
(2) Für den Wahlpflichtunterricht und den Profilunterricht ist am Ende eines Semesters zu entscheiden, ob er erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Die Semesternoten sind auf dem Semesterzeugnis auszuweisen. Ebenso ist die Teilnahme an Praxisphasen und am Wahlpflichtunterricht oder Profilunterricht sowie deren Bewertung auf den Semesterzeugnissen zu vermerken.
(4) Am Ende des Prüfungssemesters wird über den erfolgreichen Abschluss des Fachschulstudiums ein Abschlusszeugnis nach § 50 erteilt. Wer die Fachschule ohne Abschluss verlässt und den Studiengang mindestens sechs Wochen besucht hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Verlassen des Studiengangs erzielten Leistungen ausweist. Studierende, die den Studiengang früher verlassen, erhalten eine Abgangsbescheinigung, die den Zeitraum des Fachschulbesuchs ausweist.
(5) Die Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.

Kapitel 6 Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Tätigkeiten

Abschnitt 1 Vollzeitstudium
§ 21 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die fachpraktische Ausbildung gliedert sich in drei Praxisphasen, die in mindestens zwei unterschiedlichen Einsatzbereichen absolviert werden müssen. Die ersten beiden Praxisphasen umfassen in der Regel jeweils zwölf Wochen und werden nach Entscheidung der Fachschule während des zweiten bis vierten Semesters durchgeführt. Die dritte Praxisphase umfasst das gesamte fünfte Semester (20 Wochen). Die zeitliche Einordnung der Praxisphasen wird von der Fachschule in Abstimmung mit den Praxisstellen festgelegt. In den Praxisphasen lernen die Studierenden in sozialpädagogischen Einrichtungen (Praxisstellen) im Rahmen eines Praktikums die dortigen Arbeitsbedingungen umfassend kennen und gestalten die pädagogische Arbeit aktiv und dem Ausbildungsstand entsprechend mit. Die Studierenden erstellen eine Facharbeit, in der sie die Anwendung, Vertiefung und Erweiterung der im fachtheoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Beweis stellen.
(2) Die Praxisstellen müssen die Eignungskriterien des § 10 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes erfüllen.
(3) In der Regel sind Praxisstellen im Land Berlin zu wählen. In begründeten Einzelfällen kann die Fachschule den Besuch geeigneter Praxisstellen in anderen Bundesländern zulassen. Praktika in anderen europäischen Ländern sind nur zulässig im Rahmen entsprechender Mobilitätsprogramme und bei besonderer Eignung der oder des Studierenden für die Durchführung eines Praktikums in dem jeweiligen Land. Die Studierenden haben sich rechtzeitig um einen Praktikumsplatz zu bewerben. Die Fachschule berät bei der Auswahl geeigneter Praxisstellen und benennt den Termin für die Vorlage der Praktikumsvereinbarung. Die Vereinbarung muss die Zusage der Praxisstelle enthalten, das Praktikum nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
§ 22 Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung
(1) Alle Teile der fachpraktischen Ausbildung sind schulische Veranstaltungen. Studierende, die an der Teilnahme gehindert sind, haben die Fachschule und sofern Praktikumstage betroffen sind auch die Praxisstelle unverzüglich zu informieren und der Fachschule die Gründe für das Fernbleiben unverzüglich nachzuweisen. Im Erkrankungsfall ist als Nachweis eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn das krankheitsbedingte Fehlen einen Zeitraum von drei Kalendertagen überschreitet. Fehlen Studierende in einer Praxisphase aus von ihnen zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen, so hat die Fachschule den nicht erfolgreichen Abschluss der Praxisphase festzustellen und den Betroffenen unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich bekannt zu geben. § 13 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Im Übrigen müssen versäumte Zeiten bis zum Ende des Semesters nachgeholt werden, soweit dies
1.
für die Erfüllung der in § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung und
2.
für das Erreichen der im Ausbildungsplan aufgeführten Ziele (§ 23 Absatz 2)
erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater (§ 24 Absatz 1 Satz 1) sowie der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter (§ 24 Absatz 1 Satz 2).
(2) Die Praxisstellen können die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der oder dem Studierenden verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe das Erreichen des Ausbildungszieles oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Fachschule ist vor einer solchen Entscheidung zu hören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Studierenden haben auch nach Abschluss der fachpraktischen Ausbildung über Angelegenheiten der Praxisstellen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 23 Inhalte der fachpraktischen Ausbildung
(1) Die fachpraktische Ausbildung in der jeweiligen Praxisphase beinhaltet
1.
die Ausbildungsplanung der Studierenden in Abstimmung mit der Fachschule und der Praxisstelle,
2.
die fachpraktische Tätigkeit mit jeweils sieben Stunden praktischer Tätigkeit und insgesamt einer Stunde Vor- und Nachbereitungszeit an vier Tagen pro Woche,
3.
den praxisbegleitenden Unterricht (§ 25) und
4.
die Fertigung eines Berichts über die fachpraktische Tätigkeit.
Soweit die Dienstgestaltung einer Praxisstelle es erfordert, sind unter Beibehaltung der jeweiligen Gesamtstundenzahlen Abweichungen von Satz 1 Nummer 2 zulässig.
(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu fertigenden Ausbildungsplänen sind die Inhalte und der Ablauf der jeweiligen Praxisphase mit Aufgaben und Zielen festzulegen. Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter (§ 24 Absatz 1 Satz 2) unterstützen die Studierenden bei der Erstellung der Ausbildungspläne und achten darauf, dass die Ausbildungspläne sowohl die fachbezogenen Ziele der Fachschule als auch die spezifischen Schwerpunkte der jeweiligen Praxisstelle enthalten. Dabei ist in Abstimmung mit der Fachschule zu berücksichtigen, dass die Aufgaben und Ziele dem Erfahrungs- und Kenntnisstand der Studierenden entsprechen. Die Fachschule und die Praxisstelle erhalten je ein Exemplar des Ausbildungsplanes.
(3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu fertigende Bericht ist der Fachschule bis zu einem von ihr festzulegenden Termin vorzulegen. In dem Bericht ist die fachspezifische Arbeit in der Praxisstelle darzustellen, sind Handlungen und Erfahrungen fachlich zu reflektieren und mögliche Handlungsalternativen zu entwickeln. Die Praktikumsberichte werden von der für die Praxisberatung jeweils zuständigen Lehrkraft bewertet, im Verhinderungsfalle überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgabe einer anderen mit der Praxisberatung vertrauten Lehrkraft. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Praktikumsberichte darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sorgfältig aufzubewahren sind.
§ 24 Beratung und Anleitung
(1) Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die die Studierenden fachlich begleiten und Kontakt zu den Praxisstellen halten. Die Praxisstellen benennen in Absprache mit der Fachschule geeignete Fachkräfte als Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Studierenden in der Praxisstelle betreuen und unterweisen.
(2) Im Verlauf jeder Praxisphase hat die mit der Praxisberatung betraute Lehrkraft mindestens ein gemeinsames Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der oder dem Studierenden zu führen. In dem Gespräch ist der bisherige Verlauf des Praktikums zu erörtern und sind die Leistungen der oder des Studierenden einzuschätzen. Der oder dem Studierenden ist im Gespräch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Soweit erforderlich, kann in den Fällen des § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Bestimmungen des Absatzes 2 abgewichen werden. Die Fachschule muss in diesen Fällen durch andere organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass
1.
eine geeignete Praxisberatung stattfindet und
2.
eine Verständigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 zwischen der oder dem Studierenden, der Praxisstelle und der Fachschule erfolgt.
Die Fachschule hat die Maßnahmen schriftlich festzuhalten und dem Ausbildungsplan für das Praktikum als Anlage beizufügen.
§ 25 Praxisbegleitender Unterricht
An einem Tag in jeder Praktikumswoche wird praxisbegleitender Unterricht im Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden durchgeführt. In ihm sind die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen auszuwerten und fachlich aufzuarbeiten.
§ 26 Bewertung der fachpraktischen Ausbildung
(1) Zum Ende jeder Praxisphase fertigt die Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung, die mit einem Votum über die Leistungen der oder des Studierenden während des Praktikums endet. Die Beurteilung ist der oder dem Studierenden spätestens bis zu einem mit der Fachschule abgestimmten Termin zu eröffnen und auszuhändigen. Unmittelbar danach hat die oder der Studierende die Beurteilung der Praxisberaterin oder dem Praxisberater vorzulegen.
(2) Die Praxisberaterin oder der Praxisberater entscheidet unter Zugrundelegung der Ausbildungsplanung aufgrund
1.
der Beurteilung der Praxisstelle,
2.
der Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht und
3.
des Berichts über die fachpraktische Tätigkeit
über die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung. Die jeweilige Praxisphase der fachpraktischen Ausbildung schließt erfolgreich ab, wer
1.
an mindestens 80 Prozent der fachpraktischen Ausbildung teilgenommen und
2.
die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bewertungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen
hat.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn
1.
die oder der Studierende die Fehlzeiten nicht zu vertreten hat,
2.
das Nachholen der Ausfallzeiten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 6 aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise möglich war und
3.
die im Ausbildungsplan festgelegten fachpraktischen Ziele erreicht wurden.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Hinzuziehung der Beurteilung der Praxisstelle und nach Rücksprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater. Wer die jeweilige Praxisphase der fachpraktischen Ausbildung nicht erfolgreich abschließt, hat gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 das gesamte Semester zu wiederholen oder muss den Studiengang verlassen.
(4) Die Bewertung der jeweiligen Praxisphase der fachpraktischen Ausbildung wird auf dem Semesterzeugnis ausgewiesen.
§ 27 Facharbeit
(1) Am Ende des Fachschulstudiums haben die Studierenden in einer Facharbeit nachzuweisen, dass sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine sozialpädagogische Aufgabenstellung fachübergreifend und unter Berücksichtigung der in der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse selbständig bearbeiten können. Die Facharbeit ist Grundlage des im Rahmen der Fachschulprüfung stattfindenden Kolloquiums.
(2) Das Thema der Facharbeit wählen die Studierenden im Einvernehmen mit der Fachschule aus, es ist von der Fachschule frühestens am Ende des vierten und spätestens zu Beginn des sechsten Semesters unter Berücksichtigung der fachpraktischen Ausbildung in der dritten Praxisphase zu vergeben.
(3) Die Facharbeit muss spätestens drei Monate nach Beginn des letzten Semesters eingereicht werden. Wird eine Facharbeit aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß eingereicht, gilt die Leistung als nicht erbracht. In diesem Fall ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Kann die oder der Studierende den Abgabetermin aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht einhalten, darf die Arbeit nachgereicht werden, sofern die oder der Studierende die Gründe unverzüglich nachweist. Den neuen Abgabetermin legt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater fest. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Facharbeit darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung des Studienabschlusses aufzubewahren ist.
(4) Die Facharbeit wird von einer fachlich geeigneten Lehrkraft betreut und bewertet. Im Verhinderungsfall oder im Fall einer erforderlichen Zweitbewertung der Facharbeit beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Durchführung der Bewertung. Die Zweitbewertung einer Facharbeit ist erforderlich, wenn die Note der Facharbeit nicht mindestens „ausreichend“ lautet. Nach Abschluss der Zweitbewertung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit den Lehrkräften, die bewertet haben, die abschließende Note fest.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die ihr oder ihm gemäß Absatz 3 Satz 5 sowie Absatz 4 Satz 2 und 4 obliegenden Aufgaben auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.
Abschnitt 2 Teilzeitstudium
§ 28 Fachpraktische Tätigkeiten, Facharbeit
(1) Studierende im Teilzeitstudium erbringen ihre fachpraktischen Tätigkeiten im Rahmen der nach § 6 Nummer 2 geforderten Berufstätigkeit in ihrer Beschäftigungsstelle. Sie haben den Nachweis hierüber spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung durch Vorlage einer Beurteilung ihrer Beschäftigungsstelle zu erbringen. Das Ende des Beurteilungszeitraumes darf frühestens zwölf Wochen vor dem Ende des Prüfungssemesters liegen. Studierende, die im Verlaufe des Studiums die Beschäftigungsstelle wechseln, haben auch die Beurteilung der vorhergehenden Beschäftigungsstelle vorzulegen.
(2) Für die zu fertigende Facharbeit gilt § 27 entsprechend. Dabei sind die fachpraktischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 anstelle der fachpraktischen Ausbildung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berücksichtigen.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten fachpraktischen Tätigkeiten haben die Studierenden fachpraktische Tätigkeiten im Umfang von mindestens 200 Stunden in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld abzuleisten. Diese Tätigkeiten können auch an einer anderen Einrichtung erbracht werden, die im Sinne des § 10 Absatz 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes für die Ausbildung geeignet ist. Die fachpraktischen Stunden gelten als Unterricht in anderen Lernformen (§ 14 Absatz 1 Satz 4) und sind im Rahmen des Profilunterrichts (§ 15 Absatz 2) zu erbringen.

