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Verordnung über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigun... (142.207)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigun... (142.207)

Verordnung über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem

(ETIASV) vom 26. August 2026 (Stand am 1. Oktober 2026)
¹ SR 142.20

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a.
den Datenkatalog des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), die zum Zugang zu diesen Daten berechtigten Stellen (zugangsberechtigte Stellen) und den Umfang der Zugangsberechtigungen nach der Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Verordnung)²;
b.
die Verfahren für den Zugang zu Daten des ETIAS, deren Erhalt durch die zentrale Zugangsstelle und die Aufnahme der Daten in die ETIAS-Überwachungsliste;
c.
den Datenkatalog des nationalen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (TRAVIS), die zugangsberechtigten Stellen und den Umfang der Zugangsberechtigungen;
d.
die besonderen Verfahrensbestimmungen für das Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung (ETIAS-Verfahren) und für das ETIAS-Rechtsmittelverfahren;
e.
die Verarbeitung der Daten des ETIAS und des TRAVIS sowie die Rechte der betroffenen Personen.
² Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 149 vom 14.7.2024, S. 15.
Art. 2 Begriffe
¹ In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist;
b.
Schengen-Aussengrenzen: Grenzen, die nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung vom 15. August 2018³ über die Einreise und die Visumerteilung festgelegt wurden;
c.
Drittstaatsangehörige: Visumbefreite Angehörige eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation ist;
d.
terroristische oder sonstige schwere Straftat : eine in Anhang 3 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 21. März 2025⁴ aufgeführte Straftat;
e.
ETIAS-Daten: die Daten des ETIAS-Zentralsystems, einschliesslich der ETIAS-Überwachungsliste gemäss Artikel 34 der ETIAS-Verordnung⁵;
f.
Reisegenehmigung: ein gemäss der ETIAS-Verordnung erlassener Entscheid, der eine Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Raum darstellt.
² Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
³ SR 142.204
⁴ SR 362.2
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

2. Kapitel: Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem

1. Abschnitt: Datenkatalog des ETIAS und Zugangsberechtigungen

(Art. 108 a Abs. 1 und 108 g Bst. a und c AIG)
Art. 3
Der Katalog der im ETIAS erfassten Daten, die zugangsberechtigten Stellen und der Umfang der Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 festgelegt.

2. Abschnitt: Verfahren zum Zugriff auf ETIAS-Daten

Art. 4 Abfrage zum Zweck der Überprüfung an den Aussengrenzen
(Art. 108 e Abs. 2 Bst. b AIG)
¹ Die Abfrage des ETIAS zum Zweck der Überprüfung an den Schengen-Aussengrenzen erfolgt anhand der in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments gespeicherten Daten.
² Stimmen diese Daten mit den ETIAS-Daten überein, so hat die Behörde Zugang zu den Daten der Kategorien II Ziffer 4 und 5, IV Ziffer 2 Buchstabe b und V (Anhang 2).
Art. 5 Abfrage zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz
(Art. 108 e Abs. 2 Bst. a AIG)
¹ Die Abfrage des ETIAS zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz erfolgt anhand der Daten der Kategorien I Ziffer 1 und 2 und II Ziffer 1 und 2 (Anhang 2), wenn zuvor eine Abfrage des Einreise- und Ausreisesystems (EES) ergebnislos geblieben ist.
² Stimmen diese Daten mit den ETIAS-Daten überein, so hat die Behörde Zugang zu den Daten der Kategorien II Ziffer 5 und V (Anhang 2).

