FAZR
DE - Landesrecht Bayern

FAZR: 605-F Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16. Januar 2015, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9 (FMBl. S. 59)

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit
– Art. 10 Bayerisches Finanzausgleichgesetz (BayFAG) in der jeweils geltenden Fassung und
– den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie deren Anlagen)
Zuweisungen für kommunale Baumaßnahmen. Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.

I. Allgemeine Beschreibung des Zuweisungsbereiches

1. Zweck der Förderung

Durch die staatliche Förderung soll erreicht werden, dass
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG) einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen,
Schülerheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit,
Kindertageseinrichtungen,
kommunale Theater und Konzertsaalbauten
im notwendigen Umfang bereitgestellt werden können.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähige Maßnahmen

2.1.1

2.1.2

2.1.3

Generalsanierungen (Nr. 2.1.3.1) sind Maßnahmen, die einer grundlegenden Überholung dienen und die die Einrichtung auf einen baulichen Stand bringen, die sie im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste; eine an sich notwendige Neuerrichtung wird damit vermieden. Daneben können auch Teilsanierungen in Form von Einzelmaßnahmen gefördert werden, die ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar sind (Nr. 2.1.3.2).
Fördervoraussetzung sowohl für Generalsanierungen als auch für die einer Generalsanierung vergleichbaren Einzelmaßnahmen ist, dass
– die zuweisungsfähigen Ausgaben für diese Maßnahmen mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten betragen (Schwellenwert). Bei der Ermittlung des Schwellenwertes ist bei kombinierten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen von einer Trennung in Sanierungs- und Umbaukosten abzusehen. Der Schwellenwert ist nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadensereignis veranlasst ist. Wird der auf Basis der Antragsprüfung im Vorfeld erreichte Schwellenwert nach dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung um bis zu 10 %, höchstens jedoch um 500 000 € unterschritten, so bleibt die Maßnahme trotzdem förderfähig, sofern sämtliche in den Planunterlagen aufgenommenen Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind.
– die Ausgaben nicht durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht sind; werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme eines Gebäudes fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
– die Maßnahme wirtschaftlich ist.
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) sowie Anmietungen (mit Ausnahme von Nr. 9.3) sind nicht förderfähig.

2.1.3.1 Generalsanierung

Die Durchführung von Generalsanierungen in aus baufachlicher Sicht angemessenen Bauabschnitten ist innerhalb eines Zeitkorridors von bis zu 15 Jahren förderfähig, wenn hierfür ein schlüssiges Gesamtkonzept vorgelegt wird und die jeweiligen Anschlussvorhaben spätestens drei Jahre nach Abschluss des vorangegangenen Bauabschnittes begonnen werden. Die Bauabschnitte müssen bei objektiver Betrachtung wegen ihres baulichen, technischen oder funktionellen sowie des zeitlichen Zusammenhangs eine Einheit bilden.
Der Schwellenwert bezieht sich bei der Gesamtsanierung in mehreren Bauabschnitten auf die anteiligen Neubaukosten des jeweils durchzuführenden Bauabschnitts.
Die Ausschöpfung des nach Nr. 5.2.2.3 zu berücksichtigenden, jeweils auf den aktuellen Stand fortgeschriebenen Kostenhöchstwerts der Gesamtmaßnahme ist während der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 nur einmalig zulässig.

2.1.3.2 Teilsanierung

Eine Teilsanierung ist ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar, wenn der Schwellenwert erreicht wird. Der Schwellenwert wird auf die Neubaukosten des Gesamtgebäudes bezogen. Bei Teilsanierungen, die aus mehreren, in engem zeitlichen Zusammenhang durchzuführenden Einzelmaßnahmen bestehen (z.B. Toilettensanierung zuzüglich energetischer Sanierung), dürfen zur Berechnung des Schwellenwertes die zuweisungsfähigen Ausgaben zusammengefasst werden.
Die Ausschöpfung des nach Nr. 5.2.2.3 zu berücksichtigenden, jeweils auf den aktuellen Stand fortgeschriebenen Kostenhöchstwerts der Gesamtmaßnahme ist während der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 nur einmalig zulässig.

2.2 Bagatellgrenze

Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 8.3.2 können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben 100 000 € überschreiten. Dies gilt auch im Falle von
Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit/Inklusion sind förderfähig, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25 000 € betragen.

