Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- ... (541q)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541q Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) vom 5. April 2023 (Stand 1. Juni 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» (im Folgen
- den: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (im Folgenden: Fakultät) in Kooperation mit der Interfranziska
- nischen Arbeitsgemeinschaft Deutsche Schweiz (im Folgenden: INFAG).
2 Der Lehrgang vermittelt Fach- und Vermittlungskompetenzen in der seelsorgerlichen und spirituellen Begleitung. Ziel des Lehrgangs ist es, Personen auf wissenschaftlichem
- fizieren.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-042
2 Nr. 541q
3 Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulab
- schlusses und richtet sich an Theologen und Theologinnen, Religionspädagogen und - pädagoginnen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das Arbeitsfeld der seelsorgerlichen und spirituellen Begleitung vertiefte Fach- und Vermittlungskompetenzen erwerben möchten.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten des Lehrgangs regelt die Fakultät in einer Wegleitung.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation und Zulassung

§ 3

Trägerschaft und Leitung
1 Der Lehrgang ist am Religionspädagogischen Institut der Fakultät angesiedelt und wird in Zusammenarbeit mit der INFAG angeboten. Die Kooperation wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
2 Der Lehrgang wird unter der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Pro
- fessur für Religionspädagogik / Katechetik der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtlei
- tung) sowie eines Co-Leiters oder einer Co-Leiterin (Programmleitung) durchgeführt. Die Programmleitung wird auf Vorschlag der Inhaberin oder des Inhabers der Professur für Religionspädagogik von der Fakultät eingesetzt und bildet zusammen mit der wis
- senschaftlichen Leitung gemeinsam die Studienleitung.
3 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm, c. Erstellen der Wegleitung zuhanden der Fakultät, d. Entscheid über die Zulassungen, e. Setzen der Zahlungsfristen und Entscheid über Kostenreduktionen, f. Entscheid über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, g. Evaluation des Lehrgangs und jährliche Berichterstattung an die Fakultät, h. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare und der Jahresrechnung zuhanden der Fakultät, i. Entscheid über die Verwendung der Gewinne im Rahmen von § 23 des Rahmen
- reglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
3 .
2 SRL Nr.
539i
3 SRL Nr.
539i
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3
4 Die Studienleitung erledigt alle Aufgaben, soweit kein anderes Organ zuständig ist.

§ 4

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie oder er ist idealerweise Teil der INFAG und kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Die Programmleiterin oder der Programmleiter wird durch die Universität Luzern angestellt.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beratung der Studierenden, b. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, c. Organisation und Durchführung der Einführungs- und Auswertungsveranstaltung wie auch der Praxisbesuche, d. Koordination und Sicherstellen der Module des Lehrgangs, die von der INFAG durchgeführt werden.

§ 5

Zulassung
1 Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelorstufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theologie, Religionspädagogik oder einen Bachelor mit Major in Religionswissenschaft o.ä. und Minor in Theologie sowie über religionspädagogische Praxiserfahrungen ver
- fügt.
2 Mit der Zulassung zum Lehrgang wird, basierend auf allfälligen bereits absolvierten Lehrgängen der INFAG, entschieden, ob einzelne Module erlassen bzw. angerechnet werden.
3 Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zu
- lassungsrichtlinien der Universität nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
4 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dos
- sier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Aufla
- gen obliegt der Studienleitung.
5 Pro Kurs werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 8 zugelassenen Teilnehmenden entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des Kurses.

§ 6

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt bei der Koordinationsstelle für Weiterbildungen der Fakultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben, b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 5 Absatz 1,
4 Nr. 541q c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 5 Absätze 3 und 4.

§ 7

Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

§ 8

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wird die Anmeldung zum Weiterbildungsangebot nach Erhalt der Aufnahmebestäti
- gung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.
3 Wer eine Weiterbildung vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb der zwei Monate vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten beziehungsweise die Kosten eines Semesters der Weiterbildung zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Lehrgang

§ 9

Durchführungsort
1 Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden an der Universität Luzern und in Ausbil
- dungsstätten der INFAG durchgeführt. Ein Modul findet in einem Kloster und eine In
- tensivwoche in Assisi statt.