3. Abschnitt: Verfahren für den Erhalt von ETIAS-Daten über die zentrale Zugangsstelle

(Art. 108 e Abs. 3 und 108 g Bst. b AIG)
Art. 6 Zugangsberechtigte Stellen
Die Mitarbeitenden der folgenden Stellen, die mit Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betraut sind, können bei der zentralen Zugangsstelle Daten des ETIAS beantragen:
a.
beim Bundesamt für Polizei (fedpol): 1.
der Direktionsbereich Bundeskriminalpolizei,
2.
der Direktionsbereich Internationale Polizeikooperation;
b.
beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB): 1.
die Abteilung Beschaffung,
2.
die Abteilung Auswertung,
3.
die Steuerung Terrorismusabwehr,
4.
die Steuerung Nachrichtendienst,
5.
die Steuerung Extremismusabwehr,
6.
die Steuerung Nonproliferation,
7.
der Bereich Ausländerdienst;
c.
bei der Bundesanwaltschaft: 1.
der Bereich Urteilsvollzug,
2.
die verfahrensführenden Abteilungen Staatsschutz und kriminelle Organisationen, Wirtschaftskriminalität sowie; Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität;
d.
beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: die für die Strafverfolgung zuständigen Mitarbeitenden;
e.
bei den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und den Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano: die zuständigen Stellen.
Art. 7 Ablauf
¹ Die zugangsberechtigten Stellen reichen bei der zentralen Zugangsstelle per Post oder elektronisch einen mit Gründen versehenen Antrag ein.
² Die Daten der Kategorie II Ziffer 3 und 8 (Anhang 2) müssen ausdrücklich angefordert und ihre Notwendigkeit hinreichend begründet werden.
³ Die zentrale Zugangsstelle bearbeitet den Antrag:
a.
nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss Artikel 52 der ETIAS-Verordnung⁶;
b.
unverzüglich, wenn das Leben einer Person in Zusammenhang mit einer terroristischen oder anderen schweren Straftat unmittelbar bedroht ist.
⁴ In dringenden Fällen prüft die zentrale Zugangsstelle die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten innert sieben Arbeitstagen nach der Bekanntgabe der Daten. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so löscht die beantragende Stelle unverzüglich die erhaltenen Daten.
⁶ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
Art. 8 Abfrage und Bekanntgabe von Daten
¹ Die zentrale Zugangsstelle nimmt im ETIAS eine Abfrage anhand folgender Daten vor:
a.
Nachnamen, Vornamen, sonstige Namen, Geburtsdatum oder Altersgruppe, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;
b.
Nummer des Reisedokuments;
c.
Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummern;
d.
IP-Adresse.
² Stimmen diese Daten mit den ETIAS-Daten überein, so teilt die zentrale Zugangsstelle der beantragenden Stelle die Daten der Kategorien I Ziffer 1–3, II Ziffer 1–7 und IV sowie den Mitgliedstaat und die Adresse des geplanten ersten Aufenthalts (Anhang 2) mit.

4. Abschnitt: Verfahren zur Aufnahme von Daten in die ETIAS-Überwachungsliste

Art. 9 Antrag
(Art. 108 e Abs. 1, 108 g Bst. h und 108 k Abs. 2 Bst. f AIG)
Verfügen fedpol und der NDB über Informationen zu terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten und sind diese angemessen, richtig und wichtig genug, um in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen zu werden, so können sie die nationale ETIAS-Stelle um Aufnahme der vorhandenen Daten der Kategorien I und VII Ziffer 2 (Anhang 2) ersuchen, nachdem sie die folgenden Voraussetzungen geprüft haben:
a.
die Daten entsprechen nicht einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS);
b.
die Voraussetzungen für eine solche Ausschreibung sind nicht erfüllt.
Art. 10 Aufnahme
(Art. 108 e Abs. 1, 108 g Bst. h und 108 k Abs. 2 Bst. f AIG)
¹ Die erhaltenen Daten nach Artikel 9 werden von der nationalen ETIAS-Stelle vorläufig unter einer Eintragsnummer im TRAVIS gespeichert.
² Sie werden mit der Eintragsnummer in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen gemäss Artikel 35 der ETIAS-Verordnung⁷.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
Art. 11 Überprüfung
(Art. 108 e Abs. 1, 108 g Bst. h und 108 k Abs. 2 Bst. f AIG)
¹ Fedpol und der NDB prüfen regelmässig, mindestens aber einmal jährlich die Richtigkeit der Informationen und der Daten nach Artikel 9.
² Sie informieren die nationale ETIAS-Stelle, sobald die Gründe für die Übermittlung dieser Daten nicht mehr gegeben sind oder die Daten obsolet oder nicht aktuell sind.

3. Kapitel: Nationales Reiseinformations- und Genehmigungssystem (TRAVIS)

1. Abschnitt: Datenkatalog des TRAVIS und Zugangsberechtigungen

(Art. 108 h , 108 i und 108 j AIG)
Art. 12
Der Katalog der im TRAVIS erfassten Daten, die zugangsberechtigten Stellen und der Umfang der Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 festgelegt.