3. Zuweisungsempfänger

Zuweisungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände (nachfolgend „Kommunen“), nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

4. Ergänzende Zuweisungsvoraussetzungen

4.1 Bindungsfrist

Der Zuweisungsempfänger muss die geförderten Anlagen mindestens 25 Jahre und die geförderte erstmalige Einrichtung von beruflichen Schulen (siehe Nr. 8.3.2) mindestens 10 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwenden. Abweichend hiervon ist die Errichtung

4.2 Vorhaben anderer Maßnahmeträger (Beteiligung von Kommunen)

Sofern ein Vorhaben im Sinn von Nr. 2 von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen Zuweisungen gewährt:
Das Vorhaben des Maßnahmeträgers nimmt der Kommune die Last einer eigenen Baumaßnahme im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ab.
Die Kommune hat dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor dessen Beginn zugestimmt. Die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß VV Nrn. 1.3 bis 1.3.3 zu Art. 44 BayHO verbindlich erteilt werden.
Die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel ist sichergestellt.
Es ist dinglich sichergestellt, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Bindungsfrist (Nr. 4.1) zweckentsprechend genutzt wird und dass der Kommune im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht. Die dingliche Sicherung ist bei folgenden Maßnahmeträgern nicht erforderlich:
– Kommunen (Nr. 3),
– selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
– kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts,
– Schulträger in den Rechtsformen des Privatrechts, deren Schulen als kommunale Schulen gelten (Art. 16 Abs. 2 BaySchFG),
– öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen,
– juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinwohlorientierte Aufgaben wahrnehmen,
– Träger der freien Jugendhilfe, die gemäß § 75 SGB VIII und Art. 33 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze anerkannt sind und
– in den Fällen, bei denen der Maßnahmeträger mangels Eigentum keinen Einfluss auf eine dingliche Sicherung nehmen kann.
Anstelle der dinglichen Sicherung ist in den Fällen nach Satz 2 der Zuweisungszweck durch eine nur aus wichtigem Grund kündbare Vereinbarung zwischen dem Zuweisungsempfänger und dem Maßnahmeträger über die zweckentsprechende Nutzung für die Dauer der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 oder im Falle einer Eigennutzung durch eine entsprechend langfristige, nur aus wichtigem Grund kündbare Nutzungsvereinbarung sicherzustellen.
Der Maßnahmeträger verpflichtet sich dazu, die Grundsätze nach VV Nr. 3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) einzuhalten.
Die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen liegen vor.
Der Maßnahmeträger erkennt das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme an.

4.3 Barrierefreiheit/Inklusion

Die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung und die Barrierefreiheit/Inklusion sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben baulich angemessen zu berücksichtigen.

5. Art und Umfang der Zuweisung

5.1 Art der Förderung

Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuweisungsfähige Ausgaben

Der Bemessung der Zuweisung werden nur die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Nrn. 5.2.1 oder 5.2.2 zugrunde gelegt.

5.2.1 Dem Grunde nach zuweisungsfähige Ausgaben

Die Ausgaben sind dem Grunde nach wie folgt zuweisungsfähig (Kostengruppen gemäß DIN 276:2018-12):

– – – – – – – – 5.2.1.1

Für die Berücksichtigung der Architekten- und Ingenieurleistungen (vgl. Nr. 5.2.1 – Kostengruppe 700) gilt Folgendes:
– Soweit die zuweisungsfähigen Ausgaben einer Maßnahme nicht pauschaliert werden (vgl. Nr. 5.2.2.3), sind die Ausgaben für Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen (wenn zuweisungsfähig) für Hochbaumaßnahmen mit 18 % der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren. Sofern zur Planung der Maßnahme Architektenwettbewerbe gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe durchgeführt werden, erhöht sich diese Pauschale um 1 %, höchstens aber um 150 000 €.
– Soweit bei der Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben für eine Maßnahme Kostenrichtwerte (vgl. Nr. 5.2.2.1) angewandt werden und die Ausgaben für Architekten-, einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen nach Nr. 5.2.1 – Kostengruppe 700 nicht zuweisungsfähig sind, werden die Kostenrichtwerte bei Hochbauten und Freisportanlagen jeweils um 15 % gekürzt.

5.2.1.2

Die Ausgaben für Aufträge an bildende Künstler und Kunsthandwerker sind grundsätzlich zuweisungsfähig. Soweit die Ausgaben für eine Maßnahme nicht nach Kostenpauschalen festgesetzt werden, sind sie im Rahmen des Kostenrichtwertes nur bis zu folgenden prozentualen Anteilen der Kostengruppe 300 gemäß DIN 276 zuweisungsfähig:

5.2.1.3

Im Rahmen der Kostenrichtwerte (Nr. 5.2.2) sind zuweisungsfähig:
– Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterung, zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung sowie für energieeinsparende Maßnahmen,
– Ausgaben für barrierefreies Bauen,
– Ausgaben für die Zuleitung bei einer Beheizung durch Erdgas oder Fernwärme,
– Ausgaben, die durch besondere Gründungen oder Geländebewegungen veranlasst sind,
– Ausgaben für den Denkmalschutz.

5.2.1.4

Der Baukostenzuschuss einer Kommune (vgl. Nr. 4.2) ist nur bis zur Höhe der Ausgaben zuweisungsfähig, die bei einer unmittelbaren Trägerschaft der Kommune anerkannt werden könnten.

