ZustV
DE - Landesrecht Bayern

ZustV: Zuständigkeitsverordnung (ZustV) Vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) BayRS 2015-1-1-V (§§ 1–100)

Auf Grund von
§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748),
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610),
§ 1 Abs. 3 und § 25 Abs 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
§ 4 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
§ 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), und Art. I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
§§ 8, 28 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
§ 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in Verbindung mit § 19 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698, 699), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 175 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550),
§ 5b Abs. 6 Satz 7, § 6a Abs. 6 Sätze 2 bis 4, Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186),
§§ 15 und 22 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz – KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Art. 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie § 17 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG,
§ 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG, § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 4 PBefG,
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
§ 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
§ 100 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610),
§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB,
§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1978),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl L 39 S. 1),
Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ (Gedenkstättenstiftungsgesetz – GedStG) vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 931, BayRS 282-2-12-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 314 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
Art. 18 Abs. 2 und 3 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 78 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417),
§ 15 GewStG,
§ 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz – TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3364),
§ 6b Satz 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 351 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), § 10 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) in der im BGBl. III, Gliederungsnr. 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), § 63 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), und Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
§ 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG, § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung, § 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), § 21 Abs. 1 Satz 1 GüKG, § 61 Abs. 3 Satz 1 PBefG, § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 31 GenTG,
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2013 (BGBl. I S. 3563),
Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642),
§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442, BayRS 2170-3-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 196 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), und Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern – AGSGG – (BayRS 33-1-A), geändert durch § 1 Nr. 328 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
§ 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und Art. 34 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154),
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813),
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069),
§§ 5, 8 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz – AuRAG) vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399),
§ 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399),
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG,
§ 1069 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890),
§ 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung,
§ 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), in Verbindung mit Nr. 4 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (GVBl. S. 256, 257, BayRS 319-4-J),
§ 1 Satz 1, § 3 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665),
Art. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357),
§ 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GüKG, § 61 Abs. 3 Satz 1 PBefG, § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
Art. 1 Abs. 3 Satz 1 ZustG
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Teil 1 Innere Verwaltung

§ 1 Parteiengesetz

(1) ¹Für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sind die Regierungen, Landratsämter, Gemeinden und Dienststellen der Polizei zuständig, soweit nicht das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung abweichend regelt oder bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. ²Sie sind zugleich die Behörden und Dienststellen im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Parteiengesetzes ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

§ 2 Vereinsgesetz

(1) Für den Vollzug eines Vereinsverbots sind die Regierungen zuständig, soweit das Verbot nicht von der Verbotsbehörde selbst (§ 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes) oder von den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stellen zu vollziehen ist.
(2) ¹Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind. ²Sind nach Satz 1 mehrere Regierungen zuständig, kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für den Einzelfall eine Regierung bestimmen, die für den Vollzug des Vereinsverbots im ganzen Staatsgebiet zuständig ist.

§ 3 Wohngeldgesetz

(1) ¹Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. ²Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.
(2) Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33 WoGG ist die Regierung von Unterfranken.

§ 4 Grundsteuergesetz

(1) Für Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) zustehenden Befugnisse aus.
(2) Zuständig nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 5 Gewerbesteuergesetz

(1) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten üben die Landkreise die den Gemeinden nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) zustehenden Befugnisse aus.
(2) Zuständig nach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die Regierungen, bei Umgemeindung unbewohnter Teile von Gemeindegebieten die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 6 Namensänderungsrecht

Zuständig sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und von Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
die Regierungen nach
§ 6 Satz 2 des Gesetzes,
§ 8 des Gesetzes,
§ 9 des Gesetzes hinsichtlich der Namensfeststellung,
die Kreisverwaltungsbehörden
nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,
nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung hinsichtlich der Namensänderung,
die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch soweit auf diese Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Halbsatz 1 des Gesetzes verwiesen wird.

§ 7 Landbeschaffungsgesetz

(1) ¹Enteignungsbehörden im Sinn des § 28 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungen. ²Liegen die für ein einheitliches Vorhaben zu beschaffenden Grundstücke im Bereich mehrerer Regierungsbezirke, so ist die Regierung zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.
(2) Zuständig nach §§ 8 und 65 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Enteignungsbehörden.

§ 8 Schutzbereichgesetz

(1) Festsetzungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die zum Schutzbereich erklärten Grundstücke liegen oder Maßnahmen auf Grund der §§ 12, 14 bis 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) getroffen werden.
(2) Erstreckt sich ein Schutzbereich auf das Gebiet mehrerer Festsetzungsbehörden oder berührt eine Maßnahme auf Grund der §§ 12 und 14 bis 17 LuftVG die Gebiete mehrerer Festsetzungsbehörden, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Gebiet die größte Teilfläche liegt.
(3) Der den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen durch die Festsetzung der Entschädigung entstehende notwendige Verwaltungsaufwand gilt durch die Gewährung der Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz als abgegolten.

§ 8a Geldwäschegesetz

¹Soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist zuständig für die Durchführung des Geldwäschegesetzes
die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern,
im Übrigen die Regierung von Mittelfranken.
²Die Zuständigkeit der für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielbanken und für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet zuständigen Behörden bleibt unberührt.

§ 8b eID-Karte-Gesetz

(1) ¹eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. ²Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.

§ 8c Außenwirtschaftsgesetz

Soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 2a des Außenwirtschaftsgesetzes das Bayerische Landeskriminalamt.

§ 8d Pass- und Personalausweiswesen

(1) ¹Pass- und Personalausweisbehörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. ²Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde örtlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.
(3) Für die Ausstellung von Donauschifferausweisen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Passverordnung ist die Stadt Passau zuständige Passbehörde.

Teil 2 Verkehr

§ 9 Schadensbeseitigung und Entschädigung bei Verkehrszeichen

Für Entscheidungen nach § 5b Abs. 6 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 10 Parkgebühren

¹Die örtlichen und die unteren Straßenverkehrsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beachtung nachfolgender Höchstsätze Gebührenordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 und 7 StVG erlassen. ²Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.

§ 10a Carsharinggesetz

Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes sind die Gemeinden.

