Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Staatsbauverwaltung
DE - Landesrecht Bayern

Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Staatsbauverwaltung

Regierungen
Autobahndirektionen
Landesbaudirektion Bayern
Staatliche Bauämter
Die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden werden für den Bereich der Bayerischen Staatsbauverwaltung wie folgt geregelt:

1.  Stellenbewirtschaftung durch die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bewirtschaftet die Stellen für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 13 und höher.

2.  Stellenbewirtschaftung durch die unmittelbar nachgeordneten Behörden

Die Regierungen – zugleich für die ihnen nachgeordneten Staatsbaubehörden –, die Autobahndirektionen und die Landesbaudirektion Bayern bewirtschaften:

2.1 

die Stellen für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 12 (ausgenommen die Tarifbeschäftigten unter Nr. 3),

2.2 

die Stellen für Auszubildende.

3.  Stellenbewirtschaftung durch die Staatlichen Bauämter

Die Staatlichen Bauämter bewirtschaften die Stellen der Tarifbeschäftigten im Straßenbetriebsdienst (Titelgruppe 84) und die Stellen der Tarifbeschäftigten bei Titel 428 21 (Fahrer, Hausmeister, Reinigungskräfte etc.) in eigener Zuständigkeit.

4.  Inhalt der Stellenbewirtschaftung

Zu der Stellenbewirtschaftung im Sinne der Nrn. 2 und 3 gehören insbesondere:
– die Einstellung,
– die Eingruppierung,
die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer, die zu einer Änderung der Entgeltgruppe führt,
die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die zur Gewährung einer persönlichen Zulage führt,
– die Versetzung,
– die Abordnung,
– die Zusage der Umzugskostenvergütung,
– Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen,
– die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung, Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten,
– Bewilligung von Altersteilzeitarbeit,
– die Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus,
– die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

5.  Vollzug der Stellenbewirtschaftung

5.1 

¹Die Maßnahmen nach Nr. 4 sind von den Beschäftigungsbehörden zu vollziehen. ²Sie schließen den Arbeitsvertrag ab und sind entscheidende Behörde im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und der Vertretungsverordnung.

5.2 

¹Soweit die Beschäftigungsbehörde die Stelle nicht selbst bewirtschaftet, darf sie eine Maßnahme nach Nr. 4 nur mit vorheriger Zustimmung der bewirtschaftenden Behörde durchführen. ²Bei Stellen für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 13 TV-L und höher ist nur die Zustimmung der Behörden nach Nr. 2 einzuholen.

6.  Übertragung sonstiger Zuständigkeiten

Folgende Befugnisse werden auf die Beschäftigungsbehörden übertragen:

6.1 

Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 3 Abs. 3 TV-L).

6.2 

Die Entscheidung über angezeigte Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4 TV-L).

6.3 

Die Gewährung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33).

6.4 

Vorlage von Vorschlägen für die Verleihung einer Ehrenurkunde nach der Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (AllMBl. S. 735) an das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.

7.  Andere Zuständigkeitsregelungen

Andere Zuständigkeitsregelungen, u. a. für die Gewährung von Vorschüssen und Beihilfen sowie für die Festsetzung der Bezüge und des Kindergeldes, bleiben unberührt.

8.  Hinweis für die stellenbewirtschaftenden Behörden und Beschäftigungsbehörden

8.1 

¹Die stellenbewirtschaftenden Behörden sind für die genaue Einhaltung der Stellenpläne verantwortlich. ²Die Beschäftigungsbehörden sind gehalten, den Tarifbeschäftigten im Rahmen eines Arbeitsvertrages nur solche Dienstaufgaben zu übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungs- und Fallgruppe entsprechen; höherwertige Tätigkeiten, die einen tarifrechtlichen Anspruch auf Höhergruppierung begründen, dürfen sie nur übertragen, wenn
– es dienstlich notwendig ist,
– dafür eine Stelle zur Verfügung steht,
– in den Fällen der Nr. 5.2 die Zustimmung der stellenbewirtschaftenden Stelle vorliegt.

8.2 

Tarifbeschäftigte, die den Grundsätzen nach Nr. 8.1 zum Nachteil des Freistaates Bayern zuwiderhandeln, haften für den entstehenden Schaden.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Bekanntmachung vom 1. August 2008 (AllMBl. S. 507) außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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