5.2.2 Kostenrichtwert, Kostenpauschale, Kostenhöchstwert

Zur Berechnung der zuweisungsfähigen Ausgaben sind Kostenrichtwerte festgelegt. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) veröffentlicht auf seiner Internetseite unter „Themen“ in der Rubrik „Kommunaler Finanzausgleich → Förderung kommunaler Hochbauten“ die jeweils maßgeblichen Kostenrichtwerte. Soweit kein Kostenrichtwert vorgesehen ist, sind die zuweisungsfähigen Ausgaben unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Nr. 5.2.1 zu ermitteln.

5.2.2.1

Die Kostenrichtwerte werden als Kostenpauschale (Nr. 5.2.2.2) oder als Kostenhöchstwert (Nr. 5.2.2.3) angewandt. Die Kostenrichtwerte erfassen sämtliche zuweisungsfähigen Ausgaben. Sie berücksichtigen auch die Ausgaben für die Nutzungsfläche 7, Verkehrsfläche und Technikfläche. Die zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 wird nach den lichten Raummaßen gemäß DIN 277 (Ausgabe 2016) ermittelt. Die Kostenrichtwerte werden bei wesentlichen Änderungen des Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes der Kostenentwicklung angepasst.

5.2.2.2

Bei der Anwendung von Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Ausgaben unabhängig von den nach Nr. 5.2.1 dem Grunde nach zuweisungsfähigen Ausgaben pauschal festgesetzt. Die Kostenpauschalen werden bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungsbauten angewandt. Bei der Förderung temporärer Bauten (siehe Nr. 4.1) ist die halbe Kostenpauschale zugrunde zu legen.

5.2.2.3

Kostenhöchstwerte bestimmen, bis zu welchem Betrag Baukosten höchstens als zuweisungsfähig anerkannt werden können. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 niedriger als der geltende Kostenhöchstwert, so sind nur diese Ausgaben maßgebend. Kostenhöchstwerte werden bei Umbauten, beim Gebäudeerwerb (mit oder ohne Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahme) sowie bei einer Generalsanierung angewandt und berücksichtigen bereits die Pauschale für Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß Nr. 5.2.1.1 erster Spiegelstrich. Können bei Umbauten sowie Teilsanierungen keine zuweisungsfähigen Nutzungsflächen 1 bis 6 und damit auch keine Kostenhöchstwerte ermittelt werden, sind die Ausgaben nach Nr. 5.2.1 zuweisungsfähig, die unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anfallen. Beim Erwerb von Bestandsgebäuden werden höchstens die Ausgaben anerkannt, die sich aus dem Verkehrswertgutachten des bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildeten Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Einzelfall für das Gebäude ergeben.

5.2.2.4

Bei Vorhaben nach Nr. 2, für die Kostenrichtwerte gelten, werden die zuweisungsfähigen Ausgaben mit dem zum Zeitpunkt der Erstbewilligung maßgebenden Kostenrichtwert ermittelt. Bei Maßnahmen, für die dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt wurde, ist von dem zum Zeitpunkt der Zustimmung maßgebenden Kostenrichtwert auszugehen. Wird in einem Förderfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Gesamtmaßnahme erteilt, gilt der zum Zeitpunkt der Bescheinigung maßgebende Kostenrichtwert.

5.2.2.5

Soweit der Maßnahmeträger berechtigt ist, den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend zu machen, vermindern sich die Kostenrichtwerte um den anteiligen Vorsteuerabzug. Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach Kostenrichtwerten ermittelten zuweisungsfähigen Ausgaben die Vorsteuer in dem Umfang abgesetzt werden, in dem die Kommune hinsichtlich der zu fördernden Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Leistet die Kommune einen Zuschuss nach Nr. 4.2 und ist der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind als Kostenhöchstwert gleichfalls die um den anteiligen Vorsteuerabzug gekürzten zuweisungsfähigen Ausgaben anzusetzen.
Sollte im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht entschieden sein, ob der Maßnahmeträger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so ist gegebenenfalls eine Nachmeldung erforderlich.

5.2.2.6

Kommunale Eigenregieleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert und sind daher auszuscheiden. Ausnahmen sind zulässig, soweit die Arbeiten für eine Vergabe nicht geeignet sind. Materialkosten können in die Förderung einbezogen werden.
Unentgeltliche freiwillige Arbeiten und Sachspenden von Gemeindeangehörigen zählen zu den zuweisungsfähigen Ausgaben. Für Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden. Der Wert von Sachspenden kann nur bis zu 80 % des marktüblichen Kaufpreises angesetzt werden.

5.3 Höhe der Zuweisung

Bei der Bemessung der Zuweisung sind die Bedeutung der Baumaßnahme, die finanzielle Lage des Zuweisungsempfängers unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, ein über das Hoheitsgebiet des Zuweisungsempfängers hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen.

