Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (951.131)
Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (951.131)
Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Statistische Erhebungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 3 Gegenstand
Art. 4 Grundsätze der Datenerhebung
Art. 5 Erhebungen
Art. 6 Zusatzerhebungen
Art. 7 Anhörung der Auskunftspflichtigen
2. Abschnitt: Durchführung der Erhebungen
Art. 8 Mitwirkung der Befragten
Art. 9 Beizug von Dritten
Art. 10 Form der Meldungen
Art. 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
3. Kapitel: Mindestreserven
Art. 12 Geltungsbereich
Art. 13 Anrechenbare Aktiven
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zu 100 Prozent |
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zu 100 Prozent |
|
zu 100 Prozent |
Art. 14 ³³ Massgebliche Verbindlichkeiten
Art. 15 Höhe der Mindestreserve und Erfüllung des Mindestreserveerfordernisses
Art. 16 Nachweispflicht
Art. 17 Zinspflicht
4. Kapitel: Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen ⁴²
1. Abschnitt: ⁴³ Bestimmung der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
Art. 18 Offenlegungspflicht
Art. 19 Verfahren
Art. 20 Kriterien für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 20 a und 21
2. Abschnitt: ⁴⁶ Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen ⁴⁷
Art. 21 a ⁴⁸ Anwendbarkeit der besonderen Anforderungen
Art. 22 Unternehmensführung und Organisation
Art. 22 a Verwaltungsrat, Geschäftsführung und interne Revision
Art. 22 b Dokumentation und Aufbewahrung
Art. 23 Vertragliche Grundlagen
Art. 23 a Transparenz
Art. 24 Zugang und Ausschluss
Art. 24 a Ausfall eines Teilnehmers
Art. 24 b ⁵⁵
Art. 25 Zahlungsmittel
Art. 25 a Finalität
Art. 25 b ⁵⁷ Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen
Art. 25 c ⁵⁸ Zentralverwahrer
Art. 26 Aufrechterhaltung und Beendigung systemisch bedeutsamer Geschäftsprozesse
Art. 27 Grundsätze des Risikomanagements
Art. 28 Management der Kreditrisiken
Art. 28 a Sicherheiten
Art. 28 b Finanzmittel und Wasserfallprinzip einer zentralen Gegenpartei
Art. 28 c Berechnung der Einschusszahlungen einer zentralen Gegenpartei
Art. 28 d Risikokontrolle einer zentralen Gegenpartei
Art. 29 Management der Liquiditätsrisiken
Art. 30 Management der Verwahrungs- und Anlagerisiken
Art. 31 Management der allgemeinen Geschäftsrisiken
Art. 32 Management der operationellen Risiken
Art. 32 a Informationssicherheit
Art. 32 b Geschäftskontinuität
Art. 32 c Rechenzentren
Art. 32 d ⁶⁸ Auslagerung
Art. 33 Management der Risiken aus indirekter Teilnahme
Art. 34 Management der Risiken aus Verbindungen zwischen Finanzmarktinfrastrukturen
3. Abschnitt: Beurteilung der Einhaltung der besonderen Anforderungen ⁷⁰
Art. 35 ⁷¹ Auskunftspflicht
Art. 36 ⁷² Berichterstattungs- und Informationspflicht
Art. 37 ⁷⁵ Prüfungen vor Ort
Art. 38 ⁷⁷ Verfahren bei Nichteinhalten von besonderen Anforderungen
Art. 39 ⁷⁹
5. Kapitel: Kontrolle
Art. 40 ⁸⁰
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 ⁸² Übergangsbestimmungen
Art. 42 Inkrafttreten
Anhang ⁸⁴
Erhebungen
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Bezeichnung der Erhebung: |
Ausführliche Monatsbilanz |
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Erhebungsgegenstand: |
Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates⁸⁵ und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken⁸⁶; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften; Kredite, die in Kooperation mit Banken im Ausland vergeben werden, wobei die Kredite von den Banken im Ausland bilanziert werden |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treuhandgeschäften 1 Milliarde Franken übersteigt. Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven 3 Milliarden Franken übersteigen. |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle; Unternehmung |
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Periodizität: |
Monatlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
17 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Ausgewählte Bilanzpositionen |
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Erhebungsgegenstand: |
Erfassung derjenigen Bilanzpositionen, die eine frühzeitige Schätzung der Geldmengen zulassen |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Summe der M3-relevanten Bilanzpositionen 4,4 Milliarden Franken übersteigt. |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Monatlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
10 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Ausführliche Jahresendstatistik |
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Erhebungsgegenstand: |
Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates⁸⁷ und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken⁸⁸; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Erfolgsrechnung und ergänzende Angaben; länderweise Gliederung der Aktiven und Passiven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften |
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Art der Erhebung: |
Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen |
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Erhebungsstufe: |
Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche |
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Periodizität: |
Jährlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
3 Monate |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Einzelkrediterhebung |
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Erhebungsgegenstand: |