Teil 3 Abschlussprüfung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 29 Zweck der Abschlussprüfung
Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung voraus. In der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die oder der Studierende das Ziel des Studiengangs erreicht hat.
§ 30 Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung
(1) Die Abschlussprüfung wird am Ende des letzten Semesters durchgeführt. Die Fachschule gibt den Studierenden spätestens zehn Wochen vor dem Beginn der ersten Prüfung die Termine der einzelnen Prüfungen bekannt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Abschlussprüfung. Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1.
in jedem Semester in jedem Lernfeld an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
im Vollzeitstudium alle Praxisphasen der fachpraktischen Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
in der Facharbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat,
4.
im Verlauf des Studiums nicht mehr als zweimal die Semesternote „mangelhaft“ bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Semesternoten erhalten hat,
5.
den Wahlpflichtunterricht oder den Profilunterricht in höchstens einem Semester nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
6.
im Verlauf des Studiums bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als insgesamt zwei Lernfeldern jeweils höchstens einmal keine Semesternote und im Wahlpflichtunterricht oder im Profilunterricht höchstens einmal keine Bewertung erhalten hat und
7.
nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung bestehen zu können.
(3) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium ist darüber hinaus der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeiten durch die Beurteilung der Beschäftigungsstelle gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 zu erbringen. Kann die Beurteilung aus Gründen, die von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, erfolgt die Zulassung zur Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist zu widerrufen, wenn
1.
die Beurteilung nicht spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Durchführung der Schlusskonferenz (§ 48 Absatz 1) nachgereicht oder
2.
durch die nachgereichte Beurteilung der Nachweis über die geforderten fachpraktischen Tätigkeiten nicht erbracht
wurde. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde andere geeignete Nachweise für die geleisteten fachpraktischen Tätigkeiten anerkennen. Mit dem Widerruf gilt die oder der Betroffene als nicht zur Abschlussprüfung zugelassen; alle erzielten Prüfungsergebnisse sind nichtig.
(4) Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht, so entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 der Prüfungsausschuss darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Studium erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse die Prüfung erfolgreich abschließen wird und deshalb zur Prüfung zugelassen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
(5) Wird die oder der Studierende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Nichtzulassung und das Nichtbestehen sind den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. § 49 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(6) In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen im letzten Semester, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung von der Abschlussprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und Begründung. Wer von der Abschlussprüfung zurückgestellt wurde, hat das letzte Semester zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend; § 12 bleibt unberührt. Im Wiederholungssemester sind alle Leistungen neu zu erbringen.
§ 31 Teile und Termine der Abschlussprüfung
(1) Teile der Abschlussprüfung sind
1.
die schriftlichen Prüfungen,
2.
die mündlichen Prüfungen und
3.
das Kolloquium.
(2) Die schriftlichen Prüfungen sind frühestens acht Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters an unterschiedlichen Tagen durchzuführen. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine der zentralen schriftlichen Prüfungen fest. Schriftliche Prüfungen werden
1.
im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ sowie
2.
in einem der Lernfelder
a)
„Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten“,
b)
„Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern“ oder
c)
„Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen“
durchgeführt. Die Studierenden wählen das zu prüfende Lernfeld gemäß Satz 3 Nummer 2 bis spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfungen aus.
(3) Mündliche Prüfungen können in allen in Absatz 2 aufgeführten Lernfeldern durchgeführt werden. Die mündlichen Prüfungen sind frühestens zwei Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters durchzuführen. Das Kolloquium findet frühestens zehn Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters statt. Die Termine für die mündlichen Prüfungen und das Kolloquium legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest und gibt sie den Studierenden rechtzeitig bekannt.
§ 32 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Ihm gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er dem Ausschuss nicht bereits vorsitzt, und
3.
diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt in den zu prüfenden Lernfeldern und im praxisbegleitenden Unterricht unterrichtet haben sowie diejenigen, die eine Facharbeit begleitet haben.
Die oder der Vorsitzende wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und des Kolloquiums sind für jedes zu prüfende Lernfeld Fachausschüsse zu bilden. Einem Fachausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
als Fachprüferin oder Fachprüfer
a)
bei den mündlichen Prüfungen diejenige Lehrkraft, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zuletzt in dem betreffenden Lernfeld unterrichtet hat,
b)
beim Kolloquium diejenige Lehrkraft, die die Facharbeit begleitet hat,
und
3.
eine weitere sachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.
Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen. Die Schulaufsichtsbehörde sowie die für Jugend zuständige Senatsverwaltung kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse entsenden.
(3) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, oder hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, so berät und entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Ausschussmitgliedes und in dessen Abwesenheit über den Ausschluss.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben nicht wahrnehmen, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 33 Protokolle
Über alle Prüfungen und Beratungen der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Sie müssen Angaben enthalten über
1.
die Zusammensetzung der Ausschüsse,
2.
die zu Prüfenden,
3.
den Verlauf der Prüfung,
4.
die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
5.
besondere Vorkommnisse sowie
6.
bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium die wesentlichen Inhalte des Prüfungsgesprächs und die jeweilige Prüfungsdauer.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einer Prüfung mehrere Aufgaben gestellt, so sind die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallenden Bewertungen gesondert auszuweisen.
§ 34 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium dürfen anwesend sein:
1.
die an der Fachschule unterrichtenden Lehrkräfte,
2.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Fachschule zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen sind, oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Fachschule tätig ist,
3.
bis zu zwei von der Studierendenvertretung benannte Studierende, die nicht zum Kreis der zu Prüfenden gehören.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein.
(2) In begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit beim Kolloquium und den mündlichen Prüfungen gestatten, sofern
1.
die oder der zu Prüfende sich einverstanden erklärt hat und
2.
sichergestellt ist, dass es durch oder aufgrund der Anwesenheit zu keiner Störung des Prüfungsablaufs kommt.
(3) Film-, Foto- und Tonaufnahmen im Vorbereitungs- und Prüfungsraum sind untersagt.
(4) Zuhörerinnen oder Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachausschusses von der weiteren Anwesenheit bei der Prüfung auszuschließen.
§ 35 Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen
(1) Wer zur Abschlussprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an den Prüfungen verpflichtet. Das Fernbleiben von einer Prüfung ist entschuldigt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist und dies der Fachschule unverzüglich mitteilt und nachweist. Bei Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen muss der Nachweis durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn sie spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die ärztliche Bescheinigung aufgrund besonderer Umstände nur rückwirkend ausgestellt werden konnte und die Betroffenen die besonderen Umstände unverzüglich nachweisen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme an der Prüfung entschuldigt ist. Ist die Nichtteilnahme entschuldigt, sind die fehlenden Prüfungsleistungen nachzuholen. Nachholtermine werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt; sofern es sich um zentrale Prüfungen handelt, legt die Schulaufsichtsbehörde den ersten Nachholtermin fest. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unentschuldigt ferngeblieben, ist die Prüfungsnote „ungenügend“ zu erteilen. Bleibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer dem Kolloquium unentschuldigt fern, gilt das Kolloquium als nicht bestanden.
(3) Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass aufgrund der Bewertung bereits erbrachter Prüfungsleistungen die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden kann, hat der Prüfungsausschuss das Nichtbestehen der Abschlussprüfung festzustellen und der oder dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung auszuschließen.
§ 36 Prüfungsfähigkeit
Zu Beginn einer Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfungsleistung zu erbringen. Die Befragung führt bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses und bei den schriftlichen Prüfungen die aufsichtführende Lehrkraft durch. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, ist sie oder er vorläufig von der Prüfung freigestellt und hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. § 35 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Befragung und die vorläufige Freistellung sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 37 Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren gilt § 18 entsprechend. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen, sofern die Beeinträchtigung nicht später eintritt. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 38 Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder die Betroffene oder den Betroffenen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden; § 49 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen beginnen jeweils mit der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfung ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei einer schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Lehrkraft, bei einer mündlichen Prüfung und einer Prüfung im Rahmen des Kolloquiums die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses an. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit im Vorfeld einer Prüfung wird das Prüfungsverfahren für die oder den Betroffenen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen. Vor der Entscheidung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer anzuhören.
(3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Abschlussprüfung heraus, dass eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten vorlag, kann die Schulaufsichtsbehörde die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis einzuziehen.
(4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Abschlussprüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer anordnen.
(5) Die Studierenden sind vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
§ 39 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Auf Antrag können Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten nehmen. Die Einsichtnahme schließt die Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und über das Kolloquium ein. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsichtnahme bei Vorlage einer schriftlichen oder in anderer Weise nachgewiesenen Vollmacht gewährt. Die Einsichtnahme bedarf des Antrages. Sie ist frühestens nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung und nur innerhalb der Aufbewahrungsfrist für Prüfungsunterlagen nach § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung möglich. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Fachschule festgelegten Termin. Sie schließt das Recht ein, Auszüge oder Kopien zu fertigen. In begründeten Fällen kann die Fachschule Kopien einzelner Unterlagen aushändigen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.