5.3.1

Die finanzielle Lage einer Kommune ist in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung der Finanzdaten insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
– Finanzkraft
– Steuerkraft (Art. 4 Abs. 1 BayFAG) und die Ausschöpfung der eigenen Steuereinnahmemöglichkeiten
– Größe einer Baumaßnahme im Verhältnis zum Volumen des Verwaltungshaushalts
– Höhe der freien Finanzspanne und der Rücklagen
– Verhältnis der Schuldendienstleistungen zur Finanzkraft
– Gesamtbelastung des Zuweisungsempfängers durch investive Pflichtaufgaben im Finanzplanungszeitraum.
Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft (Art. 21 Abs. 3 BayFAG). Bei Zweck- und Schulverbänden ist die finanzielle Lage der jeweiligen Verbandsmitglieder maßgebend.
Die für die Beurteilung erforderlichen Daten sind nach VV Muster 2a zu Art. 44 BayHO nachzuweisen. Kommunen, die auf die doppische Haushaltsführung umgestellt haben, verwenden VV Muster 2b zu Art. 44 BayHO.
Der Förderrahmen beträgt für
Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen eine Förderquote von bis zu 90 % erhalten. Die Gewährung eines „vorausschauenden Demografiezuschlags “ im Rahmen der Investitionspauschale nach Art. 12 BayFAG gilt hierfür als zusätzliche Fördervoraussetzung.
Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, kann von folgenden Orientierungswerten ausgegangen werden:
Bei kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten (Nr. 1 Buchst. d) beträgt der Fördersatz regelmäßig 75 %.

5.3.2

Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen. Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, oder für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.

6. Mehrfachförderung

Eine Mehrfachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). Werden für ein Vorhaben ausnahmsweise neben der Förderung aus dem Finanzausgleich auch andere Zuweisungen zu denselben Ausgaben gewährt, ist dies bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen. Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkung zugelassen. Im Übrigen gilt Nr. 5.3.2.

II. Verfahren

7. Ergänzende Bestimmungen zum Zuweisungsverfahren

7.1 Antragstellung

Anträge auf Zuweisungen sind unter Verwendung des Formblatts nach VV Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist gleichzeitig ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. Die Antragsteller haben im Zuweisungsantrag eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Dem Zuweisungsantrag sind außerdem beizufügen:
– Bauunterlagen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO, soweit nicht auf die Vorlage nach VV Nr. 4.6 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO verzichtet wird,
– Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen,
– Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter,
– wenn mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt sind, für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach VV Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt,
– Mietberechnung im Fall der Vermietung des nach Art. 10 BayFAG geförderten Bauvorhabens sowie eine Bestätigung, wonach das Mietentgelt keine durch die staatlichen Zuweisungen gedeckten Investitionskostenanteile enthält.

7.2 Bewilligung der Zuweisung

Die Zuweisungen werden von der Regierung bewilligt.

7.2.1

Die Regierung prüft die Anträge. Sie darf Zuweisungen nur vorschlagen oder bewilligen, wenn die erforderlichen Genehmigungen und Gutachten vorliegen. Soweit die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Kostenpauschalen festgelegt werden, entfällt eine Prüfung der Planung und Konstruktion. In diesen Fällen erübrigt sich auch eine Überprüfung der Bauausführung (VV Nr. 4.3 der Anlage 4 zu Art. 44 BayHO) und des Bauausgabebuches.

7.2.2

Die Regierung entscheidet in eigener Zuständigkeit über Anträge, bei denen die zuweisungsfähigen Ausgaben für ein Vorhaben 5,0 Mio. € nicht übersteigen und die Zuweisung nicht mehr als 60 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen soll. Andernfalls hat die Regierung vor der erstmaligen Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe der Zuweisung die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

7.2.3

Mit der Anforderung der notwendigen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen hat die Regierung dem Staatsministerium eine Förderliste nach Anlage 4 vorzulegen.
Das Staatsministerium übermittelt dem Obersten Rechnungshof jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember eine aktualisierte Förderliste in elektronischer Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag.
Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Unterlagen zu einzelnen Maßnahmen gemäß Art. 95 BayHO auch ohne vorherige Prüfungsankündigung bei den Bewilligungsbehörden anzufordern.

7.2.4

Die voraussichtliche Gesamtzuweisung ist (außer bei Mietförderungen nach Nr. 9.3) auf einen auf volle 1 000 € kaufmännisch gerundeten Höchstbetrag zu begrenzen. Bei Maßnahmen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, sollen jährliche Teilbewilligungen gewährt werden (VV Nr. 14.3 zu Art. 44 BayHO).
Die Bewilligung des letzten Teilbetrags in Höhe von regelmäßig 20 % der voraussichtlichen Gesamtzuweisung soll grundsätzlich von der Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung abhängig gemacht werden. Voraussetzung für den Einbehalt einer Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den ersten Zuwendungsbescheid.
Soweit vertretbar, soll bei Zuweisungen von nicht mehr als 100 000 € die VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO vorrangig angewandt werden.

