Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosop... (541t)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Judaism» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541t Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Judaism» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 5. April 2023 (Stand 1. Juni 2023) Der Universitätsrat, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Philosophy, Theology and Judaism» (im Folgenden: Lehr
- gang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät der Uni
- versität Luzern (im Folgenden Fakultät).
2 Der Lehrgang vermittelt Fachwissen in der Philosophie- und Theologiegeschichte in ihren Beziehungen zum Judentum.
3 Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulab
- schlusses und richtet sich an Philosophinnen und Philosophen, Theologen und Theolo
- ginnen, Religionswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aller Religionen sowie wei
- tere Fachpersonen mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf die zunehmende Relevanz der Religionen in der heutigen Gesellschaft ein vertieftes Verständnis der Philosophie- und Theologiegeschichte und derer Beziehung zum Judentum erwerben möchten.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-045
2 Nr. 541t

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Vor
- aussetzungen für die Verleihung des Zertifikates «Philosophy, Theology and Judaism».
2 Einzelheiten des Lehrgangs regelt das Zentrum für Theologie und Philosophie der Re
- ligionen der Fakultät in einem Studienplan.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation

§ 3

Trägerschaft und Leitung
1 Der Lehrgang ist am Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen der Fakul
- tät angesiedelt.
2 Der Lehrgang wird unter der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Pro
- fessur für Philosophie der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co- Leiters oder einer Co-Leiterin (Programmleitung) durchgeführt. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der wissenschaftliche Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter (Programmleitung) mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden sie die Studienleitung des Lehrgangs.
3 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm, c. Erstellen des Studienplans zuhanden der Fakultät, d. Entscheid über die Zulassungen, e. Setzen der Zahlungsfristen und Entscheid bei Kostenreduktionen, f. Entscheid über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, g. Evaluation des Lehrgangs und jährliche Berichterstattung an die Fakultät, h. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare und der Jahresrechnung zuhanden der Fakultät, i. Entscheid über die Verwendung der Gewinne im Rahmen von § 23 des Rahmen
- reglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
3 , j. Erledigung aller Aufgaben, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
2 SRL Nr.
539i
3 SRL Nr.
539i
Nr. 541t
3

§ 4

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Die Programmleiterin oder der Programm
- leiter wird durch die Universität Luzern angestellt.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beratung der Teilnehmenden, b. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung.
3 Zulassung und Anmeldung

§ 5

Zulassung
1 Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer über ein Bachelordiplom in den Studien
- richtungen Philosophie, Theologie, Religionswissenschaften bzw. anderer Studiengänge verfügt, die mindestens 60 ECTS-Punkte in einer der genannten Studienrichtungen um
- fassen.
2 Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zu
- lassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
3 Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dos
- sier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Aufla
- gen obliegt der Studienleitung.
4 Pro Kurs werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 5 zugelassenen Teilnehmende entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des Kurses.

§ 6

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen der Fakultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben, b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 5 Absatz 1, c. gegebenenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 5 Absätze 2 und 3.

§ 7

Entscheid über die Zulassung
1 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
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§ 8

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
4 Lehrgang

§ 9

Durchführungsort
1 Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden in der Regel online durchgeführt. Das Blockseminar findet an der Universität Luzern statt.

§ 10

Aufbau des Lehrgangs
1 Der Lehrgang beinhaltet die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen nach Wahl gemäss § 11 mit entsprechendem Selbststudium, einem Blockseminar und einer Aus
- wertungsveranstaltung. Abgeschlossen wird der Studiengang mit einer Zertifikatsarbeit.
2 Der Lehrgang ist mit insgesamt 15 ECTS-Punkten versehen.
3 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Semester.
4
12 ECTS-Punkte werden an Lehrveranstaltungen erworben. Mit der Teilnahme an der Auswertungsveranstaltung und am Blockseminar sowie für die bestandene Zertifikatsar
- beit wird je ein weiterer ECTS-Punkt erworben.
5 Die als Präsenzunterricht ausgestalteten Veranstaltungen sind zu 100 Prozent zu besu
- chen. Die digitalen Veranstaltungen sind flexibel einteilbar, weshalb keine Dispensatio
- nen möglich sind.