Kapitel 2 Schriftliche Prüfungen

§ 40 Aufgaben der schriftlichen Prüfungen
Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben (zentrale Prüfungen). Sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erst am Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt werden; jeder vorzeitige Hinweis auf die Themen oder Aufgaben ist als Unregelmäßigkeit im Sinne des § 38 Absatz 4 zu behandeln. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für schriftliche Nachprüfungen.
§ 41 Dauer und Durchführung
(1) Die Dauer jeder schriftlichen Prüfung beträgt vier Zeitstunden.
(2) Die Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nur von der Fachschule bereitgestelltes und gekennzeichnetes Papier sowie die angegebenen Hilfsmittel verwenden. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, gibt eine sachkundige Lehrkraft die erforderlichen Hilfen; hierüber ist im Protokoll ein Vermerk aufzunehmen.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln abzugeben.
§ 42 Bewertung
(1) Die Prüfungsarbeiten sind unter Hinzuziehung der Entwürfe in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu bewerten. Die Bewertung wird von der Lehrkraft durchgeführt, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in dem betreffenden Lernfeld zuletzt unterrichtet hat. Im Verhinderungsfall oder in Fällen einer erforderlichen Zweitbewertung nach Absatz 2 beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Durchführung der Bewertung.
(2) Eine Prüfungsarbeit ist einer Zweitbewertung zu unterziehen, wenn
1.
dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich erscheint, oder
2.
ihre Bewertung schlechter als „ausreichend“ lautet.
Die abschließende Note setzt in den in Satz 1 genannten Fällen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Lehrkräften, die bewertet haben, fest.
(3) Die Noten der schriftlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens vier Unterrichtstage vor dem Tag der Vorkonferenz bekannt zu geben.