7.2.5

Die Zuweisungen werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Die Bewilligungsbeträge sind (außer bei Mietförderungen nach Nr. 9.3) auf volle 1 000 € kaufmännisch zu runden. Die Bewilligung wird gegenstandslos, wenn die Zuweisungen nicht bis zum 30. September des auf das Bewilligungsjahr folgenden Haushaltsjahres beansprucht werden. Die Regierung kann auf Antrag bei besonderen Umständen die Frist für die Auszahlung bis zum Ablauf dieses Haushaltsjahres verlängern.

7.3 Nachträgliche Erhöhung der Zuweisung

Der Finanzierungsplan ist verbindlich. Eine Nachförderung scheidet damit grundsätzlich aus. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn im Falle der Festsetzung der zuweisungsfähigen Ausgaben nach Kostenhöchstwerten folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
der Kostenrichtwert wurde bisher nicht voll ausgeschöpft,
die Erhöhung der bisher nach dem Ergebnis der fachlichen Prüfung ermittelten zuweisungsfähigen Ausgaben beträgt mehr als 5 %, mindestens aber 100 000 €,
die geltenden Auflagen insbesondere nach VV Nr. 5.3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (unverzügliche Anzeigepflicht) und VV Nr. 1.3 der Anlage 4b zu Art. 44 BayHO (Pflicht zur Einholung einer vorherigen Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen von den Bauunterlagen) werden beachtet,
der Antrag auf Nachförderung wird vor Einreichung des Verwendungsnachweises bei der Regierung gestellt und
die Mehrausgaben
– sind nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen,
– beruhen bei plankonformer Ausführung auf Ausgabensteigerungen, die für den Zuweisungsempfänger nicht vermeidbar waren oder
– sind durch wesentliche Planänderungen oder -erweiterungen verursacht, die von der Regierung als notwendig und zweckmäßig anerkannt werden.
Der Kostenhöchstwert darf insgesamt nicht überschritten werden.
Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von Satz 3 Buchst. a entsprechend auch bei der Förderung von Schülerheimen sowie kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten (Nr. 10).

7.4 Auszahlung der Zuweisung

Die Auszahlung der Zuweisung veranlasst die Regierung. Bei der Anwendung von Kostenpauschalen ist für die Bemessung der Auszahlungsraten jeweils vom Verhältnis der angefallenen Ausgaben zur Summe der insgesamt veranschlagten Ausgaben (jeweils ohne Grunderwerb) auszugehen.
Zuweisungen werden durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut auf Grund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt.

7.5 Nachweis der Verwendung

7.5.1

Nach Beendigung einer Maßnahme hat der Zuweisungsempfänger die sachgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis ist nach VV Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In der Regel genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen).

7.5.2

Bei einer Förderung nach Kostenpauschalen, die ausschließlich aus Landesmitteln erfolgt, genügt anstelle des Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung nach VV Muster 4a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen. Die Förderbehörde legt im Bewilligungsbescheid fest, ob die Vorlage einer Verwendungsbestätigung zugelassen wird. Die Kommune hat unter Angabe der tatsächlich gebauten Nutzungsfläche 1 bis 6 zu bestätigen, dass die der Förderung zugrunde liegenden Bauteile entsprechend der dem Zuweisungsbescheid zugrunde gelegten Nutzungsfläche 1 bis 6 ausgeführt worden sind. Im Rahmen der baufachlichen Prüfung ist nur diese Bestätigung zu würdigen (VV Nr. 9.1 des Musters 4 zu Art. 44 BayHO).

7.5.3

Der Verwendungsnachweis oder die Verwendungsbestätigung ist unter Beachtung der Fristen nach VV Nr. 6.1 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO bei der Regierung einzureichen und wird von dieser entsprechend VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO geprüft.

7.6 Kürzung oder Rückforderung der Zuweisung

7.6.1

Unterschreiten die angefallenen zuweisungsfähigen Ausgaben die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Ausgaben, ermäßigt sich die Zuweisung grundsätzlich anteilig, soweit die Grenze nach VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO überschritten wird.