Aus dem Inland vergebene Kredite auf Einzelgeschäftsebene, die unter die Bilanzpositionen «Forderungen gegenüber Kunden» und «Hypothekarforderungen» fallen oder zukünftig fallen werden, sowie Ausserbilanzpositionen. Es werden Informationen zu Krediten, einschliesslich zugehöriger Gegenparteien, Sicherheiten, Eigenmittelunterlegung und Abschreibungen, erhoben. |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken und Finanzgruppen in der Schweiz, deren Geschäftsstellen im Inland insgesamt mehr als 4 Milliarden Franken in den Bilanzpositionen «Forderungen gegenüber Kunden» und «Hypothekarforderungen» ausweisen. Ausgenommen von der Auskunftspflicht sind Banken, welche die Vereinfachungen nach Artikel 47a der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012⁸⁹ anwenden dürfen (Banken des Kleinbankenregimes), und Banken der Kategorie 5 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014⁹⁰. Bei Finanzgruppen ist die höchste Konzerneinheit unter prudenzieller Aufsicht in der Schweiz auskunftspflichtig. Diese meldet für alle Banken in der Schweiz innerhalb der Finanzgruppe, einschliesslich für Banken des Kleinbankenregimes und für Banken der Kategorie 5. Ausgenommen von der Auskunftspflicht sind Finanzgruppen, deren Gruppengesellschaften ausschliesslich Banken des Kleinbankenregimes oder Banken der Kategorie 5 sind. |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
40 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
Die Erhebung erfolgt in Zusammenarbeit mit der FINMA. |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Kreditvolumenstatistik |
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Erhebungsgegenstand: |
Kredittätigkeit (Limiten, Benützung, Wertberichtigungen, Abschreibungen) und gefährdete Forderungen; Gliederung der Kredite in Hypothekarkredite und Forderungen gegenüber Kunden (gedeckt und ungedeckt), nach Restlaufzeiten, nach Wirtschaftsbranchen, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Unternehmensgrösse des Kreditnehmers |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland 280 Millionen Franken übersteigen |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Monatlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
20 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Erhebung zur Kreditqualität |
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Erhebungsgegenstand: |
Angaben zur Kreditqualität (Ausfallwahrscheinlichkeit und erwarteter Verlust) und zur Kreditquantität; Gliederung nach Wirtschaftsbranchen sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland 15 Milliarden Franken übersteigen |
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Erhebungsstufe: |
Konzern |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
2 Monate |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Kreditzinsstatistik |
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Erhebungsgegenstand: |
Kreditform, Kreditbetrag, Sicherheiten, Rating, Zinssatz, Zinsfestlegung, Kommissionen, Kreditdauer und Rückzahlungsmodalitäten sowie Merkmale des Kreditnehmers; zu melden sind einzeln alle Geschäfte, die auf neuen Kreditabschlüssen beruhen |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen im Inland 2 Milliarden Franken überschreiten |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Monatlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
1 Monat |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Umfrage zur Kreditvergabe |
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Erhebungsgegenstand: |
Angaben zu Veränderungen der Kreditstandards, Kreditkonditionen und Kreditnachfrage; Gliederung der Kreditnehmer nach Unternehmen (sowie Unternehmensgrösse) und nach privaten Haushalten, nach Kredittyp, nach Restlaufzeiten, nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland Angaben zu Marktzinssätzen in der Preisgestaltung; Gliederung nach verschiedenen Marktzinssätzen resp. Zinskurven sowie Gliederung nach Kreditarten |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Inland 8 Milliarden Franken übersteigen Umfrage zur Kreditvergabe im Ausland: Schweizerisch beherrschte Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Ausland 10 Milliarden Franken übersteigen |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle Umfrage zur Kreditvergabe im Ausland: Konzern |
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Periodizität: |
Quartalsweise; alle zwei Jahre |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
20 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Neue Hypotheken |
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Erhebungsgegenstand: |
Neu abgeschlossene Kredite zur Finanzierung von Immobilien in der Schweiz für die folgenden drei Geschäftsfälle: (i) Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie, (ii) Ablösung eines Kredits bei einem anderen Kreditgeber oder (iii) Finanzierung des Baus einer Immobilie. Angaben zu allgemeinen Eigenschaften des Kredits (z.B. Kreditnehmer, Geschäftsfall, Limiten, Benützung, Sicherheiten, Einkommen), Eigenschaften der einzelnen Tranchen (z.B. Zinsprodukt, Zinssatz, Zins- und Kapitalbindung) sowie Eigenschaften der einzelnen Immobilien (z.B. Art, Ort und Wert der Immobilie, Nettomietzinsen) |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren inländisches Hypothekarkreditvolumen 6 Mrd. Franken übersteigt |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
40 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Zinssatzstatistik |