§ 11 Kraftfahrsachverständigengesetz

¹Die Regierung von Niederbayern ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach § 15 Nr. 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG). ²Sie erteilt Ausnahmen nach § 17 KfSachvG und führt für Bayern das örtliche Kraftfahrsachverständigenregister nach § 22 KfSachvG.

§ 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz

(1) Die Regierungen erteilen für das Land die Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und entscheiden in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.
(2) Eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gilt für das Land als erteilt, wenn Gemeinden oder Landkreise die gemäß § 13 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf den Freistaat Bayern entfallenden Kostenanteile voll aus den ihnen zugewiesenen Mitteln der Kraftfahrzeugsteuer entnehmen.

§ 13 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

¹Zuständige Behörden für
die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Bauverboten (§ 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 bis 4 und 7, § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm),
die Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm)
sind die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. ²Sie führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern,
Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern.

§ 14 Luftverkehrsgesetz

¹Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. ²Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.

§ 15 Personenbeförderungsgesetz

(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelung zuständig:
für Entscheidungen nach §§ 10, 20 Abs. 1 PBefG die Regierungen,
für die Ausübung der technischen Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG
über Straßenbahnen die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
über Oberleitungsbusunternehmen die Regierungen,
für Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 PBefG sowie die Ermächtigung der Genehmigungsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
in allen übrigen Fällen die Genehmigungsbehörden.
(2) Genehmigungsbehörden sind:
die Kreisverwaltungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen in Form von Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Taxi- und Mietwagenverkehr,
in allen übrigen Fällen die Regierungen.

§ 16 Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

(1) ¹Genehmigungsbehörden im Sinn des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind die Regierungen, in deren Bezirk sich der Ausgangsort des Linien- oder Pendelverkehrs befindet. ²Sie entscheiden nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung.
(2) Zuständige Behörden im Sinn von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung sind die Regierungen, deren Bezirk durchfahren wird.
(3) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung sind die Regierungen zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen ist.

§ 17 Güterkraftverkehrsgesetz

Zuständige Behörden im Sinn des § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 18 Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container

Zuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist die Regierung von Schwaben.

Teil 3 Justiz

§ 19 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Feststellungen nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz trifft das Staatsministerium der Justiz.

§ 20 Bundesrechtsanwaltsordnung

Der Anwaltsgerichtshof besteht für Bayern beim Oberlandesgericht München.

§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch – Recht der Schuldverhältnisse

Zuständige Behörden nach oder auf Grund §§ 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie Art. 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sind die Gemeinden.

§ 21a Bürgerliches Gesetzbuch – Sachenrecht

(1) ¹Für die Abgabe der Erklärung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft liegt. ²Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Bayerns liegt.
(2) ¹Liegt der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft im Ausland, ist für die Abgabe der Erklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz oder Wohnsitz des Erwerbers liegt. ²Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen ist und der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.

§ 21b Bürgerliches Gesetzbuch – Familienrecht

¹Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB ist die Regierung von Mittelfranken. ²Aufsichtsbehörde im Rahmen des Satzes 1 ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
§ 22

§ 23 Transsexuellengesetz

(1) Für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) sind zuständig
das Amtsgericht München für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks München,
das Amtsgericht Nürnberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks Nürnberg,
das Amtsgericht Bamberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg.
(2) Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TSG ist für alle Rechtszüge die Generalstaatsanwaltschaft des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.

Teil 4 Unterricht, Kultus, Wissenschaft, Kunst

§ 24 Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

Das Landesamt für Schule ist zuständig für den Vollzug der Art. 6 Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Satz 2, Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes.

§ 25 Gedenkstättenstiftungsgesetz

Die Stiftung Bayerische Gedenkstätten ist zuständig für die Betreuung derjenigen Gedenkstätten und Denkmäler im Sinn des Deutsch-Französischen Abkommens über die Regelung gewisser Probleme, die sich aus der Deportation aus Frankreich ergeben, vom 23. Oktober 1954 gemäß Bekanntmachung vom 2. April 1957 (BAnz Nr. 105), geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 1969 (BAnz Nr. 225).

Teil 5 Öffentliches Dienstrecht

§ 26 Soldatenversorgungsgesetz

(1) ¹Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig
die Regierungen für die unterbringungspflichtigen Gemeinden und Gemeindeverbände,
im Übrigen die obersten Staatsbehörden für ihren Geschäftsbereich.
²Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.

§ 27 Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für staatliche Beamte, Ruhestandsbeamte, Richter sowie Richter im Ruhestand.

§ 28 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
das Polizeipräsidium München
für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen,
die Landesanwaltschaft Bayern
für den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

§ 29 Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

(1) Die Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz als Disziplinarbehörde werden auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen.
(2) Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk der Richter oder der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder vor Beginn des Ruhestands zuletzt hatte.

§ 30 Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.

§ 31 Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen

Die Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.

§ 32 Vertretung in Disziplinarsachen

(1) ¹In Disziplinarsachen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter, in denen eine Klage oder ein Antrag gegen den Freistaat Bayern gerichtet ist, obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern der Stelle, deren Rechtshandlung angegriffen wird. ²In Disziplinarklagen vor den Verwaltungsgerichten und den Dienstgerichten für Richter wird der Freistaat Bayern durch die Stelle vertreten, die nach den disziplinarrechtlichen Bestimmungen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig ist. ³Im Übrigen wird der Freistaat Bayern von der Stelle vertreten, die im behördlichen Disziplinarverfahren zuständig ist. ⁴Dienstvorgesetzte können die Vertretung auf die zuständige Disziplinarbehörde mit deren Einverständnis übertragen; das Einverständnis kann abgelehnt werden, wenn der zuständigen Disziplinarbehörde die Vertretung durch den Dienstvorgesetzten als ausreichend erscheint.
(2) ¹In Disziplinarsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Dienstgerichtshof für Richter wird der Freistaat Bayern von der zuständigen Disziplinarbehörde vertreten. ²Dies gilt auch in Zwischen- und Folgeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. ³Die Disziplinarbehörde kann die Vertretung auf die nach Abs. 1 zuständige Stelle mit deren Einverständnis übertragen.
(3) ¹Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens auf eine andere Stelle übergegangen, so obliegt dieser abweichend von Abs. 1 und 2 die Vertretung. ²Oberste Dienstbehörden können im Fall einer Verfahrensübernahme nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes die Vertretungsbefugnis der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stelle übertragen.
(4) ¹Der Übergang der Vertretung ist dem Gericht unverzüglich durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. ²Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht ist die Zuständigkeit übergegangen.
(5) ¹Die Vertretung umfasst auch die Befugnis zur Einlegung oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels. ²Die zuständige Disziplinarbehörde oder, soweit ihr die Vertretung obliegt, die oberste Dienstbehörde kann bereits bei den Verwaltungsgerichten oder den Dienstgerichten für Richter Rechtsmittel einlegen oder deren Zulassung beantragen.
(6) Die Vertretungsbehörden können Vertreter anderer Staatsbehörden zur mündlichen Verhandlung und zum Beweistermin zuziehen.

