ZHLE
DE - Landesrecht Bayern

ZHLE: Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung

Die „Zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung“ (ZHLE) wurden überarbeitet und dem allgemeinen Lohn- und Preisgefüge angepasst.

1.  Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft und landwirtschaftlicher Sachverständiger

Als zuschussfähige Ausführungskosten werden in Ergänzung zu den Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern (AVLE), Heft 3, Nr. 3.2.4 anerkannt:

1.1  Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall

für landwirtschaftliche Sachverständige
je Stunde 15,50 €
für ehrenamtliche Mitglieder des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft sowie im Vertretungsfall deren Stellvertreter
je Stunde 12,15 €
Die Ämter für Ländliche Entwicklung können in begründeten Ausnahmefällen, z.B. zur Entschädigung von Sachverständigen bei der Wertermittlung von Sonderkulturen, höhere als die vorstehend genannten Sätze als zuschussfähig anerkennen.

1.2  Erstattung entstandener notwendiger Mehraufwendungen

Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld u. Ä. werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) erstattet.

2.  Entschädigung der ehrenamtlichen Feldgeschworenen

¹Die Gebühren für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Feldgeschworenen bei Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten werden als zuschussfähig anerkannt. ²Sie werden gemäß Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. ³Die Höhe des Stundensatzes wird nach Maßgabe der vom jeweiligen Kreistag, in kreisfreien Städten vom jeweiligen Stadtrat, erlassenen Gebührenordnung bemessen.

3.  Vergütung von Leistungen der Teilnehmer

Als zuschussfähige Ausführungskosten werden anerkannt:

3.1  Vergütung für Arbeitsleistungen

von Messgehilfen, Pflasterern, Arbeitern u. Ä.
je Stunde 12,15 €
¹Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, kann die zuschussfähige Vergütung angemessen erhöht werden. ²Zur Erhöhung der Sätze sind ein Vorstandsbeschluss der Teilnehmergemeinschaft und die Genehmigung des Amtes für Ländliche Entwicklung erforderlich.

3.2  Vergütung für Fuhrleistungen

Die nachfolgenden Vergütungen gelten für Zugmaschinen (einschließlich Fahrer) mit Anhänger oder Anbaugerät.

3.2.1  Transport schüttbarer Güter / Einsatz von Schlepperzubehör (Anbaugeräten)

¹Der Stundensatz für den Transport schüttbarer Güter oder den Einsatz von Schlepperzubehör ergibt sich aus der Summe von Stundensatz der Zugmaschine und Stundensatz des Anhängers bzw. des Anbaugerätes. ²Beim Transport schüttbarer Güter wird der Stundensatz des Anhängers nach Art und Größe des jeweiligen Anhängers (zulässiges Gesamtgewicht) bemessen. ³Die Größe des Zugfahrzeugs bzw. des Anhängers oder Anbaugerätes sind dem Verwendungszweck anzupassen. ⁴Die Abrechnung des Einsatzes von Zugmaschine, Anhänger oder Schlepperzubehör erfolgt nach festgelegten Stundensätzen. ⁵Für die Berechnung der Vergütung sind die aktuell gültigen Netto-Verrechnungsätze des Maschinenrings zu verwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Verfahrensgebiet liegt. ⁶Liegt ein Verfahrensgebiet im Zuständigkeitsbereich mehrerer Maschinenringe, so sind die Stundensätze des Maschinenrings zu verwenden, dessen Einsatzgebiet den größten Teil am Verfahrensgebiet einnimmt. ⁷Dies ist in einem Vorstandsbeschluss der Teilnehmergemeinschaft zu dokumentieren.
Berechnungsbeispiel für den Stundensatz eines Anhängers:
– Kipper mit Druckluft, 8 t zulässiges Gesamtgewicht
– Verrechnungssatz Maschinenring: 1,00 € pro t und Std.

3.2.2  Vergütung für Sonderfahrzeuge oder -geräte

¹Für Sonderfahrzeuge oder -geräte (z.B. Motorhandsägen, Motorsensen, Häcksler, Fräsen, Rüttelplatten o. Ä.) sind ebenfalls die aktuell geltenden Netto-Sätze des örtlichen Maschinenrings zu verwenden. ²Für Sonderfahrzeuge oder -geräte, die nicht nach Vergütungssätzen des örtlichen Maschinenrings verrechnet werden können, sind gesonderte Sätze festzusetzen. ³Für diese gesonderten Sätze sind ein Vorstandsbeschluss der Teilnehmergemeinschaft und die Genehmigung des Amtes für Ländliche Entwicklung erforderlich.

3.2.3  Vergütung für Fahrten mit dem PKW

¹Für Fahrten mit PKW kann eine Wegstreckenentschädigung pro Kilometer nach den Sätzen des BayRKG verrechnet werden; damit sind alle entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten für Vollkaskoversicherung abgegolten. ²Zuschläge für Mitfahrer werden nicht vergütet.

4.  Vergütung des Einsatzes nicht zuschussfähig beschaffter Geräte der Teilnehmergemeinschaft

4.1  Abrechnung nach Einsatzstunden

¹Abhängig vom Anschaffungswert (= Kosten zum Zeitpunkt der Anschaffung) des Gerätes können je Einsatzstunde als zuschussfähig anerkannt werden:
bis 2.500  
1,60
2.500 – 5.000  
3,30
5.000 – 7.500  
4,90
7.500 – 10.000  
6,50
²Die Vergütung beinhaltet die Betriebskosten und die jährlich anfallenden Festkosten (z.B. jährliche Abschreibung, Zinskosten, Reparaturkosten, Unterbringungskosten und gegebenenfalls Versicherungskosten). ³Besondere Verschleißteile können zuschussfähig beschafft werden.

4.2  Abrechnung nach Einsatzjahren

Für Geräte, bei denen eine Abrechnung nach Einsatzstunden nur schwer durchführbar ist (z.B. Magnetsuchgerät, Erdbohrer, Bohrhammer, Wegepflegegerät o. Ä.), können je Einsatzjahr als zuschussfähig anerkannt werden:
im 1. Jahr nach Anschaffung
20 % des Anschaffungswertes
im 2. und 3. Jahr nach Anschaffung
15 % des Anschaffungswertes
im 4. bis 8. Jahr nach Anschaffung
10 % des Anschaffungswertes

5.  Sonstiges

5.1  Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist für Dienstleistungen bei Eigenbetriebsarbeiten der Teilnehmergemeinschaften im Rahmen des § 19 FlurbG nicht zu verrechnen.

5.2  Vergütung der Leistungen von freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren

Die zuschussfähige Vergütung von Leistungen freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure ist in der Ländlichen Entwicklung entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu ermitteln.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. September 2018 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) vom 12. Dezember 2006 (AllMBl. S. 702) außer Kraft.
Georg Windisch
Ministerialdirigent
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