Kapitel 3 Mündliche Prüfungen

§ 43 Wahl von Prüfungsfächern
Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens einen Unterrichtstag vor dem Tag der Vorkonferenz schriftlich bis zu zwei Lernfelder benennen, in denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte.
§ 44 Vorkonferenz
(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen legt der Prüfungsausschuss in der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Lernfelder der mündlichen Prüfungen fest. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz der Vorkonferenz. Es dürfen für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer höchstens drei mündliche Prüfungen angesetzt werden. Eine mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn
1.
die Prüfung aufgrund der vorhandenen Leistungsbewertungen für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist,
2.
die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in dem betreffenden Lernfeld in einem Semester keine Semesternote erhalten hat oder
3.
eine nach § 43 beantragte Prüfung zu einer Verbesserung des Abschlusses führen kann.
Von mündlichen Prüfungen nach Satz 4 Nummer 2 ist abzusehen, wenn das Lernfeld bereits schriftlich geprüft wurde; § 43 bleibt unberührt. Prüfungswünschen nach § 43 kann nicht entsprochen werden, wenn aufgrund vorrangiger Prüfungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 die Höchstzahl von drei mündlichen Prüfungen bereits erreicht ist.
(2) Die Entscheidungen der Vorkonferenz sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekannt zu geben.
§ 45 Aufgaben der mündlichen Prüfungen
Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen werden von den jeweils zuständigen Fachprüferinnen und Fachprüfern erarbeitet. Es sind für jede Prüfung mindestens zwei Aufgaben aus unterschiedlichen Sachgebieten zu stellen, wobei
1.
mindestens eine Aufgabe den Themenschwerpunkten des letzten Unterrichtssemesters entnommen sein muss und
2.
ein von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot des letzten Unterrichtssemesters einzubeziehen ist.
In den nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 durchzuführenden Prüfungen muss eine Aufgabe den Themenschwerpunkten des Unterrichtssemesters entnommen sein, in dem die oder der zu Prüfende bei erteiltem Unterricht keine Semesternote erhalten hat. Der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des zuständigen Fachausschusses müssen die Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte in der Regel einen Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt werden. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 46 Durchführung und Bewertung
(1) Die mündlichen Prüfungen finden vor dem jeweils zuständigen Fachausschuss als Einzelprüfungen statt. Eine Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Der oder dem zu Prüfenden wird eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht gewährt.
(2) Unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsgesprächs setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote fest.

Kapitel 4 Kolloquium

§ 47 Teilnahme, Durchführung und Bewertung
(1) Die Teilnahme am Kolloquium setzt voraus, dass nicht bereits feststeht, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aufgrund bisheriger Prüfungsleistungen die Abschlussprüfung nicht mehr bestehen kann. Wer aus dem in Satz 1 genannten Grund nicht am Kolloquium teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(2) Das Kolloquium findet vor dem zuständigen Fachausschuss als Einzel- oder Gruppengespräch statt. An einem Gruppengespräch nehmen bis zu vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer teil. Die Dauer der Gespräche beträgt je Prüfungsteilnehmerin und Prüfungsteilnehmer mindestens 20 Minuten.
(3) Im Kolloquium ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisbezogen anzuwenden. Das Kolloquium gliedert sich in zwei Teile. Zunächst stellt jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse der Facharbeit dar und begründet sie. In der sich anschließenden Erörterung sind die Erfahrungen der zu Prüfenden aus der fachpraktischen Ausbildung (Vollzeitstudium) oder aus der beruflichen Tätigkeit (Teilzeitstudium) einzubeziehen. Ein Gruppengespräch ist so zu führen, dass die Einzelleistungen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedes Prüfungsteilnehmers erkennbar sind.
(4) Unmittelbar nach Abschluss jedes Einzel- oder Gruppengesprächs bewertet der Fachausschuss die Leistung jeder Prüfungsteilnehmerin und jedes Prüfungsteilnehmers. Das Ergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an den zeitlich folgenden Prüfungen teilnehmen, wenn die Bedingungen des § 49 Absatz 2 noch erfüllt werden können.

Kapitel 5 Ergebnis der Abschlussprüfung, Wiederholung, Abschlusszeugnis

§ 48 Ergebnis der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der Schlusskonferenz die Endnoten aller Lernfelder gemäß Anlage 4 und stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung fest.
(2) Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer
1.
a)
in allen Lernfeldern mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt hat oder
b)
in höchstens einem Lernfeld mit Ausnahme des Lernfeldes „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ die Endnote „mangelhaft“ erhalten hat, sofern ein Ausgleich vorliegt in Form von
aa)
entweder der Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernfeld
bb)
oder der Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernfeldern, und
2.
das Kolloquium bestanden hat.
(3) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Noten der mündlichen Prüfungen, das Ergebnis des Kolloquiums, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mitgeteilt. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung zu bitten. Betroffene sind hierüber zu unterrichten. Das Prüfungsergebnis ist ihnen unmittelbar nach dem Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(5) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.
§ 49 Wiederholung
(1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Abschlussprüfung hat endgültig nicht bestanden, wer
1.
die Wiederholungsprüfung nach Satz 1 nicht bestanden hat und keine Zulassung zur nochmaligen Wiederholungsprüfung nach Satz 2 erhält oder
2.
eine Wiederholungsprüfung nach Satz 2 nicht besteht.
In Fällen, in denen Betroffene aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen haben, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.
(2) Studierende, die in der Abschlussprüfung
1.
an allen für sie bestimmten Prüfungen teilgenommen haben und
2.
die Abschlussprüfung allein wegen einer „mangelhaft“ lautenden Endnote in höchstens einem Lernfeld oder wegen des Nichtbestehens des Kolloquiums nicht bestanden haben,
können die Abschlussprüfung durch die Wiederholung der erforderlichen Prüfungsleistungen in dem Lernfeld oder durch die Wiederholung des Kolloquiums wiederholen; die im Übrigen erzielten Endnoten werden übernommen. Die Wiederholung von Prüfungsleistungen in einem Lernfeld erfolgt zum nächstmöglichen Prüfungstermin. Im Falle des Nichtbestehens des Kolloquiums müssen die Betroffenen vor der Wiederholung dem Fachausschuss nachweisen, dass sie sich um den Ausgleich der Defizite bemüht haben, die zum Nichtbestehen des Kolloquiums geführt haben. Hierfür erteilt der Fachausschuss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung entsprechende Auflagen. Über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund des Votums des Fachausschusses. Das Kolloquium ist innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu wiederholen. Den Termin für die Wiederholung des Kolloquiums legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest.
(3) Wer die nichtbestandene Abschlussprüfung wiederholen möchte und die Voraussetzungen für eine Wiederholung nach Absatz 2 nicht erfüllt, hat das letzte Semester zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend; § 12 bleibt unberührt. Alle Semester- und Prüfungsleistungen sind neu zu erbringen.
§ 50 Abschlusszeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, auf dem der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Studienabschluss, die Vornoten, Prüfungsnoten und Endnoten aller Lernfelder, das Thema und die Note der Facharbeit, das Bestehen des Kolloquiums sowie im Vollzeitstudium der erfolgreiche Abschluss der fachpraktischen Ausbildung auszuweisen sind. Die darüber hinaus auf dem Abschlusszeugnis zu vermerkende Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Endnoten aller Lernfelder.

Teil 4 Zusätzlicher Erwerb der Fachhochschulreife

Kapitel 1 Allgemeines

§ 51 Grundsatz
(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife an der Fachschule ist kein eigenständiger Bildungsgang. Die Fachhochschulreife erwirbt, wer sowohl die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als auch die Abschlussprüfung besteht.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter im Sinne des Teils 4 der Verordnung sind die Schulleiterinnen und Schulleiter der Fachoberschulen, an denen der Zusatzunterricht (§ 52) und die Zusatzprüfung (§ 54) durchgeführt wird.