2. Abschnitt: Abfragen im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung

Art. 13 Abfrage europäischer und nationaler Datenbanken
(Art. 108 i Abs. 2 Bst. g und h AIG)
¹ Wenn die nationale ETIAS-Stelle im TRAVIS manuell einen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung bearbeitet, fragt dieses System automatisch folgende Datenbanken ab, sofern die nationale ETIAS-Stelle zugangsberechtigt ist:
a.
die EU-Informationssysteme (EES, C-VIS, SIS und Eurodac) und die Interpol-Datenbanken (SLTD und TDAWN);
b.
das nationale Visumsystem (ORBIS) nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013⁸;
c.
das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006⁹;
d.
das Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) nach der Strafregisterverordnung vom 19. Oktober 2022¹⁰;
e.
das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016¹¹;
f.
den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008¹²;
g.
den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) nach der N-‍SIS-Verordnung vom 8. März 2013¹³.
² Bei einem Treffer überprüft die nationale ETIAS-Stelle, ob es sich tatsächlich um die antragstellende Person handelt. Bei Übereinstimmung werden die relevanten Daten im TRAVIS gespeichert.
⁸ SR 142.512
⁹ SR 142.513
¹⁰ SR 331
¹¹ SR 361.0
¹² SR 361.4
¹³ SR 362.0
Art. 14 Konsultation von Behörden des Bundes
(Art. 108 c Abs. 2 und 108 k Abs. 2 Bst. d und e AIG)
¹ Die nationale ETIAS-Stelle kann folgende Behörden konsultieren:
a.
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten: wenn sie prüfen muss, ob humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen bestehen, welche die Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit rechtfertigen;
b.
fedpol und der NDB: wenn sie Risiken für die Sicherheit bewerten muss.
² Die Behörden nach Absatz 1 übermitteln alle Informationen innerhalb der von der nationalen ETIAS-Stelle gesetzten Frist. Bei einer Konsultation von fedpol ist dieses befugt, die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano zu konsultieren.
³ Das Ergebnis der Konsultationen wird im TRAVIS gespeichert.

4. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 15 ETIAS-Verfahren
(Art. 108 d Abs. 5 AIG)
¹ Das ETIAS-Verfahren stützt sich auf die im Antrag angegebenen Daten.
² Eingaben und Verfügungen werden elektronisch übermittelt bzw. eröffnet. Eine elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016¹⁴ über die elektronische Signatur (ZertES) ist nicht erforderlich.
³ Eingaben werden in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst.
⁴ Die Verfügung gilt ab dem Tag, an dem sie von der nationalen ETIAS-Stelle erlassen worden ist, als eröffnet.
⁵ Die Verordnung vom 18. Juni 2010¹⁵ über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist nicht anwendbar.
¹⁴ SR 943.03
¹⁵ SR 172.021.2
Art. 16 ETIAS-Rechtsmittelverfahren: ablehnende Stellungnahme
Die ablehnende Stellungnahme der nationalen ETIAS-Stelle im Rahmen der Konsultation nach Artikel 28 der ETIAS-Verordnung¹⁶ ist eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968¹⁷.
¹⁶ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
¹⁷ SR 172.021
Art. 17 ETIAS-Rechtsmittelverfahren: Nutzung der ETIAS‑‑Übermittlungsplattform
(Art. 108 d quinquies Abs. 6 AIG)
¹ Verfahrensleitende Massnahmen und Urteile, die das Bundesverwaltungsgericht über die ETIAS-Übermittlungsplattform eröffnet, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Artikel 2 Buchstabe e ZertES¹⁸ versehen.
² Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt seine Urteile und die Anhänge im PDF‑Format.
³ Parteien, die ihre Eingaben dem Bundesverwaltungsgericht über die ETIAS-Übermittlungsplattform zustellen möchten, registrieren sich auf einer anerkannten Zustellplattform.
⁴ Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat.
⁵ Die Zahlung kann mittels Kreditkarte oder Banküberweisung erfolgen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig:
a.
bei Überweisung in der Schweiz: zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;
b.
bei Überweisung aus dem Ausland: dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden ist.
¹⁸ SR 943.03