7.6.2

Sofern für den Fall der Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 4.1 angegebenen Fristen die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 BayFAG nicht vorliegen, hat die Kommune dem Freistaat Bayern grundsätzlich die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel zurückzuerstatten, höchstens aber in Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter. Die Kommune ist auf ihre Anzeigepflicht nach VV Nr. 5.2 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO hinzuweisen.
Sofern aus der Vermietung von nach Art. 10 BayFAG förderfähigen Maßnahmen Einnahmen erzielt werden, die zu einer Refinanzierung der gewährten Fördermittel führen, ist insoweit grundsätzlich eine Reduzierung oder Rückforderung der Zuweisung veranlasst.
Sind die nach Art. 10 Abs. 2 BayFAG erzielten Einnahmen geringer als die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel, so ermäßigt sich die Verpflichtung zur Erstattung auf die Höhe dieser Einnahmen. Die Erstattung nach den Sätzen 1 und 3 kann in Teilbeträgen erfolgen.
Den Kommunen wird im Fall der Nr. 4.2 empfohlen, sich die anteiligen Rückforderungen sämtlicher öffentlicher Zuweisungen gegenüber dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzubehalten und die Rückforderungen gegenüber nicht kommunalen Maßnahmeträgern entsprechend zu sichern.

7.6.3

Zuständig für die Rückforderung und den Verzicht auf die Rückforderung ist die Bewilligungsbehörde. Bei Ausgabenunterschreitungen von mehr als 250 000 € ist, soweit die Bewilligungsbehörde von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen möchte, die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

7.6.4

Die Zuständigkeiten unter Nr. 7.6.3 gelten entsprechend, wenn durch eine nachträgliche Gewährung oder Erhöhung von Zuweisungen Dritter (ausgenommen Spenden) eine Minderung der ursprünglich eingeplanten Eigenmittel von mehr als 20 % eintritt oder wenn durch eine erhebliche Abweichung in der Bauausführung von der genehmigten Bauplanung der mit der Bewilligung angestrebte Erfolg nicht oder nur unzureichend erreicht worden ist.

7.6.5

Die Rückforderungsbeträge für Zuweisungen sind auf den nächsten durch 500 teilbaren Euro-Betrag abzurunden.

III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Zuweisungszwecke

8. Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen

8.1 Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. a und b

8.1.1

Folgende öffentliche Schulen:
– Grundschulen (Art. 7 BayEUG) und Mittelschulen (Art. 7a BayEUG),
– Realschulen (Art. 8 BayEUG) und Gymnasien (Art. 9 BayEUG),
– Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 BayEUG),
– berufliche Schulen (Art. 11 bis 18 BayEUG),
– Förderschulen und Schulen für Kranke (Art. 19 und 23 BayEUG).

8.1.2

Schülerheime nach Art. 106 Satz 2 BayEUG im Verbund mit Schulen nach Nr. 8.1.1, außer Förderschulen, sowie kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, deren Erforderlichkeit schulaufsichtlich festgestellt wird.

8.2 Ergänzende Bewilligungsvoraussetzungen

8.2.1 Schulhausbauten einschließlich schulischer Sportanlagen

8.2.1.1

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen schulaufsichtlich genehmigt sein (§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung). Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist der Förderung zugrunde zu legen (§ 5 Satz 1 SchulbauV). Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. Die danach ermittelte zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 ist Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte. Bei Umbauten sowie Teilsanierungen, denen keine zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 zugrunde liegt, ist Nr. 5.2.2.3 Satz 4 anzuwenden.
Bei Generalsanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzungsfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenhöchstwerte im Sinn von Nr. 5.2.2.3 sowie des Schwellenwerts im Sinn von Nr. 2.1.3. Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare, in sich geschlossene Gebäudeteile (z.B. Baukörper, Flügel, Geschoss).

8.2.1.2

Bei der Generalsanierung einer Schulsporthalle oder schulischen Außensportanlage können der Förderung auch Flächen zugrunde gelegt werden, die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehen. Die Förderung erfolgt hierbei im Umfang der ursprünglich geförderten Neuerrichtung, sofern es sich bei den Fördermitteln um an die Kommune ausgereichte Landesmittel handelte und der Freistaat insoweit einen entsprechenden kommunalen Bedarf anerkannt hat. Diese Regelung setzt grundsätzlich aktuell mindestens fünf Sportklassen voraus. Kostenhöchstwert ist der aktuelle Kostenrichtwert für die ursprünglich errichteten und geförderten Übungseinheiten.
Errichtet oder generalsaniert eine Kommune bei einer Schule mit weniger als acht Sportklassen, für die nach der Schulbauverordnung der Bedarf für eine Sporthalle oder Außensportanlage nicht anerkannt ist, eine Sporthalle oder Außensportanlage, weil eine sonstige gedeckte Übungsmöglichkeit bzw. Freisportfläche nicht vorhanden ist, so kann eine Förderung nach Art. 10 BayFAG als Schulbaumaßnahme erfolgen. Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Kleinsporthalle oder bei Außensportanlagen der Kostenrichtwert für einen Allwetterplatz (20 m x 28 m), für ein Rasenspielfeld (40 m x 60 m) sowie für eine Laufbahn (4 x 1,22 m x 65 m) zugrunde gelegt.
Eine Förderung der vorgenannten Maßnahmen setzt regelmäßig einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf voraus.