Kapitel 2 Zusatzunterricht, Lernerfolgskontrollen, Zeugnisse

§ 52 Zusatzunterricht
(1) Für Studierende, die die Fachhochschulreife erwerben möchten, ist Zusatzunterricht an einer Fachoberschule einzurichten. Der Zusatzunterricht ist bis zum Ende der zweiten Jahrgangsstufe der Fachschulausbildung abzuschließen. Er gliedert sich in Unterrichtshalbjahre und kann für Studierende mehrerer Fachschulen an einer Fachoberschule durchgeführt werden. Die Einrichtung des Zusatzunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Der Zusatzunterricht wird nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlage 1.1 für das Vollzeitstudium und Anlage 1.2 für das Teilzeitstudium) in den dort aufgeführten Fächern erteilt. Die Schulaufsichtsbehörde kann anstelle von Englisch eine andere Fremdsprache zulassen.
§ 53 Lernerfolgskontrollen, Bewertung, Zeugnisse
(1) In allen Fächern des Zusatzunterrichts sind jeweils mindestens vier und höchstens sechs Klausuren zu schreiben. Darüber hinaus sind mündliche Lernerfolgskontrollen in angemessenem Umfang durchzuführen.
(2) Klausuren überprüfen den jeweiligen Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im Verlaufe des Zusatzunterrichts. Für die Durchführung und Bewertung der Klausuren sowie die Erteilung der Halbjahreszeugnisse finden die Vorschriften des § 17 Absatz 3 bis 5, der §§ 19 bis 21 und des § 22 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 14. April 2015 (GVBl. S. 83) geändert worden ist, entsprechend Anwendung.

Kapitel 3 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 54 Zeitpunkt, Zweck und Teile der Zusatzprüfung
Die Zusatzprüfung findet am Ende des vierten Semesters der Fachschulausbildung in der Regel an der Fachoberschule statt, die zuletzt den Zusatzunterricht erteilt hat. In der Zusatzprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung besitzt. Die zeitliche Durchführung bestimmt sich nach § 44 Absatz 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule.
§ 55 Prüfungsfächer
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfungen sind
1.
Mathematik
2.
a)
Englisch oder
b)
das von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 52 Absatz 2 Satz 2 zugelassene fremdsprachliche Fach.
(2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern des Zusatzunterrichts durchgeführt werden.
§ 56 Ausschüsse und weitere allgemeine Bestimmungen
(1) Die Zusatzprüfung wird von einem Prüfungsausschuss und Fachausschüssen der Fachoberschule durchgeführt. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie deren Sitzungen und Beschlüsse gelten die Vorschriften der §§ 50 bis 53 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule entsprechend.
(2) Für die Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern, die Niederschriften über die Prüfungen, die Gewährung eines Nachteilsausgleichs und die Behandlung von Unregelmäßigkeiten gelten die §§ 41 und 47 bis 49 der in Absatz 1 genannten Verordnung entsprechend. Für die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen gilt § 39 entsprechend.
Abschnitt 2 Zulassung, Teilnahme, Zurückstellung
§ 57 Zulassung
(1) Spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Zusatzprüfung ist für jedes Fach des Zusatzunterrichts der Halbjahrespunktedurchschnitt von den jeweils zuletzt unterrichtenden Lehrkräften zu ermitteln und spätestens am nächsten Unterrichtstag der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung über die Zulassung zur Zusatzprüfung mitzuteilen. Der Halbjahrespunktedurchschnitt eines Faches des Zusatzunterrichts ist das ohne Rundung auf eine Stelle nach dem Komma errechnete arithmetische Mittel aus den am Ende eines jeden Unterrichtshalbjahrs in diesem Fach erzielten Punkten.
(2) Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern des Zusatzunterrichts einen Halbjahrespunktedurchschnitt von weniger als 5 Punkten erzielt hat.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag nach den Entscheidungen über die Zulassung sind den Studierenden die Zulassungsentscheidung und der Halbjahrespunktedurchschnitt der Fächer des Zusatzunterrichts bekannt zu geben.
(4) Wird die oder der Studierende nicht zur Zusatzprüfung zugelassen, gilt die Zusatzprüfung als nicht bestanden. Die Nichtzulassung und das Nichtbestehen sind den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
§ 58 Teilnahme und Zurückstellung
(1) Für die Teilnahmepflicht an der Zusatzprüfung gilt § 35 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit in den beiden letzten Halbjahren des Zusatzunterrichts, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Zusatzprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Zusatzprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen.
(3) Wer von der Zusatzprüfung zurückgestellt wird, hat die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen.
Abschnitt 3 Prüfungen
§ 59 Schriftliche Prüfungen
Für die Prüfungsaufgaben, die Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfungen sowie die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten gelten die §§ 55 bis 57 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule entsprechend. Abweichend von § 57 Absatz 4 der in Satz 1 genannten Verordnung sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern neben den Punkten auch die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt zu geben. Die Zuordnung der Noten zu den Bewertungspunkten erfolgt gemäß Anlage 5 der in Satz 1 genannten Verordnung.
§ 60 Vorkonferenz, mündliche Prüfungen
Für die Vorkonferenz, die Durchführung der mündlichen Prüfungen und die Beurteilung der mündlichen Leistungen gelten die §§ 58 bis 60 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule entsprechend.
Abschnitt 4 Ergebnis der Zusatzprüfung, Erwerb der Fachhochschulreife, Prüfungswiederholung
§ 61 Ergebnis der Zusatzprüfung, Erwerb der Fachhochschulreife, Zeugnis
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft die abschließend erreichten Punkte und Endnoten für jedes Prüfungsfach; dabei findet Anlage 7.1 Abschnitt I der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule entsprechend Anwendung.
(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens 5 Punkte erzielt wurden. Eine Leistung von 1 bis 4 Punkten in höchstens einem Fach ist ausgeglichen durch
1.
mindestens 10 Punkte in einem anderen Fach oder durch
2.
mindestens 7 Punkte in zwei anderen Fächern.
Für das Fach Mathematik und das fremdsprachliche Fach ist kein Ausgleich möglich.
(3) Über den Erwerb der Fachhochschulreife entscheidet der Prüfungsausschuss, der die Fachschulprüfung durchführt. Wer die Zusatzprüfung bestanden hat, erwirbt mit dem Bestehen der Fachschulprüfung die Fachhochschulreife und erhält am Ende des Studiengangs das Zeugnis der Fachhochschulreife, das die Punkte und Noten der Prüfungen, die abschließend erreichten Punkte und Endnoten aller Fächer des Zusatzunterrichts und die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ausweist. Die Berechnung der Durchschnittsnote der Fachhochschulreife erfolgt gemäß Anlage 5. Auf dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Zeugnis in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule gilt.
(4) Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird von der Fachoberschule ausgestellt, an der die Zusatzprüfung durchgeführt wurde. Es berechtigt zum Studium an allen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
§ 62 Wiederholung der Zusatzprüfung
(1) Wer das erste Mal zur Zusatzprüfung zugelassen war, kann im Fall des Nichtbestehens der Zusatzprüfung die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts wiederholen und die Zusatzprüfung erneut ablegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann, wer wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht besteht, die Zusatzprüfung in nur diesem Fach zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung zugrunde zu legen. Im Übrigen werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Zusatzprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung übernommen.
(3) Wird eine gemäß Absatz 1 oder 2 wiederholte Zusatzprüfung nicht bestanden, ist die nochmalige Wiederholung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Die Entscheidung trifft in allen Fällen die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die letztmalige Wiederholung erfolgt.