5. Kapitel: Datenschutz

1. Abschnitt: Berichtigung und Löschung von Daten

Art. 18 Vorzeitige Löschung von ETIAS-Daten
(Art. 108 g Bst. d AIG)
Die nationale ETIAS-Stelle löscht vorzeitig die Daten gemäss Anhang 2, wenn Drittstaatsangehörige:
a.
als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannt wurden und ein Reisedokument nach Artikel 59 AIG besitzen;
b.
als Familienangehörige einer Schweizerin oder eines Schweizers oder eines EU/EFTA-Staatsangehörigen, der von seinem Recht auf Personenfreizügigkeit gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999¹⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder nach dem Abkommen vom 21. Juni 2001²⁰ zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Gebrauch gemacht hat, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten haben; oder
c.
das Schweizer Bürgerrecht erworben haben.
¹⁹ SR  0.142.112.681
²⁰ SR  0.632.31
Art. 19 Berichtigung und Löschung von Daten der ETIAS‑Überwachungsliste
(Art. 108 g Bst. h AIG)
¹ Die vorläufig im TRAVIS gespeicherten Daten nach Artikel 10 werden nach ihrer Aufnahme in die ETIAS-Überwachungsliste automatisch gelöscht; dies gilt nicht für die Eintragsnummer.
² Müssen Daten eines Eintrags berichtigt oder gelöscht werden, so werden alle Daten vorläufig in das TRAVIS übernommen, berichtigt oder gelöscht und anschliessend gegebenenfalls erneut in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen.
³ Müssen alle Daten eines Eintrags gelöscht werden, so erfolgt die Löschung direkt aus der ETIAS-Überwachungsliste, während die Eintragsnummer aus dem TRAVIS gelöscht wird.
Art. 20 Automatische Löschung von Daten des TRAVIS
(Art. 108 k Abs. 2 Bst. g AIG)
¹ Die Daten der im TRAVIS bearbeiteten Anträge auf Erteilung einer ETIAS-Reisegenehmigung werden innert 90 Tagen nach Erteilung der Reisegenehmigung oder nach Inkrafttreten des Entscheids über deren Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung automatisch aus diesem System gelöscht.
² Die im TRAVIS verarbeiteten Daten eines Antragsdatensatzes werden 90 Tage nach Übermittlung der befürwortenden Stellungnahme oder nach Inkrafttreten der ablehnenden Stellungnahme gelöscht.
Art. 21 Bekanntgabe von ETIAS-Daten an Drittstaaten
(Art. 108 f Abs. 2 AIG)
¹ Im Einzelfall und gemäss Artikel 65 Absätze 3 und 4 der ETIAS-Verordnung²¹ kann das Staatssekretariat für Migration einem Drittstaat zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen und zum Zweck der Rückkehr die Daten der Kategorien I Ziffer 1–3 und II Ziffer 1, 2 und 5 (Anhang 2) bekanntgeben.
² In dringenden Ausnahmefällen und gemäss Artikel 65 Absatz 5 der ETIAS-Verordnung können die Behörden nach Artikel 6 einem Drittstaat die Daten der Kategorien I Ziffer 1–3, II Ziffer 1–7 und IV sowie den Mitgliedstaat und die Adresse des geplanten ersten Aufenthalts (Anhang 2) bekanntgeben zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.
²¹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

2. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen

Art. 22 Gesuchseinreichung
(Art. 108 f bis Abs. 1 und 108 g Bst. i AIG)
¹ Jede Person, über die im ETIAS Daten bearbeitet werden, kann bei der nationalen ETIAS-Stelle ein Gesuch stellen, um ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020²² (DSG) sowie Artikel 64 der ETIAS-Verordnung²³ geltend zu machen.
² Das Gesuch nach Absatz 1 gilt auch für die im TRAVIS verarbeiteten Daten.
³ Die Bestimmungen von Artikel 15 Absätze 2–5 sind auf das Verfahren nach Absatz 1 und die Bestimmungen von Artikel 17 auf die Beschwerden in Bezug auf dieses Verfahren anwendbar.
²² SR 235.1
²³ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
Art. 23 Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die ETIAS‑Überwachungsliste
(Art. 108 g Bst. h AIG)
¹ Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob sie betreffende Daten in der ETIAS-Überwachungsliste verarbeitet werden, so teilt ihr die nationale ETIAS-Stelle mit, dass keine Daten unrechtmässig bearbeitet wurden und dass sie beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eine Überprüfung beantragen kann.
² Der EDÖB führt die Überprüfung nach Absatz 1 durch; stellt er Fehler bei der Verarbeitung der Personendaten fest, eröffnet er eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG²⁴ und ordnet gegebenenfalls an, dass die nationale ETIAS-Stelle diese behebt.
³ Er teilt der betroffenen Person auf die gleiche Weise und ohne Begründung mit, dass nie eine unrechtmässige Datenverarbeitung erfolgt ist oder eine solche nicht mehr erfolgt. Diese Mitteilung kann nicht angefochten werden.
²⁴ SR 235.1

