Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Fremdsprache als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache nach der Lehramtsprüfungsordnung I
DE - Landesrecht Bayern

Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Fremdsprache als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache nach der Lehramtsprüfungsordnung I

Der Nachweis der in § 110 Abs. 2 Nr. 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in einer der Fremdsprachen Italienisch, Kroatisch, Neugriechisch, Polnisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch oder in einer anderen, vom Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst genehmigten Fremdsprache kann auch durch erfolgreiches Ablegen eines Kolloquiums erbracht werden.
Hinreichende Kenntnisse des Grundwortschatzes, um in der betreffenden Fremdsprache mit Schülern und deren Eltern typische Situationen des Schulalltags und der Schullaufbahnberatung bewältigen zu können.
Das Kolloquium wird von einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen. Es dauert 45 Minuten. Das Kolloquium wird für jede Sprache einmal im Jahr, und zwar jeweils im Zeitraum Mai bis Juni, durchgeführt.
Die Meldung zur Prüfung ist bis spätestens 1. März des jeweiligen Jahres an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus – Prüfungsamt –, Salvatorstraße 2, 80333 München, zu richten.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 25. November 1992 (KWMBl I S. 633) außer Kraft.
I. A. E r h a r d
Ministerialdirektor
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