Teil 5 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Kapitel 1 Allgemeines, Zulassung

§ 63 Zweck der Prüfung, Prüfungstermine
(1) Wer nicht Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik durch Teilnahme an der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erwerben.
(2) Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden ausschließlich an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik statt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer legen ihre Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, dem sie von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden sind. Die Prüfungen werden im ersten Halbjahr eines Schuljahres durchgeführt. Die Prüfungstermine für die schriftlichen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die Prüfungstermine und Prüfungszeiträume für die anderen Prüfungsteile setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.
§ 64 Zulassung, Widerruf, Ungültigkeit der Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die in Absatz 4 Satz 2 genannten Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht hat,
2.
seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit zwölf Monaten oder seine Arbeitsstelle im Land Berlin hat,
3.
die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus den Nachweis erbringt über
a)
eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in zwei unterschiedlichen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern im Umfang von insgesamt mindestens 2700 Stunden oder
b)
ein abgeschlossenes nicht einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in zwei unterschiedlichen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern im Umfang von insgesamt mindestens 1800 Stunden oder
c)
ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens insgesamt 900 Stunden umfassende Berufstätigkeit in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld
und
4.
nachweisen kann, dass er sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet hat.
Auf die Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 können Zeiten gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 und 4 angerechnet werden. Sowohl die Berufstätigkeit als auch die anrechenbaren Zeiten gemäß Satz 2 müssen
1.
in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a innerhalb der letzten fünf Jahre,
2.
in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b innerhalb der letzten drei Jahre und
3.
in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c innerhalb der letzten zwei Jahre
vor dem nach Absatz 4 maßgeblichen Schlusstermin für die Antragstellung begonnen und mit mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit absolviert worden sein. Der Nachweis über den geforderten Umfang ist der Fachschule spätestens neun Wochen vor dem Ende des Prüfungssemesters vorzulegen.
(2) Als einschlägiges Hochschulstudium im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c gelten insbesondere Studiengänge der Fachrichtungen Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Heilpädagogik und Lehramtsstudiengänge; über die Anerkennung weiterer Fachrichtungen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sozialpädagogische Arbeitsfelder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die in § 5 Absatz 3 genannten Arbeitsfelder. Zur Klärung von Zulassungsvoraussetzungen kann die Schulaufsichtsbehörde ein Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller führen.
(3) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer
1.
bereits einen Bildungsgang an einer Fachschule für Sozialpädagogik besucht hat und
a)
diesen aus selbst zu vertretenden Gründen abgebrochen hat oder vorzeitig verlassen musste oder
b)
die Fachschulprüfung nicht bestanden hat oder
2.
die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler an einer Fachschule für Sozialpädagogik schon einmal endgültig nicht bestanden hat.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zulassen.
(4) Die Frist für die Abgabe des Zulassungsantrages legt die Schulaufsichtsbehörde fest. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannten Unterlagen,
2.
ein Lebenslauf, der die Daten aller Schulbesuche und beruflichen Tätigkeiten lückenlos enthält,
3.
eine amtliche Meldebescheinigung oder der Nachweis über eine derzeit im Land Berlin ausgeübte Berufstätigkeit sowie
4.
eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung.
(5) Wird im Verlauf der Prüfung bekannt, dass die gemäß Absatz 4 Satz 2 eingereichten Nachweise oder Angaben falsch oder unvollständig sind und wäre die Zulassung deshalb nicht möglich gewesen, hat die Schulaufsichtsbehörde die Zulassung vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zu widerrufen. Stellen sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung die in Satz 1 genannten Sachverhalte heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für ungültig erklären. In diesem Fall ist das Zeugnis einzuziehen. Von den in Satz 1 bis 3 genannten Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn die oder der Betroffene die erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachreicht und die mit ihnen nachgewiesenen Zulassungsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung wird den Antragstellerinnen und Antragstellern spätestens bis zum Ablauf von acht Wochen nach Antragsschluss bekannt gegeben. Im Zulassungsschreiben sind der Prüfungsablauf und die Fachschule, an der die Prüfung durchgeführt wird, mitzuteilen. Sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geforderten Berufstätigkeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich erbracht, erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Nachweis über den geforderten Umfang der Berufstätigkeiten nicht bis zu dem nach Absatz 1 Satz 4 maßgeblichen Termin nachgereicht wurde.
§ 65 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten §§ 32 bis 39 entsprechend mit den Maßgaben, dass
1.
abweichend von § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Fachprüferin oder der Fachprüfer eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft ist, die im betreffenden Lernfeld unterrichtet, und
2.
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung findet.
(2) Vor jeder Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber der oder dem Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses auszuweisen. Im Falle der schriftlichen Prüfungen erfolgt dies gegenüber der mit der Aufsicht betrauten Lehrkraft. Kann sich der Prüfling nicht ausweisen, ist er von der Prüfungsteilnahme auszuschließen. Der Ausschluss ist im Protokoll der Prüfung zu vermerken. Betroffene, die zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zugelassen waren, können den Prüfungsteil zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachholen.

Kapitel 2 Prüfungen

§ 66 Teile der Prüfung
(1) Prüfungsteile sind
1.
die schriftlichen Prüfungen,
2.
die mündlichen Prüfungen,
3.
die Facharbeit und
4.
das Kolloquium.
(2) Schriftliche Prüfungen werden
1.
im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ sowie
2.
in einem der Lernfelder
a)
„Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten“,
b)
„Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern“ oder
c)
„Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen“
durchgeführt. Das zu prüfende Lernfeld gemäß Satz 1 Nummer 2 wählen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und geben es spätestens sieben Wochen vor der Durchführung der Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfenden Fachschule bekannt.
(3) Mündliche Prüfungen werden nach Maßgabe von § 68 in allen Lernfeldern gemäß Absatz 2 sowie im Lernfeld „Institution, Team und Qualität entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren“ durchgeführt.
§ 67 Schriftliche Prüfungen
Für die Aufgaben, die Dauer und Durchführung sowie die Bewertung der schriftlichen Prüfungen gelten die §§ 40 bis 42 entsprechend.
§ 68 Mündliche Prüfungen
(1) In der entsprechend § 44 Absatz 1 Satz 1 und 2 durchzuführenden Vorkonferenz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 entschieden, in welchen Lernfeldern eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer mündlich zu prüfen ist.
(2) Mündliche Prüfungen werden in allen Lernfeldern durchgeführt. Abweichend von Satz 1 ist In Lernfeldern, die schriftlich geprüft wurden, keine mündliche Prüfung durchzuführen, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „ausreichend“ oder besser lautet, es sei denn, eine mündliche Prüfung könnte zu dem erforderlichen Ausgleich für ein mit der Endnote „mangelhaft“ bewertetes Lernfeld führen (§ 71 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b).
(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von der jeweiligen Fachprüferin oder dem jeweiligen Fachprüfer zu erarbeiten. Es sind für jede Prüfung mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Themenbereichen zu stellen, wobei ein von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennender Themenbereich einzubeziehen ist. § 40 Absatz 2 und § 46 gelten entsprechend.
§ 69 Facharbeit
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben in der Facharbeit nachzuweisen, dass sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine sozialpädagogische Aufgabenstellung fachübergreifend und unter Einbeziehung ihrer beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit selbständig bearbeiten können. Die Facharbeit ist Grundlage für das Kolloquium.
(2) Das Thema der Facharbeit wählen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im Einvernehmen mit der Fachschule aus. Hierzu setzen sie sich spätestens in der ersten Unterrichtswoche des Prüfungssemesters mit der Fachschule in Verbindung
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt die für die Betreuung und Bewertung der Facharbeit zuständigen Lehrkräfte und legt den Termin für die Abgabe fest. Der Zeitraum für die Fertigung der Facharbeit beträgt mindestens drei Monate. Wird die Facharbeit gar nicht oder erst nach Ablauf der Frist eingereicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die oder der Betroffene unverzüglich nachweist, dass sie oder er die Gründe nicht selbst zu vertreten hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine Fristverlängerung gewähren, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht gestört wird.
(4) Die Facharbeit wird von der nach Absatz 3 Satz 1 benannten Lehrkraft bewertet. Im Verhinderungsfall oder im Fall einer erforderlichen Zweitbewertung der Facharbeit beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Durchführung der Bewertung. Die Zweitbewertung einer Facharbeit ist erforderlich, wenn die Note der Facharbeit nicht mindestens „ausreichend“ lautet. Nach Abschluss der Zweitbewertung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit den Lehrkräften, die bewertet haben, die abschließende Note fest. Wer in der Facharbeit nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt, hat die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden.
§ 70 Kolloquium
(1) Das Kolloquium findet vor dem zuständigen Fachausschuss entweder als Einzelprüfung oder als Prüfung mit bis zu drei Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt. Gruppenprüfungen sind nur zulässig, wenn dies auf Grund inhaltsverwandter oder einander ergänzender Facharbeitsthemen sinnvoll erscheint. Bei einer Gruppenprüfung ist das Prüfungsgespräch so zu führen, dass die Einzelleistungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erkennbar sind. § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Im Kolloquium hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer im Rahmen einer Präsentation die Ergebnisse der Facharbeit darzustellen und zu begründen. In der sich anschließenden Erörterung sind seine bisherigen beruflichen Erfahrungen in der sozialpädagogischen Kinder- oder Jugendarbeit einzubeziehen. Unmittelbar nach Abschluss des Kolloquiums stellt der Fachausschuss für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer fest, ob das Kolloquium bestanden oder nicht bestanden ist. Wer das Kolloquium nicht bestanden hat, hat die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden.