Teil 6 Steuern und Finanzen

§ 33 Umsatzsteuergesetz

(1) ¹Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind zuständig
die Regierung von Niederbayern für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks,
das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler und Museen,
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für Archive,
die Staatsbibliothek für Büchereien.
²Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1, soweit die ausländische Einrichtung in Bayern erstmalig innerhalb des Erhebungsgebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG tätig wird.
(2) ¹Für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind zuständig
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Schulen, die ganz oder teilweise die Lehrziele der Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Realschulen verfolgen oder zum Sportlehrer ausbilden,
das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für berufsbildende Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf in der Land- und Forstwirtschaft vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für berufsbildende Einrichtungen, die auf die Prüfung als Steuerberater vorbereiten oder die auf Prüfungen vorbereiten, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abzulegen sind,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte für berufsbildende Einrichtungen, die auf die vom Staatsministerium der Justiz durchgeführten Prüfungen vorbereiten, sofern die berufsbildende Einrichtung keine Schule im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist,
die staatlichen Hochschulen für Tätigkeiten von Lehrbeauftragten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes,
die Regierungen für alle anderen Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen.
²Die örtliche Zuständigkeit im Fall von Satz 1 Nr. 5 und 7 richtet sich nach dem Ort, an dem der Unterricht ganz oder überwiegend erteilt wird. ³Im Fall des Satzes 1 Nr. 6 ist die Hochschule örtlich zuständig, an der der Lehrauftrag erteilt wurde.

§ 33a Einkommensteuergesetz

(1) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zweck der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Zuständig für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten im Sinn des § 68 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 ist das Bayerische Landesamt für Steuern.

§ 34 Gewerbesteuergesetz

Das Einverständnis zur Pauschalierung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 15 GewStG erklären die Regierungen.

§ 35 Wertausgleichsgesetz

Zuständig nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Regierung, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 36 Transparenzrichtlinie-Gesetz

(1) ¹Bei Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben und an deren Kapital oder Gewinn kommunale Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, werden die in § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes (TranspRLG) genannten Angaben im Fall eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission von derjenigen Behörde erhoben, die die Rechtsaufsicht über die beteiligte kommunale Gebietskörperschaft ausübt, sofern nicht der Bund oder der Freistaat einen mindestens ebenso großen Anteil an dem Unternehmen halten. ²Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration leitet diese Angaben an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
(2) Bei allen anderen Unternehmen mit Sitz in Bayern erhebt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat diese Angaben und leitet sie an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.

Teil 7 Gewerberecht

§ 37 Gewerbeordnung

(1) Für
den Vollzug der Gewerbeordnung (GewO) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den folgenden Abs. 2 bis 8 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 67 Abs. 2 GewO und
die Aufbewahrung von Daten über Gewerbetreibende, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO erteilt worden ist,
sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(2) Für den Vollzug von
§§ 33a und 33i GewO sowie
§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i GewO unterliegen,
sind innerhalb ihres Gebiets die kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen wurden.
(3) ¹Für den Vollzug der
§ 14 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 33c Abs. 1 und 3 sowie § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO,
§ 55a Abs. 1 Nr. 1, § 55c Satz 1, § 56a Abs. 1 und 2, § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2, § 69b Abs. 1 bis 3, § 70a Abs. 1 und § 71b Abs. 2 Satz 2 GewO, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 GewO, sowie
§ 150 Abs. 2 Satz 1 GewO
sind die Gemeinden zuständig. ²Sie sind in diesen Fällen auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO. ³Örtlich zuständig ist im Sinn des § 150 Abs. 2 Satz 1 GewO die Gemeinde, bei welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Wohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in deren Bezirk er oder sie sich gewöhnlich aufhält.
(4) ¹Für den Vollzug der § 14 Abs. 4 und § 60c Abs. 1 GewO sind die Gemeinden neben den Kreisverwaltungsbehörden zuständig. ²Soweit die Gemeinden nach Satz 1 zuständig sind, sind sie auch zuständige Behörden im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.
(5) Zur Ausübung der Befugnisse nach § 60c Abs. 1 GewO ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zuständig.
(6) Zur Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 46 Abs. 3 GewO ist die Behörde zuständig, die das Vorliegen der besonderen Erfordernisse nach § 45 GewO zu prüfen hat.
(7) ¹Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig
neben der Gemeinde nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 GewO; sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über alle bei ihnen eingegangenen Daten der Gewerbeanzeigen,
nach § 34c Abs. 1 Satz 1, § 34f Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 34h und 34i GewO sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3, §§ 34g und 34j GewO erlassenen Rechtsverordnungen,
als öffentliche Stellen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 46 Abs. 3 GewO sowie neben den Kreisverwaltungsbehörden nach § 29 GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i GewO unterliegen.
²Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend.
(8) Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für einen Beruf, der einer Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt, ist die Behörde zuständig, die auch für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis zuständig ist.

§ 38 Schaustellerhaftpflichtverordnung

¹Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. ²Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.

§ 39 Bewachungsverordnung

(1) Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 PAG zuständig.
(2) Örtlich zuständig für
die Entgegennahme der Meldungen nach § 9 Abs. 2 BewachV und für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BewachV ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die betreffende Person beschäftigt ist,
die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 BewachV sind die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Waffe Gebrauch gemacht wurde, und die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die betreffende Person nach § 9 Abs. 2 BewachV gemeldet ist.