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Erhebungsgegenstand: |
Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neugeschäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung, zu Hypotheken mit Bindung an Geldmarktzinssätze sowie zu Konsumkrediten; Zinssätze zu Kundeneinlagen (gegliedert nach Produktmerkmalen), zu Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Total aus auf Schweizer Franken lautenden Kundeneinlagen und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Monatlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
10 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Gliederung ausgewählter Bilanzpositionen nach dem Zinssatz |
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Erhebungsgegenstand: |
Ausgewählte Bilanzpositionen, untergliedert nach dem Zinssatz sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Gegenpartei im Inland oder im Ausland |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren auf Franken lautende Verpflichtungen aus Kundeneinlagen 5,7 Milliarden Franken übersteigen oder deren auf Franken lautende Verpflichtungen gegenüber Banken 1,3 Milliarden Franken übersteigen. |
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Erhebungsstufe: |
Unternehmung |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
1 Monat |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Wertpapierbestände |
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Erhebungsgegenstand: |
Bestände an Wertpapieren in offenen Kundendepots; Gliederung nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte), nach Herkunft der Emittenten (Inland oder Ausland) und nach Währungen; Gliederung der Depotinhaber nach Wirtschaftssektoren und nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Bestand der ausgeliehenen Wertpapiere |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung; Vollerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, deren Depotbestand 4,3 Milliarden Franken überschreitet, melden monatlich; alle anderen Banken, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien melden einmal jährlich |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Monatlich; jährlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
Monatliche Meldung: 25 Tage Jährliche Meldung: 3 Monate |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Wertpapierumsätze |
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Erhebungsgegenstand: |
Umsätze in offenen Kundendepots aus Kauf- und Verkaufsgeschäften; Gliederung der Depotinhaber nach Sitz oder Wohnsitz im Inland oder im Ausland; Gliederung der Umsätze nach Wertpapierkategorien (insbesondere Geldmarktpapiere, Kassenobligationen, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte), nach Herkunft |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, welche die Erhebung der Wertpapierbestände monatlich einreichen müssen |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
25 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Kollektivanlagenstatistik |
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Erhebungsgegenstand: |
Vermögensbestand und Vermögensveränderung der kollektiven Kapitalanlagen; Wert der von den kollektiven Kapitalanlagen herausgegebenen und zurückgenommenen Anteilsscheine; Gliederung der Vermögenswerte nach Inland und Ausland, nach Währungen und nach Anlagekategorien (Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Grundstücke und Immobilien, übrige Wertpapiere); Gliederung der Verbindlichkeiten nach Inland und Ausland; Gliederung der kollektiven Kapitalanlagen nach Rechtsform und gesetzlichen Arten offener kollektiver Kapitalanlagen; Erfolgsrechnung |
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Art der Erhebung: |
Vollerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Fondsleitungen schweizerischer Fonds und schweizerische Gesellschaften für kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006⁹¹ |
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Erhebungsstufe: |
– |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
20 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Adressausfallrisiken im Interbankbereich |
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Erhebungsgegenstand: |
Erfassung der 10 beziehungsweise 20 grössten Forderungs- und Verpflichtungspositionen gegenüber anderen Banken beziehungsweise Bankgruppen im Inland und im Ausland |
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Art der Erhebung: |
Vollerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Alle Banken beziehungsweise Bankgruppen |
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Erhebungsstufe: |
Konzern |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
6 Wochen |
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Besondere Bestimmungen: |
Wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 NBV erfüllt sind, kann die Einreichefrist auf 24 Stunden verkürzt werden |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Ausführliche Erhebung zu global systemrelevanten Banken (FSB Survey on Granular Institution-to-Aggregate Assets and Liabilities) |
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Erhebungsgegenstand: |
Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie von Ausserbilanzpositionen, Finanzderivaten und Fremdwährungsderivaten; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten; Angaben zu unterschiedlichen Konsolidierungskreisen. Die Erhebung folgt den Empfehlungen des Financial Stability Board |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Global systemrelevante Banken gemäss Definition des Financial Stability Board |