§ 10

Aufbau des Lehrgangs
1 Der Lehrgang beinhaltet die Teilnahme an mehreren Wahl- und Pflichtlehrveranstal
- tungen gemäss § 11 mit entsprechendem Selbststudium, einer Einführungs- und einer Auswertungsveranstaltung sowie der Praxisberatung. Abgeschlossen wird der Studien
- gang mit einer Zertifikatsarbeit.
2 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Jahre.
3 Es müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts des Lehrgangs besucht werden.

§ 11

Lehrveranstaltungen
1 Für den Lehrgang werden im Lehrangebot der Fakultät unter Einschluss des Religions
- pädagogischen Instituts und der INFAG verschiedene Lehrveranstaltungen bezeichnet, die für die Absolvierenden fachfremd und qualifizierend sind.
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2 Der Lehrgang ist mit insgesamt 15 ECTS-Punkten versehen. Das Lehrangebot, das Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen enthält, wird in der Wegleitung beschrieben.
3 Der Besuch der Einführungs- sowie der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.

§ 12

Praxisberatung
1 Die Praxisberatung dient der Reflexion und Bearbeitung konkreter Aufgabenstellungen und Herausforderungen in der seelsorgerlichen und spirituellen Begleitung.
2 Die Absolvierenden des Lehrgangs sind verpflichtet, an mindestens vier Veranstaltun
- gen der Praxisberatung teilzunehmen.

§ 13

Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen
1 Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den An
- forderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind.
2 Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 3 ECTS-Punk
- ten angerechnet werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.
3 Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausge
- schlossen.

§ 14

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät der Kurse durch Evaluationen gesichert. Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Leistungsnachweise und Studienabschluss

§ 15

Leistungsnachweise
1 Kreditpunkte werden nur nach bestandenen Leistungsnachweisen vergeben.
2 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Er
- folg erbracht worden ist.
3 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studienleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
4 Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
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§ 16

Zertifikatsarbeit
1 Für den Erwerb eines Certificate of Advanced Studies (CAS) ist eine Zertifikatsarbeit zu verfassen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung be schrieben.

§ 17

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Als ungenügend qualifizierte Module des Lehrgangs können einmal wiederholt wer
- den.
2 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfecht
- bare Verfügung der Studienleitung verlangen.
3 Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS-Punkte (Academic Record).

§ 18

Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss dem Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
4 geahndet.

§ 19

Abschluss und Verleihung der Abschlussurkunde
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» der Universität Luzern muss der erfolgreiche Abschluss des entspre
- chenden Zertifikatlehrgangs im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2 Die Absolvierenden des Lehrgangs erhalten das Lehrgangszertifikat «Certificate of Advanced Studies in Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» der Universität Luzern sowie ein Diploma Supplement, das alle erbrachten Studienleistungen mit den entsprechenden ECTS-Punkten ausweist.
3 Das Zertifikat wird im Namen der Fakultät ausgestellt. Die Abschlussurkunde enthält die Unterschriften der Studienleitung des Lehrgangs sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
4 SRL Nr.
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5 Finanzen

§ 20

Kursgelder
1 Die Kursgelder für den Lehrgang sowie die Prüfungs- und weiteren Gebühren werden in der Wegleitung festgelegt und, soweit nach der geltenden Regelung der kantonalen Schulgeldverordnung
5 erforderlich, der Rektorin oder dem Rektor zur Genehmigung un
- terbreitet. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung des Lehrgangs veröffentlicht.
2 Die Kursgelder sind so festzulegen, dass sie die voraussichtlichen Gesamtkosten für den Lehrgang decken.

§ 21

Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehr- gang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

§ 22

Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2 Die Höhe der Honorare wird im Rahmen der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Ta
- gungen an der Universität Luzern
6 festgelegt.

§ 23

Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Religionspädagogischen Instituts der Fakultät belastet. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung im Rahmen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Lu
- zern
7 .
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.
5 SRL Nr.
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6 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
7 SRL Nr.
539i
8 Nr. 541q
6 Schlussbestimmungen

§ 24

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972
8 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und be
- gründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
8 SRL Nr.
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9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.04.2023
01.06.2023 Erstfassung G 2023-042
10 Nr. 541q Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.04.2023
01.06.2023 Erlass Erstfassung G 2023-042
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