§ 39a Reiserechtliche Vorschriften

Für den Vollzug von Art. 252 Abs. 5 und Art. 253 § 2 und 3 EGBGB sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 40 Gewerbeanmeldung im Netz

(1) ¹Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen kann durch einen zentralen Auskunftsdienst auf Basis eines zentralen Datenbestands erfolgen, der vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betrieben wird. ²Die Übermittlung umfasst den Abruf der Daten durch die jeweilige Empfangsstelle.
(2) Sofern die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt, übernimmt das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Auftrag der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Verarbeitung der Daten aus der Gewerbeanzeige.
(3) ¹Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gewährleistet Datenschutz und Vertraulichkeit der Datenübertragung. ²Es gewährleistet insbesondere, dass nur die in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Daten des in Abs. 1 genannten zentralen Datenbestands zugreifen können. ³Hierfür ist insbesondere eine vorherige Registrierung der abrufenden Stellen beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erforderlich.
(4) ¹Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt sicher, dass Zugriffe auf die Daten der Gewerbeanzeigen protokolliert werden. ²Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. ³Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Abruf zu löschen. ⁴Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung regelmäßig Stichproben zu ziehen.
(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nimmt für die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 3 Satz 1 gegenüber dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr.

§ 41 Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verfahren nach §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 34d, 34f, 34h, 34i und 60a GewO werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle ausgenommen.

Teil 8 Wirtschaftsrecht

§ 42 Energiewirtschaftsgesetz

(1) Für den Vollzug der §§ 43, 44 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 3 und § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Regierungen zuständig.
(2) ¹Die Regierungen unterstützen die Regulierungskammer des Freistaates Bayern nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften beim Vollzug ihrer Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG. ²Die Regierungen führen insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen zu § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG sowie der hierauf gerichteten Aufgaben nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG aus. ³Sie bereiten die Entscheidungen der Regulierungskammer vor.

§ 42a Verordnung über Gashochdruckleitungen

Für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.

§ 43 Verordnung über Heizkostenabrechnung

(1) ¹Für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig. ²Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn
sie beim Landesamt für Maß und Gewicht schriftlich unter Angabe
der räumlichen Unterbringung,
der technischen Ausstattung,
der Leitung und des Personals
der sachverständigen Stelle sowie der Art der Heizkostenverteiler beantragt wird und etwaige weitere Angaben und Unterlagen beigebracht wurden, die das Landesamt für Maß und Gewicht zur Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen angefordert hat,
die Stelle die Gewähr dafür bietet, dass sie unabhängig und weisungsfrei arbeitet, und
die Leitung und die stellvertretende Leitung der sachverständigen Stelle über die erforderliche Sachkunde verfügen. Darüber verfügt in der Regel, wer
ein geeignetes, mindestens dreijähriges technisches oder physikalisches Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein Teilzeitstudium von entsprechender Dauer erfolgreich abgeschlossen hat und
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war oder auf diesem Fachgebiet gearbeitet hat.
Das Landesamt für Maß und Gewicht kann Ausnahmen zulassen oder verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird. Ein Wechsel in der Person der Leitung oder stellvertretenden Leitung ist dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 2 HeizkostenV sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 44 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

¹Für den Vollzug des § 9 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sind die Regierungen zuständig. ²Sie wirken bei der Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 10 Abs. 1 dieser Verordnung mit. ³Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Rahmen des Satzes 1 preisbildende Maßnahmen allgemeiner Art treffen.

§ 45 Preisangabengesetz

Für den Vollzug des Preisangabengesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 46 Genossenschaftsgesetz

Für den Vollzug von § 63 Satz 1 und § 64 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

§ 47 Textilkennzeichnung

Marktüberwachungsbehörden im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 47a Versicherungsaufsichtsgesetz

(1) Die Aufsicht über im Sinn des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit führt
die Regierung von Oberbayern für Vereine mit Sitz in Oberbayern, Niederbayern, der Oberpfalz und Schwaben,
die Regierung von Mittelfranken für Vereine mit Sitz in Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(2) ¹Vereine nach Abs. 1, die nicht gemäß § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben einen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung entsprechenden Jahresabschluss sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung binnen eines Monats nach dieser Versammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. ²Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig war, der Jahresabschluss genehmigt wurde und dem Vorstand und – soweit vorhanden – dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist.
(3) Öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Pensionskassen, die der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht entsprechend Abs. 2 vorzulegen.

§ 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

(1) Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe und des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Beträge.
(2) Abs. 1 gilt für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen entsprechend.

Teil 9 Umweltrecht

§ 48 Gentechnikgesetz

(1) Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Örtlich zuständig ist
die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
die Regierung von Unterfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(3) ¹Soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich der Beamten, Studenten und Schüler geht, ist für die technische Überwachung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung zuständig. ²Die Entnahme und Untersuchung von Proben obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; zur Entnahme von Proben ist auch die Regierung befugt. ³Behördliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Überwachung erlässt die Regierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 49 Wassersicherstellungsgesetz

(1) Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit
das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und
der Vollzug der §§ 5 und 6, 7 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6, 8 und 9 Abs. 2, §§ 10 und 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes sowie § 21 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes
betroffen sind.
(3) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz (§§ 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§§ 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.

§ 49a Grundwasserverordnung, Oberflächengewässerverordnung

(1) ¹Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. ² Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.
(2) Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 50 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Zuständige Behörden im Sinn des § 17 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sind die Regierungen.

§ 51 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Federführende Behörde im Sinn des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), auch in Verbindung mit Art. 78a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.
(2) ¹Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. ²Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. ³Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so bestimmen die Staatsministerien gemeinsam eine federführende Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, so entscheidet die Staatsregierung. ⁴Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.
(3) Die federführende Behörde ist zugleich zuständige Behörde nach den §§ 16 bis 23 und 25 Abs. 1 UVPG, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden.
(4) ¹Im Vollzug der §§ 65 bis 69 UVPG sind zuständig
bei den in Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
bei den in Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 UVPG und in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
²Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

§ 51a Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

¹Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. ²Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

§ 51b Umweltschadensgesetz

Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach
§ 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die höheren Naturschutzbehörden,
§ 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
§ 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.