3. Abschnitt: Datensicherheit, Zuständigkeit und Überwachung der Datenverarbeitung

Art. 24 Datensicherheit
(Art. 108 g Bst. e und 108 k Abs. 2 Bst. c AIG)
¹ Die nationale ETIAS-Stelle trifft geeignete Massnahmen gemäss Artikel 59 der ETIAS-Verordnung²⁵, um die Sicherheit der ETIAS-Daten zu gewährleisten.
² Sie legt in einem Reglement über die Verarbeitung von TRAVIS-Daten die technischen und organisatorischen Massnahmen fest, um den Schutz und die Sicherheit der Daten sowie die Protokollierung der Datenverarbeitung zu gewährleisten.
²⁵ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
Art. 25 Verantwortung für die Datenverarbeitung
(Art. 108 g Bst. f und 108 k Abs. 1 AIG)
Die nationale ETIAS-Stelle ist für die Verarbeitung von Daten im ETIAS und im TRAVIS verantwortlich.
Art. 26 Überwachung der Datenverarbeitung
¹ Der EDÖB ist die nationale Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 66 der ETIAS-Verordnung²⁶.
² Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen, für den er die nationale Zugangsstelle ist.
²⁶ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.
Art. 27 Statistiken
¹ Die nationale ETIAS-Stelle kann Statistiken auf der Grundlage von Daten des TRAVIS erstellen.
² Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004²⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b.
Abkommen vom 26. Oktober 2004²⁸ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Vereinbarung vom 22. September 2011²⁹ zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004³⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e.
Abkommen vom 28. April 2005³¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f.
Protokoll vom 28. Februar 2008³² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
²⁷ SR 0.362.31
²⁸ SR 0.362.1
²⁹ SR 0.362.11
³⁰ SR 0.362.32
³¹ SR 0.362.33
³² SR 0.362.311

Anhang 2

(Art. 3 und 12)

Umfang der Zugangsberechtigungen zum ETIAS und TRAVIS

Zeichenerklärung
Umfang der Zugangsberechtigungen:
A
Online-Abfrage
B
Online-Bearbeitung
Leer
Kein Zugang
Zugangsberechtigte Stellen:
MIGRA
Kantonale Migrationsbehörden oder Gemeindebehörden
BAZG
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
fedpol
Bundesamt für Polizei
–
I Mitarbeitende der zentralen Zugangsstelle zur Bearbeitung des Antrags auf Erhalt von ETIAS-Daten nach Artikel 7
–
II Mitarbeitende des SIRENE-Büros und der zentralen Zugangsstelle zur Bearbeitung des Konsultationsersuchens nach Artikel 14
GREPO
Kantonale Polizeibehörden, die für die Kontrollen der Schengen-Aussengrenzen verantwortlich sind
KAPO
Kantonale oder kommunale Polizeibehörden, die im Rahmen von ausländerrechtlichen Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz tätig sind
SEM
Staatssekretariat für Migration
–
I Mitarbeitende der nationalen ETIAS-Stelle
–
II Mitarbeitende im Bereich Einreise und Aufenthalt
–
III Mitarbeitende im Bereich Rückkehr
–
IV Mitarbeitende der Zentren des Bundes und Mitarbeitende im Bereich Identifikation und Sicherheitsprüfung
NDB
Nachrichtendienst des Bundes
EDA
Mitarbeitende der Ständigen Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen (UNO) und bei den anderen internationalen Organisationen in Genf und des Protokolls des EDA

Datenkatalog

Bezeichnung der Datenfelder

SEM

Partner des SEM

I

II

III

IV

fedpol I

fedpol II

BAZG

KAPO

GREPO

MIGRA

NDB

EDA

ETIAS

TRAVIS

ETIAS

ETIAS

ETIAS

ETIAS

TRAVIS

ETIAS

ETIAS

ETIAS

ETIAS

TRAVIS

TRAVIS

I. Personenstammdaten³³

1. Identität

Nachname*

B

B

A

A

A

A

A

A

Nachname bei der Geburt*

B

B

A

A

A

A

A

A

Vorname(n)*

B

B

A

A

A

A

A

A

Sonstige Namen (Aliasnamen, Künstlernamen,
gebräuchliche Namen)*

B

B

A

A

A

Geburtsdatum*

B

B

A

A

A

A

A

A

Geburtsort und Geburtsland*

B

B

A

A

A

A

A

A

Geschlecht*

B

B

A

A

A

A

A

A

Derzeitige Staatsangehörigkeit*

B

B

A

A

A

A

A

A

2. Reisedokument

Art und Nummer des Reisedokuments*

B

B

A

A

A

A

A

A

Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments*

B

B

A

A

A

A

A

A

3. Kontaktierung

Wohnadresse (mind. Ort und Land des Wohnsitzes)

