Zuschüsse nach Art. 18, 41 und 45 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)
    DE - Landesrecht Bayern

    Zuschüsse nach Art. 18, 41 und 45 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)

    Antragsberechtigung

    1.1 

    Lehrpersonalzuschuss für kommunale Schulen
    Nach Art. 18 BaySchFG gewährt der Staat kommunalen Trägern zum Lehrpersonalaufwand der nachstehend genannten beruflichen Schulen einen Lehrpersonalzuschuss:
    Berufsschulen
    Berufsfachschulen
    Wirtschaftsschulen
    Fachschulen
    Fachoberschulen
    Berufsoberschulen
    Fachakademien
    Für eine Berufsfachschule wird ein Zuschuss nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 4 BaySchFG, für eine Fachschule nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 5 BaySchFG gewährt.

    1.2 

    Betriebszuschuss für staatlich anerkannte Schulen
    Nach Art. 41 BaySchFG erhalten private Träger zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter beruflicher Schulen in entsprechender Anwendung des Art. 18 BaySchFG einen Zuschuss (Betriebszuschuss).
    Für eine Heimberufsschule wird ein Zuschuss nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 4 BaySchFG, für eine Berufsfachschule nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 2 BaySchFG und für eine Fachschule nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 3 BaySchFG gewährt.

    1.3 

    Zuschuss für staatlich genehmigte Ersatzschulen
    Nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erhalten private Träger zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich genehmigter Ersatzschulen einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 41 BaySchFG, wenn die berufliche Schule mindestens drei Schuljahre betrieben wird, der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist und keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.
    Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erhalten private Träger staatlich genehmigter Ersatzschulen Betriebszuschüsse nach Art. 41 BaySchFG wie private Träger staatlich anerkannter Schulen, wenn
    die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist,
    Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schüler, die den letzten Ausbildungsabschnitt der in Art. 41 genannten Schularten besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
    die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt,
    die Schule mindestens drei Schuljahre betrieben wird,
    der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist und
    keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.

    1.4 

    Staatliche Förderung nach Art. 41 und 45 BaySchFG wird nur für Schulen gewährt, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 BaySchFG), soweit diese Förderung die durch Schulgeldeinnahmen und staatliche Zuschüsse für Lernmittelfreiheit nicht gedeckten Kosten des Schulbetriebs nicht übersteigt.
    Antragstellung

    2.1 

    Anträge auf Gewährung eines Zuschusses (Lehrpersonalzuschuss, Betriebszuschuss) sind bei der für den Schulsitz zuständigen Regierung zu stellen. Die Regierungen halten hierfür Formblätter bereit.

    2.2 

    Anträge für Leistungen nach Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 sind bis spätestens 1. April eines Jahres bei der zuständigen Regierung einzureichen.
    Die Regierung prüft den Antrag und setzt den Zuschuss fest. Bei der Auszahlung werden die bereits geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet.

    2.3 

    Private Schulträger haben dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses noch folgende Unterlagen in beglaubigter Ablichtung beizufügen:
    Nachweis über die Eintragung im Vereins- oder Handelsregister
    letzter Bescheid des Finanzamts über die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit.
    Verwendungsnachweis
    Von privaten Schulträgern ist ein Nachweis über die Verwendung der Zuschüsse (Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung, ANBest-I; Anlage 1 zu Art. 44 BayHO) in zweifacher Fertigung bis spätestens 1. Juni nach Ablauf des Haushaltsjahres der Bewilligungsstelle vorzulegen. Der rechnungsmäßige Nachweis ist auf den hierfür vorgesehenen Formblättern zu führen.
    Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 1. August 1995 (StAnz Nr. 32, KWMBl I S. 340) außer Kraft.
    gez. Dr. Berggreen-Merkel
    Ministerialdirigentin
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