§ 51c Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Zuständige Landesbehörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt.

§ 51d Atomgesetz

¹Aufsichtsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien ist das Landesamt für Umwelt. ²Im Übrigen ist für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig; es erteilt Genehmigungen gemäß § 7 AtG und Vorbescheide gemäß § 7a AtG bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. ³Durch das Atomgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 51e Strahlenschutzgesetz

¹Im Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind zuständig
für die Erteilung von Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG, soweit sie Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie oder zur Früherkennung betreffen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StrlSchG), sowie für die §§ 22 und 26 StrlSchG das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Kategorien 1 bis 3 im Sinne des § 2 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung nach § 75 StrlSchG in Verbindung mit § 12b AtG und der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung sowie für § 95 Abs. 4, § 107 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, § 108 Abs. 2 Satz 3, § 118 Abs. 6, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 4 StrlSchG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
für die §§ 97, 100, 103, 109 und 118 Abs. 5 StrlSchG die fachlich jeweils zuständigen Staatsministerien,
für § 107 Nr. 1 und 5, § 108 Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1, § 123 Abs. 3, §§ 136 bis 150, 153 bis 159, § 161 Abs. 3 und Abs. 4, §§ 162, 169 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 1 bis 3 StrlSchG und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten das Landesamt für Umwelt,
für die §§ 134 und 135 StrlSchG das Deutsche Institut für Bautechnik,
im Übrigen
für kerntechnische Anlagen nach den §§ 6, 7 AtG und Tätigkeiten nach § 9 AtG das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,
das Landesamt für Umwelt.
²Durch das Strahlenschutzgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 51f Strahlenschutzverordnung

¹Im Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind zuständig
für § 47 Abs. 5 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 StrlSchV sowie für § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StrlSchV das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
für § 47 Abs. 1 bis 4 und 6 und die darauf aufbauenden Zuständigkeiten nach § 49 und § 50 Abs. 1 StrlSchV
für Medizinphysik-Experten das Landesamt für Umwelt,
für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
für berechtigte Personen im Sinne des § 147 StrlSchV im Röntgenbereich das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
für § 51 StrlSchV
für Ärzte und deren Assistenzpersonal die jeweilige Ärztekammer,
im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
für § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Unterfranken,
für § 65 StrlSchV
für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, außer Röntgenhybridgeräte, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt,
im Übrigen das Landesamt für Umwelt,
für die §§ 89, 150 Abs. 3 und § 174 Abs. 2 StrlSchV das Landesamt für Umwelt,
für § 175 StrlSchV einschließlich der mit der Ermächtigung von Ärzten zusammenhängenden Aktualisierungen nach § 48 StrlSchV das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
im Übrigen die in § 51e Satz 1 Nr. 6 genannten Behörden.
²Durch die Strahlenschutzverordnung selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 51g Atomrechtliche Entsorgungsverordnung

Zuständig für den Vollzug der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist jeweils die für die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 51e Satz 1 Nr. 6 zuständige Behörde.

§ 51h Geologiedatengesetz

¹Zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes ist das Landesamt für Umwelt. ²Auf Ersuchen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behandelt es auch geologische Fachfragen auf dem Gebiet der Bodenschätze und des Bergrechts.

Teil 10 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

§ 52 Pflanzenschutzrecht

(1) Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG), der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) ¹Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung sind zuständig für den Vollzug
des § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,
des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 PflSchG, sofern nicht die Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist,
des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, soweit sich die Genehmigung auf den Zuständigkeitsbereich eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung beschränkt,
der § 3 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 5 PflSchG,
der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten,
des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.
²Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. ³Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. ⁴Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. ⁵Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(3) Im Bereich des Forstwesens sind zuständig
die unteren Forstbehörden für den Vollzug
der §§ 3, 8, 11, 13, 16 Abs. 2 PflSchG,
des § 5 PflGesG,
des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung,
der Art. 67 Abs. 1 UnterAbs. 2 und 3 sowie Art. 68 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.
die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft für den Vollzug
des § 59 Abs. 1 PflSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PflSchG,
des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung, des § 5 PflGesG und des § 8 PflSchG, soweit jeweils der Erlass von Allgemeinverfügungen betroffen ist,
der §§ 18, 20, 21 PflSchG.
(4) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e ist für den Vollzug des § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.

§ 52a Rennwett- und Lotteriegesetz

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis an einen Verein zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde und zum Betrieb von Wettannahmestellen dieses Vereins nach § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 4 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) sowie für die Zuweisung an solche Vereine nach § 7 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis an denjenigen, der gewerbsmäßig Wetten bei Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher) nach den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und § 5 RennwLottDV sind die Regierungen zuständig.

§ 52b Hufbeschlag

Für den Vollzug des Hufbeschlaggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

§ 52c Düngerecht

(1) Zuständig für die Durchführung des Düngegesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngerechtes ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit besonderen Aufgaben im Bereich Landnutzung zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 und 10 der Düngeverordnung.

§ 52d Tierzucht

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Behörde für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes (TierZG), der Art. 1 bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist.
(2) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständig für den Vollzug des Art. 5 ZuVLFG sowie der auf Grund von Art. 6 Nr. 2 ZuVLFG erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 53 Vollzug der Käse- und Butterverordnung

Für den Vollzug
der §§ 11 und 11a der Käseverordnung und
der Butterverordnung
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

§ 53a Vollzug der Rohmilchgüteverordnung

Landesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

§ 53b Kennzeichnung nach Milch- und Margarinegesetz

Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

§ 54 Eier und Geflügel

Für den Vollzug
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008,
der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 und
des Legehennenbetriebsregistergesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

§ 54a Fleischerzeugnisse

Für den Vollzug des Fleischgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Handelsklassengesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen im Bereich Fleisch ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

§ 54b Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie Spirituosen

(1) ¹Zuständige Behörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie des Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/787 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. ²Die Durchführung der Kontrollen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wird zugelassenen privaten Kontrollstellen übertragen.
(2) ¹Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. ²Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. ³Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.