§ 11

Lehrveranstaltungen
1 Für den Lehrgang werden im Lehrangebot der Fakultät verschiedene Lehrveranstaltun
- gen bezeichnet, die für die Teilnehmenden fachfremd und qualifizierend sind. Die Lehr
- veranstaltungen werden in englischer Sprache durchgeführt.
2 Die Teilnehmenden wählen nach ihrem Bedarf Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten aus. Das Lehrangebot wird im Studienplan beschrieben.

§ 12

Auswertungsveranstaltung
1 Der Besuch der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.

§ 13

Blockseminar
1 Das Blockseminar dient dazu, die verschiedenen Themen der Lehrveranstaltungen zu vertiefen.
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2 Teilnehmende des Lehrgangs sind verpflichtet, an allen Terminen des Blockseminars, in der Regel zwei aufeinanderfolgende Tage, teilzunehmen.

§ 14

Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen
1 Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den An
- forderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind. Über die An
- erkennung entscheidet die Studienleitung.
2 Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 4 ECTS-Punk
- ten angerechnet werden. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausgeschlossen.

§ 15

Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Quali
- tät der Kurse durch Evaluationen gesichert. Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich Bericht.
5 Leistungsnachweise und Abschluss

§ 16

Leistungsnachweise
1 Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit Leistungsnachweisen abgeschlossen. Einzelheiten sind im Studienplan geregelt.

§ 17

Zertifikatsarbeit
1 Für den Erwerb eines Certificate of Advanced Studies (CAS) ist zusätzlich eine Zertifi
- katsarbeit zu verfassen.
2 Die Zertifikatsarbeit ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Lehrveranstal
- tungen einzureichen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind im Studienplan be
- schrieben.

§ 18

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Absolventinnen und Absolventen, die 15 ECTS-Punkte erworben haben und deren Zer
- tifikatsarbeit mit «bestanden» beurteilt wurde, erhalten das Lehrgangszertifikat.
2 Als ungenügend qualifizierte Elemente des Lehrgangs können einmal wiederholt wer
- den.
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3 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfecht
- bare Verfügung der Studienleitung verlangen.
4 Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS-Punkten (Academic Record).

§ 19

Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und Zertifikatsarbeit
1 Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss dem Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
4 geahndet.

§ 20

Abschluss und Verleihung der Abschlussurkunde
1 Für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Lehr
- gangszertifikat «Certificate of Advanced Studies in Philosophy, Theology and Judaism der Universität Luzern» sowie ein Diploma Supplement, das alle erbrachten Studienleis
- tungen mit den entsprechenden ECTS-Punkten ausweist.
2 Das Zertifikat wird im Namen der Fakultät ausgestellt. Die Abschlussurkunde enthält die Unterschriften der Studienleitung sowie der Dekanin oder des Dekans.
6 Finanzen

§ 21

Kursgelder
1 Die Kursgelder des Lehrgangs werden durch die Fakultät im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung
5 festgelegt.
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen (inkl. Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.

§ 22

Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehr
- gang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
4 SRL Nr.
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5 SRL Nr.
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7

§ 23

Entschädigung der Dozierenden
1 Die Dozierenden erhalten pro Durchgang des Lehrgangs eine pauschale Entschädi
- gung.

§ 24

Defizit und Überschuss
1 Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Zentrums für Theologie und Philoso
- phie der Religionen belastet. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Stu
- dienleitung im Rahmen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
6 .
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.
7 Schlussbestimmungen

§ 25

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern
7
beim Bil
- dungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwal
- tungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
6 SRL Nr.
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7 SRL Nr.
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8 Nr. 541t Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.06.2023 Erstfassung G 2023-045
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9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.06.2023 Erlass Erstfassung G 2023-045
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