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Erhebungsstufe: |
Konzern |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
2 Monate |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Länderweise Gliederung der Wertpapierbestände (IMF Coordinated Portfolio Investment Survey) |
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Erhebungsgegenstand: |
Erfassung der Wertpapierbestände ausländischer Emittenten in offenen Depots inländischer Kunden; Gliederung nach Wertpapierkategorien (Geldmarktpapiere, Obligationen, Aktien, Anteile an Kollektivanlagen, strukturierte Produkte und übrige Wertschriften) und nach Herkunftsland der Emittenten |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, deren zu erfassende Depotbestände |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
25 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Auslandstatus |
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Erhebungsgegenstand: |
Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie von Ausserbilanzpositionen; Erfassung der lokalen Forderungen und Verpflichtungen der Tochtergesellschaften und Filialen; Gliederung nach Sektoren, Restlaufzeiten und Sicherheiten. Die Erhebung folgt den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Institute, welche die Eurodevisenstatistik einreichen müssen. Ist ein Institut Teil einer Finanzgruppe, so ist die höchste Konzerneinheit unter prudenzieller Aufsicht im Inland auskunftspflichtig. Wenn im Ausland eine höhere Konzerneinheit unter prudenzieller Aufsicht existiert, kann die Nationalbank nach Rücksprache mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Ausnahmen von der Auskunftspflicht gewähren. |
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Erhebungsstufe: |
Konzern |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
2 Monate |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) |
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Erhebungsgegenstand: |
Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie der Treuhandgeschäfte; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten. Die Erhebung folgt den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Summe aus den Aktiven und Treuhandaktiven gegenüber dem Ausland oder deren Summe aus den Passiven und Treuhandpassiven gegenüber dem Ausland 1,7 Milliarden Franken übersteigt. |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
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Periodizität: |
Quartalsweise |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
25 Tage |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Devisen- und Derivaterhebung (BIS OTC Derivatives Statistics) |
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Erhebungsgegenstand: |
Devisen- und Derivatgeschäfte entsprechend den Vorgaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; Bestände; Umsätze |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Halbjährliche Statistik: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 2500 Milliarden Franken übersteigt. Alle drei Jahre: Banken, deren Kontraktvolumen der offenen derivativen Finanzinstrumente 8 Milliarden Franken (für Umsatzstatistik) beziehungsweise 30 Milliarden Franken (für Bestandesstatistik) übersteigt. |
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Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle (Umsätze); Konzern (Bestände) |
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Periodizität: |
Umsätze: alle drei Jahre Bestände: halbjährlich und alle drei Jahre |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
1 Monat (Umsätze); 2 Monate (Bestände) |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Leistungsbilanzerhebung |
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Erhebungsgegenstand: |
Transaktionen zwischen Akteuren mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein und Gegenparteien im Ausland:
Angaben, die zur Plausibilisierung der erhobenen Daten notwendig sind, wie Bilanzpositionen gegenüber Gegenparteien mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein. Die Erhebung erfolgt gemäss den jeweils geltenden Richtlinien des Internationalen Währungsfonds, insbesondere gemäss dem Zahlungsbilanzhandbuch «Balance of Payments and International Investment Position Manual», sowie gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004⁹² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebungen |
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Auskunftspflichtige: |
Juristische Personen und Gesellschaften, deren Transaktionen mit Gegenparteien im Ausland den Wert von 100 000 Franken übersteigen. |
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Erhebungsstufe: |
– |
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Periodizität: |
Quartalsweise oder jährlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Erhebungen der Kapitalverflechtungen mit dem Ausland |
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Erhebungsgegenstand: |
Kapitalverflechtungen zwischen Akteuren mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein und Gegenparteien im Ausland in Form von:
Operative Angaben zu multinationalen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein sowie zu deren Beteiligungen im Ausland, insbesondere Personalbestand, Umsatz und Anzahl Unternehmen. Angaben, die zur Plausibilisierung der erhobenen Daten notwendig sind, wie Bilanzpositionen gegenüber Gegenparteien mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein. Die Erhebung erfolgt gemäss den jeweils geltenden Richtlinien des Internationalen Währungsfonds, insbesondere gemäss dem Zahlungsbilanzhandbuch «Balance of Payments and International Investment Position Manual», sowie gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik. |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebungen |
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Auskunftspflichtige: |
Juristische Personen und Gesellschaften, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
c. Der Umsatz, den im Ausland ansässige Tochtergesellschaften mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen erzielen, übersteigt den Wert von 1 Million Franken. |
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Erhebungsstufe: |
– |
|
Periodizität: |
Quartalsweise oder jährlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungssysteme |
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Erhebungsgegenstand: |
Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Währungen; Anzahl direkter Teilnehmer |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Betreiber von Zahlungssystemen, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln (ohne sogenannte Inhouse-Zahlungssysteme) |
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Erhebungsstufe: |
– |
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Periodizität: |
Monatlich |
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Einreichefrist nach Stichtag: |
1 Monat |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Bargeldloser Zahlungsverkehr – Zahlungskarten und weitere Zahlungsinstrumente |
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Erhebungsgegenstand: |
Angaben zu Zahlungskarten und weiteren Zahlungsinstrumenten, gegliedert nach Kreditkarten, Debitkarten und E-Geld: Betrag und Anzahl der abgewickelten Transaktionen gegliedert nach Ort der Transaktion (Inland und Ausland), nach Art der Transaktion (Kauf von Waren und Dienstleistungen im Präsenz- und Distanzgeschäft, Bargeldbezug), nach Herkunft der Karten (Inland und Ausland) sowie nach Geschäftstätigkeit des Händlers (Branchengliederung); Anzahl Karten; Anzahl Terminals; bei E-Geld: Ladungen und Float (Betrag des elektronisch gespeicherten Geldwertes) |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von Kreditkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von Debitkarten, die Zahlungen im Betrag von über 100 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln Herausgeber und Acquirer (inkl. Acquirer von Geldausgabeautomaten) von E-Geld, die Zahlungen im Betrag von über 50 Millionen Franken (brutto) pro Geschäftsjahr abwickeln |
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Erhebungsstufe: |
– |
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Periodizität: |
Monatlich |
|
Einreichefrist nach Stichtag: |
1 Monat |
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Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Kundenzahlungsverkehr |
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Erhebungsgegenstand: |
Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Monats ausgelöst respektive empfangen werden. Unterteilung nach Zahlungsaus- und Zahlungseingängen sowie nach Auftragserteilung; Gliederung nach Zahlungen zwischen Banken im Inland und unter Beteiligung einer Bank mit Sitz im Ausland und nach Währungen. Erfassung spezifischer Bargeldausgänge und -eingänge, sowie von Angaben zur Infrastruktur bei Banken. |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
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Auskunftspflichtige Institute: |
Banken, deren Anzahl Transaktionen im Swiss Interbank Clearing pro Jahr 5 Millionen übersteigt |
|
Erhebungsstufe: |
Geschäftsstelle |
|
Periodizität: |
Monatlich |
|
Einreichefrist nach Stichtag: |
1 Monat |
|
Besondere Bestimmungen: |
– |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Bargeldtransaktionen an Bargeldzugangsstellen |
|
Erhebungsgegenstand: |
Bargeldbezüge und -einzahlungen an Geldautomaten im Währungsraum des Frankens: Angaben zur Transaktion, zum Geldautomaten, zum Betreiber des Geldautomaten oder des Netzes, zu dem der Geldautomat gehört, sowie zur verwendeten Zahlungskarte. |
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Art der Erhebung: |
Teilerhebung |
|
Auskunftspflichtige Institute: |
Betreiber von Geldautomaten im Währungsraum des Frankens sowie Betreiber von Netzen von Geldautomaten, wenn über das Netz Transaktionen in der Höhe von insgesamt über 2 Milliarden Franken pro Geschäftsjahr abgewickelt werden. |
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Erhebungsstufe: |
– |
|
Periodizität: |
Täglich |
|
Einreichefrist nach Stichtag: |
1 Tag |
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Besondere Bestimmungen: |
Gehört ein Geldautomat zu einem Netz von Geldautomaten, so ist in erster Linie der Betreiber des Netzes auskunftspflichtig. |
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Bezeichnung der Erhebung: |
Geldausgabeautomaten (ATM) |
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Erhebungsgegenstand: |
Anzahl Automaten |
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Art der Erhebung: |
Vollerhebung |
|
Auskunftspflichtige Institute: |
Betreiber von Netzen von Geldausgabeautomaten |
|
Erhebungsstufe: |
– |
|
Periodizität: |
Monatlich |
|
Einreichefrist nach Stichtag: |
1 Monat |
|
Besondere Bestimmungen: |
– |