8.2.1.3

Bei der Generalsanierung eines Schulschwimmbades können der Förderung auch Flächen zugrunde gelegt werden, die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehen. Die Förderung erfolgt hierbei im Umfang der ursprünglich geförderten Neuerrichtung, sofern es sich bei den Fördermitteln um an die Kommune ausgereichte Landesmittel handelte und der Freistaat insoweit einen entsprechenden kommunalen Bedarf anerkannt hat. Zudem ist aktuell ein schulischer Bedarf für mindestens eine Übungseinheit anzuerkennen. Schulischer Bedarf setzt dabei grundsätzlich mindestens 40 Sportklassen voraus. Kostenhöchstwert ist der aktuelle Kostenrichtwert für die ursprünglich errichteten und geförderten Übungseinheiten.
Diese Regelung zum Bestandsschutz gilt nicht im Falle der Errichtung eines Neubaus.
Errichtet oder generalsaniert eine Kommune, die weder die für einen Neubau noch für die Anwendung der Bestandsschutzregelung nach Satz 4 geforderte Mindestanzahl an Sportklassen erreicht, ein Schulschwimmbad, so kann eine Förderung unabhängig von der erreichten Sportklassenzahl als Schulbaumaßnahme erfolgen, sofern
– die geforderte Mindestanzahl an Sportklassen nicht durch interkommunale Zusammenarbeit erreicht werden kann und
– die Nutzung eines anderen Schulschwimmbads in zumutbarer Entfernung schulorganisatorisch nicht möglich ist.
Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Einzelübungsstätte zu Grunde gelegt.

8.2.2

Kommunale Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG):
Das Vorhaben muss schulaufsichtlich genehmigt und heimaufsichtlich gewürdigt werden.

8.2.3

Kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen:
Die Erforderlichkeit des Vorhabens muss schulaufsichtlich festgestellt sein.

8.3 Ergänzende Bestimmungen zur Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben

8.3.1

Für Schulen einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen gelten die jeweils maßgeblichen Kostenrichtwerte (siehe Nr. 5.2.2 Satz 2). Von den Kostenrichtwerten für gedeckte Sportstätten sind auch die Ausgaben für die notwendigen Betriebsräume erfasst.
Der Kostenrichtwert für Betriebsräume gilt nur für Räume, die im Zusammenhang mit Freisportanlagen errichtet werden; der Kostenrichtwert bemisst sich in diesem Fall nach der Nutzungsfläche.

8.3.2

Abweichend von Nr. 5.2.1 sind bei
Über die Notwendigkeit der erstmaligen Einrichtung entscheidet die Regierung auf Grund eines formlosen Antrags, der in einfacher Ausfertigung einzureichen ist. Dem Antrag sind die Ausstattungslisten und Kostenaufstellungen beizufügen.

8.3.3

Die Errichtung eines mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundenen Schülerheims sowie eines nicht verbundenen Schülerheims unterliegt den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 107 Abs. 1 BayEUG). Für die Errichtung der übrigen verbundenen Schülerheime gelten die Vorschriften über die Errichtung einer Schule entsprechend (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Die zuweisungsfähigen Ausgaben sind unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Nr. 5.2.1 zu ermitteln.

8.4 Ausbau von Ganztagsangeboten (FAGplus15)

Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von Ganztagsangeboten in schulischer Verantwortung (Art. 6 Abs. 4 BayEUG) oder von gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a Ganztagsförderungsgesetz rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten in schulaufsichtlicher Verantwortung (Art. 31 Abs. 3 BayEUG) erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Eine Förderung setzt voraus, dass im Rahmen des Antrags auf schulaufsichtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbauV die zu erwartenden Bedarfe nach einem ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebot nachgewiesen und im Raumprogramm der Schule entsprechende Räumlichkeiten gemäß den jeweils geltenden Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorgesehen werden.
Der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten, förderfähig ist der für ein Ganztagsangebot in schulischer oder schulaufsichtlicher Verantwortung schulaufsichtlich genehmigte Raumbedarf.
Gefördert werden Baumaßnahmen zum Ausbau von Ganztagsangeboten an bereits bestehenden Gebäuden und bei Neubaumaßnahmen einschließlich der Errichtung bedarfsnotwendiger Ersatzneubauten. Ausgaben für die Ausstattung sind nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig. Einbauküchen zählen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind und hierfür Planungsausgaben anfallen, zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes. Die Ausgaben hierfür sind bei Neu- und Erweiterungsbauten durch den Kostenrichtwert abgegolten. Im Rahmen einer Umbaumaßnahme können Einbauküchen nach Kostengruppe 300 grundsätzlich gefördert werden. Der Kostenrichtwert entspricht hierbei dem Kostenhöchstwert.
Zur Vermeidung von Härten wird die für Förderungen nach Art. 10 BayFAG allgemein geltende Bagatellgrenze von 100 000 € auf 50 000 € gesenkt.
Kommunen erhalten auf ihren „üblichen“ Fördersatz – außer im Fall der Nullförderung – einen Aufschlag von 15 Prozentpunkten; der Höchstfördersatz beträgt 90 %.