B

B

A

A

E-Mail-Adresse

B

B

A

A

Telefonnummer(n)

B

B

A

A

4. Identifizierung

IP-Adresse

B

B

A

II. Weitere Personendaten

1. Weitere Identitätsdaten

Weitere Staatsangehörigkeiten*

B

B

A

A

A

A

A

A

Vornamen der Eltern*

B

A

A

A

2. Weitere Daten zum Reisedokument

Datum der Ausstellung des Reisedokuments*

B

A

A

A

A

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments*

B

A

A

A

A

3. Beruf

Derzeitige Tätigkeit

B

A

Berufsgruppen gemäss der vorgegebenen Liste
der Berufsgruppen (Ebenen 1–4)

B

A

4. Status eines Familienangehörigen

Status eines Familienangehörigen (ja/nein)

B

A

A

A

Nachname

B

A

A

A

Vorname(n)

B

A

A

A

Geburtsdatum

B

A

A

A

Geburtsort und Geburtsland

B

A

A

A

Derzeitige Staatsangehörigkeit

B

A

A

A

Wohnadresse

B

A

A

A

E-Mail-Adresse

B

A

A

A

Familiäre Bindung

B

A

A

A

5. Bei Minderjährigen: Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder Vormund

Name

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Vorname(n)

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Wohnadresse

B

A

A

A

A

A

A

A

A

E-Mail-Adresse

B

A

A

A

A

A

A

A

A

Telefonnummer

B

A

A

A

A

A

A

A

A

6. Private oder gewerbliche Mittlerorganisation

Name

B

A

Vorname(n)

B

A

Name des Unternehmens oder der Organisation

B

A

Postadresse

B

A

E-Mail-Adresse

B

A

Telefonnummer

B

A

Beziehung zur antragstellenden Person

B

A

Unterzeichnete Vertretungserklärung

B

A

7. Weitere Fragen

Verurteilungen wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat

B

A

A

A

A

A

Aufenthalt in einem bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebiet und Gründe dafür

B

A

A

A

A

A

Entscheid über die Wegweisung oder Rückkehr

B

A

A

A

A

A

8. Bildung

Bildungsniveau

B

A

9. Anforderung zusätzlicher Angaben und Unterlagen gemäss (Art. 27 Abs. 3 und 44 Abs. 3 der ETIAS-Verordnung³⁴)

Zusätzliche Angaben oder Unterlagen gemäss
der vorgegebenen Liste von Optionen

A

A

A

A

A

A

A

A

III. Daten zum Antragsdatensatz betreffend Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung

1. Stammdaten

Nummer des Antrags

A

B

A

A

A

Zuständiger Staat

A

A

Zuständige Mitarbeiterin oder zuständiger Mitarbeiter

A

B

A

Datum und Uhrzeit der Einreichung des Antragsformulars

A

B

A

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Antragsbearbeitung

A

B

A

Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit (ja/nein)

A

Mitgliedstaat des geplanten ersten Aufenthalts und Adresse

B

A

Weitere Antragsdatensätze der antragstellenden Person
(Nummer und Stand)

A

A

A

A

Zwischenbeurteilung

B

Gesamtbeurteilung

B

2. Überprüfung des Treffers nach Abgleich mit dem SIS, EES, VIS, Eurodac, den Europol-Daten, den Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN und der ETIAS‑Überwachungsliste (Art. 20 Abs. 2 und 4 der ETIAS-Verordnung)

Treffer

A

B

A

A

A

A

Betreffendes System (Quelle)

A

B

A

A

A

A

Referenznummern(n)

A

B

A

A

A

A

Ergebnis der Überprüfung

B

B

A

A

Bemerkungen

B

A

A

Dokument
(Screenshot der relevanten Daten des Quellsystems)