Kapitel 3 Bestehen der Prüfung, Prüfungswiederholung

§ 71 Bestehen der Prüfung, Endnoten
(1) In der Schlusskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss die Endnoten aller geprüften Lernfelder und stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest.
(2) Für Lernfelder, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, ist die Prüfungsnote zugleich Endnote. Für Lernfelder, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, ist die Endnote das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung des betreffenden Lernfeldes, wobei die Note der schriftlichen Prüfung mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht.
(3) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler hat bestanden, wer
1.
a)
in allen Lernfeldern mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt hat oder
b)
in höchstens einem Lernfeld mit Ausnahme des Lernfeldes „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ die Endnote „mangelhaft“ erhalten hat, sofern ein Ausgleich vorliegt in Form von
aa)
entweder der Endnote „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernfeld
bb)
oder der Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernfeldern und
2.
in der Facharbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat sowie
3.
das Kolloquium bestanden hat.
§ 72 Zeugnis
Wer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bestanden hat, erhält ein Zeugnis, auf dem die Art der Prüfung, der erworbene Abschluss, die Prüfungs- und Endnoten aller Lernfelder, das Thema und die Note der Facharbeit, und das Ergebnis des Kolloquiums sowie die Durchschnittsnote auszuweisen sind. Die Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma errechnete und nicht gerundete arithmetische Mittel aus den Endnoten aller Lernfelder. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
§ 73 Prüfungswiederholung
(1) Wer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Alle Prüfungsleistungen sind erneut zu erbringen; § 49 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Wiederholung muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn die oder der Betroffene unverzüglich nachweist, dass sie oder er aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Wiederholung zum nächstmöglichen Prüfungstermin gehindert ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Wer nach einmaligem Nichtbestehen der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in einen Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang gemäß Teil 2 wechselt, für den gilt die Abschlussprüfung als Wiederholungsprüfung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 74 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, außer Kraft. Teil 5 tritt am 1. August 2018 in Kraft.
(2) Studierende, die das Fachschulstudium der Sozialpädagogik vor dem 1. August 2016 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben oder das Studium bis zum 31. Juli 2016 abschließen werden, beenden das Studium nach den Bestimmungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung. Abweichend von Satz 1 können Studierende, die die erste oder zweite Jahrgangsstufe wiederholen, das Studium auf Antrag nach den Vorschriften dieser Verordnung fortsetzen und im Fall, dass keine Fachschulklasse folgt, Schwerpunktklassen zugewiesen werden, die nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde an geeigneten Fachschulen eingerichtet werden. Für Studierende, die eine Jahrgangsstufe nach Satz 2 wiederholen, werden für die Zulassung zur Abschlussprüfung und bei der Bildung der Endnoten Jahrgangsnoten anstelle der Semesternoten herangezogen; sie erhalten zudem weiterhin Jahrgangszeugnisse anstelle von Semesterzeugnissen.
(3) Für Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die vor dem 1. August 2018 durchgeführt werden, finden die Vorschriften des Teils IV der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung weiterhin Anwendung. Wer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vor dem 1. August 2018 erstmals nicht bestanden hat, kann auf Antrag
1.
die Prüfung nach den Bestimmungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung wiederholen oder
2.
in einen Studiengang nach den Bestimmungen dieser Verordnung wechseln.
(4) Für Studierende, die vor Beginn des Schuljahres 2019/20 das Studium an einer Fachschule für Sozialpädagogik aufgenommen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben oder das Studium mit Ablauf des Schuljahres 2018/19 beenden, finden die §§ 15 und 28 in der vor dem 1. August 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung.
Berlin, den 13. Juni 2016
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Sandra Scheeres

Anlage 1

(zu § 14 Absatz 1 Satz 1)
Stundentafeln

Anlage 1.1

Stundentafel - Vollzeitstudium
1)
(6 Semester)
Unterricht Gesamtunterrichtsstunden (Ausbildungsdauer) mindestens
A - Pflichtunterricht in Lernbereichen und Lernfeldern2)
Fachrichtungsübergreifende Lernbereiche 360
Kommunikation und Sprache 1203)
Ästhetischer Bereich 1204)
Naturwissenschaftlich-technischer Bereich 1204)
Fachrichtungsbezogene Lernfelder 1560
1 Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln 160
2 Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten 240
3 Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern 2403)
4 Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten 6004)
5 Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergange unterstützen 160
6 Institution, Team und Qualität entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren 160
B - Wahlpflichtunterricht5) (nach Angebot der Schule) 400
C - Praxisbegleitender Unterricht6) 280
Pflichtstunden insgesamt 2600
Zusatzunterricht für den Erwerb der Fachhochschulreife
Deutsch 80
Fremdsprache7) 120
Mathematik 120
Biologie 80
Zusatzunterricht insgesamt 400
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss vom 7.11.2002) in Verbindung mit dem Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen/Fachakademien (KMK-Beschluss vom 1.12.2011).
2)
In den Unterrichtswochen dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 12 Teilungsstunden angesetzt werden.
3)
Der Lernbereich „Kommunikation und Sprache“ ist Teil des Lernfeldes 3 mit mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 240 Stunden für das Lernfeld 3.
Der Lernbereich „Kommunikation und Sprache“ ist Teil des Lernfeldes 3 mit mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 240 Stunden für das Lernfeld 3.
4)
Die Lernbereiche „Ästhetischer Bereich“ und „Naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ sind Teil des Lernfeldes 4 mit jeweils mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 600 Stunden für das Lernfeld 4.
Die Lernbereiche „Ästhetischer Bereich“ und „Naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ sind Teil des Lernfeldes 4 mit jeweils mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 600 Stunden für das Lernfeld 4.
Die Lernbereiche „Ästhetischer Bereich“ und „Naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ sind Teil des Lernfeldes 4 mit jeweils mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 600 Stunden für das Lernfeld 4.
5)
Im Wahlpflichtunterricht sind mindestens 100 Unterrichtsstunden für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen vorzusehen.
6)
Während der fachpraktischen Ausbildung wird praxisbegleitender Unterricht in einem Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Woche erteilt (§ 25). In dieser Zeit dürfen pro Semestergruppe wöchentlich bis zu 4 Teilungsstunden angesetzt werden. Abweichend von den übrigen Stundenzahlen handelt es sich bei den vorstehend ausgewiesenen 280 Stunden für den praxisbegleitenden Unterricht um die Höchststundenzahl.
7)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch.