§ 55 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Für den Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit durch Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist.

§ 55a Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.

§ 56 Fischetikettierung, Seefischerei, Aquakultur

¹Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug
des Fischetikettierungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
des Seefischereigesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
von Verordnungen der Europäischen Union über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur einschließlich der Aufgaben des Beratungsausschusses nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
²Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.

§ 57 Äpfel

Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Gartenbaus zuständig.

§ 57a Anerkennung von Agrarorganisationen, Förderung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

(1) Für die Anerkennung von Agrarorganisationen für Obst und Gemüse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, für die Anerkennung der übrigen Agrarorganisationen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.
(2) ¹Zuständige Behörde und Kontrollstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie zuständige Behörde gemäß dem Handelsklassengesetz ist im Bereich Obst und Gemüse die Landesanstalt für Landwirtschaft. ²Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.

§ 58 Weinbau und Weinwirtschaft

(1) ¹Für den Vollzug
von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft sowie
des Weingesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften
ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. ² § 30 Abs. 1 und § 31 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß § 22a Abs. 1 des Weingesetzes wird privaten Kontrollstellen übertragen.
(3) ¹Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. ²Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. ³Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.

§ 59 Ernährungssicherstellung und -vorsorge

Für den Vollzug des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 60 Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen

¹Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. ²Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.

§ 61 Ergänzende Rechtsvorschriften

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Union nach den §§ 54, 56, 57, 58 und 60 erstrecken sich auch auf den damit zusammenhängenden Vollzug ergänzender Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Bayern.

§ 62 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

(1) Landwirtschaftsbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind
im Verfahren des ersten Rechtszugs die Kreisverwaltungsbehörden,
im Verfahren des zweiten Rechtszugs die Regierungen,
im Verfahren des dritten Rechtszugs das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die der Regierung übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist auch im Fall des Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bayerische Bauernverband.

§ 62a Münchener Hypothekenbank eG

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.

Teil 11 Soziales

§ 63 Bayerisches Betreuungsgeldgesetz , Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

Für den Vollzug des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes und des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

§ 63a Bayerisches Familiengeld

Für den Vollzug des Bayerischen Familiengeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

§ 64 Gräbergesetz

(1) Für die Aufgaben nach dem Gräbergesetz sind vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
(2) ¹Für die Gräber nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gräbergesetzes werden die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gräbergesetzes von der Stiftung Bayerische Gedenkstätten wahrgenommen, soweit es sich um die Friedhöfe der Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg sowie um Gräber handelt, für die bis 31. März 2013 die staatliche Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen zuständig war. ²Im Übrigen sind die Gemeinden zuständig; sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für den Vollzug von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes, für die Bewirtschaftung der Rücklage nach § 10 Abs. 6 Satz 2 des Gräbergesetzes sowie für die Auszahlung aus den vom Bund nach § 10 des Gräbergesetzes bereitgestellten Mitteln.

§ 64a Prostituiertenschutzgesetz

¹Zuständig für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, hinsichtlich § 9 Abs. 2 ProstSchG auch die Polizei. ²Für den Vollzug des § 10 ProstSchG sind abweichend von Satz 1 die Gesundheitsämter zuständig.

§ 64b Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
das Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich,
die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.

§ 64c Heizkostenzuschussgesetz

Für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) gelten in den Fällen
des § 1 Abs. 1 HeizkZuschG die Regelung des § 3,
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG die Regelungen der Art. 1 und 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz und
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG die Regelungen des Art. 6 des Zuständigkeitsgesetzes
entsprechend.

Teil 12 Gesundheit

§ 65 Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz

¹Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. ²Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen:
innerhalb eines Regierungsbezirks die Regierung und
im Übrigen die oberste Landesgesundheitsbehörde.
³In Eilfällen kann auch wahrnehmen
die Regierung die den Kreisverwaltungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse
und
die oberste Landesgesundheitsbehörde die den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
⁴Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.

§ 66 Meldepflichtige Krankheiten

¹Zuständige Landesbehörde für den Vollzug von
§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 IfSG ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
§ 11 Abs. 4 Satz 1, § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG sowie für § 27 Abs. 6 Satz 1 IfSG bezüglich Blutspenden ist die Regierung.
²Zuständige Behörde für § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.

§ 67 Oberste Landesbehörden

(1) ¹Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1, 2 Satz 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3, § 50a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. ²Die Aufgaben im Sinn des § 34 Abs. 11 IfSG werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrgenommen.
(2) Oberste Landesbehörde ist im Rahmen von § 61 Satz 2, § 63 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 IfSG das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

§ 68 Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Für den Vollzug von §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 50 Satz 1 und 2, § 50a Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 3 und 7, Abs. 5 Satz 1, § 51 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 IfSG in Verbindung mit §§ 44, 45 Abs. 4 IfSG sind die Regierungen zuständig.

§ 69 Entschädigung

(1) ¹Für den Vollzug von § 56 Abs. 4, 5, 11 Satz 1 und 3, Abs. 12, § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, § 58 Satz 1 IfSG ist die Regierung zuständig, in deren Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde. ²Beruht das Verbot unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, ist die Regierung zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wurde.
(2) Über Entschädigungsansprüche nach § 65 IfSG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, die die Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG angeordnet hat.
(3) Über Ansprüche, die im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Gesundheitsämter aus § 69 IfSG gegen den Freistaat Bayern hergeleitet werden, entscheiden die Regierungen.

§ 69a Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung

Das Gesundheitsamt ist zuständige Behörde im Sinn der Trinkwasserverordnung und sonst zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 3 IfSG.

§ 69b Vollzug der Coronavirus-Testverordnung

Die Regierungen sind zuständige Stellen im Sinne des § 7a Abs. 1b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung.

Teil 13 Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe

§ 70 Amtliche Beglaubigungen

Zur amtlichen Beglaubigung nach Art. 33 und 34 BayVwVfG sind die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie nicht nach Art. 2 Abs. 1 BayVwVfG vom Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind.

§ 71 Verpflichtungsgesetz

Für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig sind im Fall von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, bei der die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt; für die im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst durchzuführenden Verpflichtungen sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebe mit Werkfeuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen zuständig, bei denen die betreffende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, von der der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist.