B

A

A

Falscher oder nicht relevanter Treffer (ja/nein)

B

A

A

3. Überprüfung des Treffers nach der Bejahung einer weiteren Frage (Art. 20 Abs. 3 der ETIAS-Verordnung)

Treffer

A

B

A

A

Kategorie

A

B

A

A

Einzelheiten

A

B

A

A

Ergebnis der Überprüfung

B

B

A

A

Bemerkungen

B

A

A

4. Überprüfung des Treffers nach Abgleich mit spezifischen Risikoindikatoren (Art. 20 Abs. 5 der ETIAS-Verordnung)

Treffer

A

B

A

A

Spezifisches Risiko (in Bezug auf Sicherheit,
illegale Einwanderung oder Epidemie)

A

B

A

A

Bezeichnung des Risikoprofils und Code

A

B

A

A

Ergebnis der Überprüfung

B

B

A

A

Bemerkungen

B

A

A

5. Konsultation anderer Schengen-Staaten

Konsultierter Staat oder konsultierte Staaten

A

Stellungnahme (ablehnend oder befürwortend)
oder Hinzufügen von Kennzeichnungen

A

Begründung

A

6. Überprüfung im N-SIS, ORBIS, RIPOL, Polizeiindex, VOSTRA und ZEMIS bei einem Treffer

Treffer

B

A

A

Betreffendes System (Quelle)

B

A

A

Referenznummer

B

A

A

Dokument mit einschlägigen Daten des betreffenden Systems

B

A

A

7. Konsultation von Behörden des Bundes

Konsultationsersuchen und Daten

B

A

A

A

Betreffende Behörde

B

A

A

A

Konsultationsnummer

A

A

A

A

Bemerkungen zur Konsultation

B

A

A

A

Einwand (ja/nein) und Antwort der konsultierten Behörde

A

B

B

B

Dokument der konsultierten Behörde

A

B

B

B

IV. Daten zum Entscheid über die Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung

1. Stammdaten

Verfahrensstand (Reisegenehmigung erteilt / verweigert /
annulliert / aufgehoben)

B

A

A

A

Name und Adresse der nationalen ETIAS-Stelle
des zuständigen Staates

A

A

A

A

Datum des Entscheids

B

A

A

A

2. Entscheid über die Erteilung

a. Allgemeines

Manuelle Bearbeitung (ja/nein)

A

A

Begründung(en)

B

A

A

Datum des Beginns der Genehmigung

B

A

Datum des Ablaufs der Genehmigung

B

A

A

A

A

A

b. Kennzeichnungen

Kennzeichnung(en) (ja/nein)

B

A

A

Art der Kennzeichnung («zusätzliche Überprüfungen
erforderlich» oder «falscher Treffer / kein Grund für
die Verweigerung»)

B

A

A

Grund/Gründe für die Kennzeichnung

B

A

A

Zusätzliche Angaben

B

A

A

3. Entscheid über die Verweigerung

Gründe

B

A

A

Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung

B

A

A

4. Entscheid über die Annullierung oder Aufhebung

Gründe

B

A

A

Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung

B

A

A

V. Daten zur Gültigkeit der Reisegenehmigung

Gültige Genehmigung (ja/nein)

A

A

A

A

A

Ablauf innert 90 Tagen (ja/nein)

A

A

A

A

A

Verbleibende Gültigkeitsdauer (Tage)

A

A

A

A

A

Räumlich begrenzte Gültigkeit (ja/nein)
und betreffende Staaten

A

B

A

A

A

A

A

A

VI. Daten zum ETIAS-Rechtsmittelverfahren

Beschwerde-Nr.

B

B

Stand der Beschwerde

B

B

Schriftenwechsel und Art des Dokuments

B

Frist für den Schriftenwechsel

B

Fazit und Datum des Urteils

B

B

VII. Zusätzliche Daten zu den Personenstammdaten bei Aufnahme in die ETIAS-Überwachungsliste

1. Eintrag

Eintragsnummer

B

A

2. Unternehmen oder Organisation

Name

B

B

Adresse

B

B

E-Mail-Adresse

B

B

Telefonnummer

B

B

³³ * Im CIR gespeicherte Daten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/12, ABl. L 12, 8.1.2025.
³⁴ Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

Anhang 3

(Art. 28)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…³⁵
³⁵ Die Änderungen können unter AS 2026 474 konsultiert werden.
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