Anlage 1.2

Stundentafel - Teilzeitstudium
1)
(6 oder 7 Semester)
Unterricht Gesamtunterrichtsstunden (Ausbildungsdauer) mindestens
A - Pflichtunterricht in Lernbereichen und Lernfeldern2)
Fachrichtungsübergreifende Lernbereiche 360
Kommunikation und Sprache 1203)
Ästhetischer Bereich 1204)
Naturwissenschaftlich-technischer Bereich 1204)
Fachrichtungsbezogene Lernfelder 1560
1 Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln 160
2 Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten 240
3 Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern 2403)
4 Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten 6004)
5 Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergange unterstützen 160
6 Institution, Team und Qualität entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren 160
B - Profilunterricht5) 480
Pflichtstunden insgesamt6) 2400
Zusatzunterricht für den Erwerb der Fachhochschulreife
Deutsch 80
Fremdsprache7) 120
Mathematik 120
Biologie 80
Zusatzunterricht insgesamt 400
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss vom 7.11.2002) in Verbindung mit dem Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen/Fachakademien (KMK-Beschluss vom 1.12.2011).
2)
In den Unterrichtswochen dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu sechs Teilungsstunden angesetzt werden.
3)
Der Lernbereich „Kommunikation und Sprache“ ist Teil des Lernfeldes 3 mit mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 240 Stunden für das Lernfeld 3.
Der Lernbereich „Kommunikation und Sprache“ ist Teil des Lernfeldes 3 mit mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 240 Stunden für das Lernfeld 3.
4)
Die Lernbereiche „Ästhetischer Bereich“ und „Naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ sind Teil des Lernfeldes 4 mit jeweils mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 600 Stunden für das Lernfeld 4.
Die Lernbereiche „Ästhetischer Bereich“ und „Naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ sind Teil des Lernfeldes 4 mit jeweils mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 600 Stunden für das Lernfeld 4.
Die Lernbereiche „Ästhetischer Bereich“ und „Naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ sind Teil des Lernfeldes 4 mit jeweils mindestens 120 Stunden zuzüglich zu den vorstehend ausgewiesenen mindestens 600 Stunden für das Lernfeld 4.
5)
Im Profilunterricht sind mindestens 100 Unterrichtsstunden für die Vermittlung von Kenntnissen und Methoden zur Förderung von Spracherwerb und Sprachentwicklung bei Kindern und Jugendlichen vorzusehen.
6)
Der Unterricht in den Lernbereichen, Lernfeldern und im Profilunterricht kann im Gesamtumfang von höchstens 480 Stunden in anderen Lernformen durchgeführt werden (§ 14 Absatz 1 Satz 4 und 5).
7)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch.

Anlage 2

(zu § 17 Absatz 1 Satz 3)
Lernerfolgskontrollen
davon in
Anzahl1) Klausuren anderer Form2)
mindestens mindestens mindestens
Fachrichtungsübergreifende Lernbereiche
Kommunikation und Sprache -
Ästhetischer Bereich -
Naturwissenschaftlich-technischer Bereich -
Fachrichtungsbezogene Lernfelder
1 Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln 2 1 1
2 Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten 3 1 2
3 Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern 3 1 2
4 Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten 6 2 4
5 Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergange unterstützen 2 1 1
6 Institution, Team und Qualität entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren 2 1 1
Wahlpflichtunterricht / Profilunterricht 2 - 2
Fußnoten
1)
Gesamte Anzahl der Lernerfolgskontrollen während der Ausbildung
2)
Andere Form: Frei, auch als Kombination schriftlicher, mündlicher, praktischer und sonstiger geeigneter Leistungen wie Planung, Durchführung und Präsentation von Projekten.

Anlage 3

(zu § 19 Absatz 1 Satz 2)
Bewertungsschlüssel
Note erzielte Bewertungseinheiten
(in %)
1 (sehr gut) ≥ 85
2 (gut) ≥ 70
3 (befriedigend) ≥ 55
4 (ausreichend) ≥ 45
5 (mangelhaft) ≥ 9
6 (ungenügend) < 9

Anlage 4

(zu § 48 Absatz 1)
Berechnung der Endnote eines Lernfelds
n:
Index für das Semester (n = 1,2, ... , 6 im Vollzeitstudium oder 6 bis 7 im Teilzeitstudium)
N
n
:
Notendurchschnitt des
n-ten
Semesters (§ 20 Absatz 1)
LG:
Gesamtleistungsdurchschnitt
P:
Note der schriftlichen Prüfung
M:
Note der mündlichen Prüfung
D:
Prüfungsnotendurchschnitt
E:
Endnote
1.
Es ist der Gesamtleistungsdurchschnitt als arithmetisches Mittel aus den Notendurchschnitten aller Semester zu bilden, in denen das Lernfeld unterrichtet wurde:
beispielsweise:
LG = (N
2
+ N
3
+ N
4
+ N) : 4
oder
LG = (N1 + N2 + N3 + N4 + N5 + N6 ) : 6
2.
Wird ein Lernfeld nicht geprüft, ist die Endnote der auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtleistungsdurchschnitt:
E = LG
3.
Wird ein Lernfeld nur schriftlich geprüft, ist die Endnote das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der schriftlichen Prüfung:
E = (LG + P) : 2
4.
Wird ein Lernfeld nur mündlich geprüft, ist die Endnote das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der mündlichen Prüfung, wobei der Gesamtleistungsdurchschnitt mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
E = (2LG + M) : 3
5.
Wird ein Lernfeld schriftlich und mündlich geprüft, ist zuerst der Prüfungsnotendurchschnitt zu ermitteln. Der Prüfungsnotendurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung, wobei die Note der schriftlichen Prüfung mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
D = (2P + M) : 3
Die Endnote ist das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und dem Prüfungsnotendurchschnitt:
E = (LG + D) : 2
Hinweise:
1.
Arithmetische Mittel sind auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden zu errechnen.
2.
Lautet die Nachkommastelle „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Lernfeld den Ausschlag.

Anlage 5

(zu § 61 Absatz 3 Satz 3)
Berechnung der Durchschnittsnote der Fachhochschulreife
n:
Index und Anzahl der Fächer des Zusatzunterrichts
m:
Index und Anzahl der Lernfelder
E:
nicht gerundeter Endnotenwert eines Lernfelds (arithmetisches Mittel gemäß Anlage 4 Nummer 2 bis 5)
Z
abschließend erreichte Punkte eines Faches des Zusatzunterrichts
L
Punkte eines Lernfelds
P
D
Punktedurchschnitt
1.
Die Punkte eines Lernfelds werden aus dem nicht gerundeten Endnotenwert des Lernfelds gemäß der nachstehenden Tabelle ermittelt:
nicht gerundeter Endnotenwert (E) Punkte (L)
1,0 15
1,1 - 1,2 14
1,3 - 1,4 13
1,5 - 1,7 12
1,8 - 2,1 11
2,2 - 2,4 10
2,5 - 2,7 9
2,8 - 3,1 8
3,2 - 3,4 7
3,5 - 3,9 6
4,0 - 4,4 5
4,5 - 4,6 4
4,7 - 4,9 3
5,0 - 5,2 2
5,3 - 5,4 1
5,5 - 6,0 0
2.
Der Punktedurchschnitt ist das ohne Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnete arithmetische Mittel aus den abschließend erreichten Punkten der Fächer des Zusatzunterrichts und den Punkten der Lernfelder:
P
D
= (Z
1
+ Z
2
... + Z
n
+ L
1
+ L
2
+ ... + L
m
) : (n + m)
3.
Die Durchschnittsnote wird gemäß der nachstehenden Tabelle ermittelt:
Punktedurchschnitt (PD) Durchschnitts- note
> 13,7 - 15,0 1,0
> 13,4 - 13,7 1,1
> 13,1 - 13,4 1,2
> 12,8 - 13,1 1,3
> 12,5 - 12,8 1,4
> 12,2 - 12,5 1,5
> 11,9 - 12,2 1,6
> 11,6 - 11,9 1,7
> 11,3 - 11,6 1,8
> 11,0 - 11,3 1,9
> 10,7 - 11,0 2,0
> 10,4 - 10,7 2,1
> 10,1 - 10,4 2,2
> 9,8 - 10,1 2,3
> 9,5 - 9,8 2,4
> 9,2 - 9,5 2,5
> 8,9 - 9,2 2,6
> 8,6 - 8,9 2,7
> 8,3 - 8,6 2,8
> 8,0 - 8,3 2,9
> 7,7 - 8,0 3,0
> 7,4 - 7,7 3,1
> 7,1 - 7,4 3,2
> 6,8 - 7,1 3,3
> 6,5 - 6,8 3,4
> 6,2 - 6,5 3,5
> 5,9 - 6,2 3,6
> 5,6 - 5.9 3,7
> 5,3 - 5,6 3,8
> 5,0 - 5,3 3,9
5,0 4,0
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