9. Kindertageseinrichtungen

9.1 Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c

Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c sind nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)
– Kinderkrippen,
– Kindergärten,
– Horte,
– Häuser für Kinder.
Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist. Sie beschränkt sich auf den nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarf.

9.2 Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben

Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben gilt der jeweils maßgebliche Kostenrichtwert (siehe Nr. 5.2.2 Satz 2). Die Raumprogramme in den Anlagen 1 bis 3 gelten als Summenraumprogramme und bestimmen die maximal förderfähige Nutzungsfläche 1 bis 6. Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. Flächenmäßige Abweichungen bei einzelnen Raumarten können bei anderen Raumarten ausgeglichen werden. Für die Festlegung des jeweils zutreffenden Summenraumprogramms ist die Zahl der in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgelegten Höchstplatzzahl maßgeblich. In begründeten Ausnahmefällen sind Überschreitungen der maximal förderfähigen Nutzungsfläche 1 bis 6 des Summenraumprogramms im Umfang von bis zu 10 % zulässig. Bei Generalsanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzungsfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte im Sinn von Nr. 5.2.2.3. Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare, in sich geschlossene Gebäudeteile (z.B. Baukörper, Flügel, Geschoß).

9.3 Anmietung von Räumen

Die Anmietung von Räumen für den Betrieb bedarfsnotwendiger Kindertageseinrichtungen kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit folgender Maßgabe gefördert werden (Einmalförderung):
– Mit der Mietförderung werden entweder Bauinvestitionen zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfs entbehrlich oder bei einem langfristigen Bedarf der Zeitraum bis zur Fertigstellung der Kindertageseinrichtung überbrückt.
– Die Mietdauer darf höchstens fünf Jahre betragen. Eine aus unvorhersehbaren Gründen erforderliche Verlängerung der Mietdauer über diesen Zeitraum hinaus begründet keine Verlängerung der Mietförderung.
– Anspruchsberechtigt sind Kommunen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG.
– Gefördert wird die tatsächlich angemietete Nutzungsfläche 1 bis 6, höchstens jedoch die nach den Anlagen 1 bis 3 empfohlene Raumprogrammfläche.
– Der Förderung wird ein Mietpreis (Kaltmiete brutto) von höchstens 7,50 €, bei Gemeinden über 100 000 Einwohnern von 10 € monatlich pro m² und eine Mietdauer von höchstens fünf Jahren zugrunde gelegt. Verkürzt sich die der Förderung zugrunde gelegte Mietdauer, sind die Fördermittel anteilig zurück zu erstatten.
– Die Höhe der Zuweisung beträgt 30 % der förderfähigen Jahresmiete; die Zuweisung wird als einmaliger Festbetrag zur Hälfte der Mietzeit ausgezahlt. Der Bewilligungsbetrag ist auf volle 100 € kaufmännisch zu runden.

10. Kommunale Theater und Konzertsaalbauten

10.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen gemäß Nr. 2.1
für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort entweder
– kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten oder
– ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten Theater- und Konzertsaalbau verfügt.
Als kommunal getragen gilt ein professionelles Theater oder Orchester auch dann, wenn
die Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann,
die Kommune für das Ensemble wirtschaftlich betrachtet wie für ein eigenes eintritt oder
es in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist, die Kommune gemeinsam mit dem Staat Zuschüsse zur Erfüllung des Stiftungszwecks leistet und die Finanzierung baulicher Investitionen allein der Kommune als Eigentümerin des Gebäudes obliegt.
Der nach Nr. 2.1.3 zu erreichende Schwellenwert von mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten gilt im Fall der Generalsanierung eines Theaters oder Konzertsaals nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.
Das Europäische Beihilfenrecht ist zu beachten. Insbesondere wird auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hingewiesen.

10.2 Förderung von technischen Einbauten

Förderfähig sind auch die Ausgaben für technische Einbauten im Bereich der Bühne sowie des Zuschauerraumes, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind. Abweichend von Nr. 4.1 Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für theaterspezifische technische Anlagen grundsätzlich zehn Jahre.

10.3 Förderverfahren

Zuweisungsanträge sind über die Regierungen dem Staatsministerium vorzulegen. Das Staatsministerium entscheidet nach Anhörung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die grundsätzliche Förderfähigkeit eines beantragten Vorhabens. Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegen den Regierungen. Über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn entscheiden die Regierungen mit Zustimmung des Staatsministeriums.

IV. Schlussbestimmungen

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

11.1

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

11.2

Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.
Lazik
Ministerialdirektor
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