§ 72 Apostille

(1) Für die Erteilung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind zuständig:
hinsichtlich der von ihm sowie der von dem Verfassungsgerichtshof, dem Obersten Landesgericht und der Staatsanwaltschaft beim Obersten Landesgericht ausgestellten öffentlichen Urkunden das Staatsministerium der Justiz,
hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden die Präsidenten der Amtsgerichte,
hinsichtlich der von den übrigen ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Notaren, den Anwaltsgerichten und ihnen selbst ausgestellten öffentlichen Urkunden die Präsidenten der Landgerichte,
hinsichtlich der anderen von den Gerichten oder den Behörden des Freistaates Bayern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgestellten öffentlichen Urkunden die Regierungen. Sie sind auch zuständig für die Beglaubigung dieser Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation; Art. 21 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und von Verfahrensgesetzen des Bundes bleibt unberührt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die öffentliche Urkunde errichtet worden ist.

§ 73 Sonderregelungen für den Urkundenverkehr mit dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik

Für die Beglaubigung nach
Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation und
Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
sind die Regierungen zuständig.

§ 74 Auskunftsersuchen

¹Für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz zuständig. ²Es ist zugleich Übermittlungsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937, 938) und seines Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58, 60).

§ 75 Zustellung und Beweisaufnahme

(1) Zentralstelle im Sinn von Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Staatsministerium der Justiz.
(2) Für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig.
(3) Zentrale Behörde nach §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.

§ 76 Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen

Kontaktstelle im Sinn des Art. 2 der Entscheidung 2001/470/EG ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.

§ 77 Eingehende Ersuchen um Auslieferung

(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland und um Durchlieferung (2. und 3. Teil des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG) entscheidet
wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (8. Teil IRG) oder
wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt hat und eine Zuständigkeit nach Abs. 2 des Staatsministeriums der Justiz gegeben ist
die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland (2. Teil IRG) entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) vom 28. April 2004 (GVBl. S. 256, 257, BayRS 319-4-J) vorliegt.

§ 78 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung

Über ausgehende Ersuchen um Auslieferung aus dem Ausland und damit zusammenhängende Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen entscheidet, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt,
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, wenn diesen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (8. Teil IRG),
das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht.

§ 79 Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe

(1) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe (4. Teil IRG) entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(3) Über eingehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entscheidet das Staatsministerium der Justiz.

§ 80 Ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe

(1) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den unmittelbaren Geschäftsweg vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(2) Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe entscheidet das Staatsministerium der Justiz, sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen, diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht und kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.
(3) Über ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG)
mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
sofern die Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht
entscheidet das Staatsministerium der Justiz, wenn kein Fall von Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vorliegt.

§ 81 Eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

(1) Über eingehende Ersuchen um
vorübergehende Überstellung von Zeugen (§§ 62, 63 IRG), sofern diese Ersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruhen,
Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe (5. Teil IRG), die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können und für deren Erledigung eine Justizbehörde zuständig ist, entscheidet
die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 67 IRG und der grenzüberschreitenden Observation, wobei sich in den letztgenannten Fällen die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort richtet, an welchem die Grenze überschritten werden soll,
in den sonstigen Fällen mit Ausnahme der Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG), wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht zu leisten ist
von einem Präsidialamtsgericht: die Präsidentin oder der Präsident dieses Amtsgerichts,
von einem anderen Amtsgericht: die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,
von einer anderen Justizbehörde: der Vorstand dieser Behörde.
(3) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.

§ 82 Ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

(1) ¹Über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe – mit Ausnahme der Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen –, die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden oder im Rahmen des diplomatischen Geschäftswegs auf Grund Ermächtigung des Staatsministeriums der Justiz unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden können, entscheiden die in § 81 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen; der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über Rechtshilfeersuchen der Oberlandesgerichte. ²Das Gleiche gilt für ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
(2) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.

§ 83 Rechtshilfe mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Über eingehende und ausgehende Ersuchen in Angelegenheiten des 5. und 6. Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) entscheidet das Staatsministerium der Justiz nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).

§ 84 Polizeilicher Rechtshilfeverkehr

¹Über eingehende und ausgehende Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das Landeskriminalamt, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist. ²In diesen Fällen verkehren die Polizeibehörden unmittelbar miteinander. ³Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.

§ 85 Zustellungen, Auskünfte, Beweise

(1) Für die Entgegennahme und Bearbeitung ausländischer Zustellungs- und Amtshilfeersuchen nach
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535),
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 550)
ist die Regierung der Oberpfalz zentrale zuständige Behörde.
(2) Die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden sind die Stellen, die nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) von der zentralen Behörde ersucht werden, die Zustellung eines ausländischen Schriftstücks durch einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.

§ 85a IMI-Koordination

Die Regierung der Oberpfalz nimmt für Bayern die Aufgaben des Koordinators für das elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI im Anwendungsbereich
der Richtlinie 2005/36/EG,
der Richtlinie 2011/24/EU,
der Verordnung (EU) 2016/1191,
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 und
der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1423
wahr.

§ 86 Österreich

(1) Die Regierung der Oberpfalz ist
diejenige Verwaltungsbehörde, die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) einzuschalten ist,
die zuständige Stelle, die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses Vertrags um Vermittlung der Zustellung zu ersuchen ist.
(2) ¹Für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 des in Abs. 1 genannten Vertrags sind die Finanzämter zuständig. ²Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner, wenn er
eine natürliche Person ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
eine juristische Person oder Vereinigung ist, seinen Sitz
hat. ³Für den Bereich der Landeshauptstadt und den Landkreis München ist das Finanzamt München, für den Bereich der Stadt Nürnberg das Zentralfinanzamt Nürnberg örtlich zuständig.

Teil 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 87 Regel- und Auffangzuständigkeit

(1) ¹Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist vorbehaltlich abweichender Regelung in den §§ 88 bis 98 diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. ²Satz 1 gilt nicht für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts oder der Zweckverbände.
(2) Ist nach Abs. 1 oder §§ 88 bis 98 keine zuständige Behörde bestimmt, sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 88 Gemeinden

(1) ¹Für
die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Ortsrecht und
Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wegen Zuwiderhandlungen gegen sonstige Rechtsvorschriften, deren Vollzug ihnen obliegt,
sind die kreisangehörigen Gemeinden zuständig. ²Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, so ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Mitgliedsgemeinde, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 die Verwaltungsgemeinschaft zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
die Bayerische Bauordnung,
Rechtsverordnungen, die auf Grund von Art. 38 Abs. 1 oder 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) oder Art. 80 Abs. 1 BayBO erlassen worden sind,
das Wasserhaushaltsgesetz oder das Bayerische Wassergesetz,
das Gaststättengesetz,
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, § 145 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 7 Buchst. b und c und Abs. 3 Nr. 1 und 6 bis 9 sowie § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 11a GewO, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den Vorschriften der §§ 14, 33a, 33c, 33d, 33i, 55c, 55f, 56a, 60a, 60b, 67, 69, 69a, 70a und 71b GewO unterliegen,
das Bestattungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
Art. 238 § 4 EGBGB,
Art. 19 Abs. 7 LStVG,
das Denkmalschutzgesetz,
sind die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, denen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, soweit diesen Gemeinden der Vollzug dieser Vorschriften obliegt.
(3) ¹Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG,
die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,
die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
Zeichen 220 – Einbahnstraße – in Verbindung mit Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt –, soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
Zeichen 237 – Radweg –,
Zeichen 239 – Gehweg –,
Zeichen 240 – Gemeinsamer Geh- und Radweg –,
Zeichen 241 – Getrennter Rad- und Gehweg –,
Zeichen 242.1 und 242.2 – Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs –,
Zeichen 244.1 und 244.2 – Beginn und Ende einer Fahrradstraße –,
Zeichen 325.1 und 325.2 – Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs –,
die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden,
sind neben den in § 91 benannten Stellen auch die Gemeinden zuständig. ² § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden machen die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 entsprechend den Vorschriften amtlich bekannt, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten.
(5) In anderen Fällen sind die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig.

§ 89 Kreisverwaltungsbehörden

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
§§ 117 und 118 der Handwerksordnung,
§ 124 Abs. 1 OWiG, soweit sich diese Vorschrift auf die bayerischen Staatswappen und Dienstflaggen bezieht,
§ 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes, soweit Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren betroffen sind,
§ 154 des Flurbereinigungsgesetzes und Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes,
Art. 22 des Abmarkungsgesetzes,
Art. 15 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
§ 39 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 des Bayerischen Jagdgesetzes, soweit Vorschriften über das Aussetzen von Tierarten betroffen sind,
Art. 46 des Waldgesetzes für Bayern,
§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bis o GewO,
§ 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 7, Abs. 2 oder 3 GewO bezieht,
§ 144 Abs. 2 Nr. 3 GewO, soweit sich die Vorschrift auf § 34d Abs. 4 Satz 1 GewO, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 GewO bezieht,
§ 144 Abs. 2 Nr. 5 bis 11 GewO,
§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO, soweit eine Anzeige bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde,
§ 146 Abs. 2 Nr. 4 GewO, soweit eine Auskunft gegenüber den Industrie- und Handelskammern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde,
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 6 StVO, soweit sich die Anordnung auf § 45 Abs. 1a Nr. 4 oder 4a StVO stützt; die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt,
§ 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, soweit der Vollzug des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes durch die Länder erfolgt,
§ 63a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 63a Abs. 3 Nr. 2 SGB II,
Art. 238 § 4 EGBGB vorbehaltlich § 88 Abs. 2 Nr. 7,
sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

§ 90 Regierungen

(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
§ 334 des Handelsgesetzbuchs,
§ 405 des Aktiengesetzes,
Art. 12 des Dolmetschergesetzes,
§ 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
§ 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
sind die Regierungen zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.

§ 91 Polizei

(1) ¹Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
§§ 23, 24, 24a und 24c StVG, ausgenommen Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
§ 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr sowie nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, soweit die Beförderung mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen betroffen ist,
§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes sowie der §§ 21 bis 25 der Fahrpersonalverordnung, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,
§ 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), soweit nicht das Bundesamt für Güterverkehr nach § 28 Abs. 4 BKrFQG zuständig ist,
Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,
§ 194 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. l und Nr. 6 StrlSchG,
§ 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sowie § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
ist das Polizeiverwaltungsamt zuständig. ²In den Fällen der Nrn. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sie sonst im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. ³ § 10 Abs. 3 GGBefG bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind neben dem Polizeiverwaltungsamt auch die Dienststellen der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei zuständig, solange sie die Sache nicht an das Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben oder wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 BayDSG sind im Bereich der Polizei die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen zuständig.
(4) ¹In anderen Fällen sind Dienststellen der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig. ²Die Ermächtigung der Polizei zu Verwarnungen nach § 57 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.

§ 92 Staatsanwaltschaften

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,
§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
sind die Staatsanwaltschaften zuständig.

§ 93 Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.

§ 94 Landesanstalt für Landwirtschaft

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
gegen das Öko-Landbaugesetz, auch soweit der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift beliehenen Kontrollstellen obliegt,
nach dem Saatgutrecht, dem Pflanzenschutzrecht und dem Düngerecht, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Forstvermehrungsgutgesetz,
gegen das Tierzuchtrecht
ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

§ 95 Landesamt für Statistik

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist das Landesamt für Statistik zuständig.

§ 96 Landesamt für Datenschutzaufsicht

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 28 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht zuständig.

§ 97 Landesbaudirektion Bayern

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 8 des Bauproduktengesetzes, die im Rahmen der Marktüberwachung nach § 10 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen festgestellt werden, ist die Landesbaudirektion Bayern zuständig.

§ 98 Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Bayerische Hochschulgesetz ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 98a Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,
§ 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie
Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 BayBO
sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.

Teil 15 Schlussvorschriften

§ 99 Übergangsregelung

§ 13 der Verordnung zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen (SARV) vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450, BayRS 2015-2-1-V) bleibt unberührt.

§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) § 47b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) § 64c tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.
(4)
München, den 16. Juni 2015
Horst Seehofer
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